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ArbG Würzburg, Urteil vom 6. Februar 2008 - Az. 9 Ca 1521/07 S

Tenor 1.Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 1.7.2007 hinaus ein Anspruch auf die persönliche Besitzstandszulage nach § 23 Abs. 11 und der monatliche Mindestsicherungsbetrag nach § 23 Abs. 12 TV-N Bayern zusteht.2.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3.Der Streitwert wird auf 17.918,– EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger über den 1.7.2007 hinaus die persönliche Besitzstandszulage und die Mindestsicherung nach den Regelungen des § 23 TV-N Bayern zu gewähren. Der Kläger ist seit dem 14.7.1980 bei der Beklagten als Omnibusfahrer beschäftigt. In der Zeit vom 15.11.2004 bis zum 14.5.2006 war der Kläger insgesamt 334 Tage arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid des Amtes für Versorgung und Familienförderung W vom 25.7.2005 wurde eine Behinderung im Sinne des § 2 SGB IX im Ausmaß von 20% festgestellt (Bl. 89 d.A.). Mit Schreiben vom 10.8.2007 (Bl. 4 d.A.) lehnte die Beklagte die Fortzahlung des Einmannfahrer- sowie eines Fahrdienstzuschlags im Rahmen einer Besitzstandswahrung ab. Mit Schreiben vom 29.8.2007 (Bl. 6 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Besitzstandszulage in Höhe von 224,02 € monatlich und der in Höhe von 313,70 € aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 21.8.2007 (Bl. 9 d.A.) weitergezahlt wird. Mit Schreiben des Betriebsrats vom 19.9.2007 (Bl. 8 d.A.) und der Beklagten vom 8.1.2008 (Bl.95 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Zuschläge nicht zur Auszahlung gelangen. Der Kläger ist der Auffassung, einen Anspruch auf die Zulagen auch über den 1.7.2007 hinaus zu haben. Zwar treffe zu, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in der Zeit zwischen Juni 2004 und dem 30.6.2007 mehr als 26 Wochen angedauert hat. Insoweit sei der Beklagten zuzugestehen, dass nach der Regelung der §§ 23 Abs. 11 und 12 des Tarifvertrages Nahverkehrsgewerbe Bayern (TV-N) vom 18.8.2006 ein Anspruch entfalle. Die Regelung könne jedoch nicht angewendet werden, da sie gegen das am 18.8.2006 in Kraft getretene allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt. Aufgrund des Bescheides des Amtes für Versorgung und Familienförderung vom 25.7.2005 sei die Behinderung des Klägers festgestellt. § 23 Abs. 11 und 12 TV-N führten daher zu einer unmittelbaren, jedenfalls aber einer mittelbaren Benachteiligung des Klägers wegen seiner Behinderung. Eine mittelbare Benachteiligung treffe den Kläger wie weitere Arbeitnehmer der Beklagten, da gerade Personen die schwere Erkrankungen im streitgegenständlichen Zeitraum erlitten haben, in besonderer Weise vom Wegfall der Fahrdienst- und Einmannfahrerzuschläge betroffen seien. Den Tarifparteien sei bei Abschluss des Tarifvertrages nicht bewusst gewesen, dass auch langjährig behinderte Beschäftigte von der Ausschlussregelung betroffen sind. Dies sei mit der Regelung nicht gewollt gewesen. Bezeichnenderweise werde die Regelung daher auch von den kommunalen Stadtwerken M, N und A nicht angewendet. Der schuldrechtliche Begriff der Behinderung des AGG entspreche dem fürsorgerechtlichen Behinderungsbegriff des SGB IX. Es liege auch keine lediglich vorübergehende Erkrankung vor, was durch den Bescheid des Versorgungsamtes nachgewiesen sei. Der Kläger beantragt daher zuletzt zu erkennen: Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 1.7.2007 hinaus ein Anspruch auf die persönliche Besitzstandszulage nach § 23 Abs. 11 und der monatliche Mindestsicherungsbetrag nach § 23 Abs. 12 TV-N Bayern zusteht. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Beklagte geht davon aus, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Aus den Regelungen der §§ 23 Abs. 11 und 12 TV-N ergebe sich, dass der Kläger aufgrund seiner krankheitsbedingten Fehlzeiten, die in der Zeit von Juni 2004 bis Juni 2007 334 Tage betragen hat, keinen Anspruch auf die Zulagen habe. Die Besitzstandswahrung im Rahmen der neu abgeschlossenen Tarifverträge für die Nahverkehrsbetriebe in Bayern sei tarifvertraglich zu begrenzen gewesen. Die Vorschrift verstoße nicht gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und sei daher vollumfänglich anwendbar. Der Kläger müsse, um sich auf eine Benachteiligung zu berufen, Beschäftigter mit einer Behinderung im Sinne des AGG sein. Allein in die Arbeitsunfähigkeit begründe keine Behinderung. Der Begriff der Behinderung müsse europarechtskonform ausgelegt werden. Der EuGH verstehe unter Behinderung jede Einschränkung, die insbesondere auf physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und ein Hindernis für die