tragen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe I. Mit Bescheid vom ... November 2007 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die von dieser unter dem
gleich wurde Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der Baugrenze durch eine Hauseingangsüberdachung und einen Lichtschacht bei Haus A an der ... Straße erteilt. Diese sei städtebaulich vertretbar, da mit ihr lediglich untergeordnete Bauteile
gelassen würden. Ferner wurde eine Abweichung gemäß Art. 70 Abs. 1 BayBO 1998 von Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 4 BayBO 1998 wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch das Rampengebäude
m Nachbargrundstück Flur-Nr. 528 erteilt.
r Begründung wurde ausgeführt, die Einhausung der Tiefgaragenrampe an der östlichen Grundstücksgrenze habe eine Länge von 12,22 m, wobei sie auf einer Teillänge von 4,0 m eine Höhe von 2,67 m erhalte und dahinter in einer Höhe von ca. 1,6 m schräg bis
r Geländeoberfläche
laufe. Soweit das Bauwerk die nach Art. 7 Abs. 4 BayBO 1998 an der Grenze
lässige Länge von 8,0 m überschreite, weise es lediglich eine Höhe von ca. 0,9 m auf und sei damit schon deshalb nicht geeignet, eine Beeinträchtigung des Nachbarwesens hervorzurufen, weil an dieser Stelle auch eine Einfriedung mit einer Höhe von 1,5 m
lässig wäre. Ferner wurde eine Abweichung gemäß Art. 70 Abs. 1, Art. 7 Abs. 3 BayBO 1998 von Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO wegen der
lassung des Rampenbauwerks und eines Fahrrad- bzw. Kinderwagenabstellraums in der Abstandsfläche der Wohngebäude erteilt.
den Einwendungen der Antragstellerin, die als Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. 530/23 (... Str. 57b) Nachbarin im Sinne von Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 des genehmigten Bauvorhabens ist, wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3, § 34 BauGB
beurteilen. Als maßgebliche nähere Umgebung im Sinne letzterer Vorschrift sei die Bebauung zwischen der ... und ... Straße sowie dem ...-Weg anzusehen, welche durch vorwiegend zweigeschossige Wohnbebauung mit Wandhöhen bis
6,75 m und Firsthöhen bis
11,35 m entlang der genannten Straßen vorgeprägt sei. Darüber hinaus sei ein hinter der Bebauungszeile an der ... Straße gelegener Teilbereich bereits mit einer vorwiegend zweigeschossigen Wohnbebauung mit Wandhöhen bis
6,65 m und Firsthöhen bis
9,06 m vorgeprägt, so dass sich das Bauvorhaben planungsrechtlich im Rahmen halte. Das an der ... Straße geplante Haus A entspreche mit einer Grundfläche von 194 m 2 , einer Wandhöhe von 6,0 m und einer Firsthöhe von 11,35 m in etwa dem bereits vorhandenen Anwesen ... Straße 52 mit einer Grundfläche von 188,83 m 2 , einer Wandhöhe von 6,0 m und einer Firsthöhe von 11,12 m sowie dem Anwesen ... Straße 54 mit einer Grundfläche von 221,1 m 2 , einer Wandhöhe von 6,65 m und einer Firsthöhe von 11,35 m. Das Haus B liege mit einer Grundfläche von 119,72 m 2 , einer Wandhöhe von 6,6 m und einer Firsthöhe von 9,03 m in dem baulichen Rahmen, der durch den rückwärtigen Baubestand ... Straße 99, 101 und 101a vorgeprägt sei, indem z.B. das erstgenannte Gebäude eine Grundfläche von 182,54 m 2 , eine Wandhöhe von 6,65 m und eine Firsthöhe von 9,06 m aufweise. Die überbaubare Grundstücksfläche liege mit einem Anteil von ca. 27,5 % nur geringfügig über den Anteilen der bereits bebauten Grundstücke Flur-Nr. 530/21 mit 26,3 %, Flur-Nr. 530/24 mit 27,4 % und 530/27 mit 25,9 %. Da die Wand- und Firsthöhen der beantragten Wohngebäude im Rahmen der in der näheren Umgebung bestehenden Gebäude verblieben, könne eine dreigeschossige Bauweise planungsrechtlich nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei damit
verneinen. Die Abstandsflächen für das Haus A würden auch unter Berücksichtigung der dort als nicht untergeordnet anzusehenden, aber um 0,5 m von der Gebäudeaußenwand
rückgesetzten Dachgauben nach Westen und Osten eingehalten. Für die Dachgauben ergebe sich das
