Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Abänderung von Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
- September 2007 - und für das Beschwerdeverfahren auf je 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, geb. am ... 1975, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 (alte Einteilung). Der Antragsteller wurde im März 2007 bei einer polizeilichen Vernehmung eines anderweitig Beschuldigten dahingehend belastet, dass er in der Vergangenheit in größerem Umfang Haschisch erworben habe. Bei einer daraufhin erfolgten Hausdurchsuchung beim Antragsteller wurde eine Haschisch-/Marihuanamühle mit Anhaftungen sichergestellt. Bei einer Fahrzeugkontrolle am
- April 2007 um 21.30 Uhr wurden bei dem Beifahrer des Antragstellers Haschisch und Crystal-Speed und in der Geldbörse des Antragstellers Crystal-Speed (0,3 g) aufgefunden und sichergestellt. Nachdem ein Drogenschnelltest auf THC und Amphetamin positiv reagierte, wurde eine Blutentnahme veranlasst. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab folgende Betäubungsmittelkonzentrationen im Blut: THC unter 1, 0 ng/ml, THC-Carbonsäure 10 ng/ml, Amphetamin 15 ng/ml, Metamphetamin 121 ng/ml. Der Antragsteller gab an, dass er am
- April 2007 im Laufe des Abends von ca. 20.00 bis 24.00 Uhr zwei oder drei sog. Line Crystal-Speed geschnupft habe. Weiter habe er am
- April 2007 abends insgesamt 3 Joints mit Tabak-Haschisch-Gemisch geraucht. Der Antragsteller ist mit rechtskräftigem Strafurteil vom
- Juli 2007 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Strafurteils hat der Antragsteller das von ihm erworbene Haschisch (150 g im Laufe des Jahres 2006 und 20 g Anfang 2007) lediglich zum Eigenkonsum verwendet. Größere Mengen Marihuana hingegen hat der Antragsteller im Zeitraum Juni 2005 bis Dezember 2006 veräußert. Am
- April 2007 hat der Antragsteller mindestens 0, 5 g Crystal-Speed von einem Rauschgifthändler erworben, von dem eine Restmenge am
- April 2007 beim Antragsteller sichergestellt werden konnte. Ein wegen der nachgewiesenen Konzentrationen von THC und Amphetamin im Blut des Antragstellers ergangener Bußgeldbescheid vom
- Mai 2007 wurde nach Einspruch des Antragstellers aufgehoben. Nach Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom
- Juni 2007 die Fahrerlaubnis, ordnete die Abgabe des Führerscheins an und drohte Zwangsmittel für den Fall der Nichterfüllung der Abgabepflicht an. Diese Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Den Führerschein hatte der Antragsteller aufgrund des ergangenen Bußgeldbescheids bereits am
- Juni 2007 bei der Polizei abgegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2007 wies die Regierung der Oberpfalz den eingelegten Widerspruch zurück. Am
- August 2007 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und begehrte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom
- September 2007 ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit der am
- Oktober 2007 eingelegten und am
- Oktober 2007 begründeten Beschwerde wird geltend gemacht, dass mit dem Nachweis von Amphetamin und Methamphetamin in der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe die Fahrungeeignetheit nicht feststehe. Vorliegend sei ein Abweichen von der Regelvermutung gerechtfertigt. Der Antragsteller nehme seit mehreren Monaten an einem Drogenkontrollprogramm der PIMA teil. Es seien Urinscreenings am
- Juni,
- August und
- Oktober 2007 durchgeführt worden, alle mit negativem Ergebnis. Der Antragsteller habe bereits mit Schreiben vom
- Mai 2007 angeboten, sich freiwillig einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Der Antragsteller sei weder drogenabhängig, noch bestehe fortwährender Eigenkonsum. Ein Abwarten einer Frist von einem Jahr sei vorliegend unverhältnismäßig. Von dem Vorwurf, ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines der in der Anlage zu § 24 a StVG genannten Mittel geführt zu haben, sei der Antragsteller freigesprochen worden. Eine Bescheinigung über ein viertes, negatives Urinscreening vom
