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VG Ansbach, Urteil vom 20. Februar 2008 - Az. AN 11 K 06.00800

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Das Urteil ist hinsichtlich der Verfahrenskosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vom Gericht festgesetzten Betrages abwenden, es sei denn, dass die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der Kläger beansprucht mit seiner Klage von der Beklagten die Leistung von Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG wegen eines Dienstunfalls. Er erlitt auf dem Weg zum Dienst am
  4. April 1999 am Autobahndreieck … einen Verkehrsunfall, bei dem der Unfallgegner auf sein Fahrzeug, das verkehrsbedingt zum Stehen gekommen war, ungebremst mit ca. 80 bis 100 km/h auffuhr. Noch am selben Tag stellte er sich Herrn Dr. … zur Erstbehandlung vor. Ausweislich des Attestes vom
  5. Mai 1999 (Bl. 87 Unfallakte Band I) ergab eine am Folgetag des Unfalls durchgeführte Kernspintomographie der Halswirbelsäule eine Kontusion sowie eine Unkarthrose (= degenerative Erkrankung der Wirbelsäule), eine Osteochondrose (= Knochen- und Knorpeldegeneration) mit ventraler Abstützreaktion C5/6, eine medio-laterale Bandscheibenvorwölbung C4/5 recht und C5/6 links sowie ein Halswirbelsäulensyndrom mit Blockierung. Außerdem diagnostizierte er den Verdacht der Verletzung der Ligamenta alaria (= Flügelbänder am medialen Rand der Hinterhauptkondylen und der oberen Gelenkflächen des Altlas). Die weitere ärztliche Behandlung des Klägers erfolgte durch Dr. …, Chirurg, ferner durch Dr. …, Neurologe und Psychiater, im Zeitraum vom
  6. April bis zum
  7. Mai
  8. Letzterer stellte beim Kläger gemäß Arztbrief vom
  9. Mai 1999 (Bl. 65 Unfallakte Band I) eine Halswirbelsäulendistorsion, ein HWS-Wurzelreizsyndrom C 6 fest und äußerte die Vermutung eines beim Kläger vorliegenden Karpaltunnelsyndroms rechts sowie einer psychovegetativen Störung. Durch Dr. …, Neurologe und Psychiater, wurde gemäß Arztbrief vom
  10. Mai 1999 (Bl. 85 d.A.) im Zusammenhang mit dem HWS-Schleudertrauma eine Armnervenplexuszerrung festgestellt. Des Weiteren wies er ein Karpaltunnelsyndrom rechts, welches nicht sicher mit dem Unfall in Verbindung zu bringen sei, nach. Eine Kontrolluntersuchung am
  11. September 2000 ergab gemäß Arztbrief vom
  12. September 2000 (Bl. 79 Unfallakte Band I) noch einen geringen Armplexusschaden sowie ein leichtes Karpaltunnelsyndrom rechts. Der Kläger war infolge des Unfalls bis einschließlich
  13. Juni 1999 arbeitsunfähig. Im September 1999 erfolgte eine Kernspintomographie der Brustwirbelsäule durch Dres. … und …, …, bei der sich gemäß Arztbrief vom
  14. September 1999 (Bl. 81 Unfallakte Band I) ein kleiner Bandscheibenvorfall zwischen dem
  15. und
  16. Brustwirbelkörper zeigte; außerdem fanden sich Verschleißänderungen an der Wirbelsäule. Weiter zeigten sich beim Kläger nach einer Untersuchung des Augenarztes Dr. … ausweislich des Attestes vom
  17. Mai 1999 (Bl. 4 Unfallakte Band I) sehr trockene Bindehäute (mittelgradiges Sicca-Syndrom) sowie eines altersentsprechende Kurzsichtigkeit. Bei einer Kontrolluntersuchung am
  18. September 2000 (vgl. Bl. 91 Unfallakte Band I) hatten sich die Beschwerden und Befunde, wenn auch geringfügig, gebessert. Der Unfall des Klägers vom
  19. April 1999 wurde seitens der Beklagten als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG anerkannt. Ihm wurde die erforderliche Heilbehandlung nach § 33 BeamtVG gewährt. Auf Veranlassung der Beklagten wurde am
  20. Mai 2001 durch Prof. … und Dr. …, Unfallchirurgische Abteilung der Chirurgischen Klinik mit Poliklinik der Universität …, ein unfallchirurgisches Gutachten sowie durch Dr. …, Neurologe und Psychiater, am
