Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Der am … 1985 geborene Antragsteller wendet sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheids, durch den ihm die Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums entzogen wurde. Im Rahmen eines den Verdacht von Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffenden Ermittlungsverfahrens sagte ein A. Sch. am
- Februar 2003 vor der Polizei aus, der Antragsteller habe ihn seit etwa einem Jahr besucht. Sie hätten nicht bei jedem Zusammentreffen, wohl aber "ab und zu" gemeinsam Cannabis aus einer Wasserpfeife geraucht. Zuletzt hätten sie am
- Februar 2003 miteinander einen Marihuanajoint konsumiert. Ein Martin Sch., gegen den damals wegen des gleichen Verdachts strafrechtlich ermittelt wurde, gab am
- Februar 2003 gegenüber der Polizei an, der Antragsteller habe seit etwa neun Monaten gemeinsam mit A. Sch. ausnahmslos jede Woche jeweils freitags und samstags Cannabis geraucht. Aus Anlass dieser Ermittlungen durchsuchte die Polizei am
- Februar 2003 die Person des Antragstellers mit negativem Ergebnis; bei seiner Einvernahme als Beschuldigter am
- März 2003 machte er keine Angaben zur Sache. Am
- Dezember 2004 ging bei der Polizeiinspektion Friedberg ein anonymes Schreiben ein, dem zufolge ein Dominik F. und sein im gleichen Haus wohnender Cousin "kiffen" würden. Nach den Feststellungen der Polizei handelt es sich bei dem Cousin um den Antragsteller. Im Verlauf des aus diesem Anlass eingeleiteten Ermittlungsverfahrens sagten zwei polizeilich einvernommene Personen aus, sie hätten vom Antragsteller Cannabisprodukte erworben. Ein anderweitig Beschuldigter gab an, der Antragsteller habe zwischen November 2003 und Juli 2004 regelmäßig an "Kifferrunden" teilgenommen, die zwei- bis dreimal wöchentlich beim Berufsförderungszentrum in Augsburg stattgefunden hätten. Der Antragsteller habe hierbei stets Marihuana besessen und habe andere unentgeltlich mitrauchen lassen. Bei seiner polizeilichen Beschuldigteneinvernahme am
- April 2005 räumte der Antragsteller den Konsum von "gelegentlichen Verbraucherportionen Marihuana" ein. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom
- Mai 2006 verhängte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen, da er sich am
- Februar 2006 nach einem von ihm als Kraftfahrer verursachten Verkehrsunfall, bei dem ein Sachschaden von 1.644,75 € entstanden war, vom Unfallort entfernt hatte, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Am
- Juni 2007 wurde der Antragsteller als Kraftfahrer einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Eine ihm am gleichen Tag entnommene Blutprobe wies eine THC-Konzentration von 2,9 ng/ml auf. Durch Bescheid vom
- November 2007 entzog ihm das Landratsamt Aichach-Friedberg die Fahrerlaubnis der Klassen A, A18, A1, B, L, M und S und gab ihm auf, den ihm ausgestellten Führerschein unverzüglich nach der Zustellung des Bescheids abzuliefern. Diese Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt. Falls der Antragsteller der Ablieferungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach der Bescheidszustellung nachkomme, werde ein Zwangsgeld fällig. Den am
- November 2007 vor dem Verwaltungsgericht Augsburg anhängig gemachten Antrag, die aufschiebende Wirkung der am gleichen Tag gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage des Antragstellers wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
- November 2007 ab. Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg vom
- November 2007 wiederherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Entzugs der Fahrerlaubnis sei im angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet worden. Der Antragsgegner habe nur ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit, vor ungeeigneten Fahrzeugführern geschützt zu werden, das Einzelinteresse am Erhalt des Führerscheins überwiege, ohne näher zu begründen, warum das im konkreten Fall so sei. Vorliegend bestehe deshalb kein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse, weil es an einem genügend konkretisierten Verdacht fehle, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und er deshalb andere Verkehrsteilnehmer so sehr gefährde, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden könne. Er sei - auch in der Vergangenheit - nicht drogenabhängig gewesen. Bis zum letzten Vorfall am