ermittelnde Maß H/2 nach dem Ansatz (6,42 m + 1,475 m + 1/3 x 0,72 m)/2 = 4,07 m - 0,5 m = 3,57 m. Die im Dachbereich liegenden Dachgauben des Hauses B seien aufgrund ihrer geringen Gesamtbreite von 4,90 m an der Westseite bzw. 2,45 m an der Ostseite und des Umstands, dass auch sie jeweils um eine Wandstärke
rückversetzt seien, als untergeordnet anzusehen. Die an der Ostseite bündig mit der Außenwand geplante weitere Dachgaube halte auch bei Einstufung als nicht untergeordnetes Bauteil die aus der eigenen Wandfläche resultierende Abstandsfläche (H = 7,6 m) ein. Am 21. Dezember 2007 erhob die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, die ihr am 21. November 2007
gestellte Baugenehmigung aufzuheben. Hierüber hat die Kammer noch nicht entschieden (Az. M 8 K 08.16). Gleichzeitig beantragte sie nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen.
r Begründung der Klage und des Antrags im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Bauvorhaben widerspreche
m einen nachbarschützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts. Die Abstandsfläche vor der westlichen Gebäudewand des Hauses A falle unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO
m Teil auf das Grundstück Flur-Nr. 528/3. Die gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 erforderliche Abstandsflächentiefe (H/2) betrage hier 4,30 m, da die nicht untergeordneten Gauben eine Höhe von 8,60 m über der Geländeoberkante erreichten. Vorhanden
r Ostgrenze des genannten Nachbargrundstücks seien jedoch nur 3,855 m. Entgegen dem Rechenansatz der Antragsgegnerin lasse es der insoweit einschlägige Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO 1998 nicht
, die Höhe der Gaubendächer lediglich
1/3
berücksichtigen. Für die Verkürzung der Abstandsfläche um jene 0,5 m, um welche die Dachgauben von der Gebäudeaußenwand
rückgesetzt seien, gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch die Gauben des Hauses B seien nicht untergeordnete Bauteile. Da sie eine Höhe von jeweils ca. 8,6 m über der Geländeoberkante aufwiesen, ergebe sich eine erforderliche volle Abstandsflächentiefe (H) im selben Maß. Vorhanden seien jedoch nach Westen
m Grundstück Flur-Nr. 528/3 nur 6,62 m, nach Osten
m Grundstück Flur-Nr. 528/1 nur 6,635 m. Die Nichteinhaltung der Abstandsfläche nach Westen und Osten habe ferner
r Folge, dass die beabsichtigten seitlichen Abstandsflächentiefen von H/2 (in nördlicher und südlicher Richtung) bei beiden Gebäuden nicht
r Anwendung kämen, weil es an der jeweiligen Voraussetzung fehle, dass sie nach zwei Seiten jeweils die volle Abstandsfläche einhalten. Damit halte das Haus B auch die Abstandsfläche in südlicher Richtung
den Grundstücken Flur-Nr. 528/23 und 528/24 nicht ein. Das Vorhaben füge sich insbesondere in Bezug auf das Haus B hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sowie des Maßes der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Diese Überschreitungen des sich aus der Umgebung ergebenden Rahmens begründeten städtebauliche Spannungen und verstießen gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dies wurde ausführlich begründet. In Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche wurde u.a. vorgetragen, entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sei hinsichtlich des insoweit maßstabsbildenden Rahmens nicht lediglich auf die Bebauung zwischen der ... und ... Straße sowie dem ...-Weg abzustellen, sondern
mindest auch auf die nördlich der ... Straße dem Bauvorhaben gegenüberliegende Bebauung. Die so abgegrenzte Umgebung sei von einer einzeiligen Bebauung im jeweiligen Norden der Grundstücke geprägt. Das von der Antragsgegnerin
r Beurteilung herangezogene Anwesen ... Str. 99 liege bereits
weit vom Baugrundstück entfernt, als dass es noch dessen überbaubare Grundstücksfläche prägen könnte. Im Übrigen würden die Anwesen ... Straße 99, 101 und 101a durch eine ca. 6,5 m breite geteerte
fahrtsstraße in den rückwärtigen Grundstücksbereich erschlossen, was sie als strukturfremd erscheinen lasse und ihnen die Eignung
r Prägung der näheren Umgebung nehme.
