Tenor I.Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 4.013,33 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.078,13 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung. Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Unfallversicherung mit einer Gesamtversicherungssumme vom 344.000,00 Euro (Versicherungsnummer NxP22-005576410-3). Am 08.06.2005 befand sich die Klägerin im Rahmen einer Busreise in Leipzig, wobei es zu einem Sturz der Klägerin kam. Nach Rückkehr von der Busreise begab sich die Klägerin am 10.06.2005 in die Unfallaufnahme des Krankenhauses Neumarkt i.Opf., wo sie sich wegen der seit dem Sturz aufgetretenen Schmerzen im linken Arm bzw. in der linken Schulter behandeln ließ. Unter dem 11.07.2005 zeigte die Klägerin der Beklagten den Unfall an. Am 12.04.2006 ließ sich die Klägerin durch den Arzt Dr. H. untersuchen, der feststellte, dass eine unfallbedingte Invalidität nicht eingetreten sei. Unter dem 31.08.2006 erstattete der von der Klägerin beauftragte Arzt Dr. B. ein Gutachten, in dem er einen unfallbedingten Dauerschaden feststellte, den er im Sinne einer Invalidität mit 1/3 Armwert gemäß Gliedertaxe taxierte, wobei der Mitwirkungsgrad unfallunabhängiger abnutzungsbedingter Vorerkrankungen mit 50% eingeschätzt wurde. Unter dem 05.09.2006 machte die Klägerin Invaliditätsleistungen gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte holte daraufhin ein eigenes medizinisches Gutachten des Arztes Dr. D. ein, der zu dem Ergebnis kam, dass eine ausschließlich unfallbedingte Gebrauchsbeeinträchtigung des linken Arms unter Zugrundelegung von 50% Vorschädigung mit insgesamt einem 1/6 Armwert nach der Gliedertaxe zu bewerten sei. Aufgrund dessen rechnete die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2006 die Invaliditätsleistung gegenüber der Klägerin ab und überwies einen Betrag von 20.066,67 Euro. Die Klägerin bringt vor, der Unfall vom 08.06.2005 in Leipzig sei ursächlich für die dauerhafte Beeinträchtigung ihres linken Armes und ihrer linken Schulter gewesen. Auch sei die Klägerin als lediglich versicherte Person berechtigt, ihre Ansprüche eigenständig gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Die Klägerin beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 20.078,13 Euro zu zahlen nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab 25.10.
- Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Die Beklagte moniert, dass eine konsistente, widerspruchsfreie Schilderung des Unfallgeschehens durch die Klägerin nicht erfolgt sei. Jedenfalls sei von einer Kausalität zwischen einem Sturz und der Invalidität nicht auszugehen. Weiterhin verweist die Beklagte darauf, dass nicht feststehe, dass die Invalidität bedingungsgemäß innerhalb der Jahresfrist eingetreten sei. Die Klägerin als lediglich mitversicherte Person sei im Übrigen zur Geltendmachung der Versicherungsleistung nicht berechtigt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Befragung des Zeugen Dr. Hi. zum Unfallhergang. Insoweit wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 24.04.2007 (Bl. 32 d.A.). Weiterhin wurde ein orthopädisch-unfallchirurgisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. eingeholt. Auf die schriftliche Ausarbeitung vom 07.11.2007 (Bl. 48 d.A.) wird verwiesen. Gründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 12 II der vereinbarten GKA AUB 94.2 kann eine versicherte Person eine Zahlung des Versicherers an sich nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Eine