- Juni 2007 habe er Cannabis nur gelegentlich in kleinen Mengen konsumiert; seither lebe er abstinent. Da der Antragsgegner das Anerbieten des Antragstellers, die Beibringung diesbezüglicher Nachweise anzuordnen, nicht aufgegriffen habe, habe dieser selbst die Durchführung einer Haaranalyse veranlasst. Deren Ergebnis hat der Antragsteller dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- Januar 2008 übersandt. Aus den Anlagen zu diesem Schreiben ergibt sich, dass in untersuchtem Haar, das eine Länge von 30 mm aufgewiesen habe, keine Opiate, kein Kokain und keine Kokainmetaboliten, kein Amphetamin und keine Amphetaminderivate sowie keine Cannabinoide vorgefunden wurden. Das vom Antragsteller beauftragte Institut merkte ergänzend an, die untersuchte Haarlänge entspreche einem Zeitraum von ca. 2,3 bis 3,8 Monaten. In der Beschwerdebegründung führte der Antragsteller außerdem aus, im Hauptsacherechtsstreit werde er substantiiert längere Abstinenzphasen vortragen. Indem er sich seit dem
- Juni 2007 des Betäubungsmittelkonsums enthalte, zeige er, dass er nunmehr in der Lage sei, das Autofahren und den Konsum von Cannabis zu trennen. Nach alledem sei davon auszugehen, dass das im Klageverfahren einzuholende medizinisch-psychologische Sachverständigengutachten seine Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, bestätigen werde. Insbesondere die Tatsache, dass er als Folge des Verlusts der Fahrerlaubnis seinen mühsam errungenen Ausbildungsplatz verlieren könnte, habe ihn davon abgehalten, erneut unter dem Einfluss von Cannabis zu fahren bzw. diese Droge überhaupt zu konsumieren. Da es angesichts seines Alters von 22 Jahren ausgeschlossen erscheine, dass er eine neue Lehrstelle erhalten werde, würde eine Beendigung der Ausbildung einen schweren Rückschlag in seinem beruflichen und privaten Werdegang bedeuten und seine Existenz insgesamt aufs Spiel setzen. Sein Ausbildungsbetrieb, in den er sich sehr gut integriert habe, sei daran interessiert, ihm die gesamte Ausbildung zu gewähren. Der Umstand, dass er bei einer im Herbst 2007 vor der Industrie- und Handelskammer abzulegenden Zwischenprüfung überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe, spreche gleichfalls dafür, dass er seit dem Vorfall am
- Juni 2007 abstinent lebe. Außerdem bezieht sich der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde auf die Ausführungen im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
- November 2007, durch den das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eingeleitet wurde. Der Antragsgegner beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der von ihm außerdem vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf die Beschwerdeerwiderung der Landesanwaltschaft Bayern vom
- Januar 2008, wegen der Replik des Antragstellers hierauf auf das Schreiben seiner Bevollmächtigten vom
- Februar 2008 verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts Aichach-Friedberg Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Da der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsmittels gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht geltend gemachten Gesichtspunkte beschränkt ist, können (mit der nachfolgend zu erörternden Ausnahme) nur die Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom
- Januar 2008, nicht aber in der darin in Bezug genommenen Antragsschrift vom
