← Deutschland

VG Ansbach, Urteil vom 27. Februar 2008 - Az. AN 6b D 07.01516

Tenor

  1. Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Der am ... geborene Beklagte besuchte von 1960 bis 1969 das Gymnasium in ..., das er mit dem Abitur abgeschlossen hat. Nach Ableistung des Grundwehrdienstes vom Oktober 1969 bis März 1971 studierte der Beklagte zunächst Kirchenmusik an der Staatlichen Hochschule für Musik in ..., ab 1971/1972 daneben auch Schulmusik. Nach erfolgreichem Bestehen der wissenschaftlichen, künstlerischen und pädagogischen Prüfungen wurde der Beklagte am ... 1975 zum Studienreferendar ernannt. Zum ... 1980 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen, zum Studienrat ernannt und an das Gymnasium ... in ... versetzt. Hier wurde er 1982 zum Oberstudienrat und am ... 2000 zum Studiendirektor ernannt. In der dienstlichen Beurteilung aus dem Jahre 1981 erhielt der Beklagte das Prädikat „übertrifft die Anforderungen“, in weiteren dienstlichen Beurteilungen aus den Jahren 1985, 1989, 1993 und 1997 erhielt er jeweils das Prädikat „übertrifft erheblich die Anforderungen“. Der Beklagte ist seit dem ... verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei gemeinsame, ... bzw. ... geborene Kinder. Der Beklagte erhielt bisher Bezüge nach der Besoldungsgruppe A15/12, d.h. monatlich brutto 4.647,11 EUR zuzüglich 150,00 EUR Einkünfte von der Kirche. Mit dem Kindergeld erhält der Beklagte insgesamt 4.724, 76 EUR netto. Die Einkünfte seiner Ehefrau, die ebenfalls als Oberstudienrätin am Gymnasium ... in ... angestellt ist, belaufen sich netto auf 1.550,23 EUR. Der Beklagte hat im Disziplinarverfahren feste monatliche Ausgaben von ca. 7.500,00 EUR angegeben, wobei hierin ein Betrag von 2.277,50 EUR als „außergewöhnliche Belastung“ angeführt ist. Der Beklagte ist weder strafgerichtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren (...) wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom
  3. November 2005 und vom
  4. August 2006 wegen Eintritts der Verjährung eingestellt. Der hiergegen erhobenen Beschwerde ist nicht abgeholfen worden. Mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
  5. Mai 2006 wurde dem Beklagten gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBG unter Anordnung sofortiger Vollziehung mit Wirkung vom
  6. Mai 2006 verboten, seine Dienstgeschäfte weiterzuführen. Die in diesem Zusammenhang erfolgte amtsärztliche psychiatrische Untersuchung des Beklagten hat ergeben, dass eine psychiatrische Erkrankung nicht vorliegt und sich eine Persönlichkeitsstörung im psychopathologischen Sinne nicht nachweisen lässt. Eine prognostische Aussage über das künftige Verhalten des Beklagten, insbesondere im Hinblick auf sexuelle Handlungen an anderen Schülerinnen oder Schülern, konnte nicht gemacht werden. Den vom Beklagten gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom
  7. Mai 2006 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit rechtskräftigem Beschluss vom
  8. Juni 2006 (AN 1 S 06.01923) abgelehnt. Die ursprünglich erhobene Klage hat der Beklagte nicht weiter verfolgt. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom
  9. August 2006 wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben. II. Mit Verfügung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom
  10. Juli 2006 wurde gegen den Beklagten wegen des Verdachts, vom Juni 1991 bis zum Jahre 2001 eine intime Beziehung zu seiner damaligen Schülerin ..., geboren ..., unterhalten zu haben, ein Disziplinarverfahren eingeleitet und an die Landesanwaltschaft Bayern abgegeben. Der Beklagte wurde von der Landesanwaltschaft Bayern persönlich angehört. Weiter wurden seitens der Landesanwaltschaft mehrere Zeuginnen und Zeugen sowie die sachverständige Zeugin ... einvernommen. Mit Schriftsatz vom
  11. Mai 2007 hat der Kläger, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Disziplinarklage erhoben und beantragt, den Beklagten wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe von Juni 1991 bis zum Jahre 2001 eine intime Beziehung zu seiner damaligen Schülerin ... unterhalten. An einem nicht mehr feststellbaren Tag im April 1991 habe er die Schülerin darum gebeten, mit ihm Briefe auszutauschen und sie dann im Juni 1991 in seinem Haus zum Abschied auf den Mund geküsst. Im Juni oder Juli des gleichen Jahres sei es bei einer Schulfahrt zum ersten intimen Kontakt gekommen. Dabei habe er die Schülerin teilweise ausgezogen und sie im Brustbereich berührt. Am gleichen Tag habe er sie nach einer Nachtwanderung im Genitalbereich über der Hose berührt. Während einer Klavierstunde nach Rückkehr in die Schule am gleichen Tage habe er der Schülerin die Hose geöffnet und an ihr den Oralverkehr ausgeübt. Über die Sommerferien hinweg bis zum November 1991 habe er an nicht mehr feststellbaren Tagen weiterhin Intimkontakt zu der Schülerin sowohl in der Schule als auch in der Kirche, in der er als Organist tätig gewesen sei, unterhalten. Im November 1991 habe er den sexuellen Kontakt zu der Schülerin unterbrochen, da es während einer Klavierstunde in der Schule - in der sog. Klavierzelle - fast zur Entdeckung durch einen Kollegen gekommen sei. Im Februar oder März 1992 habe er während einer Chorfreizeit den Intimkontakt zu der Schülerin wieder aufgenommen. Bis zum Oktober 1992 sei es regelmäßig an datumsmäßig nicht mehr feststellbaren Tagen zu sexuellen Praktiken gegenüber der Schülerin im Elternhaus der Schülerin, in der Schule, in der Kirche bzw. im Auto gekommen. Im Mai 1993 sei es ebenfalls auf die Initiative des Beklagten hin mit der damals siebzehnjährigen Schülerin zum ersten Mal zum Geschlechtsverkehr gekommen. Bei einer Fahrt zur Vorbereitung des Kirchentages im Juni 1993 sei es auch im Beisein anderer Teilnehmerinnen zu sexuellen Handlungen zwischen dem Beklagten und der Schülerin gekommen. Diese sexuelle Beziehung sei bis über das Ende der Schulzeit der ... im Sommer 1995 bis zum Jahr 2001 hinaus fortgeführt worden. In diesem Jahr sei die Schülerin nach ... verzogen. Die während dieser Zeit verfassten Briefe mit zum Teil anstößigem Inhalt umfassten insgesamt 16 Ordner. Dieser Sachverhalt stehe auf Grund der beigezogenen Verwaltungs- und Strafakten, der Zeugenaussagen sowie den Einlassungen des Beklagten im Schreiben seines Bevollmächtigten vom
  12. April 2006, in der Anhörung beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus am
  13. April 2006 und in der persönlichen Anhörung bei der Landesanwaltschaft Bayern am
  14. Oktober 2006, soweit ihnen gefolgt werden könne, fest. Der Beklagte habe den sexuellen Missbrauch der damals fünfzehnjährigen Schülerin bereits im Strafverfahren eingestanden. Das Ermittlungsverfahren nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB sei wegen Verjährung nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Davon unabhängig habe der Beklagte den Tatbestand dieser Vorschrift sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Ein Absehen von Strafe nach § 174 Abs. 4 StGB wäre nicht möglich gewesen, da auch bei Berücksichtigung des Verhaltens der Schutzbefohlenen, hier der Schülerin, zum maßgeblichen Zeitpunkt 1991 und 1992 das Unrecht der Tat nicht gering sei. Selbst die Tatsache, dass die Schülerin den Beklagten irgendwie verführt hätte, reiche hierfür nicht aus. Vielmehr dürfe durch das Handeln des Täters das geschützte Rechtsgut in Gestalt der ungestörten sexuellen Entwicklung der Jugendlichen nur in geringem Maße berührt werden. Vorliegend könne aber schon auf Grund des Alters der Schülerin zu Beginn der Handlungen nicht von einer echten Liebesbeziehung ausgegangen werden, sondern nur von einer alltäglichen Schwärmerei einer Schülerin für ihren Lehrer, so dass der Abs. 4 der Strafvorschrift nicht einschlägig sei. Das beschriebene Verhalten des Beklagten stelle ein Dienstvergehen dar. Sein Verhalten sei insgesamt als innerdienstlich zu behandeln, auch soweit die sexuellen Übergriffe in der elterlichen Wohnung der Schülerin, im Auto oder in der Kirche erfolgt seien. Auch die Chorfreizeit sei im schulischen Rahmen erfolgt. Es bestehe somit ein funktionaler und kausaler Zusammenhang zu dem vom Beklagten bekleideten Amt, so dass die Dienstvergehen insgesamt als innerdienstlich zu bewerten seien. Die schuldhafte Dienstpflichtverletzung sei als schwer einzustufen. Die Verwirklichung strafrechtlicher Tatbestände, die - wie hier - den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch zum Inhalt hätten, beträfen den Kernbereich der dienstlichen Pflichten eines Lehrers und machten einen Beamten in der Regel untragbar. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Beamte deswegen (noch) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könne. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien alle Umstände des Einzelfalles und die Persönlichkeit des Beklagten zu würdigen. Der Beklagte sei im vorliegenden Fall seinen Verpflichtungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht geworden. Die von ihm vorgenommenen sexuellen Praktiken an der zunächst 15-jährigen Schülerin seien geeignet gewesen, in die sittliche Entwicklung der Schülerin einzugreifen und deren harmonische Entwicklung in ihrer gesamten Persönlichkeit sowie ihrer Einordnung in die Gemeinschaft zu gefährden, da Jugendliche dieses Alters wegen ihrer noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel - wenn überhaupt - nur schwer verarbeiten könnten. Die Beziehung sei davon geprägt, dass die mit dem Lehrer verbundene besondere Autorität sowohl im schulischen als auch im außerschulischen Bereich durch den Beklagten ausgenutzt worden sei. Sein Verhalten sei durch die besonderen Umstände des Einzelfalles, wie etwa die sexuellen Handlungen in der Kirche, im elterlichen Wohnhaus und im Beisein Dritter in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in eine für das Amt des Lehrers und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beklagte habe die Schülerin als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes benutzt und sie zum Objekt seines eigenen Sexualverhaltens gemacht. Das in ihn gesetzte Vertrauen sei durch sein Verhalten von Grund auf erschüttert, da er gegen die Grundsätze und Kernpflichten eines Beamten verstoßen habe. Diesen schwerwiegenden Gründen ständen vorwiegend keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass sie ein Absehen von der Höchstmaßnahme der Dienstentfernung rechtfertigen könnten. Insbesondere könne der Beklagte sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine Annäherung auf die Initiative der Schülerin zurückzuführen sei und es sich um ein außergewöhnliches Liebesverhältnis gehandelt habe. So habe der Beklagte ausgeführt, nicht er habe sich der damaligen Schülerin genähert und sie zu intimen Kontakten mit ihm veranlasst, sondern die anfänglichen Aktivitäten seien von der Schülerin ausgegangen. Zwischen der Familie der Schülerin und seiner eigenen Familie hätten bereits früher Kontakte bestanden. Er habe versucht, sich den musikalischen Fragen der Schülerin zu entziehen, was ihm aber auf Grund ihrer Hartnäckigkeit nicht gelungen sei. Ein näherer Kontakt habe sich erst zu dem Zeitpunkt entwickelt, als die Schülerin ca. 