Tenor I. Die Beklagte wid verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern ..., ..., ..., künftig die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleichen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu unterlassen: "Ist der Kunde aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung gehindert (z. B. Umzug) oder wurde der Zugang zu den vertraglichen Diensten von ... berechtigt ganz oder teilweise gesperrt, bleibt der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Grundpreises abzüglich ... hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit ... den Anschluss an einen neuen Kunden am gleichen Ort überlässt. Der Kunde kann einen anderen Kunden am gleichen Ort stellen, an den der Anschluss überlassen wird." II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ... zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem ... zu zahlen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 5.000,00 vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der im Tenor wiedergegeben Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kläger ist eine gemeinnützige Einrichtung zur Wahrung des wirtschaftlichen Allgemeinwohls der Verbraucher in Bayern, dessen Aufgabe es nach seiner Satzung u. a. ist, die Verwendung unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen zu unterbinden. Er ist seit dem ... in die vom Bundesverwaltungsamt in ... geführte Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKG eingetragen ... Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Kommunikationsleistungen anbietet. Die Beklagte verwendet in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (Stand Januar 2007) folgende Klausel: "5. Zahlungsbedingungen und Ausschluss von Einwendungen gegen Rechnungen ... 5.5. Ist der Kunde aus einem in seiner Person liegendem Grund an der Nutzung gehindert, z. B. Umzug (oder wurde Zugang zu den vertraglichen Diensten von M-net berechtigt ganz oder teilweise gesperrt, bleibt der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Grundpreises abzüglich ... hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit ... den Anschluss an einen neuen Kunden am gleichen Ort überlässt. Der Kunde kann einen anderen Kunden am gleichen Ort stellen, an dem der Ausschluss überlassen wird." Unter "7. Kündigung" heißt es: "7.1. Der Vertrag ist für beide Seiten mit einer Frist von 3 Monaten, erstmals zum Ablauf der Mindestlaufzeit, ordentlich kündbar. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. ..." Der Kläger hat die Beklagte mit Anschreiben vom ... zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bezüglich der Verwendung der Klausel 5.5. aufgefordert (Anlage ...). Dies hat die Beklagte abgelehnt (Schreiben vom ... Anlage ...). Die Beklagte hat an die ... für die Zurverfügungstellung des Festnetzanschlusses einen monatlichen Betrag zu entrichten, weiterhin eine Bereitstellungsgebühr für die Freischaltung des Anschlusses und ein Kündigungsentgelt (vgl. Sitzungsprotokoll vom ... Blatt ... d. Akte, auf die Bezug genommen wird). Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel 5.5. verstoße gegen die §§ 307 , Abs. 1, Satz 1, 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 313 Abs. 3, 314 , 626 BGB. Die Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen, da sie den Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen widerspreche. Die streitige Klausel erfasse und regelt Umstände, die dem Kunden zur außerordentlichen Kündigung berechtigen können oder zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung werde durch die verwendete Klausel jedoch ausgeschlossen, jedenfalls könne dieser Eindruck beim Verbraucher entstehen; selbst wenn dies nicht so wäre, könne beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass er entsprechend Ziffer 5.5. auch dann zur Zahlung verpflichtet sei, wenn er außerordentlich gekündigt habe. Das vorliegende Vertragsverhältnis zwischen dem Inhaber des Anschlusses und dem Teilnehmer Netzbetreiber sei weder Werk- noch Mietvertrag, sondern ein Dienstvertrag in Form eines Dauerschuldverhältnisses. Die Klausel ihrerseits stelle jedoch inhaltlich eine Kombination aus werk- und mietrechtlichen Vorschriften dar. Im Dienstvertragsrecht sehe § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, dass bei einer außerordentlichen Kündigung dem Vertragspartner nur ein seiner bisherigen Leistungen entsprechender Teil der Vergütung zustehe. Gemäß Ziffer 5.5. der allgemeinen Geschäftsbedingungen werde der Verbraucher im Fall der außerordentlichen Kündigung jedoch verpflichtet, den monatlichen Grundpreis weiter zu entrichten. Die Klausel schließe zwar das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich aus. Das Kündigungsrecht laufe aber leer, wenn der Kunde zur Entrichtung des monatlichen Grundpreises verpflichtet bleibe. Die Klausel nenne als Beispiel für einen Anwendungsfall gerade den Fall des Umzuges, also eines Umstandes, der regelmäßig eine außerordentliche Kündigung des Kunden rechtfertige. Darin liege eine unangemessene Benachteiligung. Ziehe der Kunde um und könne die Beklagte den Anschluss an den neuen Wohnort nicht zur Verfügung stellen, entstehe die Situation, dass der Kunde weiterhin zur Gegenleistung verpflichtet sei, während die Beklagte die Leistungen nicht mehr erbringen könne. Zwar liege der Umzug grundsätzlich im Risikobereich des Kunden. Bei einem Umzug aus familiären oder beruflichen Gründen realisiere sich jedoch ein Risiko, auf das der Kunde keinen echten Einfluss habe. Es müsse ihm deshalb ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden. Zwar könne der Verwender ein berechtigtes Interesse daran haben, die günstigen Basispreise nur im Zusammenhang mit einer Mindestvertragsdauer zu gewähren. Allerdings müsse ein Verbraucher, der DSL nutzen wolle, gegenwärtig oftmals eine lange Laufzeit in Kauf nehmen, da er andernfalls überhaupt keinen DSL-Anschluss