- November 2007 berücksichtigt werden. Das in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierte Darlegungserfordernis dient dem Zweck, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen (vgl. OVG Hamburg vom 2.10.2002 NVwZ 2003, 1529 ). Diese Intention des Gesetzgebers liefe leer, würde es zur Wahrung des Begründungserfordernisses ausreichen, Vorbringen aus dem ersten Rechtszug lediglich zu wiederholen oder hierauf sogar nur zu verweisen. Auch von der Sache her kann die in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte "Auseinandersetzung" mit der angefochtenen Entscheidung nicht in der Weise stattfinden, dass eine Argumentation unverändert übernommen wird, die noch vor dem Erlass des angegriffenen Beschlusses - und damit notwendig in Unkenntnis seiner Begründung - vorgetragen wurde (vgl. zur mangelnden Eignung einer bloßen Wiedergabe des Vorbringens aus der ersten Instanz, die formellen Erfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu erfüllen, VGH BW vom 11.4.2002 NVwZ-RR 2002, 797 ; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 13 c zu § 146; Kopp/Schenke, VwGO,
- Aufl. 2007, RdNr. 41 zu § 146; Redeker/von Oertzen, VwGO,
- Aufl. 2004, RdNr. 21 zu § 146). Berücksichtigungsfähig ist demgegenüber das Ergebnis der Haaranalyse. Zwar ging es dem Verwaltungsgerichtshof erst am
- Januar 2008 und damit nach dem Ablauf der am
- Januar 2008 endenden Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) zu. Da der Antragsteller jedoch innerhalb dieser Frist vorgetragen hat, eine von ihm bereits in die Wege geleitete Haaranalyse werde ergeben, dass er seit dem
- Juni 2007 abstinent lebe, kann das in der Folgezeit nachgereichte Untersuchungsergebnis (ebenso wie die übersandte Quittung über die Entrichtung des Entgelts für die Haaranalyse) als nachträgliche Verifizierung eines innerhalb offener Beschwerdebegründungsfrist erfolgten Vortrags verstanden werden; eine solche "Abrundung" rechtzeitigen Vorbringens ist auch nach dem Ende der Einmonatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO noch zulässig. Weder der Inhalt des Schriftsatzes vom
- Januar 2008 noch die nachgereichten Unterlagen rechtfertigen jedoch eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- Das Verwaltungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom
- November 2007 den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Zwar bedarf es zu diesem Zweck regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde aber nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.2004 Az. 11 CS 04.819; vom 4.1.2005 Az. 11 CS 04.2838 ; vom 13.1.2005 Az. 11 CS 04.2968 ; vom 17.8.2005 Az. 11 CS 05.662 ; vom 10.10.2005 Az. 11 CS 05.1648). Der Umstand, dass die in Abschnitt II.4 der Gründe des Bescheids vom
- November 2007 angesprochenen Gesichtspunkte einen Bezug zu den Besonderheiten des vorliegenden Falles vermissen lassen, sie vielmehr auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Fahrerlaubnisentzugs verwendet werden können, führt deshalb nicht dazu, dass ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegt. Anders kann es sich dann verhalten, wenn ein Ausspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Erwägungen begründet wurde, die auf den konkreten Sachverhalt bzw. die konkrete Ausgestaltung des Bescheids nicht zutreffen. Denn dann wird erkennbar, dass sich die öffentliche Verwaltung in diesem Verfahren u. U. nicht in der gebotenen, einzelfallbezogenen Weise darüber Rechenschaft gegeben hat, ob eine Anordnung der sofortigen Vollziehung auch hier angezeigt und verhältnismäßig ist. Zweifel daran, ob sich das Landratsamt bei der Verwendung der allgemein gehaltenen Formulierungen in Abschnitt II.4 der Gründe des Bescheids vom
- November 2007 darüber vergewissert hat, ob sie auch auf den vorliegenden Fall "passen", könnten im Hinblick darauf angezeigt sein, dass dem Antragsteller im streitgegenständlichen Bescheid ein Zwangsgeld angedroht wurde, falls er seiner Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins nicht fristgerecht nachkommen sollte, während die Begründung des Sofortvollzugs davon spricht, ohne die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins "und die Androhung unmittelbaren Zwanges" sei die notwendige Klarheit nicht herzustellen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch gehindert, aus dieser Disparität zwischen dem Bescheidstenor und den Bescheidsgründen Konsequenzen zugunsten des Antragstellers zu ziehen, da es die Bevollmächtigten des Antragstellers unterlassen haben, diese Gegebenheit im Beschwerdeverfahren zu rügen.