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe sie seiner Meinung nach nicht immer wieder abwimmeln können, da er befürchtet habe, hierdurch könnten Komplexe bei der Schülerin hervorgerufen werden. Aus diesem Grunde habe er ihr vorgeschlagen, sie könne ihm ja mal schreiben. Daraus sei die vorliegende Korrespondenz entstanden. Aus dieser gehe hervor, dass einige Zeit über den
  15. Geburtstag der Schülerin hinaus keinerlei körperlicher Kontakt zwischen ihnen bestanden habe. Die Ermittlungen und die Beweisaufnahme hätten demgegenüber die Annäherung des Beklagten auf die Schwärmerei der Schülerin hin, die zu Beginn der Handlungen noch unter 16 Jahre alt gewesen sei, und den sexuellen Missbrauch der Schülerin nachgewiesen. Durch die Aussagen verschiedener Zeugen werde bestätigt, dass die Schülerin seit der
  16. Klasse im Gymnasium sehr für den Beklagten geschwärmt und ihm zahlreiche Briefe geschrieben habe. So hätten andere Lehrer das auffällige Verhalten der Schülerin u.a. als „penetrant“ bezeichnet und ihr bescheinigt, die Gabe zu haben, sich unentbehrlich zu machen. Weder aus den anfänglichen Briefen der Zeugin noch aus den Zeugenaussagen ergebe sich aber, dass die Schülerin über ihr offensichtliches Schwärmen hinaus zunächst auch sexuelle Interessen am Beklagten bekundet habe. Vielmehr habe die Schülerin im polizeilichen Ermittlungsverfahren ausgesagt, dass sie als 15-jährige die Reaktion des Beklagten auf ihre Schwärmerei nicht habe einordnen können. Der Beklagte habe seine (sexuell intendierten) Annäherungen 1991 ausweislich der Aussage der Schülerin kontinuierlich gesteigert. Die Schülerin habe überzeugend dargelegt, dass sie zwar für den Beklagten geschwärmt habe und irgendwie auch in ihn verliebt gewesen sei, aber eigentlich von Anfang an vorgehabt habe, sich gegen das als „eklig“ empfundene Verhalten zur Wehr zu setzen. Besonders bei dem Vorfall während der Chorfreizeit 1992 sei sie fassungslos gewesen, hätte am liebsten „geheult“ und ihr sei das „nein“ im „Hals“ stecken geblieben. Diese Aussagen ständen nicht im Widerspruch zu den Briefen der Schülerin, in denen sie vom Beklagten schwärme. Vielmehr seien diese Briefe nicht ungewöhnlich für Heranwachsende, die für eine Person schwärmten. Die Schülerin habe glaubhaft ausgesagt, dass sie mit dem Beklagten zwar immer über Liebe gesprochen habe, dies aber für sie im Zusammenhang mit seiner Vorstellung von Liebe gestanden habe, so wie sich dies aus den vorliegenden Briefe ergebe. Die Zeugenaussagen bestätigten im Übrigen nicht, dass die Handlungen einvernehmlich im Rahmen eines Liebesverhältnisses erfolgt seien, sondern bestätigten lediglich die offensichtliche Schwärmerei und Anhänglichkeit der Schülerin für den Beklagten. Die sachverständige Zeugin ... habe ausgesagt, ihr sei insbesondere aus den Briefen des Beklagten die von der Schülerin geschilderte Struktur aufgefallen. Es habe eine Annäherung stattgefunden, die für ein Mädchen in diesem Alter nicht üblich sei. Der Beklagte habe die besondere Bedürftigkeit der Schülerin erkannt. Diese habe aber nach der Einschätzung der Zeugin ... lediglich gewollt, dass jemand sie um ihrer selbst willen gern habe. Gerade die Tatsache, dass sie Dinge auf sich genommen habe, die für Außenstehende nur schwer verständlich seien, zeige die besondere Bedürftigkeit. Es handele sich um eine Spirale, bei der die Betroffenen keine Möglichkeit hätten, sich wieder selbst heraus zu ziehen. Der Schülerin sei auch weder von ihren Eltern noch von anderen, die ihr auffälliges Verhalten bemerkt hätten, geholfen worden. Im Gegenteil sei die Schülerin von anderen auf Grund der äußerlichen Anpassung an den Beklagten, zum Beispiel bei der Bekleidung, verspottet worden. Die Zeugenaussage der Schülerin sei sachlich und glaubwürdig, stehe im Wesentlichen in Übereinstimmung mit ihren früheren Aussagen vor der Kriminalpolizei und sei ohne erkennbaren Belastungseifer erfolgt. Dass die Schülerin sich in den vorliegenden Briefen dem Beklagten gegenüber schwärmerisch äußere, stehe ihrer Glaubwürdigkeit nicht entgegen, da die Briefe im Zusammenhang mit ihrer unstreitigen Schwärmerei für den Beklagten und ihrer persönlichen Situation zu sehen seien. Sie sei sich bezüglich des Verhaltens des Beklagten unsicher gewesen und habe sich auch nicht dem Elternhaus oder Dritten anvertrauen können. Diese schwierige häusliche Situation werde auch von der Schwester der Schülerin bestätigt. Augenscheinlich seien die Briefe der Schülerin aus dem Jahr 1991 auch ohne jeden sexuellen Hintergrund. Dieser werde erst nach den zahlreichen Briefen des Beklagten, die fast ausschließlich einen sexuellen Hintergrund hätten, bei der Schülerin erkennbar. Auch die Tatsache, dass die Schülerin noch im Jahre 2001 Briefe an den Beklagten geschrieben habe und dies selber nicht recht erklären könne, erschüttere ihre Glaubwürdigkeit nicht. Dies bekräftige die Einschätzung der sachverständigen Zeugin ..., wonach die Briefe sehr pathetisch geschrieben seien und eher von einem 15- bis 16-jährigen Mädchen stammen könnten. Darüber hinaus empfände sie es nach so langer Zeit, in der sie „den Mund gehalten“ habe, obwohl sie diese Dinge eklig gefunden habe, als Betrug, wenn alles falsch gewesen wäre. Auf Grund der hohen Abhängigkeit und Schuldgefühle sei sie in dieser Dynamik eingesperrt und insoweit bereits desoziiert gewesen. Dass sie jetzt reden würde, sei wohl vor dem Hintergrund der Anzeige und der Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten erfolgt. Die sachverständige Zeugin ... habe ausgeführt, dass sie es ausschließen könne, dass die Schülerin im Alter von 15 Jahren ein „frühreifes“ Mädchen gewesen sei. Diese Einschätzung der ... sei objektiv, nachvollziehbar und glaubhaft und bestätige den Eindruck über die Schülerin in der Beweisaufnahme. Auch die weiteren Aussagen von Zeugen (Lehrer, Mitschüler), die die Schülerin allesamt als sehr selbstbewusst bezeichnet hätten, könne ihre Glaubwürdigkeit nicht erschüttern. Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, wie es seitens des Beklagten beantragt worden sei, sei daher nicht erforderlich gewesen. Es liege insgesamt kein Fall vor, in dem Aussage gegen Aussage stehe und die Entscheidung allein davon abhängig sei, welcher Aussage gefolgt werde. Vorliegend gehe es auf Grund des unstreitigen Sachverhalts im Wesentlichen um die Würdigung der Aussagen und darum, ob das Verhalten des Beklagten ihn für den Dienstherrn untragbar mache oder ob ausnahmsweise noch eine mildere Maßnahme ausreichend erscheine. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Schülerin seien nicht aufgetreten, insbesondere auch nicht hinsichtlich ihrer Motivationslage. Der Ausschluss des Beklagten von der Zeugeneinvernahme der Schülerin sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Beklagte habe nach seiner Suspendierung noch einen Brief an die Schülerin geschrieben und sie nachhaltig darum gebeten, ihre Anschuldigung nicht weiter zu verfolgen und auch gegenüber dem Staatsministerium zurückzunehmen. Die Einholung einer weiteren Zeugenaussage, nämlich des Therapeuten des Beklagten, sei nicht erforderlich, da nicht sachdienlich. Zwar könne eine zusätzliche Beweisaufnahme auch auf Grund von Beweisanträgen des Beamten erforderlich werden. Beweiserhebungen seien aber nur in dem Umfang erforderlich, bis eine sichere Grundlage für die zu treffende Entscheidung bestehe. Als weiteren außergewöhnlichen Milderungsgrund habe der Beklagte vorgetragen, dass zwischen ihm und der Schülerin eine ganz besondere Beziehung bestanden habe, die sich für beide als eine große gegenseitige Liebe dargestellt habe. Die Beziehung zu der Schülerin sei nur vorstellbar auf dem Hintergrund einer tiefen persönlichen Zuneigung, die von beiden Beteiligten als einmalig empfunden worden und nicht wiederholbar sei. Zudem sei seine Ehe zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllend gewesen. Es liege eine atypische Situation vor, die ausnahmsweise eine Entfernung aus dem Dienste nicht rechtfertige. Die Schülerin sei sehr frühreif gewesen und darüber hinaus sehr resolut. Sie habe genau gewusst, was sie gewollt und wie sie dies durchzusetzen gehabt habe. Er sehe sich selbst als einen hoch engagierten Lehrer, was auch seine Personalakte bestätige. Sein besonderes Engagement komme auch darin zum Ausdruck, dass er eigene Rockopern und Kantaten komponiert habe, die er mit Schülern einstudiert und aufgeführt habe. Er könne eine Vielzahl von Schreiben von Leuten vorlegen, die seine Rückkehr an das Gymnasium ... befürworteten. Dies belege, dass es sich bei ihm um einen so hoch qualifizierten, besonders engagierten, beliebten Lehrer handele, dass ihm auch eine einmalige Verfehlung verziehen würde. Dieser Einwand