  21. April 2001 ein neurologisches Zusatzgutachten erstellt. Nach dem unfallchirurgischen Gutachten vom
  22. Mai 2001 (Bl. 115 ff. Unfallakte Band I) hat sich der Kläger bei dem Unfall ein Halswirbelsäulenschleudertrauma Grad II zugezogen. Bei der gutachterlichen Untersuchung am
  23. Februar 2001 hätten sich von Seiten der Halswirbelsäulenzerrung keine objektiven Unfallfolgen mehr nachweisen lassen. Einschränkungen der aktiven Halswirbelsäulenbeweglichkeit seien auf eine degenerative Vorschädigung der Wirbelsäule zurückzuführen. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet sei daher keine Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Im Gutachten wird zudem mitgeteilt, das sich bei der augenärztlichen Untersuchung am
  24. April 1999 durch Dr. … keine unfallbedingt krankhaften Befunde hätten feststellen lassen. Das neurologisch-psychiatrische Gutachten vom
  25. April 2001 (Bl. 107 ff. Unfallakte Band I) ergab als Folge des Unfalls vom
  26. April 1999 eine Armplexusschädigung mit sensiblen Ausfällen am rechten Arm. Die dadurch verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) sei mit 10 v. H. zu bewerten. Mit Bescheid vom
  27. Mai 2001 (Bl. 144 f. Unfallakte Band I), dem Kläger am
  28. Juni 2001 zugestellt, wurde festgestellt, dass aufgrund des Dienstunfalls vom
  29. April 1999 Unfallfürsorgeleistungen nach dem
  30. September 1999 nicht mehr gewährt werden können. Nach den gutachterlichen Feststellungen bestünden auf chirurgischem und augenärztlichem Gebiet keine Unfallfolgen mehr. Die auf neurologisch-pychiatrischem Fachgebiet bestehende Minderung der Hautempfindlichkeit im Bereich der rechten Hand werde mit einer MdE von 10 v.H. als Unfallfolge gewertet. Eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe nicht mehr. Die Unfallbehandlung sei nach den gutachterlichen Feststellungen am
  31. September 1999 beendet gewesen. Der Dienstunfall sei hiermit abgeschlossen. Hiergegen erhob der Kläger mit Telefax vom
  32. Juni 2001 (Bl. 153 Unfallakte Band I) Widerspruch. Der Bevollmächtigte des Klägers übersandte an die Beklagte mit Schreiben vom
  33. November 2002 (Bl. 188 ff. Unfallakte Band I) eine Kopie des vom Klägers in Auftrag gegebenen fachchirurgischen Gutachtens von Dr. …, Chirurgische Universitätsklinik und Poliklinik, …, vom
  34. Oktober 2002, in dem unfallbedingt eine Teilversteifung des Schultergelenks vor- und seitwärts festgestellt wird, die eine MdE von 20 v.H. zur Folge habe. Die aktive und auch passive Beweglichkeit der rechten Schulter sei eingeschränkt, eine Seitwärtshebung nur bis zu 115 Grad auswärts möglich. In diesem Gutachten wird zudem aufgrund einer inkompletten Medianuslähmung eine fachneurologische Zusatzbegutachtung empfohlen. Des Weiteren war dem Schreiben vom
  35. November 2002 eine Erklärung von …, Abteilungsleiter beim Turnverein … e.V. beigefügt, wonach beim Sport etwaige degenerative Vorschädigungen des Klägers vor dem Unfall nicht aufgefallen seien. Der Kläger habe seit 1973 Ju-Jutsu betriebe, besitze den
  36. Dan Ju-Jutsu sowie die Fachübungsleiterlizenz und sei Angehöriger des bayerischen Leistungskaders von 1988 bis 1992 gewesen. Weiter übersandte der Kläger an die Beklagte mit Schreiben vom
  37. Dezember 2003 (Bl. 259 Unfallakte Band II) ein augenärztliches Fachgutachten der Universitäts- und Poliklinik der Universität … vom
  38. August 2003, das zu dem Ergebnis kommt, dass unfallbedingt beim linken Auge die Sehschärfe herabgesetzt worden sei und eine dekompensierte Exophorie (= latentes Schielen, das beim binokularen Sehen meist kompensiert werden kann) in der Nähe hervorgerufen worden sei. Der Kläger vertrat hierzu die Auffassung, dass sich dies erhöhend auf die Minderung der Erwerbstätigkeit auswirken müsse. Mit weiterem Schreiben vom