Teilhabe des Betroffenen am Berufsleben bildet. Es gehe damit in erster Linie um dauerhafte Beeinträchtigungen der körperlichen und geistigen Gesundheit. Eine – auch langanhaltende Erkrankung – bilde dagegen keine Behinderung. Eine Ungleichbehandlung wegen langer Dauer der Krankheit sei daher keine verbotene Benachteiligung im Sinne des AGG. Es sei insoweit darauf hinzuweisen, dass der Kläger wegen der Herzerkrankung seit dem 09.01.2006 nicht mehr erkrankt sei. Selbst wenn § 2 Abs. 1 SGB IX für die Begriffsbestimmung heranzuziehen sei, treffe eine Behinderung nicht zu. Falsch sei die Auffassung, dass alle Arbeitnehmer, dem Lauf ihres Berufslebens die Summe von 26 Wochen an Arbeitsunfähigkeit Seiten erreichen, ab diesem Zeitpunkt von den Schutzvorschriften für Schwerbehinderte erfasst seien. Schließlich beinhalte § 23 TV-N keine Benachteiligung im Sinne des AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung scheide bereits insoweit aus, als § 23 TV-N nicht an eine Behinderung, sondern Arbeitsunfähigkeit anknüpft. Auch eine mittelbare Benachteiligung liege nicht vor. Die Regelung benachteilige Beschäftigte wegen ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen nicht. § 2 Abs. 3 AGG setze eine Gegenüberstellung voraus. Es sei daher erforderlich, dass die betroffene Personengruppe behinderter Menschen im Gruppenvergleich in besonderer Weise beeinträchtigt ist. Insoweit sei erforderlich, dass die streitgegenständliche Regelung behinderte Menschen überproportional belastet. Hierbei müsse von einer Betroffenheit in Höhe von 75% ausgegangen werden. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die entsprechenden schriftsätzlichen Ausführungen Bezug genommen. Bezug genommen wird im Übrigen auf den Inhalt der Verhandlungsniederschriften, sowie auf die gesamte Gerichtsakte. Gründe I. Die Klage ist zulässig. Das Arbeitsgericht Würzburg – Kammer Schweinfurt – ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG zuständig. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist hinsichtlich des Antrags, dass die Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung der Zulagen begehrt wird, gegeben. Insbesondere war der Kläger nicht auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen. Ein Feststellungsinteresse ist bereits dann nicht aufgrund möglichen Leistungsanspruchs zu verneinen, wenn erwartet wird, dass bereits das Feststellungsurteil zur endgültigen Streitbeilegung führt, da der Verpflichtete regelmäßig auf die Feststellung hin leisten wird. Dies wird bei einer Behörde oder einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber stets zu bejahen sein (BGH NJW 1984, 1118 ; Zöller, ZPO, § 256 Rn.8). Gleiches gilt Regelmäßig für aus Verwaltungsorganisationen herausgelösten Betreiben, wie der Beklagten. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Wege des Urteilsverfahrens, § 2 Abs.5 ArbGG. II. Die Klage ist begründet; ihr war vollumfänglich stattzugeben. Zwar führt § 23 Abs. 11 und 12 TV-N nach seinem Wortlaut zu einem Ausfall der Forderung des Klägers. Die Vorschrift verstößt jedoch gegen § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 AGG. Sie ist daher unwirksam und kann nicht zur Anwendung gelangen. Im Einzelnen gilt folgendes: 1.§ 1 AGG schützt die Beschäftigten gegen Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung.27a.Der Kläger ist behindert im Sinne des § 1 AGG. Der Begriff der Behinderung kann ausgehend von § 2 Abs. 1 SGB IX bestimmt werden (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 1 AGG Rn.9). § 1 AGG schützt nicht nur schwer behinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, sondern ist für jegliche Behinderung maßgeblich. Behindert sind Menschen, wenn deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt (Düwell, BB 2006, S. 1741).Die Feststellung der Behinderung gemäß § 69 SGB IX hat zwar lediglich deklaratorischen Charakter, bildet jedoch sowohl bei positivem als auch bei negativem Inhalt ein Beweismittel für die Behinderung des Arbeitnehmers (BAG vom 25.5.1972, NJW 1972, S. 1191 ). Durch die Feststellung ist damit zumindest ein Anscheinsbeweis dahingehend begründet, dass eine Behinderung des Klägers im nach § 23 TV-N maßgeblichen Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Bescheids, dem 25.07.2005, vorlag. Die insoweit beweisbelastete Beklagte stellt in der Klageerwiderung lediglich die Behauptung auf, der Kläger sei nicht behindert. Ein Beweisangebot fehlt vollständig. Die erkennende Kammer war daher bei ihrer Entscheidung gehalten, von einer Behinderung des Klägers auszugehen. Insbesondere nach dem Januar 2006 fehlende Arbeitsunfähigkeitszeiten führen nicht zu einer erneuten Beweislast des