sei nach Würdigung der Gesamtumstände als Schutzbehauptung zu bewerten. Das primäre Interesse des Beklagten habe - neben dem Austausch von musikalischen Interessen - darin bestanden, seine sexuellen Wünsche an der Schülerin auszuleben. Im Vordergrund habe ausweislich der durchgeführten Ermittlungen zweifelsfrei ein rein sexuell motiviertes Handeln gestanden, auch wenn selbst die Schülerin auf Grund des Verhaltens des Beklagten in einer entscheidenden Phase des Erwachsenenwerdens bis zum endgültigen Bruch dem Glauben erlegen sei, dass es sich bei der „Beziehung“ um Liebe handelte. Wenn sich die Schülerin in Briefen teilweise euphorisch über die Handlungen und die Person des Beklagten äußere, könne dies nicht die sexuell intendierten Absichten des Beklagten mildern. Im Übrigen habe der Beklagte noch im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach nur von „gegenseitiger Zuneigung“ gesprochen, nicht aber von Liebe. Wenn der Beklagte die Schülerin in der Schule im Musikzimmer, auf dem Dachboden, in der Kirche, im Auto, auf Chorfreizeiten und im elterlichen Wohnhaus unter Ausnutzung jeder sich bietenden Gelegenheit missbraucht habe, zeige die Auswahl dieser Orte bereits ein erhebliches Persönlichkeitsdefizit beim Beklagten. Dies könne nicht damit abgetan werden, dass man „verständlicherweise darauf angewiesen gewesen sei, auf ausgefallene Orte auszuweichen“. Die sexuelle Ausrichtung des Verhaltens des Beklagten zeige sich auch daran, dass er seine Verfehlungen ohne Rücksicht auf die Empfindungen und den Gesundheitszustand der Schülerin oder auf die Anwesenheit Dritter durchgeführt habe. Einwände der Schülerin habe er nicht gelten lassen oder sie mit Äußerungen etwa dergestalt, dass „er immer nur Frauen erwische, die nicht wollten“, abgetan. Die Schülerin habe glaubhaft ausgesagt, dass der Beklagte ihr in diesem Zustand immer Leid getan und sie ihn dann oral befriedigt habe. Er, der Beklagte, habe diesen Wunsch geäußert und sie dann wieder gelobt und ihr gesagt, dass er sie wieder möge. Auch der Einwand, die Ehe des Beklagten sei nicht befriedigend gewesen, sei nicht von Relevanz. Die Ehefrau habe glaubhaft ausgesagt, dass sie mit dem Beklagten keinen Stress gehabt habe. Von Trennung sei nicht die Rede gewesen, auch nicht, als sie von den Umständen der Bekanntschaft des Beklagten mit der Schülerin erfahren habe. Sie hätten ein ganz normales Familienleben mit drei kleinen Kindern gehabt und seien mit der Kindererziehung beschäftigt gewesen. Ihr gegenüber habe der Beklagte auch auf Nachfrage zu keinem Zeitpunkt zugegeben, dass er ein Liebesverhältnis mit der Schülerin habe. Weiter habe der Beklagte in den Briefen viele kryptische Zeichen verwendet, die als weitere Aufforderung zur Geheimhaltung zu sehen seien. So habe er die Schülerin auch in weiterer Hinsicht manipuliert. Die Beweisaufnahme habe weiter ergeben, dass der Beklagte auch versucht habe, sich im November 2001 der volljährigen Schwester der Schülerin massiv zu nähern. Der Beklagte habe dazu höchst unterschiedliche Erklärungen in der persönlichen Anhörung bzw. in der Beweisaufnahme abgegeben, die beide in hohem Maße unglaubwürdig seien. Er habe in seinen späteren Briefen, nämlich in denen vom
  17. und
  18. Februar 2002 seiner sexuellen Enttäuschung über die misslungene Annäherung eindeutig Ausdruck gegeben. Auch der im Rahmen der abschließenden Anhörung vorgebrachte Einwand des Beklagten dazu, dass gerade dieses Verhalten zeige, dass er „absolut Rücksicht“ auf die Vorstellungen seiner möglichen Partnerin genommen habe, zeichne ein eindruckvolles Bild seiner Persönlichkeitsstruktur. Schließlich habe der Beklagte später, als die Schülerin bereits volljährig gewesen sei, auf eine einschlägige Anzeige geantwortet und arrangiert, dass er zusammen mit der Schülerin nach ... zu einer „Dreier-Beziehung“ gefahren sei. Die Schülerin habe glaubhaft ausgesagt, dass sie eigentlich nicht freiwillig mitgemacht habe. Weil der Beklagte aber schon lange davon gesprochen habe, dass man über seinen Schatten springen müsse und Sachen für andere - gerade auch aus Liebe - machen sollte, habe sie doch eingewilligt. Schließlich bewiesen die umfangreichen Briefe des Beklagten, die im Laufe der Jahre zunehmend und überwiegend in der Fäkalsprache geschrieben worden seien, insbesondere diejenigen aus dem Jahre 2002, dass er von Anfang an ausschließlich sexuelle Interessen verfolgt habe. Die zu Gunsten des Beklagten sprechenden dienstlichen musikalischen Leistungen, die positiven Einschätzungen durch die einvernommenen Schulleiter des Gymnasiums, die vielen Unterschriftslisten sowie der Umstand, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei, erreichten in der Gesamtabwägung nicht ein so hohes Gewicht, dass es dem Dienstherrn ausnahmsweise doch zumutbar sei, dass Dienstverhältnis fortzusetzen. Diese Umstände stellten das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar. Sie seien daher nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so zu relativieren, dass von einer Dienstentfernung ausnahmsweise abgesehen werden könnte, zumal der Beklagte strafrechtlich belangt worden wäre, wenn die Straftat nunmehr nicht bereits verjährt wäre. Dem Beklagten wurde die Klage unter Hinweis auf seine Rechte zur Äußerung zugestellt. Der Beklagte ließ durch seinen Bevollmächtigten zuletzt beantragen, auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Zur Begründung führte er aus, es lägen zunächst wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Die Landesanwältin habe den Beklagten von der Vernehmung der Schülerin am 20.11.2006 ausgeschlossen. Die hierfür gegebene Begründung könne einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Begründung der seelischen Belastung für die Zeugin könne bei der Einvernahme eines Kindes oder einer Jugendlichen tragfähig sein, nicht aber bei einer erwachsenen Person. Studium und Beruf ließen vermuten, dass es sich bei der Zeugin ... um eine gebildete Persönlichkeit handele, die zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits 30 Jahre alt gewesen sei. Der Ablauf des gesamten Geschehens seit der Strafanzeige gegen den Beklagten und in Folge des sich angeschlossenen Disziplinarverfahrens zeige eine zielgerichtete und durchaus standhafte und wehrfähige Person, die sich auch im Verlauf des Verfahrens fachkundiger und sonstiger persönlicher Unterstützung Dritter bediene. Es habe kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass der Beklagte in der Zeugenvernehmung eine ungerechtfertigte Einflussnahme auf die Zeugin ausüben werde. Die Landesanwältin habe mit ihrer Verfügung bereits ein Beweisergebnis vorweg genommen. Fehlerhaft sei die Auffassung, der Beklagte könne sich deshalb zureichend verteidigen, weil er durch seinen Bevollmächtigten vertreten gewesen sei und eine Kopie der Niederschrift erhalten habe sowie in einer abschließenden Anhörung sich äußern könne. Dies sei unlogisch deshalb, da keines der vorgebrachten, dem Beklagten zustehenden Rechte die Teilnahme und Fragemöglichkeit bei der Zeugeneinvernahme ersetzen könne. Die einschlägige Vorschrift des Art. 26 Abs. 4 BayDG gehe von dem Grundsatz aus, dass der Beamte im Regelfall bei der Vernehmung von Zeugen zur Teilnahme berechtigt sei und Fragen stellen könne. Dieses Teilnahmerecht umfasse daher sowohl die Anwesenheit sowie das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Ein Ausschluss sei nur aus wichtigen Gründen zulässig. Insoweit handele es sich um einen auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff. Es werde daher beantragt, der Disziplinarbehörde die Wiederholung der Vernehmung der Zeugin in Anwesenheit des Beklagten aufzugeben und darauf hinzuweisen, dass dem Beklagten einzuräumen sei, bei der Vernehmung sachdienliche Fragen zu stellen. Die Nichtbeseitigung dieses Verfahrensmangels könne sich in einer unrichtigen Sachentscheidung niederschlagen. Weiter habe die frühere Bevollmächtigte des Beklagten im Verlauf des Verfahrens vor der Disziplinarbehörde rechtzeitig die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hinsichtlich der Aussagen der Zeugin beantragt. Die Disziplinarbehörde sei jedoch der Auffassung, ein solches Gutachten sei auf Grund der in der Klage geschilderten Sach- und Rechtslage nicht erforderlich. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin seien nicht aufgetreten, insbesondere auch nicht hinsichtlich ihrer Motivationslage. Andererseits mache die Klageschrift jedoch deutlich, dass es insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes und als Ziel der Disziplinarklage, nämlich die Entfernung aus dem Dienst, auch auf die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin ankomme. Dies betreffe nicht die Handlungen, die vom Beklagten bereits frühzeitig eingeräumt worden seien, sondern vielmehr folgende Umstände: - echtes und besonderes Liebesverhältnis zwischen der früheren Schülerin und dem Beklagten, - Förderung und Bestätigung der näheren Beziehung zwischen der früheren Schülerin und dem Beklagten durch die Schülerin, - Hineingleiten in ein sexuelles Verhältnis auf Grund der durch das echte Liebesverhältnis verloren gegangenen Distanz. In umfangreichen detaillierten Schriftsätzen habe die frühere Bevollmächtigte des Beklagten die besondere Beziehung und das die Beziehung fördernde Verhalten der Schülerin und Zeugin dargestellt. Die Disziplinarbehörde würdige den Vortrag des Beklagten allerdings als Schutzbehauptung. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin, insbesondere an ihrer Darlegung, sie habe sich gegen das als „eklig“ empfundene Verhalten zur Wehr setzen wollen und habe „die Dinge als eklig empfunden“, seien bei der Disziplinarbehörde nicht aufgekommen. Sie begehe daher den Fehler, nicht sorgfältig zwischen dem damals seitens der Zeugin als Schülerin Erlebten und der heutigen Betrachtungsweise der erwachsenen Zeugin zu differenzieren. Einen derart komplexen psychologischen Vorgang in psychologischer Hinsicht zu beurteilen, könne auch nicht Aufgabe des Juristen sein. Dieser benötige hierzu entsprechende Grundlagen, die sich in Gestalt von Glaubhaftigkeitsgutachten einholen ließen. Gemessen an den Anforderungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  19. Januar 2007 hafte der Klageschrift ein wesentlicher Mangel an, da die Voraussetzungen des Art. 50 BayDG für die erforderliche Konkretisierung der Einzeldienstpflichtverstöße und damit des (einheitlichen) Dienstvergehens nicht erfüllt seien. So sei der Vorwurf erhoben worden, die sexuelle Beziehung sei bis über das Ende der Schulzeit 1998 hinaus bis zum Jahre 2001 fortgeführt worden, als die Zeugin nach ... verzogen sei. Die während dieser Zeit verfassten Briefe mit zum Teil anstößigem Inhalt umfassten insgesamt 16 Ordner. Die Disziplinarklageschrift hätte sich detailliert mit dem Inhalt dieser Briefe auseinandersetzen müssen und in ausreichend konkretisierter Weise nicht nur die einzelnen Sachverhalte aus diesen Briefen mit Kennzeichnung des Blattes der Akten aufführen, sondern durch Analyse sämtlicher Schreiben die entlastenden Umstände aufzeigen müssen. Im Übrigen werde auf den umfangreichen Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten des Beklagten im Disziplinarverfahren Bezug genommen. Darin sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beklagte von Anfang an nachdrücklich betont habe, dass das Verhältnis auf die Initiative der früheren Schülerin zurück gegangen sei und sich im Laufe der Zeit ein inniges Liebesverhältnis entwickelt habe. Die Initiative, Förderung des Verhältnisses und das Hineinschlittern in sexuelle Handlungen werde durch den Umfang der Liebesbriefe und den jeweiligen Inhalt dieser Liebesbriefe belegt. Der Inhalt der Briefe der früheren Schülerin belege ohne jeden Zweifel, dass das damalige Erleben und Empfinden nicht ihrer heutigen Auffassung und der daraus resultierenden Darstellung hinsichtlich der Abläufe und der Beziehung entspreche. Die Beteiligten des Verfahrens kämen nicht umhin, sich mit dem Schriftgut zu beschäftigen. Das Verfahren habe für den Beklagten eine existenzielle Auswirkung. Dabei gehe es nicht nur um seinen Beruf als Lehrer, sondern auch um die existenzbedrohende Auswirkung für seine Person und seine Familie durch die Öffentlichkeit des Verfahrens. Nach Vorlage eines aussagepsychologischen Gutachtens werde man in diesem Verfahren der Wahrheit näher sein. Überzeugung des Beklagtenvertreters sei es, dass die 30jährige Zeugin ihre jetzige Auffassung wiedergebe und damit das damalige Erleben und ihr damaliges eigenes Verhalten als Schülerin bewusst oder unbewusst kaschiere. Damit werde nicht die Dienstpflichtwidrigkeit des Verhaltens des Beklagten und die Schwere des Dienstvergehens verkannt. Spätestens seit der Entscheidung des BayVGH vom
  20. Oktober 2004 könne man nicht mehr von einem Automatismus bei einer Verletzung der Kernpflichten eines Lehrers im zwischenmenschlichen Bereich zu einer Schülerin im Hinblick auf die Entfernung aus dem Dienst ausgehen: Nicht nur klassische Milderungsgründe hätten Berücksichtigung zu finden, sondern jeder Fall sei in seiner Gesamtheit besonders zu würdigen. Die Besonderheit dieser Liebesbeziehung zwischen der ehemaligen Schülerin und dem Beklagten als Lehrer werde bereits auffällig durch die der Lebenserfahrung völlig fremde Verhaltensweise des Austausches von derart umfangreichen und zahlreichen Liebesbriefen. Auf Grund der Einmaligkeit dieser Beziehung liege daher zumindest noch ein Restvertrauen des Dienstherrn gegen den Lehrer vor. Diese Einmaligkeit hänge mit der besonderen Liebesbeziehung und der sich daraus damals ergebenen besonderen Einstellung des Beklagten zur Schülerin zusammen. Die verhängnisvolle Entwicklung habe sich auf der Grundlage der außergewöhnlichen Zuneigung beider Menschen zueinander ergeben. Durch verloren gegangene Distanz seien letztendlich die verhängnisvollen Verstrickungen entstanden. Beim Beklagten sei der Wille zum Abstand nehmen vorhanden. Es bedürfe keiner näheren Darlegung, dass bei ihm die Einsicht in die Pflichtwidrigkeit der verloren gegangenen Distanz und seiner Handlungen gegenüber einer Schülerin vorliege. Es bestehe auch keine verminderte Schuldfähigkeit, weshalb auch die befürchtete Wiederholung solchen Verhaltens auszuschließen sei. Der Beklagte negiere auch nicht die damaligen Persönlichkeitsdefizite als Lehrer; konsequenter Weise habe er sich in psychiatrische Behandlung gegeben. Weder das Recht noch die Gesellschaftsordnung und moralische Vorstellungen duldeten eine solche Schüler-Lehrer-Beziehung. Nicht bei jeder dieser Beziehungen stehe jedoch ein sexuelles Verhältnis im Vordergrund oder zu Beginn der Beziehung als Motivation. Das damalige Alter der Schülerin sei in keinster Weise Triebfeder des Vorgehens des Beklagten gewesen. Eine besondere beiderseitige Zuneigung, das Verständnis des Beklagten für jede Lebenssituation der Schülerin und seine Hilfsbereitschaft ihr gegenüber sowie auch und insbesondere das verliebte und schwärmerische Verhalten der früheren Schülerin, hätten beide in eine körperliche Liebesbeziehung verstrickt. Heute nach Ablauf dieser langen Zeit verbiete sich auch ein Schluss von den damaligen Vorkommnissen auf ein künftiges Verhalten. Im Übrigen bestehe, wie sich aus dem Vorgang ergebe, in fachlicher und pädagogischer Hinsicht ein hervorragender Eindruck des Beamten. Dies zeigten die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und der darüber hinaus erbrachten Leistungen. Darüber hinaus sehe der Beklagte die Vorgänge aus heutiger Distanz mit weitaus größerer Vernunft und unter anderen Aspekten. So seien die vorgelegenen persönlichen Defizite der Anfälligkeit für diese spezielle Situation beim Beklagten längst beseitigt. Eine derartige Situationsentwicklung sei nicht mehr vorstellbar. Die damaligen Persönlichkeitsdefizite seien dadurch bedingt gewesen, dass gewisse Wünsche des Beklagten in seiner Ehe nicht hätten zur Sprache gebracht werden können. Dies sei wiederum die Folge eines rigiden religiösen Erziehungsstiles gewesen. Die Beziehung zu der Schülerin sei derart stimmig gewesen, dass der Beklagte total verblendet Gesetze nicht sorgfältig beachtet habe und in diese Liebesbeziehung hineingestürzt sei. Im weiteren Verlauf seines Lebens habe der Beklagte längst gelernt, über Schwierigkeiten des Lebens zu reflektieren, über derartige Problemstellungen zu sprechen und seine Wünsche gegenüber seinem Partner zu benennen. Ein ähnlicher Fehltritt sei nicht mehr möglich. Die Landesanwaltschaft führte hierzu aus, das behördliche Disziplinarverfahren weise keine wesentlichen Mängel im Sinne des Art. 53 BayDG auf. Der im Verfahren festgestellte Sachverhalt sei vom Beklagten im Wesentlichen seit dem Beginn der strafrechtlichen Ermittlungen und auch im Zusammenhang mit dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Suspendierung) eingeräumt worden. Auch die vorläufige Dienstenthebung, verbunden mit einer Kürzung der Bezüge sei bestandskräftig geworden. Der festgestellte Sachverhalt stehe im Übrigen fest auf Grund der beigezogenen Straf- und Verwaltungsakten, der Zeugenaussagen in der Beweisaufnahme und den Einlassungen des Beklagten. Die Klageschrift weise entgegen dem Vortrag des Beklagtenbevollmächtigten keine wesentlichen Mängel auf. Insbesondere sei der festgestellte Sachverhalt aus sich heraus verständlich dargestellt und verdeutliche den Verfahrensstoff. Der Vortrag, die Briefe aus den beigezogenen Ordnern hätten detailliert dargestellt und analysiert werden müssen, gehe insoweit fehl, als die umfangreiche Korrespondenz aus den Ordnern hinreichend deutlich gewürdigt worden sei und zwar auch im Hinblick auf die von der Zeugin verfassten Briefe, auf die diese bereits in ihrer Aussage Bezug nehme und deren Inhalt sie mit ihrer Aussage im Wesentlichen bestätige. Eine Verpflichtung der Disziplinarbehörde, sämtliche Briefe zu analysieren, bestehe nicht. Zu den darzustellenden Einzelumständen gehörten die Tatsachen, aus denen sich der äußere Tatverlauf und seine Hintergründe, die Kenntnis bzw. die Evidenz der Pflichtwidrigkeit, die Schuld und im Zweifelsfall die Schuldfähigkeit, die Motive, Zielsetzungen und Folgen des Dienstvergehens, die dienstlichen Einflussfaktoren für die Verfehlung, die persönlichen Lebensverhältnisse, insgesamt alle entscheidungserheblichen, erschwerenden wie mildernden oder die Maßnahmen ausschließenden Umstände ergeben sollten. Diesen Anforderungen entspreche die Klageschrift vollumfänglich. Auch der Ausschluss des Beklagten von der Zeugeneinvernahme der früheren Schülerin sei rechts- und ermessensfehlerfrei erfolgt. Bei den wichtigen Gründen im Sinne des Art. 26 Abs. 4 Satz 3 BayDG handele es sich um einen auslegungsfähigen unbestimmten Rechtsbegriff. Hierzu sei auszuführen, dass nach dieser Vorschrift der Ausschluss zum Schutz der Rechte Dritter möglich und gegebenenfalls erforderlich sei, wenn für die Zeugin die Anwesenheit des Beamten eine besondere Belastung bedeute, die zu einer seelischen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung führen könne. Dies gelte unstreitig auch für eine erwachsene Person, die Opfer eines Fehlverhaltens des Beklagten geworden sei. Ob der Genannte konkret beabsichtigte, die Zeugin zu beeinflussen, sei für die Entscheidung nicht maßgeblich. Die Zeugin habe die Disziplinarbehörde nachvollziehbar darüber informiert, dass sie durch das persönliche Zusammentreffen mit dem Beklagten sehr belastet werde, ungeachtet dessen aber persönlich vor der Disziplinarbehörde - wie bereits zuvor bei der Kriminalpolizei - aussagen wolle. Angesichts der zu diesem Zeitpunkt bekannten unbestrittenen Vorfälle und deren Ausgestaltung und Häufigkeit, sei eine mögliche Belastung der Zeugin auch nicht sachfremd. Der Bevollmächtigte des Beklagten habe nunmehr eingewendet, dass es sich bei der Zeugin wohl auf Grund ihres Alters und auf Grund der Tatsache, dass sie