solche Zustimmung liegt hier vor. Der Versicherungsnehmer ist der Prozessvertreter der Klägerin. Allein aus der Klageerhebung, aber auch aus dem gesamten Prozessverhalten ergibt sich, dass seine Ehefrau, die Klägerin, von ihm ermächtigt wurde, Zahlungen an sich zu verlangen. II. Hinsichtlich des die Leistungspflicht auslösenden Unfallgeschehens hat das Gericht nach durchgeführter Vernehmung des Zeugen Dr. Hi. hinreichende Klarheit. Der Zeuge hatte das Aussteigen der Klägerin aus dem Bus beschrieben. Er ging unmittelbar hinter seiner Frau. Diese stürzte beim Hinaustreten aus dem Bus, weil sie die Lücke zwischen dem Busausstieg und dem Bordstein übersehen hatte und dort unglücklich hineintrat und stolperte. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich für das Gericht nachvollziehbar, dass der Sturz zu erheblichen Schmerzen bei der Klägerin im Bereich der linken Körperseite (Arm, Schulter) führte, auf die sie gestürzt war. Diese Schmerzen, die vorher nicht da waren, hielten für die restliche Dauer der Reise an und wurden bei Rückkehr in Neumarkt behandelt. III. Die 15-monatige Invaliditätsfeststellungsfrist gemäß § 7 I
(1)GKA AUB 94.2 ist durch das Gutachten des Dr. B. gewahrt. Darüber hinaus hat das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme weder Zweifel an einem Invaliditätseintritt binnen Jahresfrist gemäß vorstehender Versicherungsbedingung, noch an der Kausalität des vorbeschriebenen Sturzes für eben diese Invalidität. Dies ergibt sich für das Gericht aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Danach bestanden – ungeachtet bestehender Verschleißerscheinungen im linken Schulter-/Armbereich – bei der Klägerin keine relevanten Beschwerden vor dem Unfall vom 08.06.
- In der Folgezeit blieben diese Beschwerden durchgehend erhalten. Beschwerdefreiheit trat zu keiner Zeit ein. Damit liegt zwischen dem auslösenden Ereignis (Unfall) und dem Zeitpunkt der Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen eine ununterbrochene, durchgängige Geschichte desselben Beschwerdebildes, auch wenn dieses infolge von durchgeführten Therapiemaßnahmen zeitweilig gebessert werden konnte, ohne völlig beseitigt zu werden. Auf dieser Grundlage kam sowohl der gerichtliche Sachverständige, als auch der durch die Klägerin beauftragte Dr. B. und auch der durch die Beklagte beauftragte Dr. D. übereinstimmend dazu, eine unfallbedingte Invalidität zu bejahen. Wegen der Durchgängigkeit des Beschwerdebildes und der selbst durch den Gutachter der Beklagten festgestellten Kausalität der Unfallfolgen für die dauerhaften Beeinträchtigungen hat das Gericht keinen Anlass davon auszugehen, dass dies ein Jahr nach dem Unfall anders gewesen sein soll, dass mithin zu diesem Zeitpunkt die Invalidität (also die dauerhafte Beeinträchtigung) nicht bestanden haben soll. Zweifel hieran ergeben sich für das Gericht insbesondere nicht aus der "Ärztlichen Bescheinigung" des Dr. H., der zehn Monate – nicht zwölf, wie nach den AVB maßgeblich – nach dem Unfall (am 12.4.2006) zwar eine Invalidität verneinte, dies zugleich aber unter folgenden Vorbehalt stellte: " exakte Abgrenzung erfordert ausf. Gutachten ". Diese ausführlichen Gutachten – privat oder gerichtlich – liegen, wie angeführt, vor. IV. Aufgrund des gerichtlichen Gutachtens ist indessen davon auszugehen, dass die Invalidität nicht in dem Umfang besteht, wie sie klägerseits behauptet wurde, sondern lediglich in einem Umfang von 1/5 Armwert. Hierbei sind in