  39. Dezember 2005 (Bl. 331 Unfallakte Band II) übersandte der Bevollmächtigte des Klägers ein ergänzendes Gutachten der Chirurgischen Universitäts- und Poliklinik … vom
  40. August 2005 (Bl. 333 Unfallakte Band II) Aufgrund der dortigen Untersuchungsergebnisse liege beim Kläger eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % vor. Zusätzlich zu dem klägerseits übermittelten augenärztlichen Fachgutachten hat die Beklagte mit Schreiben vom
  41. Februar 2004 (Bl. 285 Unfallakte Band II) eine beratende Stellungnahme von Dr. … eingeholt. Am
  42. Januar 2006, dem Bevollmächtigten des Klägers am
  43. Januar 2006 zugegangen (Bl. 3 ff. d.A.), gab die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als Unfallfolgen auf augenärztlichem Fachgebiet beim Kläger verblieben seien. Im Übrigen bestehe jedoch ein Anspruch auf Unfallausgleich und Heilbehandlung nach dem
  44. September 1999 nicht mehr. Der Widerspruch des Klägers sei zwar form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch im aufgezeigten Umfang unbegründet. Als Unfallfolge werde die bestehende geringgradige Sehschärfenminderung sowie die dekompensierte Exophorie am linken Auge als Unfallfolge anerkannt. Die hierdurch hervorgerufene Sehschärfenminderung sei nicht wesentlich; die entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 5 v.H. Zu dem vom Kläger privat eingeholten Gutachten sei mit Schreiben vom
  45. Februar 2003 (Bl. 240 Unfallakte Band 2) die Stellungnahme des beratenden Facharztes Dr. … eingeholt worden. Nach dessen Auffassung (vgl. Stellungnahme vom 19.2.2003, Bl. 241 Unfallakte Band II) berücksichtige sowohl das bisher eingeholte neurologische Zusatzgutachten wie auch das unfallchirurgische Zusammenhangsgutachten den Unfallhergang, die erhobenen klinischen und radiologischen Erstbefunde sowie den Krankheitsverlauf vollständig. Die Beurteilung sei schlüssig und die Bewertung der MdE entspreche den dargestellten Befunden. Die im Gutachten vom
  46. Oktober 2002 geschilderten vermehrten funktionellen Störungen an der Halswirbelsäule und an der rechten Schulter rechtfertigten keine MdE in Höhe von 20 v.H. Auch die geschilderten neurologischen Störungen entsprächen nicht den Ergebnissen der ausführlichen elektrophysiologischen Untersuchungen im neurologischen Zusatzgutachten. Der Gutachter verlasse sich überdies ausschließlich auf die subjektiven Angaben des Verletzten. Dies gelte auch für die angegebenen krankhaften Veränderungen der Augen. Nach der Aktenlage lasse sich die angeblich rapide Verschlimmerung der Unfallfolgen nicht erklären. Wesentliche Voraussetzung der Gewährung von Unfallausgleich sei nach § 35 BeamtVG i.V.m. § 31 Bundesversorgungsgesetz eine mehr als sechs Monate andauernde MdE von mindestens 25 v.H.. Dieser erforderliche Satz werde durch die vorliegenden Teilsätze auch bei Vornahme einer nicht zulässigen und Überschneidungen nicht berücksichtigenden Addition nicht erreicht. Degenerative Veränderungen würden sich indes meist langsam und im Anfangsstadium vom Betroffenen unbemerkt vollziehen, sodass der Hinweis des Klägers, vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen zu sein, nicht als Beweis eines Kausalzusammenhangs zwischen den nunmehr geklagten Beschwerden und dem Unfall geeignet sei. Mit Telefax vom
  47. Februar 2006 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten gegen den Bescheid der Beklagten vom
  48. Mai 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  49. Januar 2006 Klage erheben. Mit Klagebegründungsschriftsatz vom
  50. April 2006 (Bl. 32 ff d.A.) beantragte er:
  51. Der Bescheid der Beklagten vom
  52. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids wird aufgehoben und beim Kläger ein Anspruch auf Unfallausgleich bei einer MdE von mindestens 30 % anerkannt.