sich einer „fachkundigen Unterstützung Dritter“ bediene, um eine „zielgerichtete und durchaus standhafte und wehrfähige Person“ handele mit der Folge, dass die Teilnahme des Beklagten keine Auswirkungen haben könne. Dieser Einwand ändere im Ergebnis aber nichts an der ermessensfehlerfreien Entscheidung. Die Zeugin habe die mögliche erhebliche Belastungssituation glaubhaft vorgetragen. Es sei sachfremd und daher zurückzuweisen, dass die Disziplinarbehörde das Beweisergebnis bereits vorweggenommen habe. Umgekehrt hätten der Beklagte und seine Bevollmächtigte bereits vorher ihre Befürchtung zum Ausdruck gebracht, die Zeugin könne in der Abwesenheit des Beklagten nicht die Wahrheit sagen. Auch die Ablehnung des Antrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin sei rechtsfehlerfrei. Ausgangspunkt dafür sei, dass der Sachverhalt nicht ausschließlich auf Grund der Aussage der Zeugin feststehe. Ihre Aussage stimme aber in der Schilderung des Sachverhalts fast überwiegend sowohl in den allgemeinen Schilderungen der tatsächlichen Handlungen als auch in den Aussagen zu Beginn des Verhältnisses, zur Förderung und Bestätigung der „Beziehung“ und hinsichtlich des Hineingleitens in ein sexuelles Verhältnis mit den Ausführungen des Beklagten überein. Die Zeugin habe in ihrer detaillierten Schilderung ausführliche Angaben über ihre eigene Schwärmerei gemacht und die jeweils nur kurzen Begegnungen mit dem Beklagten so geschildert, wie dies nur nach eigenem Erleben möglich sei. Ferner habe sie eingeräumt, dass sie die „Beziehung“ wohl eben auch als Liebesverhältnis angesehen habe, was sich auch aus den zahlreichen Briefen an den Beklagten ergebe, da sie die Bedeutung der Liebe durch die vom Beklagten gesetzte Ursache gar nicht anders kennen gelernt habe. Zwischen den Briefen und ihren damaligen und jetzigen Empfindungen sei auch kein Widerspruch zu sehen, der anhand eines Glaubwürdigkeitsgutachtens zu klären wäre. So scheine nachvollziehbar und plausibel, dass die Zeugin ihre „platonischen“ Mädchenschwärmereien in Form von Briefen und Gesprächen einerseits umgesetzt habe, andererseits aber den tatsächlichen sexuellen Missbrauch als „eklig“ empfunden habe, da sie diesen zunächst insbesondere auf Grund ihres Alters gar nicht habe einordnen können. Dies habe sie in ihrer Aussage oft zum Ausdruck gebracht, insbesondere in der Angst, die Zuwendung des Beklagten zu verlieren, wenn sie sich negativ über seine sexuellen Handlungen äußern würde. Dass die Zeugin bei ihrer Aussage auch eine Betrachtungsweise einnehme, die ihre momentane Situation nach Beginn einer Therapie darstelle und Reflexionen mit einbeziehe, sei nachvollziehbar, ändere ebenfalls nichts an der von der Disziplinarbehörde erfolgten Wertung des so genannten Liebesverhältnisses. Die Zeugin habe die näheren Umstände zu Beginn der „Beziehung“ nicht anders beschrieben. Die Art, die Umstände des sexuellen Missbrauchs, die Örtlichkeiten und die kurze Zeitdauer der Treffen habe der Beklagte nicht bestritten. Auf Grund der detaillierten, nicht schonenden und selbstkritischen Aussage der Zeugin sei keine Diskrepanz zu der vom Beklagten vorgenommen Wertung der „Beziehung“ als Liebesverhältnis zu sehen. Der Beklagte habe vielmehr von Anfang an unter Berufung auf das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom
  21. Oktober 2004 seinen Fokus auf das seiner Meinung nach „echte und einmalige Liebesverhältnis“ eingestellt, ohne dabei seine ihm zukommende Rolle als Lehrer und Vorbild zu reflektieren. Die beiden Fälle unterschieden sich aber bereits auf Grund des zu Grunde liegenden Sachverhalts so erheblich, dass vorliegend eine mildere Maßnahme als die Entfernung des Beamten nicht in Betracht kommen könne. Im vorliegenden Fall habe der Beklagte über Jahre hinweg unter Fortbestand seiner Ehe die Zeugin als Objekt seiner Begierde benutzt, ohne die „Einmaligkeit“ der Beziehung auch nach außen hin, z.B. nach der Volljährigkeit der Zeugin zu manifestieren bzw. Konsequenzen zu ziehen. Bereits die zitierten Briefe aus der Anfangszeit zeigten, dass sich der Beklagte der schädlichen Wirkung seines Einflusses auf die Zeugin sehr wohl bewusst gewesen sei und die Geheimhaltung mit dem Ziel eingesetzt habe, den Fortbestand der Beziehung nicht zu gefährden. Wie bereits dargestellt, sei eine moralische Bewertung des Falles weder Aufgabe des Dienstherrn noch der Disziplinarbehörde. Das vom Beklagten an den Tag gelegte Verhalten offenbare aber in der Gesamtschau im Hinblick auf seine Briefe an die Zeugin, seinem Verhalten gegenüber der Schwester der Zeugin, des Ausnutzens einer ihm bekannten besonderen familiären Situation der Zeugin, die nicht von Liebe und Rückhalt geprägt gewesen sei, seiner unveränderten (Fehl-)Einschätzung der Schwärmerei der zunächst 15-jährigen Zeugin und dem nachhaltigen Abschieben der Schuld für den sexuellen Missbrauch auf die Zeugin ein solches Ausmaß eines Fehlverhaltens, dass er für den Dienstherrn nicht mehr tragbar sei. Dies gelte ungeachtet der Tatsache, dass er offensichtlich irrtümlich davon ausgehe, dass der Dienstherr auf Grund der vermeintlichen „Einmaligkeit“ dieser Beziehung noch ein „Restvertrauen“ in seine Eignung als Lehrer habe. Aus diesem Grunde komme es weder auf die fachlichen Leistungen des Beklagten noch auf die nunmehr erstmals dargelegten weiteren persönlichen Umständen an, nämlich die Nichterfüllung „gewisser“ Wünsche in der Ehe bzw. deren Ausklammerung, seine Herkunft und angebliche rigide religiöse Erziehung. Für die Frage der Maßnahmebemessung und einer möglichen Milderung sei daher die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht erforderlich und es werde daher beantragt, diesen Beweisantrag abzulehnen. Der Beklagte ließ hierzu noch vortragen, es verbleibe bei dem bisherigen Vortrag im Hinblick auf das geforderte Glaubhaftigkeitsgutachten. Im Verfahren komme es nicht darauf an, ob der Dienstherr den Beamten für völlig untragbar halte. Vielmehr sei diese Frage objektiv aus der Sicht des Gerichts zu beantworten. Dabei stelle der Inhalt einer Klageschrift zwar eine wesentliche und bestimmende Grundlage für das Gericht dar. Das hier unterbreitete Erkenntnismaterial zur Entscheidung sei jedoch unzureichend. Durch Auslassungen zeige der Schriftsatz der Landesanwaltschaft, dass lediglich - wohl nur in einem sehr eingeschränkten Umfang - die vorliegenden Liebesbriefe analysiert und in den jeweiligen Aussagen gewichtet worden seien. Somit dürfe das Schriftgut nicht belastend herangezogen werden. Unzulässig sei es, lediglich - ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen - Teile dieses Schriftguts herauszunehmen, um hieraus dem Gericht eine Einschätzung der Persönlichkeit des Beamten zu unterbreiten. Ohne ein Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit könne das Gericht nicht entscheiden, ob und in wieweit die Auffassung des Dienstherrn richtig sei, die Zeugin sei als Kind traumatisiert worden. Der Logik entsprechend könne es sich hierbei um eine allgemeine - nicht auf den Fall bezogene - Meinung oder um eine nicht ausreichend aussagekräftige Bewertung der heutigen Sicht und eigenen Einschätzung der Zeugin handeln. Es sprächen nämlich eine Vielzahl von Indizien dafür, dass die Zeugin bis August 2005 durch das Verhalten des Beklagten nicht traumatisiert gewesen sei. Soweit aus den Unterlagen ersichtlich, zeige die Entwicklung der Zeugin bis zur Bachwoche 2005, also noch ca. vier Jahre, nachdem die Beziehung zum Beklagten beendet gewesen sei, keinerlei Entwicklungsdefizite bzw. Schwächen oder Berührungsängste zum Beklagten oder zum Umfeld. Es gebe eine Reihe von Ereignissen, die für die absolute Einvernehmlichkeit zwischen der Zeugin und dem Beklagten noch bis zum Zeitpunkt kurz vor der Anzeige durch den Lebensgefährten der Zeugin sprächen. Die Zeugin habe die Entwicklung der Beziehung einvernehmlich mit dem Beklagten gewollt und diese Beziehung habe sich kontinuierlich weiter im Alter von 18 bis 25 Jahren entwickelt, wobei sich die besondere Liebesbeziehung „etabliert habe“. Der Dienstherr habe anhand sorgfältiger Untersuchung der Gesamtumstände eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, mit der die strikte Einordnung, die Zeugin sei durch den Beklagten als Objekt seiner Begierde benutzt worden, weder den Gesamtumständen noch dem Persönlichkeitsbild des Beamten gerecht werde und sich hieraus eine sachgerechte Prognose nicht herleiten dürfe. Hierzu trug die Landesanwaltschaft noch vor, nach ihrer Ansicht seien die der Strafanzeige zu Grunde liegenden Umstände für das Disziplinarverfahren nicht klärungsbedürftig. Es stehe fest, dass sogar die Zeugin selber in ihren Vernehmungen die „Beziehung“ über eine sehr lange Zeit hinweg als „Liebesverhältnis“ bezeichnet habe. Allerdings ändere auch deren persönliche Einschätzung der „Beziehung“ weder etwas an dem schwerwiegenden Vorwurf, dass der Beklagte die zunächst 15-jährige Zeugin unter Ausnutzung seiner Stellung als Lehrer sexuell missbraucht habe noch könne sich diese Einschätzung erheblich mildernd auswirken. Im Übrigen habe der Beklagte den sexuellen Missbrauch bereits im Strafverfahren eingeräumt. Der Vorwurf, der Inhalt der „Liebesbriefe“ sei selektiv zitiert, liege neben der Sache. Es ständen alle Briefe als Bestandteil der Disziplinarakten zur Beweisverwertung zur Verfügung. Es seien auch alle vollständig gelesen worden. In der Klageschrift seien zum Beleg der Vorwürfe die notwendigen Passagen im erforderlichen Umfang zu zitieren gewesen. Die dortige Sprache sei in einem (Gymnasial-)Lehrer-Schüler-Verhältnis unerträglich. In der mündlichen Verhandlung vom
  22. Februar 2008 wurden der Beklagte angehört und Frau ... sowie die früheren Schulleiter des Gymnasiums ... als Zeugen einvernommen. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Gründe Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte war wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (Art. 11 BayDG).