dem sei das Gebäude ... Straße 99 nicht als rückwärtige Bebauung
verstehen, weil es lediglich im Westteil des unmittelbar an den öffentlichen ...-Weg angrenzenden Grundstücksfläche situiert sei. Dasselbe gelte mit der Maßgabe einer Situierung im Norden des jeweiligen Grundstücks für die Gebäude an der ... Straße sowie an anderen Straßen in der Umgebung. Auch sie gäben kein Beispiel für eine zweireihige Grundstücksnutzung. Das Gewächshaus im nördlichen Bereich des Grundstücks Flur-Nr. 530/2 sei ein Relikt einer aufgegebenen Erwerbsgärtnerei und somit ein die Umgebung nicht prägender Fremdkörper. Die Antragsgegnerin beantragte, die Klage abzuweisen und den Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Die Beigeladene beantragte durch ihre Bevollmächtigten, den Antrag abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. 1. Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist
lässig und hinsichtlich des Hauses B auch begründet. Im Übrigen ist er nicht begründet. Nach § 212a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche
lassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung einen der genannten Rechtsbehelfe ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich (§ 212a Abs. 1 BauGB, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des jeweiligen Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007,
146) darüber, welche Interessen höher
bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz
berücksichtigen (Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006,
72, m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, weil er
lässig und begründet ist, so wird im Regelfall nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung als offen
beurteilen, findet eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Bei der Abwägung ist den in dem jeweiligen Einzelfall konkret inmitten stehenden (BayVGH vom 28.08.1987 - 20 CS 87.02324 - BayVBl 1988, 406 ) gegenläufigen Belangen der Betroffenen um so mehr Gewicht beizumessen, je stärker und irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (vgl. BVerfG vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 , 1 BvR 155/73 - BVerfGE 35, 382 = NJW 1974, 227 = DVBl 1974, 79 = NJW 1974, 1043 ; BayVGH vom 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 - BauR 1991, 182 = BayVBl 1991, 275 = NVwZ 1991, 1002 ). Auch bei unsicherer oder offener Prognose über den Erfolg des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs muss dem Nachbarn in Ansehung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie in sachgerechter Weise Rechtsschutz gewährt werden, der ihn davor bewahrt, dass vor Unanfechtbarkeit der ihn belastenden Baugenehmigung unwiederbringlich vollendete Tatsachen geschaffen werden (BayVGH vom 05.10.2001 - 14 CS 01.1364 - juris). § 212a BauGB begründet daher im Allgemeinen kein überwiegendes Vollzugsinteresse des Bauherrn, wenn im Verfahren nach § 80a VwGO wegen offener Erfolgsaussichten des Nachbarrechtsbehelfs aufgrund einer reinen Interessenabwägung
entscheiden ist (BayVGH vom 21.12.2001 - 15 ZS 01.2570 - ZfBR 2002, 698 = BayVBl 2003, 48 = NVwZ-RR 2003, 9 ; Eyermann, a.a.O., Rdnr. 78 f.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB,
GB, Rdnr. 40; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007,
GB, Rdnr. 2 am Ende). Nachbarn können, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt, eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn sie hierdurch in einem ihnen
stehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke
