Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- April 2007 wird aufgehoben. Gegen den Beamten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst erkannt. II. Dem Beamten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. III. Der Beamte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen und die ihm darin erwachsenen notwendigen Aufwendungen. Tatbestand I. Der im Jahr 1965 geborene Beamte trat nach Abschluss seiner Schulausbildung (Abitur) im September 1986 bei der Bayerischen Bereitschaftspolizei in den Dienst des Freistaates Bayern. Im Jahr darauf wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeioberwachtmeister ernannt. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte im Dezember 1992, die Beförderung zum Polizeiobermeister im März
- Von Anfang 1991 bis zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte (Verfügung vom 13.12.2001) war der Beamte bei der Polizeiinspektion N. als Streifenbeamter eingesetzt. Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verfügung erfolgte die Abordnung zur Verkehrspolizeiinspektion N.; dort war er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung (Bescheid vom 24.1.2003) im Innendienst tätig. In der letzten periodischen Beurteilung zum
- Mai 1999 erreichte er ein Gesamturteil von 6 Punkten. Der Beamte ist verheiratet und hat zwei Kinder (geb. 1999 und 2002). Er erhält Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 8, die derzeit um 15 v.H. gekürzt sind (2.348,16 Euro netto einschließlich Kindergeld); daneben übt der Beamte eine geringfügige Beschäftigung als Fahrer eines Paketdienstes aus (400 Euro). Seine monatlichen Ausgaben sind mit ca. 1.730 Euro zu veranschlagen. II. Der Beamte ist strafrechtlich vorbelastet. Mit rechtskräftigem Urteil vom
- Mai 2004 verurteilte ihn das Landgericht N. wegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung im Amt zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten und setzte die Vollstreckung zur Bewährung aus. Dem Urteil lag folgender Tatvorwurf zugrunde: „Am 6.12.2001 übten der Angeklagte als Polizeiobermeister und die in der Dienstbezeichnung höhere Zeugin K. als Polizeihauptmeisterin bei der Polizeiinspektion N. erstmals gemeinsam Streifendienst aus. Gegen 11.30 Uhr erhielten sie über Funk den Auftrag, in der G. Str. in N. eine psychisch kranke Person abzuholen und dem Gesundheitsamt vorzuführen. Als sie dort ankamen, öffnete die betreffende Person, der Geschädigte T., trotz Klingeln und Klopfen an seiner Wohnungstür nicht. Der Angeklagte drückte deshalb die Wohnungstür auf, die offensichtlich durch vorangegangene Polizeieinsätze bereits beschädigt war. Der Geschädigte lag im Schlafzimmer und wurde von beiden geweckt. Er machte auf beide einen geistig verwirrten Eindruck. Auf die Aufforderung, zur Untersuchung zum Gesundheitsamt mitzukommen, zumal ein Vorführungsbeschluss vorliege, weigerte sich dieser und verhielt sich abweisend. Ihm wurden deshalb von beiden die Hände zur Sicherung mit Handfesseln hinter dem Körper zusammengeschlossen und der Geschädigte abgeführt. Als sich alle drei im Hausflur befanden und die Zeugin K. zur Wohnung zurückging, um den Ausweis des Geschädigten zu holen, zeigte sich dieser äußerst lebhaft und versuchte, sich dem polizeilichen Gewahrsam zu entziehen, ohne allerdings flüchten zu wollen. Der Angeklagte verpasste ihm einen Faustschlag in die Magengegend. Der Geschädigte wurde anschließend ins Streifenfahrzeug verbracht und redete dort wirres Zeug. Er sprach u.a. von „Arschdeppen“ und „Arschlöchern“, ohne dabei die Beamten direkt anzusprechen und sein Verhalten wurde immer heftiger. Das verwirrte Verhalten setzte sich auch im Gesundheitsamt fort, wo ihm die Handfesseln dennoch abgenommen wurden. Nach der Untersuchung durch die sachverständige Zeugin Dr. R. erklärte diese, der Geschädigte werde zur stationären Behandlung in das Bezirkskrankenhaus eingewiesen und ein entsprechender Bescheid werde der Dienststelle zugefaxt. Wie üblich sei der Geschädigte T. bis dahin zur Dienststelle der Polizeiinspektion N. zu verbringen, wozu er sich freiwillig wieder die Handfesseln anlegen ließ. Auf der Fahrt zur Dienststelle in der