- In der Sache gingen das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers dessen Wunsch, bis auf weiteres im Besitz dieser Berechtigung zu bleiben, überwiegt, weil der Bescheid vom
- November 2007 allen erkennbaren Umständen nach materiell rechtmäßig ist und eine weitere motorisierte Verkehrsteilnahme des Antragstellers mit erheblichen Gefahren für wichtige Rechtsgüter Dritter einherginge. a) Der Antragsteller hat die Fahrerlaubnis gemäß der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verloren, da er "gelegentlich" (d.h. mehr als nur einmal) Cannabis konsumiert und er zumindest am
- Juni 2007 gegen das Gebot verstoßen hat, die Einnahme dieses Betäubungsmittels und die motorisierte Straßenverkehrsteilnahme zu trennen. Auf den Umstand, dass er nach Aktenlage nicht cannabisabhängig war, kommt es von Rechts wegen nicht an. b) Soweit sich der Antragsteller auf eine seit dem
- Juni 2007 geübte Drogenabstinenz beruft, kann diesem Vorbringen nur unter dem Blickwinkel einer bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bereits eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Wiedererlangung der Fahreignung Bedeutung zukommen. Da Beschwerdevorbringen erweist sich jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt als unbehelflich, da der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt hier in der Vergangenheit liegt und es ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller bis dahin wieder fahrgeeignet geworden sein kann. Die Wiedergewinnung einer wegen Betäubungsmittelkonsums verlorenen Fahreignung setzt nach der gefestigten Spruchpraxis des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt eingehend BayVGH vom 4.2.2008 Az. 11 CS 07.2965 ) voraus, dass der Betroffene, sofern nicht ein "atypischer Fall" im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt, nachweislich ein Jahr seit der letzten Drogeneinnahme auf den Konsum von Betäubungsmitteln verzichtet hat und eine psychologische Begutachtung ergibt, dass dieser Verhaltenswandel voraussichtlich von Dauer sein wird, weil es beim Betroffenen zu einem nachhaltigen, tiefgreifenden Einstellungswandel in Bezug auf den Umgang mit Rauschgiften gekommen ist. Soweit der Verlust der Fahreignung ausschließlich auf dem Gebrauch von Cannabis beruht, genügt anstelle erwiesener Abstinenz zwar auch der Beweis, dass der Betroffene diese Droge ein Jahr lang nur noch in einer Weise eingenommen hat, die nicht gegen die sich aus der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Erfordernisse verstößt. Macht der Betroffene jedoch - wie hier der Fall - einen vollständigen Drogenverzicht geltend, darf er an dieser Einlassung festgehalten werden (vgl. z.B. BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 /11 C 06.1476, Seite 17 des Beschlussumdrucks). Dass im Fall des Antragstellers eine kürzere Abstinenzfrist als ein Jahr genügt, weil er im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung über eine besondere Einstellung bzw. über die Fähigkeit zur besonderen Verhaltenssteuerung verfügt oder weil bei ihm eine besondere Verhaltensumstellung stattgefunden hat, wurde in der Beschwerdebegründung nicht ausdrücklich geltend gemacht. Sollten die Hinweise auf seine nunmehr angeblich gute berufliche Integration und die bei einer Prüfung jüngst gezeigten überdurchschnittlichen Leistungen als Versuch zu verstehen sein, das Vorliegen eines "Sonderfalles" im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 darzutun, so könnte das nicht überzeugen. Diese Einlassungen wurden nicht nur in keiner Weise belegt; sie würden auch dann, wenn sie der Sache nach zutreffen sollten, nicht ausreichen, um einen Verzicht auf die einjährige "Bewährungszeit" (vgl. die Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung) zu rechtfertigen. Wie in Teil I dieses Beschlusses dargestellt, war der Antragsteller seit mehreren Jahren dem Cannabiskonsum in nachhaltiger Weise verhaftet. Er hat sich zudem nicht darauf beschränkt, dieses illegale Rauschmittel selbst einzunehmen; durch seine Betätigung als Drogendealer hat er vielmehr auch Dritten ein derartiges Verhalten ermöglicht. Zu seinen Ungunsten fällt ferner ins Gewicht, dass ihn die erstmalige Konfrontation mit der Polizei anlässlich des im Jahr 2003 u. a. gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht dazu zu bewegen vermochte, den Betäubungsmittelgebrauch einzustellen. Die Gleichgültigkeit gegenüber den Belangen einer von ihm geschädigten Person, die sich in der am
