Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Gegenstand der Klage ist ein Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung (Einbau in bestehendes Gebäude) von zwei Spielhallen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung …. Das Grundstück liegt im Umgriff des Bebauungsplans Nr. J 1 der Beigeladenen vom 1. Dezember 1978. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäudekomplex, dessen östlicher Teil ursprünglich als Verkaufsraum, dessen mittlerer Teil ursprünglich als Bürogebäude und dessen westlicher Teil ursprünglich als Squash Center genehmigt und genutzt wurde. Mit Bescheid vom 15. Mai 1987 erteilte das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) der Firma A eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Verkaufsraums im östlichen Teil des Gebäudekomplexes in eine Spielhalle mit 205,32 qm sowie eine weitere Spielhalle mit 181,92 qm. Mit Bescheid vom 29. September 1987 erteilte das Landratsamt der Firma B eine Tekturgenehmigung zu dem Genehmigungsbescheid vom 15. Mai 1987. Danach weist die Spielhalle mit der Fläche von 205,32 qm nunmehr eine Fläche von 304,28 qm auf, während die Fläche der anderen Spielhalle unverändert blieb. Am 22. Februar 1988 beantragte die Firma C beim Landratsamt für einen als Nebenraum genutzten Teil des östlichen Gebäudeteils die Nutzungsänderung für eine Spielhalle mit 139 qm. Die Fläche der vorhandenen Spielhalle von 304,28 qm sollte in diesem Zusammenhang auf 135 qm reduziert werden. Die Beigeladene erteilte zu dem Bauvorhaben am 22. Juni 1988 das gemeindliche Einvernehmen. Das Landratsamt teilte der Firma C mit Schreiben vom 6. Dezember 1988 mit, der vorliegende Antrag beinhalte eine Erweiterung der Spielhallenfläche auf dem Grundstück von den insgesamt genehmigten 302 qm auf nunmehr 425,90 qm, was auch in einem Gewerbegebiet den zulässigen Umfang überschreite. Das Vorhaben sei allenfalls in einem Kerngebiet bzw. einem ausgewiesenen Sondergebiet zulässig. Die Antragstellerin nahm daraufhin mit Schreiben ohne Datum, eingegangen beim Landratsamt am 7. Februar 1989, den Bauantrag zurück. Mit Bescheid vom 22. Oktober 1990 genehmigte das Landratsamt Herrn D den Einbau einer Vergnügungsstätte für Sportautomaten wie z.B. Billard, Kicker- und Dartspielgeräte mit Bewirtung und Ausschank für das ehemalige Bürogebäude im mittleren Teil des Gebäudekomplexes. Mit Bescheid vom 13. April 1992 erteilte das Landratsamt Herrn E die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung für den Einbau einer Sportstätte für Billard in das bestehende Squash Center im westlichen Teil des Gebäudekomplexes. Mit Bescheid vom 9. Mai 2000 erteilte das Landratsamt Herrn E die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung für den Einbau einer Vergnügungsstätte (zwei Spielhallen) in den mittleren Teil des Gebäudekomplexes, für den nach der Genehmigung vom 22. Oktober 1990 eine Vergnügungsstätte für Sportautomaten wie z.B. Billard, Kicker- und Dartspielgeräte mit Bewirtung und Ausschank genehmigt war. Die Genehmigung wurde für die Laufzeit und Gültigkeit des bestehenden Mietvertrages vom 23. Dezember 1992 zwischen Herrn D und der Firma F in der Form des Änderungsvertrages vom 17. November 1997 (C/D) erteilt. Beide Spielhallen weisen jeweils eine Grundfläche von 150 qm auf. Am 14. Februar 2000 beantragte Herr E beim Landratsamt die Erteilung einer Genehmigung der Änderung der Nutzung des östlichen Teils des Gebäudekomplexes von einer Sportstätte in Lagerräume. Der Antrag wurde am 18. Mai 2000 zurückgenommen. Am 14. November 2001 beantragte die G beim Landratsamt die Erteilung eines positiven Vorbescheides hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Einbaus einer weiteren Spielhalle mit einer Grundfläche von 150,84 qm im östlichen Teil des Gebäudekomplexes. Hierzu teilte das Landratsamt G mit Schreiben vom 23. November 2001 mit, dass die beabsichtigte Vergrößerung der bestehenden Spielhallenfläche um 150,84 qm auf insgesamt 453,74 qm planungsrechtlich in dem Gewerbegebiet nicht mehr zulässig sei. Eine solche Konzentration von Spielhallenflächen sei allenfalls in einem Kerngebiet möglich. Für eine verbindliche Behandlung des Vorhabens im Rahmen eines Vorbescheidsantrags sei ein formeller Vorbescheidsantrag über die Beigeladene beim Landratsamt einzureichen. Eine weitergehende Entscheidung des Landratsamtes erfolgte in der Angelegenheit nach Aktenlage zunächst nicht mehr. Am 13. Januar 2003 stellte G beim Landratsamt erneut einen Antrag auf Einbau einer Spielhalle mit einer Grundfläche von 150,84 qm im östlichen Teil des Gebäudekomplexes. Die Beigeladene verweigerte zu dem Antrag mit Beschluss vom 19. Februar 2003 das gemeindliche Einvernehmen. Mit Schreiben vom 17. Juli 2003 teilte das Landratsamt G erneut mit, dass die beantragte Nutzung im Hinblick auf die auf dem Grundstück bereits vorhandene Spielhallenfläche als eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte anzusehen sei, die nicht mehr im Gewerbegebiet zugelassen werden könne. Am 10. November 2003 wurde der Antrag zurückgenommen. Am 25. Mai 2005 beantragte G beim Landratsamt die Erteilung eines positiven Vorbescheides hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Einbaus einer Spielhalle mit einer Grundfläche von 150,98 qm und einer weiteren Spielhalle mit einer Grundfläche von 150,87 qm in den mittleren Teil des Gebäudekomplexes. Die Beigeladene verweigerte mit Beschluss vom 13. Juli 2005 hierzu das gemeindliche Einvernehmen. Nach vorheriger Anhörung lehnte das Landratsamt den Antrag vom 25. Mai 2005 auf Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung der zwei Spielstätten mit einer Spielhallenfläche von 301,85 qm ab. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, eine Erweiterung der auf dem Grundstück bereits bestehenden Spielhallenfläche von 302,90 qm auf dann 604,24 qm sei nicht nach § 8 Abs. 1 BauNVO zulässig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB seien nicht gegeben. Die Nichterteilung des erforderlichen gemeindlichen Einvernehmens sei rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus seien die für das Vorhaben erforderlichen 61 Kfz-Stellplätze auf dem Baugrundstück nicht nachgewiesen. Gegen diesen Bescheid legte G am 13. Februar 2006 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 begründete sie den Widerspruch. Sie führte in dem Schreiben u.a. aus, Gegenstand des Bauvorbescheides sei weder eine Erweiterung der auf dem Grundstück bereits vorhandenen Spielhallen noch die Errichtung von zwei zusätzlichen weiteren Spielhallen. Der Antrag auf Vorbescheid beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die mit Bescheid vom 9. Mai 2000 bauaufsichtlich genehmigten Spielhallen, die nach Ablauf des Mietvertrages des bisherigen Betreibers unverändert fortgeführt werden sollten. Für die Fortführung der genehmigten und ausgeübten Nutzung sei vorsorglich nur deshalb ein Vorbescheid beantragt worden, weil die seinerzeitige Genehmigung an die Person des bisherigen Betreibers und den Fortbestand des von ihm abgeschlossenen Mietvertrages geknüpft worden sei. Mit der vorliegenden Bauvoranfrage werde daher lediglich die Fortführung einer bereits genehmigten und Bestandsschutz genießenden Nutzung unabhängig von einer dem Baurecht wesensfremden Bindung an die Person des Bauherrn gewährleistet. Das Landratsamt half dem Widerspruch nicht ab und legte ihn am 4. April 2006 der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2006 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat G (im Folgenden: die Klägerin) beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes ... vom 23. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2006 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 25. Mai 2005 auf Erteilung eines Bauvorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Betriebs von zwei Spielhallen auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... positiv zu verbescheiden. Mit Schreiben vom 2. August 2006 und 17. Oktober 2006 begründet die Klägerin ihre Klage wie folgt. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids beziehe sich auf die unveränderte Fortführung einer bauaufsichtlich genehmigten Nutzung auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. …. Es solle lediglich eine bereits bauaufsichtlich genehmigte Nutzung unverändert, allerdings durch einen anderen Bauherrn, fortgesetzt werden. Bei der Baugenehmigung handle es sich um eine grundstücksbezogene Genehmigung, die Person des Bauherrn bzw. des Betreibers der Spielhallen sei bauplanungsrechtlich irrelevant. Unabhängig davon seien die im Plangebiet vorhandenen und genehmigten Nutzungen, die den Gebietscharakter nachhaltig prägten, bei der Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte geltend mache, dass nach dem maßgeblichen Bebauungsplan in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung 1977 auf dem Grundstück nur eine und überdies dazu nicht kerngebietstypische Spielhalle zulässig sei, habe sich der Beklagte darüber selbst mit der Genehmigung von insgesamt vier Spielhallen, von denen schon jede einzelne mit einer Nutzfläche von ca. 150 qm auf Grund ihrer Größe als kerngebietstypisch anzusehen sei, in erheblichem Umfang hinweggesetzt. Die Genehmigung von insgesamt vier kerngebietstypischen Spielhallen in unterschiedlichen, zeitlich länger auseinanderliegenden Verfahren, könne nicht mehr als bloß singuläre Entwicklung bezeichnet werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplans seien vielmehr insoweit funktionslos geworden. Der Beklagte habe durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er selbst nicht mehr von einer Fortgeltung des Bebauungsplans, jedenfalls in der Fassung der BauNVO 1977, ausgehe. Die wiederholte Genehmigung von kerngebietstypischen Spielhallen sei nur damit erklärlich, dass der Beklagte auf den Bebauungsplan die BauNVO 1990 angewendet habe, die auch im Hinblick auf ihre Größe kerngebietstypische Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulasse. Dann aber könne der Klägerin die Erteilung des beantragten Bauvorbescheids nicht verwehrt werden. Die bislang genehmigten vier Spielhallen wiesen insgesamt eine Fläche von ca. 600 qm auf. Dies sei für eine gewerbliche Nutzung im Gewerbegebiet keineswegs zu groß. Eine städtebaulich unerwünschte Fehlentwicklung habe der Beklagte nicht hinreichend dargetan. Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 30. August 2006, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Antrags auf Klageabweisung trägt der Beklagte vor, die personenbezogene Ausgestaltung der Baugenehmigung vom 9. Mai 2000 möge im öffentlichen Baurecht untypisch sein, sei aber seinerzeit im Einvernehmen mit dem Antragsteller erfolgt. Da die Baugenehmigung vom 9. Mai 2000 von vornherein auf die Laufzeit und Gültigkeit des Mietvertrages des damaligen Antragstellers beschränkt gewesen sei, sei auch der Bestandsschutz der Genehmigung auf diesen Zeitraum beschränkt. Die verfahrensgegenständlichen Spielhallen seien nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen BauNVO 1977 planungsrechtlich unzulässig. Mit einer Grundfläche von 150,90 qm bzw. 150,87 qm sei bereits jede der beiden Spielhallen im Hinblick auf ihre Größe für sich betrachtet als kerngebietstypisch anzusehen. Zudem seien hier die beiden verfahrensgegenständlichen Spielhallen als betriebliche Einheit anzusehen. Sie seien von derselben Bauherrin beantragt worden, wiesen nur einen Zugang auf und hätten nur eine gemeinsame Aufsicht und Sanitärräume. Eine Spielhallenfläche von zusammengerechnet 301,85 qm sei aber eindeutig kerngebietstypisch. Hinzu komme, dass auf dem Grundstück noch zwei weitere, von der Klägerin als Rechtsnachfolgerin übernommene zusammengehörige Spielhallen mit einer Fläche von 151 qm bzw. 151,9 qm betrieben würden. Alle vier Spielhallen zusammengerechnet würden eine Grundfläche von ca. 600 qm aufweisen und zu einer dauerhaft städtebaulich unerwünschten Fehlentwicklung führen. Die mit einer positiven Verbescheidung des Vorbescheidsantrags einhergehende Entwicklung sei mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht mehr vereinbar. Die Spielhallen würden, selbst wenn sie isoliert betrachtet zulässig wären, jedenfalls auf Grund ihrer Anzahl der Eigenart des Baugebietes widersprechen. Der Bebauungsplan sei insoweit auch nicht funktionslos geworden. Aus heutiger Sicht stelle sich zwar die Frage der Rechtmäßigkeit der seinerzeit erteilten Baugenehmigungen. Gleichwohl habe der Bebauungsplan bei einer Gesamtbetrachtung nicht die Fähigkeit verloren, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern. Auch sei bereits mit den Beschränkungen in der Baugenehmigung vom 9. Mai 2000 eine Korrektur der ursprünglichen Fehlentwicklung eingeleitet worden. Dem Beklagten könne nicht verwehrt werden, unter der notwendigen Berücksichtigung gegebenen Bestandsschutzes die bisherige Fehlentwicklung zu korrigieren. Aber selbst wenn man insoweit von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans ausginge, würde eine Beurteilung des Antrags auf Vorbescheid nach dem dann einschlägigen § 34 Abs. 2 BauGB, § 8 BauNVO zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 nicht vorlägen. Mit Schreiben vom 22. November 2007 beantragt die Beigeladene, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt die Beigeladene aus, ein Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides, der die Fortführung einer bereits genehmigten und ausgeübten baulichen Nutzung zum Gegenstand habe, sei bereits wegen fehlenden Sachverbescheidungsinteresses unzulässig. Eine solche Fragestellung könne allenfalls Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Überdies sei ein Antrag auf Fortführung der bisherigen Nutzung auch nicht genehmigungsfähig, da die der Genehmigung vom 9. Mai 2007 beigefügte auflösende Bedingung, nämlich der Ablauf des Mietvertrages, zwischenzeitlich eingetreten sei und daher die zur Fortführung beabsichtigte Baugenehmigung erloschen sei. Auf Bestandsschutz könne sich die Klägerin vorliegend nicht berufen. Gehe man davon aus, dass der Vorbescheid die Neuerrichtung von zwei Spielhallen zum Gegenstand habe, sei dies zwar ein zulässiger Gegenstand eines Vorbescheides, das Vorhaben sei aber planungsrechtlich unzulässig. Bei den beiden Spielhallen handle es sich um kerngebietstypische Vergnügungsstätten. Sie widersprächen daher den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. J1 der Beigeladenen vom 1. Dezember 1978, der für den maßgeblichen Bereich ein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO 1977 festsetze. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen ebenfalls nicht vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Bebauungsplan auch nicht funktionslos geworden. Am 29. November 2007 fand eine mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Die Klägerin stellte in der mündlichen Verhandlung am 29. November 2007 zusätzlich den Antrag, festzustellen, dass die Herrn E am 9. Mai 2000 erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung von zwei Spielhallen (…/…) auch nach Ablauf des Mietvertrages vom 23. Dezember 1992 zwischen Herrn D und der Firma F. in der Form der Änderung vom 17. November 1997 fortgilt. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Beschluss gefasst, dem Beklagten aufzugeben, zur Klärung der Frage, ob der Mietvertrag vom 23. Dezember 1992 noch besteht, Unterlagen über die etwaige Verlängerung des Mietvertrages vorzulegen und hat den Beteiligten eine Schriftsatzfrist bis 15. Dezember 2007 eingeräumt. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beigeladene führt in einem weiteren Schreiben vom 12. Dezember 2007 aus, bei dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag handle es sich um eine unzulässige Klageerweiterung. Unabhängig davon fehle es der Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Schließlich sei die Feststellungsklage auch nicht begründet. Die dem Bescheid vom 9. Mai 2000 beigefügte auflösende Bedingung mache den Bescheid weder nichtig noch rechtswidrig. Unterstelle man die Nichtigkeit der auflösenden Bedingung, erfasse die Nichtigkeit jedenfalls den gesamten Bescheid, so dass dieser von Anfang an unwirksam gewesen sei. Die Klägerin ergänzt ihren Vortrag mit weiterem Schreiben vom 14. Dezember 2007 dahingehend, der Bebauungsplan sei jedenfalls für das verfahrensgegenständliche Grundstück funktionslos geworden. Darüber hinaus sei auch in dem Verhalten des Beklagten, die Genehmigung auf die Dauer des Mietvertrages zu begrenzen, der Wille der Behörde erkennbar, auf das Vorhaben den § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO 1990 anzuwenden. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung erhobenen Feststellungsklage führt die Klägerin aus, die auf das Fortbestehen des Mietvertrages abstellende auflösende Bedingung zu dem Bescheid vom 9. Mai 2000 sei nichtig, lasse aber die Wirksamkeit der Genehmigung im Übrigen unberührt. Der Beklagte teilte dem Gericht mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 unter Vorlage entsprechender Unterlagen mit, der genannte Mietvertrag habe sich bis 30. November 2012 verlängert und ergänzte seine Ausführungen mit weiterem Schreiben vom 7. Januar 2008. Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten Bezug genommen. Gründe I. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2007 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Über die gestellten Klageanträge ist auf der Grundlage der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung der Bayerischen Bauordnung (BayBO 2008) zu entscheiden. II. Der Klageantrag vom 2. August 2006, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 23. Januar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2006 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 25. Mai 2005 auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Betriebes von zwei Spielhallen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu erteilen, ist bereits unzulässig, jedenfalls aber nicht begründet. 1. Legt man die Ausführungen der Klägerin in der Widerspruchsbegründung vom 23. Februar 2006 dahingehend aus, dass Gegenstand des Antrags auf Erlass eines Vorbescheides die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Fortführung der bereits mit Bescheid vom 9. Mai 2000 Herrn E genehmigten Nutzung über den Fortbestand des vom Inhaber der Genehmigung abgeschlossenen Mietvertrages hinaus zum Gegenstand hat, ist die Klage bereits unzulässig. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid dient nach dem Wortlaut des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBO und nach seinem Sinn und Zweck der verbindlichen Vorabklärung einzelner in einem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu klärenden Fragen. Die Frage der Fortgeltung einer bereits erteilten Baugenehmigung über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus dient gerade nicht einer Vorabklärung einzelner Fragen für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren. Der Erlass eines Vorbescheides dieses Inhaltes würde vielmehr ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren entbehrlich machen. Eine solche Konstellation geht über den oben dargelegten Regelungsgehalt des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBO hinaus und kann nicht Gegenstand eines Vorbescheidsantrags sein. 2. Legt man den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides dahingehend aus, dass dieser die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der zwei Spielhallen - und zwar ohne die im Bescheid vom 9. Mai 2000 vorgenommene Einschränkung durch eine auflösende Bedingung - zum Gegenstand haben soll, ist die Klage zulässig, aber nicht begründet.
- a)In diesem Fall ist die Klage auf Erlass eines positiven Vorbescheides aus folgenden Gründen zulässig. Der Beklagte ist nach Aktenlage seit Stellung des Antrags auf Erlass des Vorbescheides am 25. Mai 2005 zunächst ohne weitergehende Überprüfung davon ausgegangen, dass der oben genannte Mietvertrag des Inhabers der Baugenehmigung vom 9. Mai 2000 zwischenzeitlich ausgelaufen und damit die diesem Genehmigungsbescheid beigefügte auflösende Bedingung eingetreten ist. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung am 29. November 2007 hat der Beklagte dem Gericht allerdings auf Nachfrage mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 mitgeteilt, dass der Mietvertrag wirksam bis 30. November 2012 verlängert worden ist. Anhaltspunkte für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses sind von den Beteiligten weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich. Zwischen den Beteiligten ist aber auch strittig, ob die dem Bescheid vom 9. Mai 2000 beigefügte auflösende Bedingung nichtig ist und das, wenn es der Fall sein sollte, zur Nichtigkeit des gesamten Bescheides führt oder nur zur Teilnichtigkeit des Bescheides hinsichtlich der auflösenden Bedingung mit der Folge, dass der Genehmigungsbescheid im Übrigen wirksam ist. Wäre der Bescheid vom 9. Mai 2000 von vorne herein insgesamt nichtig, könnte die Frage der planungsrechtlichen Zuverlässigkeit der von der Klägerin geplanten beiden Spielhallen zulässiger Gegenstand eines Vorbescheides sein. Auch fehlte es dem Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Vorbescheides dann nicht an dem erforderlichen Sachverbescheidungsinteresse. An dieses sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen. Ein Antrag kann wegen fehlendem Sachverbescheidungsinteresses regelmäßig nur abgelehnt werden, wenn die Entscheidung für den Antragsteller offensichtlich nutzlos ist (vgl. VGH BW vom 17.11.1994, Ls. 47/1995). Letzteres ist jedenfalls für den Fall zu verneinen, dass die Herrn E am 9. Mai 2000 erteilte Baugenehmigung von Anfang an insgesamt nichtig war.