S. Straße setzte sich das verwirrte Verhalten des Geschädigten mit den genannten Äußerungen fort und der Angeklagte schrie den Geschädigten an, er solle das Maul halten, sonst bekäme er auf der Dienststelle Prügel. Gleichzeitig nahm der Angeklagte seinen „Gummiknüppel“ aus seinem Aktenkoffer und befestigte ihn am Gürtel seiner Uniformhose. Auf der Dienststelle gegen 13.00 Uhr angekommen, erklärte der Angeklagte der Zeugin K., diese könne nach Hause gehen, da sie Dienstschluss und Nachtdienst habe; er werde den Rest alleine erledigen. Der Angeklagte führte den Geschädigten in die Zelle 1 des Dienstgebäudes, die Zeugin K. holte den Zellenschlüssel. Der Angeklagte nahm dem Geschädigten die Handfesseln ab, da ihm dieser nicht mehr aggressiv schien. Plötzlich reagierte der Geschädigte T. jedoch wieder äußerst aggressiv und schlug dem Angeklagten u.a. gegen die Augenbraue und wild um sich. Der Angeklagte stieß ihn von sich auf die Pritsche der Zelle und der Geschädigte trat mehrfach mit Füßen nach dem Angeklagten und traf diesen dabei in die Hoden und den Unterbauch, wodurch dieser erhebliche Schmerzen verspürte (und anschließend bis 14.12.2001 arbeitsunfähig war). Anschließend nahm der Angeklagte seinen Schlagstock aus stabilem Hartgummi, 40 cm lang, 400 Gramm schwer und schlug achtmal auf den Geschädigten ein, wobei dieser mit Händen seinen Kopf zu schützen versuchte. Der Angeklagte holte dabei jeweils bis etwa Kopfhöhe (= knapp über rechter Schulter) aus und traf den Geschädigten dreimal an der linken Rumpfseite und einmal am Kopf, wobei die weiteren Schläge gegen den Kopf durch die schützenden Arme des Geschädigten abgefangen wurden. Der Geschädigte erlitt dadurch eine Riss-Quetsch-Wunde an der so genannten Hutkrempellinie des Kopfes, die genäht werden musste, Hämatome an der Körperfrontseite über Brusthöhe, Hämatome an der Körperrückseite und Flanke links und am linken Arm sowie eine Unterblutung am Nagel des linken Kleinfingers. Die Verletzungen sind geheilt.“ III. Nach Durchführung der Vorermittlungen leitete das Polizeipräsidium M. wegen dieses Sachverhalts das förmliche Disziplinarverfahren ein und setzte es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens aus (Verfügung vom 5.6.2002). Im weiteren verzichtete die Einleitungsbehörde unter Hinweis auf die Bindungswirkung der tatsächlichen Feststellungen des vorgenannten Strafurteils für das Disziplinarverfahrens auf die Durchführung einer Untersuchung (Schreiben vom 23.3.2006). Eine zwischenzeitlich wegen eines weiteren gegen den Beamten durchgeführten Strafverfahrens ergangene Erstreckungsverfügung (vom 1.6.2005) nahm die Einleitungsbehörde wieder zurück (Verfügung vom 23.3.2006), nachdem das Landgericht N. den Beamten mit rechtskräftigem Urteil vom
- März 2006 von dem Vorwurf, am
- Februar 2001 zu Lasten des Geschädigten R. eine (weitere) Körperverletzung im Amt begangen zu haben, freigesprochen hatte. IV. Mit Urteil vom
- April 2007 erkannte das Verwaltungsgericht Ansbach wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in das Amt eines Polizeimeisters (Bes.Gr. A 7). Der angeschuldigte Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Gerichts fest. Das folge aus der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestünden, zumal der Beamte die Tathandlungen als solche eingeräumt habe. Der Beamte habe seine Dienstpflichten zur Beachtung der Gesetze und zum adäquaten Verhalten innerdienstlich schuldhaft verletzt. Zwar wiege eine Körperverletzung im Amt in Verbindung mit einer gefährlichen Körperverletzung im Amt durch einen Polizeivollzugsbeamten, zumal begangen gegenüber einem erkennbar psychisch kranken Opfer, grundsätzlich sehr schwer, weil der Beamte im Kernbereich seiner innerdienstlichen Pflichten massiv versagt habe. Gleichwohl genüge eine einstufige Degradierung. Zu Lasten des Beamten sei zu berücksichtigen, dass er als Polizist auf Grund seiner Ausbildung auch mit derartigen Situationen umgehen können müsse. Darüber hinaus zeige sich ein mehrfacher Tatentschluss, nämlich zunächst bei seiner Handlung gegenüber dem Opfer im Treppenhaus und später bei seiner Handlung auf der Dienststelle. Gerade das Handeln