  53. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 9.786,25 € an den Kläger nebst 3 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. 3.. Die Beklagte wird verurteilt, monatliche Leistungen zum Unfallausgleich ab Mai 2006 bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v.H., zurzeit 118,00 € monatlich, an den Kläger zu zahlen.
  54. Es wird festgestellt, dass der monatlich zu leistende Unfallausgleich bei unfallbedingter Erhöhung der Minderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechend angepasst wird. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Kläger vor dem streitgegenständlichen Unfall vom
  55. April 1999 unter keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe. Seine Erwerbsfähigkeit sei in keinerlei Form beeinträchtigt gewesen. Erst durch den Unfall hätten sich die in den Gutachten genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen im orthopädischen, neurologischen und augenärztlichem Bereich eingestellt. Die Behauptung der Beklagten, die bestehenden Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und an der Schulter seien auf degenerative Vorschädigungen zurückzuführen, seien schlichtweg unzutreffend und mit dem plötzlichen Auftreten der Beschwerden nach dem Unfall nicht in Einklang zu bringen. Der Kläger habe vor dem Unfall unter keinerlei Beschwerden der Wirbelsäule gelitten. Er habe bis zum Unfalleintritt aktiv Kampfsport ausgeübt. Was seine Beweglichkeit betreffe, werde auf die im Widerspruchsverfahren bereits vorgelegte Stellungnahme des Abteilungsleiters Ju-Jutsu des TV … verwiesen. Aufgrund der unfallbedingt eingetretenen Bewegungseinschränkungen der HWS und der BWS sei der Kläger im täglichen Leben mittlerweile erheblich beeinträchtigt. Zu den Feststellungen des unfallchirurgischen Gutachtens der Universität … sowie des neurologisch psychiatrischen Zusatzgutachtens Dr. … sei festzuhalten, dass die festgestellten Einschränkungen der Wirbelsäulenbeweglichkeit keinesfalls auf degenerative Vorschädigungen zurückzuführen seien, sondern einzig und allein auf dem Unfallereignis beruhen. Auch die Feststellung des Gutachters auf S. 14 des Gutachtens, der Schürzen- und Nackengriff gelänge beiderseits problemlos, sei unzutreffend. Ebenso seien die Ausführungen des Gutachters Prof. Dr: … zum aktuellen Zustand des Klägers bei der Untersuchung am
  56. Januar 2001 teilweise unzutreffend, ebenso wie seine gutachterliche Feststellung, auf orthopädisch-chirugischem Fachgebiet sei keine Minderung der Erwerbsfähigkeit festzustellen. Dies sei mittlerweile durch das Gutachten der Universitätsklinik … widerlegt. Auch in diesem Gutachten sei indes unzutreffenderweise die eingetretene Verletzung und die daraus resultierende Beeinträchtigung der Hals- und Brustwirbelsäule nicht berücksichtigt. Ebenfalls unfallbedingt sie das sog. Sicca-Syndrom, an dem der Kläger zuvor nicht gelitten habe. Vorläufig werde daher die dauerhaft durch den Dienstunfall eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger mit mindestens 30 % beziffert. Daraus errechne sich der im Klageantrag bezifferte Unfallausgleich. Mit Schriftsatz vom
