Tenor I). Der Betroffene wird wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit des fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h zu einer Geldbuße von EUR 100,– verurteilt. II). Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 2, 49 Abs. 3 Ziff. 4 StVO; 24 StVG Gründe I. Der Auszug des Betroffenen aus dem Verkehrszentralregister vom 22.01.08 beinhaltet die folgenden Eintragungen: Entscheidung vom 03.06.2003, rechtskräftig seit 21.06.2003: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h (Tatzeitpunkt: 10.04.2003): 50,– EUR Geldbuße. Entscheidung vom 20.03.2007, rechtskräftig seit 05.04.2007: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 24 km/h (Tatzeitpunkt: 20.01.2007: 40,– EUR Geldbuße. Entscheidung vom 03.09.2007, rechtskräftig seit 20.09.2007: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um 21 km/h (Tatzeitpunkt: 29.05.2007): 50,– EUR Geldbuße. Entscheidung vom 22.08.2005, rechtskräftig seit 05.01.2006: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 44 km/h (Tatzeitpunkt: 05.01.2005): 100,– EUR Geldbuße. Die Eintragungen sind verwertbar. II. Der Betroffene fuhr am 22.02.2006 um 10.29 Uhr mit dem Pkw, amtliches Kennzeichen ..., auf der Bundesautobahn A 9 bei Kilometer 296,83 in südliche Richtung. An der genannten Stelle war die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen 274 auf 100 km/h beschränkt. Infolge Unachtsamkeit fuhr der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h. Es wäre dem Betroffenen zumutbar und möglich gewesen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einzuhalten. III. Die Feststellungen des Gerichts beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 21.01.08, fortgesetzt am 01.02.
- Der Betroffene hatte an der Hauptverhandlung im Termin vom 21.01.08 persönlich teilgenommen. Er hat nicht eingeräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Das Gericht hat in der Hauptverhandlung zur Identifizierung des Fahrers das bei den Akten befindliche Printfoto (Bl. 6 d.A.) in Augenschein genommen und mit dem Betroffenen verglichen. Zur Ausräumung von Zweifeln hat sich das Gericht bei der Überzeugungsbildung der Hilfe des Sachverständigen Dipl. Ing. Prof. Dr. J B bedient. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der Hauptverhandlung erläutert. Insbesondere konnte der Sachverständige ausschließen, dass es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen, ..., handelt. Zwischen ... und der als Fahrer abgebildeten Person bestehen Unähnlichkeiten, die diesen, der vom Betroffenen als möglicher Fahrer genannt worden ist, ausschließen. Die Gesichtsausformung bei dem Bruder des Betroffenen ist wesentlich schmäler als bei der als Fahrer abgebildeten Person. Der Abstand der Augenbrauen im nasenwurzelnahen Bereich ist breiter ausgebildet als beim Fahrer. Dagegen bestehen bei sämtlichen erkennbaren Merkmalen des Fahrers Übereinstimmungen mit dem Betroffenen. Auf das bei den Akten befindliche Foto wird gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Das Foto ist zur Identifizierung geeignet. Die Bildqualität ist ausreichend, um die typischen Merkmale der abgebildeten Person deutlich erkennen zu lassen. Bei beiden Personen ist die Gesichtsausformung mittelbreit, die Jochbogenpartie betont. Die Kontur des seitlichen Haaransatzes ist diagonal ansteigend verlaufend ausgeprägt. Die Augenbrauen des Fahrers auf dem Tatfoto sind mitteldicht, flachgeschwungen und breitverlaufend ausgebildet, ebenso wie beim Betroffenen. Der Oberlidbereich ist nieder ausgeprägt. Der Nasenrücken des Fahrers auf dem Foto ist mittellang und schmal ausgebildet. Der Nasenrückenaufbau ist mittelhoch, die Nasenwurzel ist schmal, hochliegend ausgebildet. Die Nasenkuppe ist mäßig schmal abgerundet, nach vorwärts ausgerichtet ausgebildet. Auch dies ist beim Betroffenen identisch. Die Hauptoberlippe des Fahrers ist mittellang und breit ausgebildet. Die Unterlippenschleimhaut ist mitteldick ausgeprägt, die Mundspalte ist breitverlaufend ausgeformt. Diese Merkmale stimmen beim Betroffenen überein. Die Mittelgesichtsausformung des Fahrers auf dem Tatfoto ist mittelbreit und lang. Die Wangenbeine