Übereinstimmung mit dem Privatgutachten B. 50% mitwirkender Vorbeschädigung abzuziehen. Das gerichtliche Gutachten, das die beiden jeweils von den Parteien beauftragten Gutachten mitverwertet und im Ergebnis zu einem vermittelnden Wert zwischen den beiden dort jeweils angesetzten Invaliditätsgraden kommt, ist in sich stimmig nachvollziehbar und insgesamt überzeugend. Dem schließt sich das Gericht an. Demgemäß und entsprechend der vereinbarten Staffel war der tenorierte Betrag zuzusprechen. V. Die Kostenfolge stützt sich auf § 92 II Nr. 2 ZPO. Die Heranziehung dieser Vorschrift entspricht vorliegend billigem Ermessen. Danach kann das Gericht die gesamten Prozesskosten der einen Partei auferlegen, wenn der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Ermittlung durch Sachverständige abhängig war. Dabei muss die Beweiserhebung durch den Sachverständigen auch zur Höhe des Anspruchs und nicht nur zu dessen Grund stattfinden (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
- Aufl., § 92 Rn 10; MüKo-ZPO/Giebel,
- Aufl., § 92 Rn 22). Nachdem vorgerichtlich selbst die Beklagte eine unfall-kausale Invalidität aufgrund des selbst beauftragten Gutachtens des Dr. D. nicht in Zweifel zog, diente der Prozess im Wesentlichen der Klärung, in welchem Umfang die Invalidität besteht, nicht jedoch Klärung der Frage, ob sie überhaupt besteht, mithin zur Klärung auch und vor allem der Anspruchshöhe. Das im Laufe des Prozesses beklagtenseits erfolgte Bestreiten des Versicherungsfalles überhaupt stand zum vorprozessualen Regulierungsverhalten und der dem zugrunde gelegten eigenen Erkenntnis aus dem selbst beauftragten Privatgutachten Dr. D. in Widerspruch. 17Im Rahmen des so eröffneten Anwendungsbereichs des § 92 II Nr. 2 ZPO kann der Ansicht nicht gefolgt werden, wonach die Anwendung der Vorschrift auszuscheiden hat, wenn der auszuurteilende Betrag um mehr als 20% von dem beantragten abweicht (so etwa Thomas/Putzo/Hüßtege, § 92 Rn 9, 10; Musielak/Wolst, ZPO, 5.Aufl., § 92 Rn 7 zieht die Grenze bei einer Abweichung von 100%, wobei die dort als Beleg angeführte Entscheidung des OLG Köln zfs 1994, 362 selbst hierfür nichts hergibt). Denn dies widerspricht bereits der an Wortlaut und Systematik orientierten Auslegung des § 92 II ZPO. Die Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Zuvielforderung stellt sich danach allein im Rahmen der Nr. 1 des Absatzes, wohingegen diese bei der Nr. 2 weder nach Wortlaut noch nach Systematik eine Rolle spielt (zutreffend Gerstenberg, NJW 1988, 1352, 1357). Die als zulässig erachtete Differenz von beispielsweise 20% kann sich im Übrigen auf keine tiefere Begründung stützen – sie ist beliebig aus der Luft gegriffen. Das Gericht ist daher der Auffassung, dass sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 92 II Nr. 2 ZPO allein danach beurteilt, ob das von der Klägerin ursprünglich Eingeklagte auf einem ex ante betrachtet verständlichen und nachvollziehbaren Schätzfehler beruht oder nicht (so auch Gerstenberg, NJW 1988, 1352, 1357; Musielak/Wolst, § 92 Rn 7; Bruns, NJW 2008, 215, 216; wohl auch Stein/Jonas/Bork, ZPO,
- Aufl., § 92 Rn 12; aus der Rspr. etwa OLG Frankfurt NJW 1960, 390 , 391; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 1007 , 1009 je für Schmerzensgeldansprüche). Diese Sicht der Dinge entspricht im Übrigen auch dem Anliegen des historischen Gesetzgebers, der als Grund für die von Anfang an in der ZPO stehende Vorschrift lapidar angibt, dass es der Partei, die auf eine Sachverständigenermittlung angewiesen ist, "…kaum möglich [sei], die Mehrforderung zu vermeiden." (Hahn, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 1880, Bd. 2, S. 198); Verhältnismäßigkeitserwägungen finden sich dort nicht, ebenso wenig etwa auch in dem Urteil des BGH NJW 2008, 214 ,