  57. Mai 2006 (Bl. 116 ff. d.A.) beantragte die Beklagte Klageabweisung. Dem Vortrag des Klägers, dass der Unfall zu einer Einschränkung der Wirbelsäulenbeweglichkeit geführt habe, könne nicht gefolgt werden. Zeitnah zum Unfall seien beim Kläger degenerative Veränderungen festgestellt worden. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
  58. Januar 2006 Bezug genommen. Mit weiterem Schriftsatz vom
  59. November 2007 führten die Bevollmächtigten des Klägers ergänzend aus, dass neben der von Seiten der Beklagten anerkannten Fingerparese sowie der ebenfalls unfallbedingten Schultersteifigkeit und Augensehnervschädigung, die den Klaganspruch allein stützen würden, noch weitere unfallbedingte Verletzungen des Klägers eingetreten seien. Es handele sich dabei zum einen um eine Stammganglienblutung, die durch die unfallbedingt entstandene posttraumatische Kontusionszone entstanden sei, weiterhin um seit dem Unfall beim Kläger aufgetretene posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörungen. Hierzu werde der Bericht des Dipl.-Psychologe … nachgereicht. Außerdem bestehe seitens des Klägers ein HWS-/BWS-Trauma durch den Verkehrsunfall, welches von der Beklagten nicht berücksichtigt worden sei. Deswegen befinde sich der Kläger in ständiger krankengymnastischer Behandlung, da ansonsten eine Versteifung drohe. Dem Schriftsatz beigefügt war ein Arztbrief der Röntgenpraxis … vom
  60. Oktober
  61. Mit weiterem Schriftsatz vom
  62. Februar 2008 führten die Bevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass die bislang völlig unberücksichtigt gelassene Stammganglienblutung (Stammhirnverletzung) offensichtlich durch den gegenständlichen Auffahrunfall vom April 1999 entstanden sei. Dies ergebe sich aus einem weiteren Arztbericht der Gemeinschaftspraxis Dr. …, Dr. … vom
  63. Juni
  64. Für die Unfallbedingtheit dieser Verletzung spreche auch der Umstand, dass der Kläger nach dem Unfall ca. 2 Tage an Lähmungserscheinungen gelitten habe. Seit dem Unfall von 1999 leide der Kläger ferner auch an psychischen Beeinträchtigungen. Nach seinem Unfall habe er mehr und mehr von seiner Leistungsfähigkeit eingebüßt. Zum
  65. Juni 2005 habe der Kläger seine zuvor leitende Stellung aufgeben müssen und sei von Seiten des Dienstherrn zur Auffanggesellschaft Vivento versetzt worden. Nach Auffassung des den Kläger behandelnden Psychologen seien seine diesbezüglichen Probleme höchstwahrscheinlich ebenfalls auf den Unfall aus dem Jahr 1999 zurückzuführen. Beigefügt waren dem Schriftsatz neben einem Arztbrief der Gemeinschaftspraxis … ein Bericht des Dipl.-Psych.-Univ. … vom
  66. Januar 2008 über den Kläger. In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger zuletzt den Antrag: Der Bescheid der Beklagten vom
  67. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  68. Januar 2006 wird, soweit darin nicht zugunsten des Klägers entscheiden worden sei, aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einen Unfallausgleich mit einer MdE von mindestens 30 % zu gewähren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorliegenden Unfallakten der Beklagten, hinsichtlich des Gangs der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Ein Anspruch auf Unfallausgleich steht dem Kläger nicht zu.