auf der Dienststelle, wo das Opfer außerhalb der Öffentlichkeit der Polizei ausgeliefert sei, wiege besonders schwer. Zu seinen Lasten wirke sich auch aus, dass er gegenüber einer erkennbar psychisch kranken Person gehandelt habe, deren Äußerungen ersichtlich auf dieser Erkrankung beruhten und nicht gezielt gegen ihn gerichtet waren. Erschwerend wirke sich die besondere Brutalität aus, weil der körperlich überlegene Beamte bei der zweiten Handlung dem (sitzenden) Opfer mehrfach mit dem Gummiknüppel auf den Kopf geschlagen habe. Zu seinen Gunsten spreche zwar, dass er nicht vorbelastet sei; das müsse aber für einen Beamten eine Selbstverständlichkeit sein. Der Umstand, dass er sich in einer schwierigen Situation befunden habe, entlaste ihn nicht, weil das für einen Polizeivollzugsbeamten zum Berufsalltag gehöre. Seine erste Reaktion auf den unvermittelten und mit starken Schmerzen verbundenen Angriff durch das Opfer auf der Dienststelle sei zwar milder zu sehen. Das gelte aber nicht für die Vielzahl der folgenden Schläge. Das Strafurteil mit dem Ausspruch einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von elf Monaten privilegiere ihn nicht, weil es allein den strafrechtliche Unrechtsgehalt sanktioniere. Es liege auch keine „einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat“ vor, weil es um Handlungen im Rahmen einer dienstlichen Alltagssituation gehe. Zwar stelle sich die erste Reaktion des Beamten angesichts des vorangehenden Angriffs des Opfers als „Augenblickstat ohne Überlegung“ dar. Jedoch habe er dann mit Überlegung zahlreiche weitere Schläge gesetzt. Zudem stelle sich das Handeln auf der Dienststelle nicht als „einmalig“ dar angesichts des Vorgehens gegenüber dem Opfer im Treppenhaus. Die unvermittelt durch den Schmerz verursachte Erstreaktion gegenüber dem Opfer sei zwar in milderem Licht zu sehen. Hiervon ausgenommen seien aber die weiteren Schläge in ihrer Häufung, weil sich ein gut ausgebildeter Polizeibeamter auch in einer solchen Situation zügeln können müsse. Zu seinen Gunsten wirke sich zwar die Einsicht in sein Fehlverhalten, nicht jedoch die Zahlung des Schmerzensgeldes aus, weil er mit dieser freiwilligen Vorleistung nur der anstehenden Forderung des Opfers zuvorgekommen sei. Insgesamt liege das Gewicht des Dienstvergehens im Bereich einer Degradierung, weil damit zu rechnen sei, dass der Beamte zu einer tadellosen Dienstausübung zurückfinde. V. Die Einleitungsbehörde wendet sich mit ihrer auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung gegen dieses Urteil und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
- April 2007 - soweit es die Maßnahmebemessung zum Gegenstand hat - aufzuheben und gegen den Beamten wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen. Sie trägt vor, die Berufung richte sich nicht gegen die Tat- und Schuldfeststellungen in dem angefochtenen Urteil. Der Beamte habe seine Pflichten zur Beachtung der Gesetze und zum adäquaten Verhalten verletzt. Er habe im Kernbereich seiner innerdienstlichen Pflichten versagt. Das Verwaltungsgericht habe die belastenden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt. Zu Gunsten des Beamten spreche nur, dass er nicht vorbelastet sei und Einsicht in sein Fehlverhalten zeige. Zu seinen Lasten spreche dagegen, dass er als Polizeivollzugsbeamter gerade für solche Situationen ausgebildet sei. Zudem handele es sich nicht nur um eine einfach begangene Körperverletzung, weil zwei prozessuale Taten mit jeweils neuem Tatentschluss vorlägen und weil die Körperverletzung in den Räumen der Polizeiinspektion mittels eines gefährlichen Werkzeugs (Schlagstock) erfolgt sei. Der Beamte habe acht Mal zugeschlagen und sei dem Opfer körperlich überlegen gewesen. Der Vorfall habe ein erhebliches negatives Presseecho hervorgerufen. Der Beamte habe dem Ansehen der Beamtenschaft und speziell dem der Polizei erheblichen Schaden zugefügt. Der Milderungsgrund der einmaligen und persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat liege nicht vor. Zwar sei mildernd zu berücksichtigen, dass die Erstreaktion gegenüber dem Geschädigten auf der Dienststelle durch den Schmerz verursacht gewesen