dienen bestimmt sind. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG vom 25.02.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = DVBl 1977, 722 = BayVBl 1977, 639 = DÖV 1977, 752 = BauR 1977, 244 = NJW 1978, 62 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 28). Im vorliegenden Fall ist die Kammer aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Auffassung, dass gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung hinsichtlich des Hauses A keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Antragstellerin bestehen, wohingegen sich solche Bedenken hinsichtlich des Hauses B ergeben. Das private Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die erteilte Baugenehmigung ist deshalb hinsichtlich des Hauses A gegenüber dem kraft Gesetzes (vgl. oben)
grunde gelegten Interesse der Beigeladenen an deren sofortiger Vollziehung nachrangig, während hinsichtlich des Hauses B ein öffentliches oder ein überwiegendes privates Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der erteilten Baugenehmigung
verneinen ist. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist nach den Vorschriften der Bayerischen Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1997 (GVBl. S. 433, ber. 1998 S. 270)
beurteilen (BayBO 1998), weil nach Art. 83 Abs. 1 BayBO in der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes
r Änderung der Bayerischen Bauordnung vom
sammenstellung bei Dirnberger in Simon/Busse, BayBO,
261) nachbarschützende Wirkung
kommt. Im konkreten Fall vermittelt dies der Antragstellerin ein Abwehrrecht. Entgegen der Auffassung der Beklagten können die beiden Gauben in der westlichen Dachfläche des Hauses B nicht als untergeordnete Bauteile im Sinne des Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 bei der Berechnung der westlichen Abstandsfläche dieses Gebäudes außer Betracht bleiben. Zwar ist diese ihrem Wortlaut nach nur für Außenwände geltende Vorschrift analog auch auf vortretende Bauteile von Dachflächen anzuwenden (st. Rspr. des BayVGH,
letzt vom 26.04.2007 - 26 B 06.1460 - juris; Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Art. 6, Rdnr. 139). Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese Bauteile nicht mehr untergeordnet sind und von ihnen Wirkungen wie von versetzten Wänden ausgehen; in diesem Fall sind die Außenwände von Gauben im Bereich des Daches als Teil einer
rückgesetzten neuen Außenwand nach Art. 6 Abs. 3 Satz 3 BayBO 1998 anzusehen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O. ; Rauscher, a.a.O.). Untergeordnet sind Bauteile, wenn sie nach Art, Funktion, Umfang und Auswirkungen nicht nennenswert ins Gewicht fallen und als verhältnismäßig unbedeutend erscheinen (BayVGH vom 13.09.2002 - 2 ZB 01.3131 ; vom 30.01.2006 - 25 CS 05.2994 ; vom 19.09.2006 - 2 CS 06.2130 ; Rauscher a.a.O., Rdnr. 201). Eine generelle quantitative obere Grenze lässt sich dabei nicht festlegen. Insbesondere existiert keine allgemein anerkannte Auslegungsregel des Inhalts, dass Dachgauben nur dann abstandsflächenrechtlich relevant seien, wenn ihre Breite ein Drittel der dazugehörigen Wandbreite überschreitet. Für die vielmehr notwendige Einzelfallbeurteilung kommt es nicht nur auf das Verhältnis der Breite des Bauteils oder der Bauteile
r Breite des Daches an, sondern auf den Gesamteindruck, bei dem auch andere Parameter wie etwa Höhe der Gauben, Höhe des Daches, Größe der Dachfläche, Höhe der dazugehörigen Außenwand, Ausgestaltung und Erscheinungsbild der Dachgauben sowie Lage des Baukörpers eine Rolle spielen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O. ). Da Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 - bei grundsätzlicher Einhaltung der Abstandsflächen - nur solche (kleinen) Bauteile wie z.B. Gesimse, Blumenfenster oder Hauseingangstreppen