sind flach, ebenso wie beim Betroffenen. Die Unterkieferpartie des Fahrers auf dem Tatfoto ist im erkennbaren Bereich mittelbreit und lang. Auch dies ist identisch beim Betroffenen. Die Kinnpartie des Fahrers auf dem Tatfoto ist mittelbreit, der Kinnvorsprung ist mittelgroß. Die Unterlippenkinnfurche liegt hoch. Auch dies ist beim Betroffenen identisch. Das Gericht ist aufgrund dieser Übereinstimmungen der Überzeugung, dass es sich bei dem Fahrer zweifelsfrei um den Betroffenen handelt. Darüberhinaus hat das Gericht berücksichtigt, dass in der schriftlichen Stellungnahme vom 06.04.06 der Betroffene seine Fahrereigenschaft ursprünglich eingeräumt hatte. Zur Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit hat das Gericht das bei den Akten befindliche Messprotokoll verlesen. Darauf hat sich ergeben, dass die Geschwindigkeit mittels einer Radaranlage gemessen worden ist. Aus dem Messprotokoll ergibt sich, dass die Anlage ordnungsgemäß geeicht war. Die Anlage war vorschriftsmäßig aufgestellt, die vorgeschriebenen Tests sind durchgeführt worden. Auffälligkeiten haben sich nicht ergeben. Bei der Messung ist eine Geschwindigkeit von 135 km/h gemessen worden. Zum Ausschluss von Messtoleranzen war jedoch ein Abzug von 5 km/h vorzunehmen. Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister ist verlesen worden. Das Gericht hat die Anstellung weiterer Ermittlungen zur Geschwindigkeit nicht für erforderlich erachtet. Es handelt sich bei der Geschwindigkeitsmessung mittels einer Radaranlage um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein ausreichend erprobtes technisches Verfahren, welches seine Zuverlässigkeit in Testreihen unter Beweis gestellt hat. Lediglich beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für eine Fehlmessung ist die Messung im Einzelfall zu überprüfen. Ein derartiger konkreter Anhaltspunkt für eine Fehlmessung liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war deswegen auch nicht erforderlich. IV. Durch sein Verhalten hat der Betroffene eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Ziff. 4 StVO i.V.m. § 41 Abs. 2 StVO begangen. V. Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 30 km/h ist gemäß Ziff. 11.3.5 BKat grundsätzlich mit einer Geldbuße in Höhe von 50,– EUR bewährt. Im vorliegenden Fall war daneben zu prüfen, ob gemäß § 4 Abs. 2 BKatV ein Fahrverbot nach § 25 StVG zu verhängen war. Die Notwendigkeit dieser Prüfung ergibt sich aus dem Umstand, dass der Betroffene bereits wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgefallen war. Jedoch konnten nicht sämtliche Eintragungen vom 22.01.08 zu Lasten des Betroffene berücksichtigt werden. Die hiesige tat fand am 22.02.06 statt. Die Eintragungen vom 05.04.07 und vom 20.09.07 konnten deswegen nicht zu Lasten des Betroffenen berücksichtigt werden. Zu seinen Lasten war lediglich zu berücksichtigen die Eintragung vom 05.01.06 und die Eintragung vom 21.06.
- Hinsichtlich der Eintragung vom 21.06.03 war zu berücksichtigen, dass ein zeitlicher Zusammenhang im vorliegenden Fall nicht mehr bestand. Jedoch liegt der hiesigen Tat vom 22.02.06 eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde. Diese hat die vom Gesetzgeber als erheblich eingestufte Grenze von 25 km/h deutlich überschritten. Sie lag auch weniger als 1 Jahr nach der Eintragung vom 05.01.
- Demzufolge wäre grundsätzlich ein Fahrverbot zu verhängen gewesen. Das Gericht hat jedoch berücksichtigt, dass seit der Tat vom 22.02.06 nunmehr ein Zeitraum von nahezu zwei Jahren vergangen ist. Die erforderliche Besinnungsfunktion erfordert eine möglichst zeitnahe Ahndung. Dies ist nicht mehr gegeben, wenn zwischen Tat und Verhängung des Fahrverbotes ein Zeitraum von nahezu zwei Jahren liegt. Es konnte deswegen von der Verhängung des Fahrverbotes abgesehen werden, jedoch nur gemäß § 4 Abs. 4 BKatV gegen Erhöhung der Geldbuße. Eine Erhöhung auf 100,– EUR war schuld- und tatangemessen. VI. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 105 OWiG i.V.m. §§ 464 , 465 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/466593.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · in English