sei; ausgenommen seien jedoch die weiteren Schläge sowie der Faustschlag im Hausflur, für den es keinen nachvollziehbaren Anlass gebe. Der Beamte habe durch das dienstlich erforderliche Vertrauen objektiv und endgültig verwirkt. Der Beamte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sein Verteidiger trägt vor, die Berufungsbegründung setze sich nicht substantiiert mit dem Ersturteil auseinander, dem eine sorgfältige Abwägung und Gewichtung der Gesamtumstände zu entnehmen sei. Formelhafte Pauschalrügen reichten nicht, um den ungerechtfertigten Vorwurf der mangelnden Gewichtung zu belegen. Soweit die Einleitungsbehörde ausführe, die Tritte des Geschädigten in die Hoden und den Unterbauch führten nicht dazu, den Vorfall in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, verkenne sie, dass nicht von einem abschließenden Katalog der Milderungsgründe auszugehen sei, sondern dass alle im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte zur Beurteilung der Frage herangezogen werden müssten, ob nicht doch noch ein Restvertrauen des Dienstherrn in den Beamten bestehe. VI. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Dem Gericht haben die die Strafakten der Staatsanwaltschaft N. (Az. 804 Js 27383/01, 805 Js 5421/04 und 200 Js 15520/03), die Personalakte des Beamten sowie die Verfahrensakte der Einleitungsbehörde vorgelegen. Gründe Die Berufung der Einleitungsbehörde, die gemäß Art. 78 Abs. 5 des Bayer. Disziplinargesetzes vom
- Dezember 2005 (GVBl S. 665) nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, d.h. der Bayer. Disziplinarordnung (BayDO) fortzuführen war, ist zulässig; sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Einwand des Verteidigers, die Berufung sei wegen einer nur formelhaften Begründung gemäß Art. 75 Abs. 1 Nr. 1 BayDO i.V.m. § 125 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO als unzulässig verwerfen (Berufungserwiderung vom 10.8.2007) geht fehl. Das Begründungserfordernis in Art. 74 Abs. 2 BayDO gebietet ein substantiiertes Vorbringen des Berufungsführers, d.h. die Berufungsbegründung muss von sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, warum und in welchen wesentlichen Aussagen oder Folgen der Berufungsführer das Urteil anzweifelt (BVerwG vom 24.8.1987 BVerwGE 83, 314 ; vom 24.10.1989 DokBer B 1989, 321; vom 19.10.1993 DokBer B 1994, 111; vgl. auch Zängl, BayDO, RdNr. 5 zu Art. 74). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Einleitungsbehörde vom
- Juni 2007 ohne jeden Zweifel, denn sie setzt sich eingehend mit den - aus Sicht des Berufungsführers - verfehlten Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Disziplinarmaß auseinander. Die auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung, mit der die Einleitungsbehörde die Abänderung des angefochtenen Urteils im Hinblick auf das Disziplinarmaß begehrt, hat auch in der Sache Erfolg. Denn zum einen weist das Disziplinarverfahren keine Verfahrensfehler auf (dazu unten Nr. I). Zum anderen war gegen den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils vom
- April 2007 wegen eines Vergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu erkennen (dazu unten Nr. II). I. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat - keine Mängel auf. Die Vorermittlungen wurden unter Beachtung des Art. 27 BayDO durchgeführt. Die dem Beamten von der Einleitungsbehörde über seinen Verteidiger bekannt gegebene Einleitungsverfügung vom
- Juni 2002 bezeichnete den Sachverhalt, in dem das Dienstvergehen gesehen wurde, mit ausreichender Genauigkeit. Die den Anforderungen des Art. 60 BayDO genügende Anschuldigungsschrift wurde dem Beamten unter Fristsetzung zur Äußerung und unter Hinweis auf seine Rechte zugestellt. Im übrigen sind Anhaltspunkte, die die Annahme eines Verfahrensfehlers rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. II. Das Rechtsmittel der Einleitungsbehörde ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Verwaltungsgerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung der festgestellten Pflichtverletzung als Dienstvergehen gebunden und hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (st.Rspr. BVerwG vom 30.9.1992 