lassen will, die im Grundsatz die Einhaltung der Abstandsfläche nicht in Frage stellen, da sie den eigentlichen Baukörper weder funktional noch in seinen Maßen ausdehnen, und im Hinblick auf Sinn und Zweck der Abstandsflächenbestimmungen ist diese Ausnahmevorschrift eng auszulegen (BayVGH vom 26.04.2007, a.a.O. ). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall sind die beiden Gauben in der dem Grundstück Flur-Nr. 528/3
gewandten Dachfläche des Hauses B nicht mehr als untergeordnet anzusehen. Entscheidend ist dabei die Kombination aus der Breite der Dachgauben, bezogen auf die Breite der Dachfläche, das Hervortreten der Dachgauben aus der Dachfläche und ihr auch funktionelles Erscheinungsbild als einem Zwerchgiebel nahekommende faktische Außenwanderhöhung. Die Dachgauben schöpfen
m einen mit einer Breite von 2 x 2,45 m = 4,90 m das in der Praxis als Anhaltspunkt verwendete Verhältnis von einem Drittel der
gehörigen Dachbreite mit 15,465 m bzw. von einem Drittel der
gehörigen Außenwandbreite mit 14,865 m - die Abweichung beträgt hier nur ca. 1 % - praktisch aus.
dem treten sie so weit aus der Dachfläche hervor, dass sie das Maß H in einem nicht mehr unbedeutenden Umfang erhöhen. Dieses beträgt für die Außenwand selbst 6,60 m. Bis
m Schnittpunkt der Seitenwände mit den Gaubendächern kommt eine Höhe von 8 m und einschließlich des
1/3 anzurechnenden Giebels der Gauben (vgl. Art. 6 Abs. 3 Satz 5 BayBO 1998) von 8,26 m (abgegriffen, nicht vermaßt)
stande. Das bedeutet eine rechnerische Erhöhung von H um 24 %. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist in einer Entscheidung, die Gauben in einem mit 75° geneigten Mansarddach
m Gegenstand hatte, mit Rücksicht auf die im Rahmen der analogen Anwendung des Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 auch auf Dachflächen hier
berücksichtigende abstandsflächenrechtliche Besonderheit der Dachfläche
der Schlussfolgerung gelangt, dass bei der Frage der Unterordnung von vor die Dachfläche vortretenden Teilen tendenziell umso mehr
rückhaltung
üben sei, je steiler das Dach geneigt ist (BayVGH vom 30.01.2006 - 25 CS 05.2994 - BauR 2006, 1116 = BayVBl 2007, 21 ). Diese Erkenntnis lässt nicht etwa den Gegenschluss
, dass Gauben umso unproblematischer sind, je flacher die Dachneigung ist; vielmehr ist auch der umgekehrte Fall problematisch. In dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall ergibt sich die den Nachbarn beeinträchtigende Wirkung daraus, dass dieser, nachdem er ohnehin schon aufgrund der Anrechnung von bis
75° geneigten Dächern
nur einem Drittel (Art. 6 Abs. 3 Satz 4 BayBO 1998) mit einem faktisch wesentlich höheren Gebilde konfrontiert ist (vgl. BayVGH, a.a.O.), in Form einer die Höhe eines Steildaches auswertenden Gaube eine weitere rechnerische Erhöhung des Maßes H hinzunehmen hat. Derselbe Effekt ergibt sich jedoch bei in der Nähe der Traufe ansetzenden Dachgauben in einer relativ flach geneigten Dachfläche. Da Dachflächen mit einer Neigung von bis
45° überhaupt nicht auf das Maß H anzurechnen sind, schlägt eine die Tiefe der Dachfläche auswertende, also traufnah anschneidende Gaube, die aus einer gering geneigten und damit faktisch auch wenig störenden Dachfläche hervortritt, mit ihrer vollen Höhe auf das Maß H
Buche. Es leuchtet daher ein, dass auch in diesem Fall
rückhaltung
üben ist, indem z.B. an der Gesamtbreite einer oder mehrerer Gauben in der Dachfläche gespart wird. Die Gauben, die lediglich um eine Wandstärke (0,30 m)
rückversetzt sind, verlängern faktisch die Außenwand und unterscheiden sich damit so gut wie nicht von einem Zwerchgiebel,