  69. a. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Leistung von Unfallsausgleich bildet § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Danach erhält ein Verletzter, der infolge eines Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist, solange dieser Zustand andauert neben seinen Dienstbezügen einen Unfallausgleich. Dieser bestimmt sich in der Höhe nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG. Was als eine wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit anzusehen ist, bestimmt sich aufgrund der Verweisung auf § 31 Abs. 1, 2 BVG nach den zur Bestimmung von Grundrenten im BVG festgelegten Maßstäben. Um einen Anspruch auf Unfallausgleich geltend machen zu können, bedarf es danach mindestens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 vom Hundert. Die wesentliche Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit muss ferner kausal auf den Dienstunfall zurückgeführt werden können. Der Dienstunfall muss wesentliche Bedingung für die eingetretene Beeinträchtigung sein. Beruht eine Beschränkung der Erwerbsfähigkeit vorrangig auf anderen Ursachen, ist die Leistung von Unfallausgleich ausgeschlossen. Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs obliegt dabei dem Verletzten, d. h. ihn treffen die nachteiligen Folgen, wenn der Ursachenzusammenhang nicht mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 35 BeamtVG Rn. 4). b. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung eines Anspruchs auf Unfallausgleich bildet derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung, d.h. vorliegend derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids (vgl. Wilhelm in Fürst (Hg.), GKöD, § 35 BeamtVG Rn. 6 unter Hinweis auf OVG Münster, Urteil vom 8.2.1994, 6 A 2089/91, RiA 1995, 298, ferner Niedersächsisches OVG, Urteil vom 6.2.2008, 5 LA 21/07 <juris>). Abgesehen von den Fällen, in denen es um bleibende Körperschäden mit wesentlich gleich bleibender Minderung der Erwerbsfähigkeit geht, gibt es zahlreiche Fallgestaltungen, in denen Anlass besteht, die Frage des Unfallausgleichs nach Ablauf bestimmter Zeiträume rechtlich neu zu beurteilen. Zur Regelung derartiger Vorgänge dient unter anderem die Vorschrift in § 35 Abs. 3 BeamtVG über eine Neufeststellung des Unfallausgleichs. Sowohl aus dem Wesen des Unfallausgleichs als auch aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften lässt sich daher der prozessuale Schluss ableiten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle sinnvollerweise bei dem Sachverhalt ansetzen muss, der sich der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung dargeboten hat. Diese Betrachtungsweise trägt dem Gesichtspunkt Rechnung, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, den für die Gewährung von Unfallausgleich maßgeblichen, verschiedenen Veränderungen unterworfenen Gesundheitszustand des Beamten während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens „unter Kontrolle“ zu halten. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes für den im Einzelfall betroffenen Kläger ist damit nicht verbunden, da es ihm unbenommen bleibt, unter Hinweis auf die veränderte Sach- und Rechtslage mit einem neuen Antrag ein weiteres Verwaltungsverfahren einzuleiten.
  70. a. Gemessen an den dargelegten Maßstäben greift das erstmals mit Schriftsatz vom
  71. November 2007 vorgebrachte Vorbringen des Klägers, es bestünden über die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen sowie die nach Auffassung des Klägers ebenfalls unfallbedingt eingetretene Schultersteifigkeit und Augensehnervschädigung hinaus weitere unfallbedingte Verletzungen (Stammganglienblutung; posttraumatische Belastungs- und Anpassungsstörung), nicht durch, da diese behaupteten Unfallfolgen erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens im Klageverfahren geltend gemacht worden sind und daher bei der gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Bescheide nicht berücksichtigt werden können. Insoweit steht es dem Kläger frei, einen neuen Antrag auf Gewährung von Unfallausgleich bei der Beklagten zu stellen. b. Bezogen auf den Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten am
  72. Januar 2006 lassen sich als kausale Folgen des Dienstunfalls vom
  73. April 1999 beim Kläger aufgrund der durchgeführten Begutachtungen nach Überzeugung der Kammer lediglich eine Armplexusschädigung mit sensiblen Ausfällen am rechten Arm sowie eine geringgradige Sehschärfenminderung am linken Auge sowie eine dekompensierte intermittierende Exophorie feststellen, die mit von den beteiligten Fachgutachtern mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 bzw. 5 v.H. bewertet worden sind. Die vom Kläger wesentlich zur Begründung seines Antrags auf Unfallausgleich unter Feststellung einer MdE von mindestens 30 v.H. herangezogenen Beschwerden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie die Versteifung des Schultergelenks stellen sich vorliegend nicht als Folge des Dienstunfalls dar. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gutachten Prof. …, Dr. … vom