BVerwGE 93, 294 /295; vom 9.1.2007 DokBer B 2007, 141; vgl. auch: BayVGH vom 11.7.2007 Az. 16a D 06.71 ; vom 17.3.2004 Az. 16a D 03.138 m.w.N.). Damit steht fest, dass die beiden Vergehen der Körperverletzung im Amt und der gefährlichen Körperverletzung im Amt, wegen denen der Beamte zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt worden ist, ein schweres Dienstvergehen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG darstellen. Bei der im Rahmen der Bemessung von Art und Maß der Disziplinarmaßnahme vorzunehmenden disziplinarischen Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände geht der Senat davon aus, dass das Fehlverhalten des Beamten sehr schwer wiegt, und hält im Hinblick auf die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld und auch aus generalpräventiven Erwägungen eine Dienstentfernung des Beamten für angemessen und erforderlich. Dabei stützt sich der Senat auf folgende Erwägungen: Der Beamte hat sich durch sein Verhalten schuldhaft und in schwerwiegender Weise über die ihm obliegende Pflicht zu gesetzestreuer Dienstausübung (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG) und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst (Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG) hinweggesetzt. In diesem Zusammenhang kommt dem Umstand, dass der Beamte die Straftaten als Polizeivollzugsbeamter im Dienst verübt hat, disziplinarrechtlich besondere Bedeutung zu. Als Polizeiobermeister - und somit als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 b der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 21.12.1995, GVBl 1996 S. 4) - hat er im Rahmen des § 152 Abs. 1 GVG bei der Strafverfolgung mitzuwirken. Zugleich gehört es zu seinen Obliegenheiten, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 PAG) abzuwehren, insbesondere auch solche Gefahren, die Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen bedrohen oder verletzen (Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 PAG). Ein Polizeivollzugsbeamter, der in Ausübung seines Dienstes eine oder mehrere vorsätzliche Körperverletzungen begeht, ohne dass ein Fall der Notwehr oder Putativnotwehr vorliegt, verstößt in grober Weise gegen seinen gesetzlichen Auftrag zur Gefahrenabwehr und verletzt den Kernbereich seiner Dienstpflichten. Er missbraucht damit die ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in ihn vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in seine dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. Denn die Allgemeinheit darf mit Recht erwarten, dass das allgemeine strafgesetzliche Verbot, andere körperlich zu verletzen, gerade von Polizeibeamten befolgt wird, die kraft ihrer Dienstpflicht die Einhaltung dieses Verbots zu überwachen und Verstöße hiergegen zu unterbinden und zu verfolgen haben (so bereits: BayVGH vom 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/48 f. m.w.N.; vgl. auch: OVG NRW vom 10.3.1999 DÖD 2000, 39/40; VGH BW 10.11.2006 Az. DL 16 S 22/06 Juris RdNr. 50; Zängl, Bayer. Disziplinarrecht, Stand Oktober 2007, MatR/II RdNr. 438). Daraus folgt, dass bei rechtswidrigen und schuldhaften Körperverletzungen im Amt an Personen, denen gegenüber der Beamte Amtshandlungen vorzunehmen hatte, im Regelfall eine der nur im förmlichen Disziplinarverfahren statthaften Disziplinarmaßnahmen geboten ist. In schwerwiegenden Fällen, vor allem bei Übergriffen auf sich in (polizeilichem) Gewahrsam befindenden Personen ist angesichts der Tatsache, dass aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine staatliche Schutzpflicht abzuleiten ist, die körperliche Integrität jeder Person in staatlichem Gewahrsam zu wahren und zu schützen (BVerfG vom 19.2.2008 Az. 1 BvR 1807/07 ), im Regelfall die Dienstentfernung erforderlich (BayVGH vom 26.5.1982 VGH n.F. 35, 100/101 [Justizvollzugsbeamter]; VGH BW vom 10.11.2006 a.a.O. [Justizvollzugsbeamter]; vgl. Zängl, a.a.O.). Gemessen daran kommt der Senat bei der gebotenen Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass der Beamte durch das von ihm begangene Dienstvergehen das erforderliche Vertrauen in nicht wiederherzustellender Weise zerstört hat. In diesem Zusammenhang ist