- b)Die Klage ist aber insoweit nicht begründet. Der Beklagte hat den Antrag vom 23. Januar 2006 auf Erlass des beantragten Bauvorbescheids zu Recht abgelehnt. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zu, § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Die beiden verfahrensgegenständlichen Spielhallen sind nach dem insoweit maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans J 1 der Beigeladenen vom 1. Dezember 1978 und § 8 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BauNVO 1977 bauplanungsrechtlich unzulässig. Maßgebend für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist grundsätzlich die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gilt (vgl. BVerwG vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 262 ). Damit ist vorliegend auf die Fassung der BauNVO 1977 abzustellen, da der Bebauungsplan aus dem Jahr 1978 stammt. Eine spezielle Überleitungsvorschrift besteht nicht. Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben. Die Bestimmung des § 8 BauNVO 1977 enthält, anders als die Fassung des § 8 BauNVO 1990, keine Regelung hinsichtlich der (ausnahmsweisen) Zulässigkeit von Vergnügungsstätten. Die beiden verfahrensgegenständlichen Spielhallen stellen Vergnügungsstätten dar. Die mangelnde Erwähnung in der Bestimmung des § 8 BauNVO 1977 führt allerdings nicht per se zur Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten. Insofern können Spielhallen grundsätzlich auch unter den Begriff eines Gewerbebetriebes subsumiert werden. Nach gefestigter Rechtsprechung sind aber nur nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig (st. Rspr. vgl. BVerwG vom 25.11.1983 BVerwGE 68, 207 ). Vergnügungsstätten werden in § 8 BauNVO 1977 nicht ausdrücklich genannt. Nur § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 enthält eine Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Kerngebieten. Daraus kann zwar nicht gleichsam im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Regelung der Zulässigkeit in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1977 eine Ausschlusswirkung für andere Gewerbegebiete bewirkt. Andererseits dient die Benennung spezieller Nutzungsarten gerade der Charakterisierung eines Baugebietes. Nach der gesetzgeberischen Wertung entspricht damit eine Vergnügungsstätte gerade der Zweckbestimmung eines Kerngebietes. Kerngebieten kommen zentrale Funktionen mit vielfältiger Nutzung und einem Angebot an Gütern und Dienstleistungen auch im Unterhaltungsbereich zu. Die besondere Erwähnung von Vergnügungsstätten in anderen Gebieten lässt darauf schließen, dass der Verordnungsgeber eine solche spezielle gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen jedenfalls in der Regel nicht als mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete vereinbar angesehen hat (vgl. BVerwG vom 28.7.1988 NVwZ 1989, 50 ). Mithin ist jedenfalls die Errichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte als mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes nicht vereinbar anzusehen (vgl. BVerwG vom 28.7.1988 a.a.O. ). Typisch für Kerngebiete ist eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (vgl. BVerwG vom 18.5.1990 ZfBR 1990, 245 ). Dabei kommt nach der Rechtsprechung vor allem der Größe der Nutzfläche der Spielhalle bei der Beurteilung eine maßgebende Bedeutung zu (vgl. BVerwG vom 21.2.1986 NVwZ 1986, 643 ). Insoweit wird angenommen, dass ab einem "Schwellenwert" von 100 qm regelmäßig eine kerngebietstypische Nutzung vorliegt, wobei jedoch anderweitige Kriterien nicht von vorne herein ausgeschlossen sind. In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 1992 (NVwZ-RR 1993, 175) wurde eine Spielhalle mit 98 qm als nicht kerngebietstypisch eingestuft, da sie sich hinsichtlich ihrer Größe noch im mittleren Bereich der Spielhallen mit Geldspielgeräten halte. Eine Spielothek mit 105 qm Nutzfläche für drei Billardtische und sieben Geldspielgeräten stellt nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Oktober 2000 ( BayVBl 2001, 723 ) ebenso keine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, wohingegen für eine Spielhalle mit einer Fläche von 127 qm bereits eine kerngebietstypische Nutzung bejaht wurde (vgl. VGH BW vom 2.11.1006 Az. 8 S 1891/05 ), ebenso wie bei einer Spielhalle mit einer Nutzfläche von 200 qm (vgl. BVerwG vom 28.7.1988 ZfBR 1988, 277 ). Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 29. Oktober 1992 ( DVBl 1993, 125 ) ausgeführt, dass die Frage, in welche Gebietskategorien (kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch) eine Spielhalle jeweils fällt, neben der Größe der Nutzfläche von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Sind die beiden verfahrensgegenständlichen Spielhallen mit einer Größe von 150,98 qm bzw. 150,87 qm bauplanungsrechtlich als Einheit zu betrachten, weisen sie zusammen eine Spielhallengröße von 301,85 qm und damit mehr als das Dreifache des oben dargelegten "Schwellenwertes" von 100 qm auf. Bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Einheit ist weniger auf das optische Erscheinungsbild abzustellen, als vielmehr darauf, ob zwischen den Vorhaben eine betriebliche Einheit besteht. Dafür genügt es nicht schon, dass sich zwei selbständige Spielhallen in einem Gebäude befinden (vgl. BVerwG vom 20.8.1992 a.a.O.). Insoweit können auch mehrere Gebäudevorhaben im Sinne des § 29 BauGB in einem Gebäude verwirklicht werden. Im Hinblick auf die beiden verfahrensgegenständlichen Spielhallen ist aber infolge des räumlichen Nebeneinanders sowie unter Berücksichtigung weiterer Kriterien von einer betrieblichen Zusammenfassung i.S. einer betrieblichen Einheit der beiden Spielhallen auszugehen. Das ergibt sich insbesondere aus dem von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides vorgelegten Plan. Danach sind zwar die beiden Spielhallen im Prinzip durch eine eingezogene Wand voneinander getrennt. Beide Spielhallen verfügen aber nach dem vorgelegten Plan nur über einen gemeinsamen an der Südseite des Gebäudes gelegenen Eingang. Besucher müssen daher zunächst die Spielhalle 1 durchqueren, bevor sie über zwei Türen und nach Durchquerung eines Flures in die Spielhalle 2 gelangen. Die beiden Spielhallen verfügen auch nicht über gesonderte Toilettenanlagen. Für beide Spielhallen steht vielmehr nur eine Toilettenanlage zur Verfügung, die von jeder der beiden Spielhallen aus über die bereits erwähnten Türen und den Flur erreichbar ist. Darüber hinaus weist auch der in der Planzeichnung als Aufsichtsraum bezeichnete Raum jeweils eine Tür zu beiden Spielhallen auf. Das lässt darauf schließen, dass der Toilettenraum bzw. der Aufsichtsraum für beide Spielhallen gemeinsam konzipiert ist und auch für beide Spielhallen genutzt werden soll bzw. muss. Dass die beiden Anlagen für den Besucher optisch voneinander getrennt erscheinen mögen, ist daher im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Maßgeblich ist, dass aus dem vorgelegten Plan hinreichend deutlich wird, dass von der Möglichkeit einer einheitlichen Betriebsgestaltung Gebrauch gemacht werden soll, die sich - wie dargelegt - daraus ergibt, dass beide Spielhallen unmittelbar nebeneinander liegen, baulich und funktionell ineinander übergehen und darüber hinaus von demselben Betreiber geführt werden. Es ist daher eine betriebliche Einheit anzunehmen, so dass für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Spielhallen eine Gesamtbetrachtung hinsichtlich der Nutzfläche vorzunehmen und damit von einer Gesamtnutzfläche von 301,85 qm auszugehen ist, die den maßgeblichen "Schwellenwert" von 100 qm um mehr als das Dreifache übersteigt, so dass die Spielhallen als kerngebietstypische Nutzungen bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Aber selbst wenn man die beiden Spielhallen nicht als betriebliche Einheit ansähe, überschritten die beiden Spielhallen auch für sich betrachtet mit einer Fläche von 150,98 qm bzw. 150,87 qm den "Schwellenwert" von 100 qm deutlich. Im Übrigen hat die Klägerin selbst in ihrem Vorbescheidsantrag die beiden Spielhallen ausdrücklich als "kerngebietstypisch" bezeichnet.
- c)Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wurde von der Klägerin nicht zum Gegenstand des Vorbescheidsantrags gemacht. Unabhängig davon liegen auch die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Durch die Zulassung einer kerngebietstypischen Nutzung würden die Grundzüge der Planung berührt werden.