- Dezember 2007 wurde nachgereicht. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die beigezogene Fahrerlaubnisakte verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass sich die Entziehung der Fahrerlaubnis bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom
- Juli 2007 als letzter Behördenentscheidung (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249 /250). Zu diesem Zeitpunkt ist zu prüfen, ob der Antragsteller seine Fahreignung verloren und ggf. wieder gewonnen hat. Hat der Antragsteller seine Fahreignung zu einem späteren Zeitpunkt wieder gewonnen, ist dies in einem eigenständigen Wiedererteilungsverfahren geltend zu machen. Durch die Einnahme des Betäubungsmittels Methamphetamin (Crystal-Speed) hat der Antragsteller seine Fahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV verloren und bis zum
- Juli 2007 auch nicht wieder gewonnen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, hat nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge (vgl. zuletzt BayVGH vom 11.1.2008 11 CS 07.3000 ). Die normative Wertung von Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, das seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und –umstellungen genannt. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. BayVGH vom 31.5.2007 11 C 06.2695 /11 CS 06.2694). Dies ist hier nicht erfolgt. Die vom Antragsteller genannten Umstände führen nicht zu einem Abweichen von der Regelvermutung. Dabei ist bereits die Einlassung des Antragstellers, dass er das Betäubungsmittel Metamphetamin nur einmal und zwar am
- April 2007 im Laufe des Abends zu sich genommen hat, nicht glaubhaft. Denn die am
- April 2007 entnommene Blutprobe hat eine ganz erhebliche Konzentration dieses Betäubungsmittels enthalten (121 ng/ml). Im Blut steigt die Konzentration eines Stoffes entsprechend der Aufnahmeart mehr oder minder rasch an und nimmt entsprechend der Eliminationsvorgänge wieder ab. Im Urin kann der Nachweis gegenüber dem Blut länger geführt werden. So sind Amphetamine abhängig auch von der Dosis im Urin 1 bis 3 Tage nachweisbar, im Blut hingegen maximal bis zu 48 Stunden, (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung,
- Aufl. 2005, S. 178/179; Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, Tabelle auf S. 277). Auch wenn man davon ausgeht, dass der Antragsteller am
- April 2007 entsprechend seiner Einlassung eine ganz erhebliche Dosis von Methamphetamin zu sich genommen hat, kann die festgestellte Konzentration in der am späten Abend des
- April 2007 entnommenen Blutprobe nicht mehr von dieser Einnahme stammen. Aufgrund der festgestellten Konzentration in der entnommenen Blutprobe und der Tatsache, dass die Spitzenwerte bereits in wenigen Stunden wieder abgebaut werden, muss hingegen davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller erst relativ kurz vor der Autofahrt am
- April 2007 das Betäubungsmittel Methamphetamin zu sich genommen hat. Ihm musste daher bewusst sein, dass er bei seiner Autofahrt unter der Wirkung dieser Droge stand. Da der Antragsteller somit Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen hat – die Fahrtüchtigkeit ist durch die im akuten Rausch bestehende erhöhte Risikobereitschaft massiv beeinträchtigt -, liegen hier besondere charakterlichen Fähigkeiten oder Verhaltenssteuerungen, die einen Ausnahmefall rechtfertigen können, gerade nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht durch die Tatsache, dass der Antragsteller vom Vorwurf, gemäß § 24 a Abs. 2 StVG ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines Betäubungsmittels gefahren zu haben, freigesprochen wurde. Denn dem Antragsteller wurde in dem Bußgeldbescheid vom
- Mai 2007 nur zur Last gelegt, ein Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis und Amphetamin geführt zu haben. Offensichtlich konnte aufgrund der hier festgestellten geringen Konzentrationen eine Drogenwirkung nicht nachgewiesen werden. Das maßgebliche Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Methamphetamin – da Methamphetamin im menschlichen Organismus zu Amphetamin metabolisiert wird, ist Amphetamin nahezu immer auch beim Konsum von Methamphetamin im Blut nachweisbar (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle S. 278) - konnte dem Antragsteller im Bußgeldverfahren nicht zu Last gelegt werden, da Metamphetamin erst seit