zwar der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass das Dienstvergehen - eine Körperverletzung im Amt in Verbindung mit einer gefährlichen Körperverletzung im Amt begangen gegenüber einem erkennbar psychisch kranken Opfer - sehr schwer wiegt, weil der Beamte im Kernbereich seiner innerdienstlichen Pflichten massiv versagt habe (S. 10 f. der Entscheidungsgründe). Denn es handelt sich vorliegend um zwei durch eine zeitliche Zäsur, d.h. die Verbringung des Geschädigten T. zunächst zum Gesundheitsamt und sodann zur Polizeidienststelle getrennte Tatkomplexe: zunächst der dem Geschädigten T. bei der Ingewahrsamnahme im Treppenhaus versetzte Faustschlag in die Magengegend, sodann - ca. eineinhalb Stunden später - die Schläge mit dem Schlagstock in der Zelle der Polizeidienststelle. Zudem sind beide Tatkomplexe durch das Verhalten des Beamten auf der Fahrt zur Polizeidienststelle, als er den Geschädigten anschrie, er solle das Maul halten, sonst bekäme er auf der Dienststelle Prügel (Urteil des Landgerichts N. vom 12.5.2004, S. 8), miteinander verknüpft. Darüber hinaus ist das Geschehen in der Zelle, auch wenn nach den bindenden Feststellungen im Strafurteil eine unvermittelte und sehr schmerzhafte Attacke des Geschädigten T. vorausging (Urteil des Landgerichts N. vom 12.5.2004 a.a.O.), durch eine besonders brutale Vorgehensweise des 22 Jahre jüngeren und deutlich größeren Beamten gegenüber dem aufgrund der psychischen Erkrankung und der situationsbedingten Hilflosigkeit auch in seinen Handlungs- und Reaktionsmöglichkeiten deutlich unterlegenen Geschädigten gekennzeichnet. Angesichts der Tatsache, dass sich der Geschädigte T. bei dem Vorfall bereits in der Zelle befand, hätte der diensterfahrene Beamte nach der durch den Schmerz verursachten Erstreaktion (so: Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 12 der Entscheidungsgründe) sein Handeln sofort abbrechen und die Zelle verlassen können. Schließlich kann bei der Gewichtung des Dienstvergehens nicht außer Betracht bleiben, dass der Beamte nach diesem Vorfall keine Meldung über die Geschehnisse gemacht und sich auch nicht um eine ärztliche Untersuchung bzw. Versorgung des Geschädigten T. gekümmert hat. Die im weiteren vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einzelfallwürdigung, wonach im vorliegenden Fall nur die Maßnahme der einstufigen Degradierung erreicht sei (so: Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 11 der Entscheidungsgründe), vermag der Senat aber nicht zu teilen. In diesem Zusammenhang spricht zwar in - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - geringem Maße zu Gunsten des Beamten, dass er disziplinarisch nicht vorbelastet ist und dass im Hinblick auf den zweiten Tatkomplex, d.h. das Geschehen in der Zelle der Polizeidienststelle - wie oben dargelegt - eine körperliche Attacke des Geschädigten T. vorausging (Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 11 f. der Entscheidungsgründe). Weitere zu Gunsten des Beamten sprechende Gründe kann der Senat jedoch nicht erkennen. So ist zu berücksichtigen, dass der Beamte die Tatvorwürfe im Strafverfahren erst im Berufungsverfahren und zudem nur teilweise eingeräumt hat, so dass selbst das Landgericht N. in seinem Urteil nicht auszuschließen vermochte, dass das Geständnis - im Hinblick auf Art. 46 Satz 1 Nr. 1 BayBG - nur aus taktischen Gründen erfolgte (Urteil des Landgerichts N. vom 12.5.2004 S. 59). Diese Einschätzung deckt sich im übrigen mit der Feststellung der Staatsanwaltschaft F. in ihrer Revisionsbegründung vom