- Damit ist die Abwägung zwischen dem Interesse der einen Partei, kostenmäßig von überhöhten Klagen verschont zu werden und dem Interesse der anderen Partei, ihren (vermeintlichen) Anspruch voll durchzusetzen, gesetzgeberisch zugunsten letzterer entschieden. Daraus folgt ein intendiertes oder gar gebundenes – so Röhl, ZZP 85
(1972), 52
(76)– Ermessen hin auf eine Anwendung der Kostenregelung bei Vorliegen ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen. Dies vorweggeschickt, ist hier zu konstatieren, dass die Fehleinschätzung hinsichtlich der Bewertung des Armwertes auf Klägerseite ex ante betrachtet verständlich und nachvollziehbar war. Denn insoweit stützte sich die Klägerin auf ein medizinisches Gutachten des von ihr beauftragten Arztes Dr. B., aus dem sich die der Klage zugrunde gelegte Einschätzung (1/3 Armwert bei 50% Vorschaden) in einer für die Klägerin nachvollziehbaren und begründeten Weise ableiten ließ. Die Klägerin war vor diesem Hintergrund auch nicht darauf zu verweisen, dass der durch die Beklagte beauftragte Gutachter Dr. D. zu einem abweichenden Ergebnis kam, denn diesen Gutachtenswiderstreit konnte sie realistischerweise vorgerichtlich nicht klären. Das letztlich im Rahmen dieses Prozesses ermittelte Ergebnis von 1/5 Armwert bei 50% Vorerkrankung (= versichertes 1/10 Armwert) weicht nicht eklatant von dem klägerisch sachverständig beraten angenommenen Drittel (abzüglich 50% = 1/6 Armwert) ab – die Differenz beträgt gerade einmal 1/15 hinsichtlich des versicherten Risikos. Diese an sich überschaubare Differenz zwischen den verschiedenen Armwerten macht sich erst bemerkbar in der daran anschließenden Folgerung, nämlich bei der darauf basierenden Berechnung der Invaliditätssumme aufgrund des abgeschlossenen Versicherungsvertrages (bei 1/10: 24.080,- EUR; bei 1/6: 40.144,80 EUR). Diese Umrechnung der sachverständig festgestellten Invaliditätsprozentwerte in eine Geldsumme ist aber im Hinblick auf § 92 II Nr. 2 ZPO nicht der entscheidende Punkt; denn hierzu bedarf es überhaupt keines Sachverständigen, dies lässt sich aus dem Vertrag ohne Weiteres errechnen. Wenn man daher schon mit Prozentwerten arbeiten wollte, wie den beispielsweise postulierten 20%, so müsste man sie jedenfalls auf die Tatsachen beziehen, die der Sachverständige ermitteln soll, nicht hingegen auf das, was daraus unproblematisch als Euro-Betrag folgt. Bei dieser Anknüpfung der Relation zwischen dem dem Zugesprochenem und dem Eingeklagtem zugrunde Gelegten wäre die 20%-Grenze also noch gewahrt. Es wäre jedenfalls in einer Situation wie dieser unbillig, die Klägerin kostentechnisch darauf zu verweisen, von Anfang an auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades zu klagen, der auf einem geringeren Armwert beruht, als derjenige, der sich aus dem von ihr beauftragten Gutachten ergibt. Es ist vielmehr hier gerade der durch den Gesetzgeber der ZPO beschriebene Regelfall der Norm gegeben: Die Klägerin kann um eine Zuvielforderung kaum je herumkommen. VI. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 709 ZPO und 280 , 286 , 288 BGB. Permalink: http://openjur.de/u/466596.html Kommentare
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