  23. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegen Mängel in der Klageschrift oder des Ermittlungsverfahrens im Sinne des Art. 53 BayDG nicht vor. Einer Entscheidung nach Art. 53 Abs. 3 BayDG bedurfte es daher nicht. Im Übrigen wäre auch ein gegebenenfalls vorliegender Verfahrensfehler in diesem Sinne letztlich ohne Auswirkung auf das Verfahren und die zu treffende Entscheidung gewesen (vgl. Zängl, BayDG, Stand Juli 2007, Art. 50, RdNr. 14; BVerwG vom 25.1.2007 - 2 A 3/05 - NVwZ 2007, 960 ; sowie Art. 53 Abs.3 BayDG). 1.1 Die Klageschrift der Landesanwaltschaft vom
  24. Mai 2007 entspricht den Voraussetzungen des Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Danach muss die Klageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Unter Berücksichtigung der zum gleichlautenden § 52 Abs. 1 Satz 1 BDG ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom
  25. Januar 2007 (a.a.O.) erfordert dies grundsätzlich die Darstellung des Geschehensablaufs sowie des Ortes und der Zeit der Handlungen. Diesen Anforderungen genügt die Klageschrift, die auf den Seiten sechs bis sieben die einzelnen, dem Beklagten zur Last gelegten Handlungen, die ein schwerwiegendes Dienstvergehen darstellen, im Einzelnen nach Zeit, Ort und Inhalt aufzählt und die hierfür vorliegenden Beweismittel nennt. Die darüber hinaus auf den Seiten 20 ff. zitierten Auszüge aus den zahlreichen zwischen dem Beklagten und der Zeugin ... ausgetauschten Briefen dienen allein dazu, die Initiative für die Aufnahme der Beziehungen und den - nach Auffassung der Landesanwaltschaft - vorwiegend sexuell bestimmten Charakter dieser Beziehung darzustellen. Es kann letztlich dahinstehen, ob es zur Darstellung des schweren Dienstvergehens des Beklagten der Aufzählung solcher Zitate aus Briefen des Jahres 2002 bedurft hätte, da zu diesem Zeitpunkt das zum Dienstvergehen führende Verhältnis Lehrer-Schülerin nicht mehr bestanden hat. 1.2 Der Ausschluss des Beklagten von der Einvernahme der Zeugin ... bei der Landesanwaltschaft am
  26. November 2006 stellt keinen Verfahrensfehler dar. Die Landesanwaltschaft ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein solcher Ausschluss zum Schutz der Zeugin erforderlich war (Art. 26 Abs. 4 Satz 3 BayDG). Zum Schutz der Rechte Dritter kann der Ausschluss des Beamten von der Einvernahme dieses Dritten erforderlich werden, wenn für diesen Zeugen die Anwesenheit des Beamten eine besondere Belastung bedeuten würde, die zu einer seelischen oder gesundheitlichen Beeinträchtigung führen kann. Dies gilt nicht nur für die Vernehmung minderjähriger Zeugen, sondern auch für die Vernehmung von Personen, die Opfer eines Fehlverhaltens eines Beamten geworden sind (Zängl, a.a.O., Art. 26 RdNr. 70). Dies ist vorliegend der Fall. Die Verfügung der Landesanwaltschaft vom
  27. Oktober/
  28. November 2006, die auf einem Antrag der Zeugin ... vom
  29. Oktober 2006 beruht, geht zu Recht davon aus, dass zumindest zum damaligen Zeitpunkt, d.h. rund ein Jahr nach der ersten Aussage der Zeugin bei der Polizei, die Anwesenheit des Beklagten für die Zeugin auf Grund der langen und intensiven Beziehung zwischen diesen beiden Personen eine nicht zu rechtfertigende seelische Belastung dargestellt hätte. Zumal sich aus dem Schreiben des Beklagten an die Zeugin vom
  30. Mai 2006 ergibt, dass dieser versucht hatte, Druck auf die Zeugin auszuüben, ihre bereits bei der Polizei gemachten Aussagen zurückzunehmen. Soweit von der damaligen Bevollmächtigten wie auch vom jetzigen Beklagtenvertreter die Vermutung geäußert worden ist, die Zeugin könne mangels Anwesenheit des Beklagten als alleinigem weiteren „Tatzeugen“ die Unwahrheit sagen, bestand in der mündlichen Verhandlung vom
  31. Februar 2008 hinreichend Gelegenheit, die Zeugin hierzu zu befragen und gegebenenfalls zu einer Richtigstellung zu drängen. Dies ist, wie sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
  32. Februar 2008 deutlich ergibt, seitens des Beklagten nicht erfolgt. Schließlich war auch dem bereits im Ermittlungs- wie im Klageverfahren schriftsätzlich gestellten Antrag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens nicht stattzugeben. Da dieser Antrag im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt worden ist, unterfiel er nicht den engen Formvorschriften des § 86 Abs. 2 VwGO. Zu Recht verweist die Landesanwaltschaft in diesem Zusammenhang darauf, dass die von der Zeugin im Laufe des Verfahrens gleichlautend und übereinstimmend geschilderten Tatsachen vom Beklagten eingeräumt worden sind und werden und auch durch die zahlreichen Briefe sowie die Zeugenaussagen maßgeblich bestätigt werden. Angesichts dessen kommt der Frage, ob die Zeugin jetzt im Alter von rund 30 Jahren das Verhältnis zwischen ihr und dem Beklagten und die sexuellen Handlungen, die zwischen ihr und dem Beklagten in den Jahren ab 1991 stattgefunden haben, anders als als Minderjährige beurteilt, keine entscheidende Bedeutung zu.