Klägers, da es nicht entscheidend darauf ankommt, dass der Kläger während des Gesamtzeitraums vom 1.6.2004 bis zum 30.6.2007 behindert war. Allein maßgeblich ist, dass in diesem Zeitraum die Teilhabe am Berufsleben für mehr als sechs Monate erschwert war. Der entsprechende Nachweis ist vollständig durch den Bescheid vom 25.07.2005 erbracht. b.Eine Benachteiligung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGG liegt vor.aa.Eine unmittelbare Benachteiligung wird durch die Vorschrift des § 23 TV-N jedoch nicht begründet. Zwar fehlt eine gesetzliche Definition der unmittelbaren Benachteiligung, jedoch ist anerkannt, dass die nachteilig wirkende Maßnahme ausdrücklich oder sinngemäß am verbotenen Differenzierungsmerkmal anknüpfen muss. Dies ist vorliegend zu verneinen. Zutreffend weist die der Beklagte darauf hin, dass eine Ungleichbehandlung wegen Krankheit nicht von den Vorschriften des AGG erfasst ist. Die streitige Vorschrift setzt aber einen Erkrankungszeitraum, nicht eine Behinderung, voraus. Insoweit kann zunächst dahingestellt bleiben, ob behinderte Menschen überproportional von der Vorschrift betroffen sind, da ist der Anwendungsbereich offensichtlich nicht auf den Begriff der Behinderung zugeschnitten ist. Eine unmittelbare Benachteiligung scheidet damit aus.33bb.Jedoch bildet die Vorschrift des § 23 TV-N eine mittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG.Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber Anderen in besonderer Weise benachteiligen können. Eine Benachteiligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sind. Eine Benachteiligung ist dann mittelbar benachteiligend, wenn das Differenzierungskriterium, dass die nachteiligen Folgen herbeiführt zwar nicht unmittelbar die Zugehörigkeit zur geschützten Gruppe voraussetzt, wohl aber solche Merkmale, die von den Gruppenmitgliedern erheblich häufiger als von anderen Personen erfüllt werden. In diesem Fall ist zu vermuten, dass gerade die Gruppenzugehörigkeit maßgeblich Ursache der Benachteiligung ist (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 3 AGG Rn.6). Entgegen der Auffassung der Beklagten war im vorliegenden Fall eine Vergleichsgruppenbildung entbehrlich. Die Häufigkeit länger andauernder oder häufiger auftretende Erkrankungen ist bei behinderten Menschen erfahrungsgemäß signifikant höher als bei sonstigen Mitarbeitern. Es ist als allgemeiner Erfahrungswert vorauszusetzen, dass Behinderung und Arbeitsunfähigkeit in einem unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang stehen. In der Vergleichsgruppe behinderter Menschen werden nach den Erfahrungen und der Überzeugung des Gerichts in erheblichem Umfang Arbeitsunfähigkeitszeiten auftreten, die über dem Schwellenwert des § 23 TV-N liegen. Die Vorschrift wirkt sich ihrem Wesen nach besonders auf die geschützte Gruppe aus. 37Eine mittelbare Benachteiligung ist insbesondere aufgrund der hohen Krankheitszeiten, die zu einem Wegfall des Anspruchs erforderlich sind, indiziert. Die Vorschrift vermag letztlich überwiegend chronisch kranke Menschen, bei denen die Gruppe der Behinderten im Sinne des SGB IX einen erheblichen Anteil bildet, und "Blaumacher" zu erfassen. Gewöhnliche Krankheitsverläufe erreichen dagegen nur in Ausnahmefällen die von § 23 TV-N vorausgesetzte Erheblichkeit von 26 Wochen innerhalb von 3 Jahren (also letztlich 1/6 der auf den Zeitraum von 3 Jahren entfallenden Arbeitszeit). Die starke Beeinträchtigung der Behinderten durch die Arbeitsunfähigkeitsgrenze von 26 Wochen liegt daher auf der Hand. Nach Überzeugung der Kammer bildet die Regelung damit eine mittelbare Benachteiligung. Rechtfertigungsgründe iSd. § 3 Abs.2 AGG sind nicht erkennbar. 2.Gemäß § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam, § 7 Abs. 2 AGG. Die Unwirksamkeitsfolge gilt für Vereinbarungen aller Art, also neben Arbeitsverträgen auch für Tarifverträge (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, § 7 AGG Rn.3). Die Unwirksamkeit kann letztlich nur zu einem Wegfall der beanstandeten Regelung führen.Die Beklagte ist aus vorgenannten Erwägungen gehindert, die Vorschriften des §§ 23 Abs. 11 und 12 TV-N Bayern zu Lasten des Klägers anzuwenden. Die Erkrankungszeiten des Klägers führen mithin nicht zu einem Wegfall des Anspruchs, so dass auch über den 1.7.2007 hinaus die persönliche Besitzstandszulage und der Mindestsicherungsbetrag bezahlt werden muss. Der Klage war somit stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 91 ZPO. Für den Feststellungsantrag wurde der Streitwert nach § 42 Abs.3 S. 1 GKG bestimmt. Permalink: http://openjur.de/u/466519.html Kommentare

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