- d)Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch nicht funktionslos geworden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in der tatsächlichen Entwicklung ein Zustand eingetreten wäre, der eine Verwirklichung der festgesetzten Ziele des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit ausschlösse und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hätte, der einem etwa in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme (vgl. BVerwG vom 28.4.2004 NVwZ 2004, 1244 ). Dabei kommt es nicht auf die Verhältnisse auf einzelnen Grundstücken an, sondern entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Plankonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan insoweit seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich mehr erfüllen kann, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein (vgl. BVerwG vom 3.12.1998 BauR 1999, 601 ; BVerwG vom 23.1.2003 BauR 2003, 838 ). Das setzt aber voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans bezogenen Betrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern (vgl. BVerwG vom 17.2.1997 NVwZ-RR 1997, 512 ). Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe im Geltungsbereich des Bebauungsplans bereits vier Spielhallen von kerngebietstypischer Größe genehmigt, was eine Funktionslosigkeit diesbezüglicher Festsetzungen des Bebauungsplans nahe lege. In der Tat hat der Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 1987 und Tekturbescheid vom 29. September 1987 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zwei Spielhallen mit einer Fläche von 304,28 qm bzw. 181,92 qm genehmigt. Darüber hinaus hat der Beklagte auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück mit dem Bescheid vom 9. Mai 2000 zwei weitere Spielhallen mit einer Grundfläche von 150,87 qm bzw. 150,98 qm genehmigt, wobei dieser Genehmigung die auflösende Bedingung des Fortbestehens des vom Betreiber abgeschlossenen Mietvertrages beigefügt ist. Nach Mitteilung des Beklagten an das Gericht wurde dieser Mietvertrag bis zum Jahr 2012 verlängert und enthält die Option einer nochmaligen Verlängerung. Derzeit befinden sich daher auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. ... genehmigte Spielhallen mit einer Spielhallenfläche von insgesamt 604,24 qm. Gleichwohl ist durch die erteilten Genehmigungen die in dem Bebauungsplan festgesetzte Gebietskategorie Gewerbegebiet nicht, auch nicht teilweise - nämlich soweit in Gewerbegebieten nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in einem Gewerbegebiet kerngebietstypische Vergnügungsstätten nicht zulässig sind - funktionslos geworden. Zwar erreicht die genehmigte Gesamtfläche von 604,24 qm genehmigter Spielhallenfläche auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück eine Größenordnung, die - wie oben dargelegt - mit § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 nicht mehr vereinbar ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sich die dargelegte Massierung der Spielhallenfläche auf ein Grundstück beschränkt und nach Auskunft des Beklagten im Schreiben vom 8. November 2007 an das Gericht in der näheren Umgebung des Grundstückes keine weiteren Spielhallen genehmigt wurden bzw. nach dem Kenntnisstand des Beklagten im gesamten weiteren Stadtgebiet der Beigeladenen keine weiteren Spielhallen vorhanden sind. Hieraus ergibt sich, dass der ca. 13 ha umfassende Bebauungsplan trotz der erteilten Genehmigungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück nicht insgesamt im Hinblick auf die für den Ausschluss der Zulässigkeit kerngebietstypischer Spielhallen maßgeblichen Festsetzungen funktionslos geworden ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte zwar im Jahr 1987 auf dem Grundstück zwei Spielhallen genehmigt hat, aber bereits die beiden weiteren Spielhallen im Jahr 2000 nur unter der auflösenden Bedingung des Fortbestands des Mietvertrages des damaligen Betreibers der Spielhallen genehmigt hat. Diese zeitliche Beschränkung der Genehmigung lässt unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der auflösenden Bedingung erkennen, dass der Beklagte bereits im Jahr 2000 das Fortschreiten einer tatsächlichen Entwicklung der Bebauung in dem Gewerbegebiet vermeiden wollte, an deren Ende eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf den Ausschluss kerngebietstypischer Vergnügungsstätten stehen könnte. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nach den Angaben des Beklagten die auflösende Bedingung bis heute nicht eingetreten ist und auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen wurden bzw. es im Übrigen ersichtlich ist, dass dies in absehbarer Zeit geschieht. Von maßgeblicher Bedeutung ist insoweit aber, dass der Beklagte seit dem Jahr 2000 trotz einer Reihe von Anfragen zur Genehmigungsfähigkeit weiterer Spielhallenflächen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück keine weiteren Genehmigungen mehr erteilt hat. So hat sich auch die Klägerin mit den Bauanträgen vom 14. November 2001 und 13. Januar 2003 in der Vergangenheit bereits erfolglos um die Genehmigung weiterer Spielhallenflächen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bemüht. Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass durch die erteilten Genehmigungen bereits eine Situation eingetreten ist, der einem seitens des Beklagten bzw. der Beigeladenen in die Fortgeltung der hier maßgeblichen Festsetzungen gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nähme. Unter Berücksichtigung der Gesamtfläche des Bebauungsplans führen die allein auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück erteilten Genehmigungen trotz des Umfangs der genehmigten Flächen noch nicht zu einem Kippen des gesamten Gewerbegebiets dahingehend, dass die Verwirklichung der Festsetzungen, nach denen kerngebietstypische Spielhallen in dem Gewerbegebiet unzulässig sind, auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist.
- e)Der Klägerin steht entgegen ihrem Vortrag auch unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes kein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides zu, in dem die planungsrechtliche Zulässigkeit der beiden Spielhallen auch ohne die auflösende Bedingung der Laufzeit bzw. Gültigkeit des Mietvertrages vom 23. Dezember 1992 festgestellt wird. Ein aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abgeleiteter Bestandsschutz kommt vorliegend bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin weder zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung am 9. Mai 2000 an Herrn E Eigentümerin des Baugrundstückes war noch zu einem späteren Zeitpunkt geworden ist.