  33. Der Beklagte hat ein schweres Dienstvergehen im Sinne des Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG begangen, indem er schuldhaft gegen die Pflichten aus Art. 64 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBG verstoßen hat, nämlich sein Amt als Lehrer an einem Gymnasium uneigennützig und nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten und durch sein innerhalb und außerhalb des Dienstes gezeigtes Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Das seitens des Beklagten seit Juni 1991 mit der Zeugin ... unterhaltene intime Verhältnis verstößt in schwerwiegender Weise gegen diese Pflichten, wobei dahinstehen kann, ob es sich dabei um ein - möglicherweise allein vom Beklagten so gesehenes - Liebesverhältnis gehandelt hat. Auch Milderungsgründe, die dem Gericht im Rahmen der von ihm nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG zu treffenden Ermessensentscheidung ermöglicht hätten, eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, liegen nicht vor. 2.1 Nach den Aussagen der Zeugin ... sowohl in der mündlichen Verhandlung wie auch bei der Landesanwaltschaft und bei den polizeilichen Einvernahmen, den zahlreichen zwischen dem Beklagten und der Zeugin gewechselten Briefen und nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten steht fest, dass ab April 1991 eine intensive, weit über das Verhältnis (Gymnasial-)Lehrer-Schülerin hinausgehende Beziehung zwischen dem damals 41 Jahre alten Beklagten und der 15 Jahre alten Zeugin ... begonnen hat und ab Juni 1991 in ein intimes, sexuelles Verhältnis übergegangen ist. Dabei muss nach den Aussagen des Beklagten wie der Zeugin davon ausgegangen werden, dass zwar von Seiten der Zeugin die Kontaktaufnahme zum Beklagten ausgegangen ist, da sie insbesondere wegen seiner Fähigkeiten als Musiklehrer von ihm geschwärmt hat und ihn als ihren „Helden“ verehrt hat. Der Beklagte hat jedoch zielgerichtet spätestens ab Juni 1991 diese zunächst allein von den gemeinsamen musikalischen Interessen beherrschte Beziehung in ein weit darüber hinausgehendes intimes, sexuelles Verhältnis fortgeführt. So hat er in der mündlichen Verhandlung - erneut - eingeräumt, dass die ersten intimen Kontakte im Juni 1991 allein von ihm ausgegangen sind. Erst ab Oktober 1992 ist die Zeugin nach ihren unwidersprochen gebliebenen Aussagen selbst gegenüber dem Beklagten sexuell aktiv geworden. Dieses intensive, maßgeblich von sexuellen Handlungen betonte Verhältnis zwischen dem Beklagten und der Zeugin dauerte während der gesamten Schulzeit der Zeugin, d.h. bis Sommer 1995 an und setzte sich auch noch bis 2001 fort, obwohl die Zeugin von 1995 bis 2001 wegen ihres Studiums in ... lebte. Die durch das Eingehen dieser intensiven intimen Beziehung mit zahlreichen sexuellen Kontakten innerhalb wie außerhalb der Schule seitens des Beklagten begangenen Dienstverfehlungen stehen nach Zeit und Ablauf in einem so engen Zusammenhang, dass sie nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, wie er sich aus Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG ergibt, zu behandeln sind. Wegen des engen Zusammenhangs der Pflichtverletzungen mit der Tätigkeit des Beklagten als Lehrer der Zeugin sind diese Pflichtverletzungen, auch wenn sie teilweise außerhalb der Schule bzw. schulischer Veranstaltungen stattgefunden haben, als innerdienstlich anzusehen. Dabei trug der Beklagte als Lehrer gemäß Art. 59 Abs. 1 BayEUG in seiner Eigenschaft als Lehrkraft die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht und die Erziehung seiner Schüler, zu der auch die Zeugin ... gehörte. Dabei oblag es ihm, den in der Bayerischen Verfassung verankerten und in Art. 1 und 2 BayEUG niedergelegten Bildungs- und Erziehungsauftrag zu beachten. Die Schulen haben demnach insbesondere die Aufgabe, Geist und Körper, Herz und Charakter zu bilden. Zu den obersten Bildungszielen gehört namentlich die Achtung vor der Würde des Menschen, wobei die Familien- und Sexualerziehung als altersgemäße Erziehung zu verantwortlichem geschlechtlichen Verhalten als Teil der Gesamterziehung mit dem vorrangigen Ziel der Förderung von Ehe und Familie ausdrücklich genannt ist. Bei der disziplinarischen Bewertung von Verstößen gegen diese innerdienstlichen Pflichten ist zunächst davon auszugehen, dass sie sehr schwer wiegen. Sexuelle Verfehlungen von Lehrern an den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern betreffen den Kernbereich ihrer dienstlichen Pflichten und machen regelmäßig den Beamten untragbar. Dies hat dann zwingend dessen Entfernung aus dem Dienst zur Folge (BayVGH, Urteil vom 27.10.2004, 16 a D 03.3070 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Grund für die hohe Einschätzung des geschätzten Rechtsguts der Entwicklung von jungen Menschen im sexuellen Bereich, die unbehelligt durch von außen kommenden Störungen bleiben soll, liegt darin, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich ist. Er greift in die sittlichen Entwicklungen eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Entwicklung seiner Persönlichkeit und seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil es in der Regel an der erforderlichen Reife fehlt, um das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig verarbeiten zu können. Dem Opfer werden - typischerweise - erhebliche körperliche und seelische Schäden zugefügt, deren Folgen ein ganzes Leben lang andauern können. Zugleich benutzt der Täter die Person eines Kindes oder Jugendlichen als „Mittel“ zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Damit macht er es zum Objekt seines eigenen Sexualverhaltens und verletzt dadurch die nach Art. 1 Abs. 1 GG geschützte unantastbare Menschenwürde des Betroffenen. Sexueller Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen schädigt regelmäßig das Ansehen des Täters schwerwiegend. Der Schutz dieses Personenkreises vor sittlicher Gefährdung wird nach wie vor von der überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung sehr ernst genommen. Überschreitet der Lehrer die ihm gesetzten klaren Grenzen im sexuellen Bereich gegenüber den ihm anvertrauten Schülern, so berührt dies deren persönliche Würde in ihrem Kern und ist bei entsprechender Intensität regelmäßig in hohem Maß geeignet, die Integrität des Beamten als Erzieher und Vorbild für die seiner besonderen Obhut anvertrauten jungen Menschen zu zerstören. Hinzu kommt, dass ein Lehrer, der auf diese Art die von ihm eigentlich in überzeugender Weise vorzulebenden Werte verletzt, zugleich auch das Vertrauen in die Integrität amtlicher Aufgabenträger in einem demokratischen Gemeinwesen erschüttern. Aus diesen tatsächlichen und rechtlichen Umständen folgt nach gefestigter Rechtsprechung die Regel, dass sich ein Beamter oder Lehrer, der sich sexuelle Übergriffe gegen junge, ihm zur Erziehung anvertraute Menschen zu Schulden kommen lässt, untragbar gemacht hat und sein Verhalten disziplinarisch seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben muss. 2.2 Nur ausnahmsweise kann bei außergewöhnlichen Milderungsgründen und bei ganz geringfügiger Intensität sexuell intendierter Handlungen eine andere Betrachtungsweise angezeigt sein (BayVGH vom 27.10.2004 a.a.O.). Eine solche atypische Situation liegt jedoch im Falle des Beklagten nicht vor. 2.2.1 Entgegen der Auffassung des Beklagten spricht nach den Aussagen der Zeugin ..., den vorliegenden, zwischen ihm und der Zeugin ausgetauschten Briefen und seinen eigenen Einlassungen nichts dafür, dass die über viele Jahre hinweg stattgefundenen sexuellen Handlungen zwischen dem Beklagten und der Zeugin, aber insbesondere auch die des Beklagten an der Zeugin, Ausdruck eines innigen Liebesverhältnisses gewesen sein könnten, das mehr oder weniger auch in geschlechtlichen Handlungen bestanden hätte. Dabei ist zunächst maßgeblich darauf abzustellen, dass ungeachtet der Schwärmerei und der offensichtlich sehr hohen, möglicherweise auch von jugendlich-naiver Liebe geprägten Hinwendung der damals 15-jährigen Zeugin ... an den Beklagten dieser die Zeugin mit der Aufnahme der ersten körperlichen Kontakte mehr oder weniger „überrumpelt“ hat. Dies wird deutlich aus der Schilderung der Zeugin in der mündlichen Verhandlung über das Ereignis vom Juni 1991, als sie der Beklagte erstmals auf den Mund geküsst hat. Dies wird aber auch deutlich in ihren Schilderungen des Ereignisses vom Oktober 1992, wo sie sich - nachvollziehbar vom Beklagten bedrängt - erstmals in die Rolle der aktiv sexuell Tätigen begeben hat. Diese vom Kläger eingeräumten Ereignisse wie auch die offensichtlich immer wieder für nur wenige Minuten überwiegend in der Schule vom Beklagten an der Zeugin ausgeübten sexuellen Handlungen lassen erkennen, dass hier die Aufnahme des sexuellen Kontakts eindeutig vom Beklagten ausgegangen ist und nicht etwa in den Austausch gegenseitiger Zärtlichkeiten unter einander Liebenden eingebettet war. Es kann dahinstehen, ob Triebfeder des Handelns des Beklagten - wie dies die Landesanwaltschaft sieht - vorrangig die Befriedigung seines Geschlechtstriebs war oder ob er diese Handlungen für sich als Ausdruck eines Liebesverhältnisses verstanden hat. Maßgeblich ist, dass der Beklagte offensichtlich seine Position als von der Zeugin ... verehrter und bewunderter Musiklehrer und seine Erfahrung als 41-jähriger verheirateter Vater von drei Kindern, ausgenutzt hat, um die damals 15-jährige Zeugin, die nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben auch sexuell unerfahren war, in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen, das zumindest aus der Sicht des Beklagten auch maßgeblich von sexuellen Inhalten geprägt war. Dafür sprechen die zahlreichen, schon am Beginn der Beziehung 1991 und 1992 stattgefundenen sexuellen Handlungen und auch die Inhalte der Briefe, spätestens ab dem Herbst