- Juni 2007 in die Liste der nach § 24 a Abs. 2 StVG beachtlichen Betäubungsmittel aufgenommen ist. Eine frühere Aufnahme ist allein deshalb unterblieben, da Methamphetamin zum Zeitpunkt der Gesetzeseinführung 1998 in Deutschland ohne praktische Bedeutung war. Mittlerweile hat der Gesetzgeber der zunehmenden Verbreitung dieses Betäubungsmittels Rechnung getragen. Hat der Antragsteller seine Fahreignung wegen Drogenkonsum verloren, kann er sie in der Regel erst nach einjähriger Abstinenz wieder gewinnen (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV). Der Senat hat es dabei dahinstehen lassen, ob Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in den überwiegenden Fällen des Drogenkonsums, in denen noch keine Abhängigkeit besteht, direkt oder analog anwendbar ist (vgl. eingehend BayVGH vom 4.2.2008 11 CS 07.2965 ). Da die Bewertungen in Anlage 4 zur Fev nicht ausnahmslos Beachtlichkeit beanspruchen, kann es aber auch hier Fallgestaltungen geben, in denen die Zurücklegung einer kürzeren als einer einjährigen Zeitspanne ausreicht, um eine wegen einer Betäubungsmittelproblematik verloren gegangene Fahreignung wieder zu erlangen. Besonderheiten, die es rechtfertigen, vorliegend von einem kürzeren Zeitraum, insbesondere von einer Wiedergewinnung der Fahreignung nach bereits 3 Monaten auszugehen, liegen nicht vor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht nur das Betäubungsmittel Methamphetamin konsumiert hat, sondern bis April 2007 auch wiederholt Cannabis geraucht hat. Feststellungen zu der Konsumhäufigkeit des Cannabisgebrauchs wurden im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst. Auch wenn man aufgrund der im Strafverfahren festgestellten, zum Eigenverbrauch bestimmten Mengen nicht zu einem nahezu täglichen und damit regelmäßigen Gebrauch von Haschisch, der die Fahreignung nach 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ausschließt, kommen muss, hat der Antragsteller dieses Rauschmittel offensichtlich in größerem Umfang zu sich genommen. Er ist dann dazu übergegangen, auch eine sog. harte Droge zu konsumieren. Dabei ist davon auszugehen, dass er diese entsprechend seiner Einlassung und den getroffenen Feststellungen zumindest zweimal zu sich genommen hat, er jeweils eine erhebliche Menge zu sich genommen hat und ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl er sich der Drogenwirkung bewusst sein musste. Es liegt damit ein fortgeschrittener Drogenmissbrauch vor, bei dem erst nach einjähriger Abstinenz eine verlässliche Prognose über die Rückfallgefährdung erwartet werden kann (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, S. 190; Schubert/Mattern, Beurteilungskriterien, Kriterien D 2 für eine fortgeschrittene Drogenproblematik und angemessene Problembewältigung). Soweit der Antragsteller bereits seit längerer Zeit an einem Drogenkontrollprogramm teilnimmt und seine Bereitschaft zu einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erklärt hat, ist dies notwendig, um die Fahreignung nach dem erforderlichen Abstinenzzeitraum zu erlangen. Die Fahreignung besteht aber erst dann wieder, wenn das medizinisch-psychologische Gutachten zu einem positiven Ergebnis gelangt, insbesondere der Antragsteller auch nachweisen kann, dass er seine Einstellung zu Drogen grundlegend geändert hat. Eine Wiedererlangung der Fahreignung unter Auflagen sieht das Gesetz bei Drogenkonsum nicht vor. Für die Berechtigung der Behörde, den Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung anzuordnen, wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 63 Abs. 3, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II. 1.5 Satz 1, 46.5 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
- Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Permalink: http://openjur.de/u/466332.html Kommentare
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