erhalte. Angesichts dessen müsse das Interesse des Verbrauchers, sich vom Vertrage zu lösen, wenn es die Lebensumstände erforderten, verstärkt Berücksichtigung finden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte häufig bei einem Umzug am neuen Wohnort des ursprünglichen Vertragspartners keine Leistung mehr erbringen könne. Auch die Möglichkeit, dass der Verbraucher einen anderen Kunden stelle, stelle keine ausreichende Kompensation dar. Die Beklagte könne nicht in Ziffer 7 regeln, dass das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt bleibe, aber gleichzeitig den häufigsten und typischen Fall für die außerordentliche Kündigung, den Umzug, in Ziffer 5.5. regeln. Der Verbraucher versteht das Regelwerk dahingehend, dass er bei Umzug grundsätzlich kein Recht zur außerordentlichen Kündigung habe. Auch in der Praxis erkenne die Beklagte bei Umzug ein außerordentliches Kündigungsrecht nicht an. Der Begriff "Vertragsdauer" bedeute in Ziffer 5.5. die ursprüngliche Vertragsdauer. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine außerordentliche Kündigung häufig deshalb erforderlich werde, weil die Beklagte ihre Leistungen nur in einem örtlich sehr eingeschränkten Gebiet anbiete. Bei Umzug könne sie am neuen Wohnort oft ihre Leistungen nicht anbieten. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern ..., künftig die Verwendung folgender und diesen inhaltsgleichen Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu unterlassen: "Ist der Kunde aus einem in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung gehindert (z. B. Umzug) oder wurde der Zugang zu den vertraglichen Diensten von ... berechtigt ganz oder teilweise gesperrt, bleibt der Kunde bis zum Ablauf der Vertragsdauer zur Weiterentrichtung des vereinbarten monatlichen Grundpreises abzüglich ... hierdurch ersparten Aufwendungen verpflichtet. Die Zahlungspflicht entfällt, soweit ... den Anschluss an einen neuen Kunden am gleichen Ort überlässt. Der Kunde kann einen anderen Kunden am gleichen Ort stellen, an den der Anschluss überlassen wird." II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ..., zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz hieraus seit dem ... zu zahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie führt im Wesentlichen aus: Bereits aus dem Auftragsformular und den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebe sich, dass die Beklagte die vertraglichen Leistungen strikt ortsgebunden vereinbare, nämlich für eine bestimmte Adresse. Die Beklagte müsse als regionaler Netzbetreiber in aller Regel zum Zwecke zur Erbringung ihrer Leistungen eine bestehende Teilnehmeranschlussleitung von der ... für die Adresse des bestellten Anschlusses anmieten, hierfür fielen eine Bereitstellungsgebühr, eine Kündigungsgebühr und monatliche Gebühren an. Unrichtig sei, dass die Verbraucher für das Erhalten eines DSL-Anschlusses eine lange Vertragsdauer auf sich nehmen müssten. Bei der Beklagten betrüge die Mindestlaufzeit 1 Jahr, bei der ... könne man zu höheren Preisen DSL-Anschlüsse ohne Mindestlaufzeit bekommen. Wer bei der Beklagten eine längere Vertragsdauer wähle, tue dies freiwillig, um Kostenvorteile zu erlangen. Der Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil keine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers gegeben sei. Die Klausel sei an der mietrechtlichen Bestimmung des § 537 BGB orientiert. Die bisherige Einordnung von Telefondienstverträgen als schwerpunktmäßig Dienstleistungsverträge durch den BGH schließe nicht aus, die reine Überlassung eines freigeschalteten Festnetzanschlusses mietvertraglich zu behandeln. Es sei insoweit sachgerecht, den Fall, dass der Kunde an der Nutzung des Anschlusses eines in seiner Person liegenden Grund (z. B. Umzug) behindert sei, gemäß der Vorschrift des § 537 BGB zu behandeln und insoweit eine Fortdauer der Zahlungspflicht unter Anrechnung von ersparten Aufwendungen der Beklagten vorzusehen, zumal die Beklagte den Anschluss selbst anmieten müsse. Auch wenn man Dienstvertragsrecht zur Anwendung brächte, sei diese Regelung entsprechend § 615 BGB zulässig und angemessen. Die Klausel in Ziffer 5.5. berühre das Kündigungsrecht des Kunden in keiner Weise. Regelungszweck seien allein die Zahlungsansprüche der ... bei fortbestehendem Vertrag wie sich aus der Wendung "bis zum Ablauf der Vertragsdauer" ergebe. Rechte des Kunden auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung würde hierdurch nicht ausgeschlossen, wie sich aus Ziffer 7.1. der AGB ergebe. Ein Umzug sei der wichtigste Anwendungsfall dafür, dass der Kunde durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Nutzung des vertraglichen Anschlusses gehindert sei. Es sei deshalb gerechtfertigt, diesen Fall in Ziffer 5.5. zu erwähnen. Ein Umzug liege im Übrigen grundsätzlich im Risikobereich des Kunden. Er berechtige als solcher daher den Kunden niemals zu einer außerordentlichen Kündigung eines ortsgebundenen Dauerschuldverhältnisses auf bestimmte Zeit. Dies sei für Mietverträge herrschende Meinung und auch für einen strikt ortsgebundenen Dienstvertrag könne insoweit nichts anderes gelten. Anders könne es nur sein, wenn ausnahmsweise ein wichtiger Grund vorliege, der nicht dem Risikobereich des Kunden zuzurechnen sei. Die Mindestvertragsdauer von 1 oder 2 Jahren sei ebenfalls nicht unangemessen. Dies ergebe sich schon § 309 Nr. 9 BGB. Auch der Zweck der Beklagten, über die Einnahmen aus dem monatlichen Grundpreis für die Dauer der vereinbarten Mindestlaufzeit u. a. die Fixkosten für die Freischaltung eines Festnetzabschlusses abzudecken sei rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage erwies sich als begründet. Die Beklagte hat es zu unterlassen, die inkriminierte Klausel in ihren AGB's zu verwenden, da diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BGB). 1.
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