- Juli 2004, wonach „die Einlassung des Angeklagten (…) erst nach zähen aktenkundigen Verhandlungen zwischen Gericht und Verteidigung zustandegekommen“ sei (Beiakte 7, Bl. 481/498). Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, der Beamte habe sich in Bezug auf das (teilweise) Einräumen der Tatvorwürfe von tieferer Einsicht leiten lassen. Darüber hinaus sind auch die verbalen Ausfälle durch den Geschädigten T. nicht zu Gunsten des Beamten zu berücksichtigen. Es mag zwar sein, dass dem Dienstvergehen vorausgegangene Beleidigungen bzw. Provokationen im Disziplinarverfahren mildernd zu berücksichtigen sind (BayVGH vom 25.5.1983 VGH n.F. 36, 47/49; VGH BW 10.11.2006 a.a.O. ; Zängl, a.a.O., RdNr. 434). In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend die beleidigenden Äußerungen von einem auch für den Beamten erkennbar psychisch erkrankten Menschen vorgebracht wurden und diese verbalen Provokationen auch nicht auf die Person des Beamten bezogen waren, ist dieser Umstand hier jedoch nicht geeignet, das Dienstvergehen in milderem Licht erscheinen zu lassen. Entgegen dem Vortrag seines Verteidigers ergeben sich auch aus dem Persönlichkeitsbild des Beamten keine Aspekte, die disziplinarmaßmildernd zu berücksichtigen sind. Es mag zwar sein, dass - wie sein Verteidiger vorträgt - der Landgerichtsarzt bei dem Landgericht N., der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K., im Rahmen der Begutachtung zu der - vom Gutachter bejahten - Frage der Schuldfähigkeit des Beamten u.a. in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen ist, der Beamte lasse sich „als konservativ Denkender in der Arbeit als gewissenhaft und im Verhalten als angepasste Persönlichkeit beschreiben“, er zeige „Stabilität in seinen Wertvorstellungen“ (S. 25 des Gutachtens vom 4.3.2004, Bl. 378 der Beiakte 7). Diese Feststellung, die der Senat nicht in Zweifel zieht, vermag jedoch nur - wie sich schon aus dem auf die Frage der Schuldfähigkeit gem. §§ 20 , 21 StGB beschränkten Gutachtensauftrag zwingend ergibt - ein Teilbild der Persönlichkeit des Beamten zu zeichnen. Der Senat hat aber die gesamte Persönlichkeit des Beamten zu beleuchten, d.h. nicht nur sein Denken und Empfinden, sondern vor allem auch die Umsetzung dieser inneren Einstellung im dienstlichen Bereich, namentlich das Erscheinungsbild des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn. Hierzu trifft aber das vorgenannte auf einer Auswertung der Strafakten sowie dem Ergebnis einer ambulanten psychiatrischen Exploration beruhende Gutachten - naturgemäß - keine Aussagen. Die zu dieser Frage im Wege der mittelbaren Beweiserhebung, d.h. insbesondere durch Auswertung der Personalakte und der darin enthaltenen Beurteilungen gewonnenen Erkenntnisse ergeben aber ein deutlich negativ geprägtes Gesamtbild von dem Beamten. So ist zwar positiv festzuhalten, dass der Beamte die Anstellungsprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Termin 1989/1 mit der Gesamtprüfungsnote „gut“ bestanden und von 335 Prüfungsteilnehmern den sechsten Platz erreicht hat (Beiakte 3, Unterordner A, Bl. 16). Abgesehen von dem Umstand, dass die Einleitungsbehörde dem Beamten unter dem
- Juli 1991 das Hinausschieben der Entscheidung über die Beendigung der Probezeit wegen eines beim Landgericht M. wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt anhängigen Strafverfahrens mitteilte (Beiakte 3, Unterordner B, Bl. 62), zeichnen die dienstlichen Beurteilungen ein Persönlichkeitsbild von dem Beamten, das von deutlich negativen Zügen geprägt ist. So enthält bereits die Probezeitbeurteilung vom
- Juni 1992 (Gesamturteil: „Entspricht voll den Anforderungen“; Beiakte 3, Unterordner A, Bl. 22 ff.) den Zusatz: „Ein dienstliches Fehlverhalten konnte bei Erstellung der Beurteilung nicht unberücksichtigt bleiben.“ Die periodische Beurteilung vom
- Juni 1993 (Gesamturteil: „entspricht voll den Anforderungen - untere Grenze“; Beiakte 3, Unterordner A, Bl. 28 ff.) konstatiert zunächst, der Beamte sei ein „durchaus brauchbarer Mitarbeiter, der jedoch nicht leicht zu leiten ist“, und stellt in den ergänzenden Bemerkungen fest, „das Persönlichkeitsbild des Beamten sei noch sehr schwankend“. Seine „Integration in den Streifendienst gestalte sich nicht problemlos“. Die periodische Beurteilung vom
- Juni 1996 (Gesamturteil: „entspricht noch den Anforderungen“; Beiakte 3, Unterordner A, Bl. 32 ff.) enthält folgenden Zusatz: „Zuverlässigkeit, Belastbarkeit und Verantwortungsbereitschaft des Beamten verschlechterten sich im Beurteilungszeitraum trotz eindringlicher Ermahnungen weiter. Die Zusammenarbeit mit Vorgesetzten ist dringend verbesserungsbedürftig“. Seine periodische Beurteilung vom