  74. Mai 2001 (Bl. 115 ff. der Unfallakte). Die Gutachter stellen aufgrund eigener Untersuchungen sowie vorgelegter weiterer Vorbefunde fest, dass sich bezüglich der durch den Unfall beim Kläger entstandenen Halswirbelsäulenzerrung zum Zeitpunkt der Untersuchung keine objektiven Unfallfolgen mehr nachweisen lassen. Die Einschränkung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit sei auf eine degenerative Vorschädigung der Wirbelsäule zurückzuführen. Soweit der Kläger insoweit die im Rahmen der durchgeführten Untersuchung erhobenen Befunde bestreitet, ergeben sich für die Unrichtigkeit aus Sicht der Kammer über eine entsprechende Behauptung des Klägers hinaus keine Anhaltspunkte. Auch das Vorliegen degenerativer Vorschädigungen, wie in dem Gutachten festgestellt, hat der Kläger nicht widerlegen können. So behauptet er zwar, Vorschädigungen hätten nicht vorgelegen, ignoriert jedoch in diesem Zusammenhang die unmittelbar nach seinem Unfall erhobenen Befunde, die jeweils degenerative Vorschäden aufführen (vgl. insbesondere Attest Dres. … und Kollegen vom 12.5.1999, Bl. 87 der Unfallakte). Auch die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Abteilungsleiters Ju-Jutsu des Turnvereins …, wonach bei ihm vor dem Unfall keine Einschränkungen in der Beweglichkeit festgestellt werden konnten, vermag, jenseits der Kompetenz des Abteilungsleiters zur Begutachtung orthopädischer Fragen, das Vorliegen degenerativer Veränderungen im Wirbelsäulenbereich nicht in Frage zu stellen. Beginnende degenerative Veränderungen der Wirbelsäule sind, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, nicht zwingend mit Bewegungseinschränkungen verbunden. Umgekehrt ergibt sich aus der vorgelegten Bescheinigung, dass der Kläger vor dem Dienstunfall Kampfsport im Leistungssportbereich intensiv betrieben hat, was den Befund des Vorliegens degenerativer Abnutzungserscheinungen eher stützt als widerlegt. Dass die Einschränkungen der Beweglichkeit der Brust- und Halswirbelsäule unfallbedingt sind und nicht auf die festgestellten degenerativen Abnutzungserscheinungen zurückzuführen sind, lässt sich auch nicht aus dem vom Kläger privat eingeholten Gutachten Dr. …, Dr. …, Prof. … (Bl. 193 ff. der Unfallakte) ableiten. Das genannte Gutachten setzt sich nämlich mit der Frage, ob bereits vor dem Unfall beim Kläger Beeinträchtigungen vorgelegen haben, nicht auseinander. Die von den Gutachtern zur Kenntnis genommenen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen werden ausdrücklich nicht behandelt, vielmehr insoweit eine fachneurologische Zusatzbegutachtung angeregt (Bl. 235 der Unfallakte). Die angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 v.H. verorten die letztgenannten Gutachter ihrerseits in einer „Teilversteifung des Schultergelenks vor- und seitwärts über 90 Grad bei freier Rotation auf der rechten Seite“. Die Schulterversteifung wird indes im Rahmen der erhobenen Befunde nicht als Unfallfolge angegeben. Hier beschränken sich die Gutachter auf eine Halswirbelsäulendistorsion, eine Armplexuszerrung rechts, Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und - allerdings nicht als sichere Unfallfolge - das Sicca-Syndrom. Mithin stützt das Privatgutachten die Annahme einer MdE von 20 v.H. auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet als Folge des anerkannten Dienstunfalls des Klägers nicht. Da sich mithin weder aus dem Vortrag des Klägers, noch aus den von ihm vorgelegten Gutachten der Universitätsklinik … sowie der Bescheinigung des Abteilungsleiters Ju-Jutsu des Turnvereins …, Anhaltspunkte ergeben, die die Richtigkeit des Gutachtens der unfallchirurgischen Universitätsklinik … in Zweifel ziehen, sind dessen Feststellungen zur MdE zugrunde zu legen. Danach, sowie aus den Gutachten betreffend die unfallbedingte Sehverschlechterung des Klägers, ergibt sich als kausale Unfallfolge nach Überzeugung der Kammer keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v.H. Im Rahmen der Amtsaufklärung war, da keine durchgreifenden Bedenken gegen die genannten Gutachten vom Kläger vorgebracht worden sind, zur Beurteilung der MdE auch kein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Einen entsprechenden Beweisantrag hat der Kläger im Übrigen nicht gestellt. Mithin lagen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten nicht vor, sodass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Insofern war der zweifache Jahresbetrag des klageweise erstrebten Unfallausgleichs festzusetzen. Beschluss: Der Streitwert wird auf 2832,- € festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/466394.html Kommentare

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