- Februar 2006 begangenen Verkehrsunfallflucht manifestierte, bestätigt, dass sich das gestörte Verhältnis des Antragstellers zu Recht und Gesetz nicht auf den Bereich des Rauschgiftkonsums beschränkt, sondern dass es ihm offenbar grundsätzlich an der Einsicht fehlt, sein Verhalten an den Geboten der Rechtsordnung ausrichten zu müssen. Vor diesem Hintergrund muss nicht nur auf einem strikten Nachweis von Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres bestanden werden (er wird durch das Ergebnis der Haaranalyse nicht einmal für einen Zeitraum von einigen wenigen Monaten erbracht, da sich ein Cannabiskonsum im Umfang von z.B. einem Joint je Woche in Haaren u. U. nicht niederschlägt). Um eine Wiedererlangung der Fahreignung des Antragstellers bejahen zu können, bedarf es unabdingbar auch des Testats einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, durch das - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass der Antragsteller seine gravierenden Fehlhaltungen auf Dauer überwunden hat. Vorliegend steht auch keine Fallgestaltung inmitten, in der die Anforderungen, die an den Nachweis der Wiedererlangung einer wegen einer Betäubungsmittelproblematik verloren gegangenen Fahreignung zu stellen sind, im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb maßvoll abgesenkt werden können, weil es die zuständige Behörde unter Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 BayVwVfG versäumt hat, Ermittlungen mit Blickrichtung auf eine etwaige Wiedergewinnung der Fahreignung anzustellen (vgl. dazu BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18 /22). Das Landratsamt hat den Antragsteller vielmehr bereits im Anhörungsschreiben vom
- September 2007 und in dem jener Zuleitung beigefügten Merkblatt eingehend und detailgenau darüber unterrichtet, welche Nachweise er beibringen muss, damit ihm nach Ablauf eines Jahres die Fahrerlaubnis ggf. neu erteilt werden kann. In diesem Merkblatt wurde er insbesondere darauf aufmerksam gemacht, dass durch Haaranalysen nicht jeder Drogenkonsum nachweisbar ist, und dass bei vorangegangener Cannabiseinnahme der Abstinenznachweis durch (sechs) Urinkontrollen erbracht werden muss. Hat es nach alledem bei der Maßgeblichkeit der sich aus der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Einjahresfrist sein Bewenden, so wird der Antragsteller mit der von ihm erhobenen Anfechtungsklage schon deshalb nicht durchdringen können, weil diese Frist bis zur Bekanntgabe des Bescheids vom
- November 2007 bei weitem noch nicht abgelaufen war. Auf diesen Zeitpunkt kommt es vorliegend deshalb an, weil sich die Rechtmäßigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach der Sach- und Rechtslage beurteilt, die bei Erlass der letzten Behördenentscheidung besteht (BVerwG vom 27.9.1995 BVerwGE 99, 249 /250). Da der Antragsteller gegen den Bescheid vom
- November 2007 unmittelbar Klage erhoben hat (im gegebenen Fall mithin kein Widerspruchsverfahren stattfand), stellt der Abschluss des Verwaltungsverfahrens vor dem Landratsamt den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, II.46.1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
- Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). Permalink: http://openjur.de/u/466935.html Kommentare
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