  34. Dabei kann den Beklagten auch nicht entlasten, dass die Zeugin selbst in zahlreichen Briefen davon gesprochen hat, dass sie den Beklagten liebe und gerne mit ihm zusammen sei. Es musste dem Beklagten vielmehr aus seiner Position als in sexuellen Dingen wesentlich erfahrenerem 41-jährigem Mann und Lehrer klar sein, dass die 25 Jahre jüngere, 15 Jahre alte Schülerin ihn als Musiker und möglicherweise auch als Mann verehrte, aber nicht in der Lage sein konnte, eine selbstbestimmte Entscheidung bezüglich des Eingehens dieser Beziehung, insbesondere in sexueller Hinsicht, zu treffen. Dies umso mehr, als die Zeugin nach ihren eigenen unwidersprochen gebliebenen Ausführungen zumindest bis zum Oktober 1992 allein in der Rolle des Objekts der sexuellen Handlungen des Beklagten war. Allein die Hinnahme dieser an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen durch die damals 15jährige Zeugin konnte und durfte den Beklagten nicht in seiner möglicherweise subjektiv vorhandenen Ansicht bestärken, es handele sich um ein beiderseitig tief empfundenes Liebesverhältnis. Wenn der Beklagte tatsächlich - wie vorgetragen - in eine solche Liebesbeziehung - zumindest aus seiner Sicht - „hineingeschlittert“ sein sollte, so wäre von ihm zu fordern und ihm zuzumuten gewesen, um eine Versetzung an eine andere Schule nachzusuchen, um dienst- und strafrechtlichen Konsequenzen zu entgehen und die Zeugin in wohlverstandenem Interesse zu schützen. Jede andere Handlungsweise war und ist mit der Achtung und dem Vertrauen, die sein Beruf als Lehrer erfordert, nicht zu vereinbaren. Zu einem anderen Ergebnis kann schließlich insoweit auch nicht führen, dass nach den einander entsprechenden Angaben des Beklagten und der Zeugin die Beziehung zunächst anfänglich als Vater-Tochter-Beziehung von beiden gesehen worden ist. Zwar hat die Zeugin ... ausgesagt und auch in zahlreichen Briefen dargelegt, dass sie sich im Elternhaus, und hier insbesondere vom Vater, nicht angenommen und abgewimmelt gefühlt habe. Es spricht gegen die insoweit vom Beklagten geltend gemachte Liebe und Fürsorge seinerseits gegenüber der Zeugin, dass er nicht etwa das Gespräch mit den mit ihm befreundeten Eltern, insbesondere dem Vater, über dieses von der Zeugin so empfundene familiäre Defizit gesucht hat, sondern vielmehr selbst - zunächst - in diese Vaterrolle geschlüpft ist. Es spricht viel dafür, dass dies geschah, um die Beziehung zur Zeugin in der von ihm gewünschten Art und Weise aus- und aufzubauen. Schließlich kann auch nicht die Dauer der Beziehung zwischen dem Beklagten und der Zeugin ... den Beklagten entlasten. Zwar trifft zu, dass sich in vielen Briefen der Zeugin Hinweise darauf befinden, dass sie selbst daran interessiert war, diese Beziehung aufrecht zu erhalten und durchaus auch - zumindest in den letzten Jahren der Beziehung - aktiv an dem Austausch sexueller Handlungen beteiligt war und diese gewünscht hat. Gleichwohl bleibt maßgeblich, dass der Beklagte diese intime sexuelle Beziehung initiiert und sie auch fortgesetzt hat, obwohl ihm aus dem seitens der Zeugin für sie mehrfach geschilderten Verhalten in den ersten Jahren klar sein musste, dass es hier nicht bereits um eine insbesondere im sexuellen Bereich übereinstimmende Beziehung gegangen ist. Vielmehr ergibt sich sowohl aus den Schilderungen der Zeugin aber auch aus den vorliegenden Briefen, insbesondere des Beklagten, dass dieser die Intensität des sexuellen Kontaktes zur Zeugin im Laufe der Zeit immer mehr ausgebaut und vertieft hat. Von einem möglicherweise zunächst vorhandenen emotionalen Überschwang, der zu letztlich nicht gewollten, aber nicht steuerbaren sexuellen Handlungen geführt hätte, kann daher in keiner Weise die Rede sein. Dies gilt umso mehr, als die Briefe des Beklagten in den späteren Jahren häufiger erkennen lassen, dass es ihm über die Beziehung zur Zeugin ... hinaus insbesondere auch um sexuelle Kontakte zu Frauen an sich ging. Beredtes Beispiel hierfür ist die Annäherung an die Schwester der Zeugin ..., wie deren Zeugenaussage bei der Landesanwaltschaft am
  35. Januar 2007 aber auch die Äußerungen des Beklagten in den Briefen an die Zeugin ... hierzu ergeben. Der Beklagte verweist bezüglich seines Falles auch zu Unrecht auf eine Vergleichbarkeit mit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im o.g. Urteil vom
  36. Oktober 2004 entschiedenen Fall. Der BayVGH führt in diesem Urteil unter anderem aus: „Vielmehr drängt sich für den Senat bei Würdigung der Gesamtheit der vorliegenden Unterlagen die Überzeugung auf, dass der Beamte nach der sehr verantwortungsvollen Übernahme einer ihm als Pädagogen gestellten beruflichen Aufgabe, so wie er sie verstanden hat, ohne sein Wollen - und während der entscheidenden Phase auch ohne, dass es ihm richtig bewusst war - zu einer (von ihm als in jeder Hinsicht als gleichwertig erachteten) Partnerin in ein echtes Liebesverhältnis und sodann in späterer Konsequenz dazu - ohne dass dies jemals Triebfeder seines Handelns gewesen wäre - in ein sexuelles Verhältnis geglitten ist.“ Diese Einschätzung und Bewertung trifft ersichtlich für den Beklagten nicht zu. Soweit er bereits in seinen Aussagen bei der Landesanwaltschaft aber auch in der mündlichen Verhandlung davon gesprochen hat, er habe sich den Versuchen zur Kontaktaufnahme der Zeugin ... deshalb nicht entziehen wollen, weil er gefürchtet habe, sonst bei ihr ein Trauma auszulösen, könnte ihm dies abgenommen werden, wenn sich auch die spätere Beziehung auf die seitens der Zeugin - zumindest zu Beginn - deutlich in den Vordergrund gestellten musikalischen Interessen beschränkt hätte, was jedoch gerade nicht der Fall war. Es kann dahinstehen, ob es ein solches Trauma - wie dies der Beklagte ausgedrückt hat - bei der Zeugin gegeben hat, da ungeachtet einer solchermaßen möglicherweise beim Beklagten hervorgerufenen pädagogischen Fürsorge dieser das Interesse und die Hinwendung der Zeugin zu ihm ausgenutzt hat, um eine intensive intime Beziehung zur Zeugin zu schaffen. 2.2.2 Auch Milderungsgründe sprechen für den Beklagten nicht. Solche könnten sich zunächst aus einer Vernachlässigung der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung ergeben und bei der Bemessung der Maßnahme mildernd berücksichtigt werden (BVerwG vom 19.9.2001 - 2 WD 9.01; OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.9.2007 - 21 d A 4059/06 ). Dabei gilt allerdings, dass für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten zunächst jeder Beamter allein verantwortlich ist (BVerwG vom 27.2.2002 - 2 WD 18/01 ). Nur ausnahmsweise kann eine fehlende oder mangelhafte Dienstaufsicht als Ursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte auf Grund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen worden sind (BVerwG vom 18.6.2003 - 2 WD 50.02 ) oder eine Überforderungssituation vorlag, die ein hilfreiches Eingreifen von Vorgesetzten verlangt hätte (BVerwG vom 18.2.2004 - 2 WD 11.03 ). Eine solche Situation lag aber beim Beklagten nicht vor. Aus den im Rahmen der Zeugeneinvernahme durch die Landesanwaltschaft vorliegenden Aussagen der Ehefrau des Beklagten, zweier Kolleginnen des Beklagten, eines ehemaligen Mitschülers der Zeugin sowie weiter eines mit dem Beklagten befreundeten Zeugen (vgl. Protokolle vom 4.12.2006 und 15.1.2007) wie auch aus zahlreichen Briefen, insbesondere der Zeugin ..., ergibt sich, dass sowohl den vorgenannten Personen wie auch den Eltern der Zeugin die besondere Beziehung zwischen dem Beklagten und der Zeugin hinreichend deutlich bekannt war. Insbesondere ergibt sich daraus, dass für diese Personen deutlich war, dass das Verhältnis des Beklagten zur Zeugin ... weit über das übliche Verhältnis Lehrer-Schülerin hinaus ging. Wenn auch davon auszugehen ist, dass die intensiven sexuellen Beziehungen dank des Heimlichkeitsversprechens zwischen dem Beklagten und der Zeugin diesen Personen nicht bekannt waren, so lassen ihre Aussagen wie auch die Darstellung in den Briefen der Zeugin bezüglich ihrer Eltern erkennen, dass alle diese Personen wussten oder zumindest vermuteten, dass diese Beziehung weit über die normale Lehrer-Schülerin-Beziehung hinaus ging. Es ist schwer nachvollziehbar, dass keine dieser dem Beklagten oder der Zeugin nahestehenden bzw. mit ihm oder ihr freundschaftlich verbundenen Personen den Beklagten auf sein widerrechtliches Tun hingewiesen oder gar versucht hat, ihn davon abzubringen. Maßgeblich für die Frage der Milderung bleibt insoweit aber, dass die in den Jahren 1991 bis 1995 amtierenden Schulleiter und damit Vorgesetzte des Beklagten ausgesagt haben, keine Kenntnisse von dieser Beziehung gehabt zu haben. Dies ist bei einer Schulgröße von durchschnittlich 300 bis 400 Schülern zur damaligen Zeit nur dadurch erklärbar, dass die Räumlichkeiten für den Musikunterricht, in dem sich der Beklagte und die Zeugin meistens zusammen aufgehalten haben, in einem besonderen Schultrakt untergebracht sind und ein Informationsfluss unter dem Lehrerkollegium offensichtlich nicht stattgefunden hat. Von daher fehlt es bereits an den tatsächlichen Voraussetzungen für einen Milderungsgrund etwa aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflichtverletzung gegenüber dem Beklagten. Auch die Tatsache, dass die Zeugin erst nach annähernd 15 Jahren das Verhältnis zum Beklagten aufgedeckt hat, kann ihn nicht entlasten. Dabei ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Beziehung bis zum Jahre 2002 angedauert hat, zum anderen ergibt sich aus der Bestimmung in Art. 16 Abs. 1 bis 3 BayDG, dass gerade für eine Entfernung aus dem Dienst ein Disziplinarmaßnahmeverbot wegen Zeitablaufs nicht existiert. Die Tatsache, dass der Beklagte strafrechtlich nicht mehr belangt werden kann, weil seine Taten unter die Verjährungsvorschriften des StGB fallen, spielt daher im vorliegenden Disziplinarverfahren keine Rolle. Schließlich sprechen auch die vom Beklagten gezeigten dienstlichen musikalischen Leistungen, die positiven Einschätzungen durch die seitens der Landesanwaltschaft bzw. durch das Gericht einvernommenen früheren Schulleiter wie auch die zahlreichen Eingaben von Schülern und Schülereltern zu Gunsten des Beklagten nicht für einen Milderungsgrund. In der erforderlichen Gesamtabwägung ergeben diese für den Beklagten sprechenden positiven Gesichtspunkte kein so maßgebliches Gewicht, dass es dem Dienstherrn ausnahmsweise zumutbar wäre, das Dienstverhältnis fortzusetzen. Die zweifellos beim Beklagten vorhandene außergewöhnliche Erfüllung der Dienstpflichten ist nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens so herabzusetzen, dass von einer Dienstentfernung ausnahmsweise abgesehen werden könnte.
  37. Nach alledem war der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. Eine besondere Tenorierung hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages war nicht geboten. Dies ergibt sich aus Art. 11 Abs. 3 BayDG. Von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, bestand kein Anlass.
  38. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 S. 1 BayDG. Permalink: http://openjur.de/u/466209.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.