- f)Die Klägerin kann auch aus Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheides ableiten. Es ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass sie eine Rechtsnachfolgerin des Inhabers der Baugenehmigung vom 9. Mai 2000 im Sinne des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BayBO geworden wäre oder ein Besitzrecht im Sinne des Art. 54 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayBO erlangt hätte. III. Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, festzustellen, dass die von dem Beklagten Herrn E am 9. Mai 2000 erteilte Baugenehmigung (B 75/00) zur Nutzungsänderung von zwei Spielhallen auch nach Ablauf des Mietvertrages vom 23. Dezember 1992 zwischen Herrn D und der Firma F in der Form der Änderung vom 17. November 1997 fortgilt, ist die Klage unzulässig. Die Klägerin hat den Feststellungsantrag ausdrücklich als weiteren, zu dem bereits mit Schriftsatz vom 2. August 2006 gestellten Verpflichtungsantrag hinzutretenden Hauptantrag gestellt. Sie macht damit im Rahmen einer objektiven Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO kumulativ mehrere prozessuale Ansprüche gegen den Beklagten im Rahmen ein und derselben Klage geltend. Danach kommt im vorliegenden Fall grundsätzlich eine nachträgliche Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO in Betracht. Denkbar ist aber auch eine nachträgliche Erweiterung des Klagegegenstandes nach § 167 VwGO, § 264 Nr. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist es nicht als eine Änderung der Klage anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes der Klageantrag in der Hauptsache erweitert wird. § 264 Nr. 2 ZPO erlaubt ohne Weiteres die Erweiterung des bisherigen Klageantrages auch in der Hauptsache, sofern der Klagegrund unverändert bleibt. Erfasst werden von § 264 Nr. 2 ZPO Anträge, die zueinander im Verhältnis eines maius bzw. minus stehen, nicht aber ein aliud (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 91 RdNr. 13). Ziel des unter I. abgehandelten Verpflichtungsantrages ist es im vorliegenden Fall, dass im Rahmen eines Vorbescheides gegenüber der Klägerin festgestellt wird, dass die verfahrensgegenständlichen Spielhallen planungsrechtlich zulässig sind. Dagegen begehrt die Klägerin mit dem in der mündlichen Verhandlung als weiterem Hauptantrag erhobenen Feststellungsantrag die Feststellung, dass die einem Dritten bereits erteilte Baugenehmigung ungeachtet der der Genehmigung beigefügten auflösenden Bedingung unbefristet gilt. Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob mit dem zusätzlich gestellten Feststellungsantrag auch eine Änderung des Klagegrundes und damit eine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO verbunden ist, weil anstelle des bisherigen Klagebegehrens zugrunde liegenden historischen Vorgangs ein anderer bzw. weiterer Sachverhalt zugrunde gelegt wird (vgl. Kopp/Schenke, 14. Aufl., VwGO, § 91 RdNr. 6). Die erhobene Feststellungsklage im Sinne des ist nämlich nach § 43 Abs. 1 VwGO unstatthaft und unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Unter einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechts sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 RdNr. 11). Ein solches öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besteht für die Klägerin hinsichtlich der Frage des Zeitraums der Fortgeltung der einem privaten Dritten erteilten Baugenehmigung vom 9. Mai 2000 gerade nicht. Die Klägerin ist weder Inhaberin der Baugenehmigung, auch nicht als Rechtsnachfolgerin des ursprünglich Berechtigten, noch ist sie Eigentümerin des Baugrundstückes. Dass sie Mieterin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, reicht insoweit nicht aus. Ein Feststellungsinteresse läge auch dann nicht vor, wenn man den Feststellungsantrag entgegen seinem ausdrücklichen Wortlaut dahingehend auslegt, dass mit ihm die Feststellung der teilweisen Nichtigkeit des Bescheides vom 9. Mai 2000, nämlich im Hinblick auf die beigefügte auflösende Bedingung bei gleichzeitigem Fortbestand der erteilten Baugenehmigung im Übrigen, begehrt wird. Auch in diesem Fall würde es der Feststellungsklage an dem erforderlichen Feststellungsinteresse bereits deshalb fehlen, weil die Klägerin weder Inhaberin der Baugenehmigung, auch nicht als Rechtsnachfolgerin, noch Eigentümerin oder Besitzerin des Baugrundstückes i.S.d. Art. 53 Abs. 2 Satz 3 BayBO ist. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 95.555,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach ist für den Verpflichtungsantrag ein Streitwert in Höhe von 90.555,-- EUR festzusetzen. In Nr. II.9.1.5 wird für Spielhallen ein Streitwert von 600,-- EUR pro Quadratmeter Nutzfläche vorgeschlagen. Dabei ist nach Nr. II.9.2 der Empfehlungen des Streitwertkataloges bei der Erteilung eines Bauvorbescheids mindestens die Hälfte des Ansatzes für die Baugenehmigung zugrunde zu legen. Dies ergibt bei einer Fläche der beiden verfahrensgegenständlichen Spielhallen von 301,85 qm einen Betrag von 90.555,-- EUR (301,85 qm x 600 = 181.110 EUR : 2 = 90.555 EUR). Zu diesem Streitwert ist der Wert des nicht als Hilfsantrag, sondern als weiterer selbständiger Hauptantrag gestellten Feststellungsantrages nach Nr. II.1.1.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges zu addieren. Hinsichtlich der Feststellungsklage hält es das Gericht für angemessen, den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,-- EUR zugrunde zu legen. Permalink: http://openjur.de/u/466260.html Kommentare
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