mal sie nur knapp unter dem First angesetzt sind. Die Wirkung von dominant aus der Dachhaut hervortretenden
sätzlichen Außenwandteilen wird auch durch den Schnitt c-c deutlich belegt. An dieser faktischen Außenwanderhöhung (vgl. BayVGH vom 31.05.2000 - 2 ZS 00.678 - juris) vermag auch die durch den (z.B. verglichen mit Haus A) ungewöhnlich weit ausfallenden Dachüberstand an der Traufe bewirkte optische Unterbrechung nichts
ändern. Mit einer erheblichen Breite von 2 x 2,45 m sind die Dachgauben hier abstandsflächenrelevant und erfordern als versetzte Außenwandteile eine eigene, nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 bis 6 BayBO 1998
berechnende Abstandsfläche (H), die sie
m Grundstück der Antragsteller hin offensichtlich nicht einhalten können, weil hier ab einem fiktiven Fußpunkt, der sich aus der Rückversetzung der Gauben um 0,30 m ergibt, nur 6,62 m + 0,30 m = 6,92 m
r Verfügung stehen, die Gauben aber allein bis
m Schnittpunkt ihrer Seitenwände mit den Gaubendächern eine Höhe von 8 m (abgegriffen) und einschließlich des
1/3 anzurechnenden Giebels eine Höhe von 8,26 m (abgegriffen) aufweisen. An dieser Beurteilung hat sich nach Auffassung der Kammer durch das Inkrafttreten der BayBO 2008 jedenfalls
gunsten der Beigeladenen nichts Wesentliches geändert, so dass sich das Gericht außerstande sieht, im Hinblick auf die Möglichkeit einer Bauantragstellung nach neuem Recht in Ausübung seines von § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Ermessens von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Aus dem an die Stelle von Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO 1998 getretenen Art. 6 Abs. 8 BayBO 2008 lässt sich nichts
gunsten der Beigeladenen herleiten. Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO 2008 lässt sich nicht als reine Berechnungsregel auslegen. Wie schon Satz 4 und 5 des Art. 6 Abs. 3 BayBO 1998 enthalten auch die Sätze 3 und 4 des Art. 6 Abs. 4 BayBO 2008 ein konstitutives Element, da Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO 1998 und 2008 eine Abstandsfläche nur vor Außenwänden von Gebäuden verlangt. Da somit Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO die grundsätzliche Abstandsflächenpflicht von Dachaufbauten bzw. Dachgauben statuiert, hätte eine Regelung, die dies wieder relativiert, in Art. 6 Abs. 8 BayBO 2008 ihren Niederschlag finden müssen. Dies ist aber weder ausdrücklich noch in der Weise geschehen, dass die Regelung eine analoge Anwendung mit geeigneten Parametern nahe legt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs findet Art. 6 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO 1998 keine Anwendung, wenn die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1998 vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten wird (BayVGH Großer Senat vom 17.04.2000 - GrS 1/1999 , 14 B 97.2901 - VGHE BY 53, 89 = VwRR BY 2000, 227 = DVBl 2000, 1359 = DÖV 2000, 830 = BauR 2000, 1728 = NVwZ-RR 2001, 291 = BayVBl 2000, 562 ; vom 28.02.2005 - 2 CS 05.90 - juris). Damit erfordert die Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs sowohl die Einhaltung der vollen Abstandsflächentiefe von 1 H an den beiden anderen nicht privilegierten Seiten, als auch die ordnungsgemäße Einhaltung der notwendigen Abstandsflächentiefe auf der zweiten privilegierten Seite. Diese Voraussetzungen liegen bei Haus B nicht vor, weil es bei Einhaltung der Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO 1998 an der Nord- und Südseite die Abstandsflächentiefe des Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1998 an der Westseite sowie an der Ostseite, wo wegen der dort befindlichen einen Gaube dieselben Bedenken bestehen wie an der Westseite, unterschreitet. Somit ist die Inanspruchnahme des 16-m-Privilegs an der Südseite, an der die Antragstellerin betroffen ist, nicht möglich mit der Folge, dass das Haus B ihr gegenüber unzulässig ist. 1.2 Der Antragstellerin kann allerdings nicht in ihren geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Bedenken gefolgt werden. Solche bestehen vorliegend weder gegen das Haus A noch gegen das Haus B. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB, der lediglich eine vordere Baugrenze festsetzt, deren Einhaltung hier unstrittig ist. Somit richtet sich die
lässigkeit des innerhalb eines im
sammenhang bebauten Ortsteils gelegenen Bauvorhabens im Übrigen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wobei außer Zweifel steht, dass es sich nach der Art seiner Nutzung und der Bauweise in die nähere Umgebung einfügt. Dem Vorbringen der Antragsteller, das Haus B könne im rückwärtigen Teil des Baugrundstücks nicht genehmigt werden, weil hier eine faktische rückwärtige Baugrenze oder eine Bebauungstiefe für die Grundstücke südlich der ... Straße bestehe, welche der Bebauung des rückwärtigen Grundstücksbereichs mit dem Haus B entgegenstehe und
dem dem Nachbarschutz diene, kann nicht gefolgt werden. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Haus B aus dem genannten Grund objektivrechtlich am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB in die Umgebung einfügt oder nicht, weil planungsrechtliche Vorgaben über die überbaubaren Grundstücksflächen oder eine rückwärtige faktische Baugrenze jedenfalls nicht nachbarschützend sind (BVerwG vom 08.07.1998 - 4 B 64.98 - UPR 1998, 455 = BauR 1998, 1206 = BayVBl 1999, 26 = NVwZ-RR 1999, 8 = ZfBR 1999, 54 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 153). Dasselbe gilt für Vorgaben über das Maß der baulichen Nutzung, denen ebenfalls grundsätzlich nur objektiv-rechtliche Bedeutung
kommt. Das Maß der baulichen Nutzung dient regelmäßig ausschließlich städtebaulichen Zielsetzungen (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB,
G vom 23.06.1995 - 4 B 52.95 - BauR 1995, 823 ). Das Vorhaben verletzt auch das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht. Für eine solche Verletzung reicht es nicht, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, der durch die Bebauung in der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis
seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 140; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB,
48, m.w.N.). Nur bei "erdrückender" oder "abriegelnder" Wirkung des Vorhabens auf den Nachbarn vermittelt das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall subjektiv-individuellen Schutz. Eine solche erdrückende oder abriegelnde Wirkung ist im vorliegenden Fall, der sich in nichts von dem unterscheidet, was auch ein qualifizierter Bebauungsplan vorsehen könnte, ersichtlich nicht anzunehmen (vgl. dazu
letzt BayVGH vom 14.06.2007, a.a.O., wo als Beispiel für eine erdrückende Wirkung die Entscheidung des BVerwG vom 13.03.1981, a.a.O. angeführt wird, in der es wiederum um ein zwölfgeschossiges Gebäude in einer Entfernung von 15 m
m Nachbarwohnhaus ging). Nach alledem war dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage hinsichtlich des Hauses B stattzugeben, hinsichtlich des Hauses A war er abzulehnen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, der nur
r Hälfte obsiegenden Antragstellerin die anteilige Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004). Permalink: http://openjur.de/u/467307.html Kommentare
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