- Juni 1999 (Beiakte 3, Unterordner A, Bl. 38 ff.) dokumentiert zwar eine Besserungstendenz kommt aber gleichwohl nur zu einem Gesamturteil von sechs Punkten. Ergänzt wird dieses negative Bild u.a. durch die im Rahmen eines außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten von der Polizeiinspektion N. unter dem
- Januar 1996 abgegebene Stellungnahme, wonach „das Persönlichkeitsbild und die Sozialprognose des Beamten weiterhin ungünstig“ sei; „ein Verbleib - insbesondere in der Dienstgruppe - würde in der Folgezeit für weitere Spannungen und Unruhe sorgen“ (Beiakte 3, Unterordner C, Bl. 89). Schließlich sind den in der Personalakte enthaltenen Gesundheitszeugnissen des Polizeiarztes (vom 26.1.1996, 23.7.1996, 16.8.1996, 26.9.1996 und 12.11.1996; Beiakte 3, Unterordner C, Bl. 95, 100, 109, 115, 116) zumindest für diese Lebensphase deutliche Anhaltspunkte für einen wenigstens zeitweiligen Alkoholmissbrauch zu entnehmen. Die beiden letztgenannten Gesundheitszeugnisse beinhalten die an den Beamten gerichtete Empfehlung „dringlichst mit einer Suchtberatungsstelle Kontakt aufzunehmen“ bzw. den Rat an den Dienstherrn, den Beamten „auf Alkoholabstinenz im Dienst hinzuweisen“. In dem Gesundheitszeugnis vom
- November 1996 wird zudem die Verwendungsfähigkeit im Polizeivollzugsdienst wegen einer „erhöhten Anfälligkeit für psychosomatische Beschwerden“ als „vorübergehend eingeschränkt“ angesehen und für die Dauer von zwei Jahren der Nachtdienst ausgeschlossen. Darüber hinaus sprechen vorliegend auch ganz gravierende Aspekte gegen den Beamten. So ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass das Dienstvergehen zu einer massiven Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums und der Polizei in der Öffentlichkeit geführt hat. Zuungunsten des Beamten ist - wie auch das Verwaltungsgericht feststellt (S. 11 der Entscheidungsgründe) die - oben bereits dargelegte - besondere Brutalität seines Verhaltens im zweiten Tatkomplex - mehrfache Schläge mit dem Schlagstock unter anderem auch auf den Kopf des körperlich unterlegenen Opfers - zu werten (zu diesem Ansatz vgl. auch OVG NRW vom 10.3.1999 a.a.O.). In diesem Zusammenhang fällt auch negativ ins Gewicht, dass der über eine langjährige polizeiliche Diensterfahrung verfügende Beamte - sein Dienstantritt bei der Bayer. Bereitschaftspolizei erfolgte im Jahr 1986 - die Situation ohne weiteres durch Verlassen und Abschließen der Zelle hätte entschärfen können. Zutreffend kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass sich das Verhalten des Beamten nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat darstellt. Denn die Anwendung dieses Milderungsgrundes setzt voraus, dass der Beamte einmal spontan ohne hinreichende Überlegung quasi kurzschlussartig gehandelt hat, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht völlig zerstört ist und wiederhergestellt werden kann (st.Rspr. BayVGH vom 20.4.2005 Az. 16a D 04.600 ; BVerwG vom 20.2.1990 DokBer B 1990, 149; vgl. auch Zängl, a.a.O., RdNr. 324c). Hier kann im Hinblick auf die bereits dargelegte Tatsache, dass dem Beamten zwei Fälle der Körperverletzung im Amt - zeitlich unterbrochen von dem Verbringen des Geschädigten T. von der Wohnung zum Gesundheitsamt und dann zur Polizeiinspektion - zur Last gelegt werden, von einer unbedachten einmaligen Augenblickstat im vorgenannten Sinne nicht ausgegangen werden. III. Dem Beamten war ein Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, weil er dessen nicht unwürdig ist und glaubhaft versichert hat, bedürftig zu sein. Weist der Beamte nach, dass er sich während des gesamten Bewilligungszeitraums nachdrücklich, aber letztlich erfolglos um eine andere Erwerbstätigkeit bemüht hat, so kann ihm vom Verwaltungsgericht auf seinen Antrag bei fortbestehender Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag neu bewilligt werden. IV. Die Kostenentscheidung beruht Art. 103 Abs. 1 Satz 1, Art. 104 Abs. 2 BayDO. Dieses Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 79 BayDO). Permalink: https://openjur.de/u/466902.html ( https://oj.is/466902 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 12 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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