Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
- September 2007 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom
- Mai 2007 hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 des Bescheidstenors wieder hergestellt. II. Dem Antragsteller wird die Auflage erteilt, während der Dauer der aufschiebenden Wirkung der Klage dem Verwaltungsgericht Regensburg innerhalb der nächsten sechs Monate zwei Urinscreenings vorzulegen, die einen regelrechten Nachweis einer Abstinenz des Antragstellers von harten Drogen belegen. III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. IV. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsteller 1/3, der Antragsgegner 2/
- V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe I. Der 1985 geborene Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, L, M und S durch Bescheid des Antragsgegners vom
- Mai
- Am Morgen des
- Mai 2006 war er von der Polizei dabei angetroffen worden, als er zusammen mit drei Freunden versuchte, sein eigenes Kraftfahrzeug aufzubrechen, aus dem er sich zuvor versehentlich ausgesperrt hatte. In dem Kraftfahrzeug wurde unter dem Sitz eine CD-Hülle gefunden, in der sich ein Tütchen mit weißem Pulver befand. Der daraufhin durchgeführte Mahsan-Test reagierte positiv auf Amphetamin und Cannabis, ein Atemalkoholtest eineinhalb Stunden später erbrachte eine AAK von 0,69 mg/L. Die Analyse des weißen Pulvers durch das Landeskriminalamt ergab, dass es sich um 1,84 g Metamfetamin-Hydrochlorid und Lactose handelte. Wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln wurde deshalb mit Strafbefehl vom
- Dezember 2007 eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 € gegen den arbeitlosen Antragsteller verhängt. Die Fahrerlaubnisbehörde, die von dem Vorfall den Akten zufolge erstmals am
- November 2006 Kenntnis erhalten hat, forderte den Antragsteller mit Schreiben vom
- Februar 2007 auf, bis zum
- April 2007 ein fachärztliches Gutachten im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV zu den Fragen beizubringen, ob er Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Substanzen einnehme, die die Fahreignung in Frage stellten und, falls er nur Cannabis konsumiere, ob er dies regelmäßig tue. Das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. S vom
- April 2007 kommt zu dem Ergebnis, die gestellten Fragen seien weder aus der Plausibilität der Angaben des Antragstellers noch aus den erhobenen Befunden (zwei Urinscreenings) hinreichend klar zu beantworten. Aus der Anamnese wird referiert, der Antragsteller habe angegeben, nach einem Beziehungskonflikt im Januar 2006 habe er nicht zuletzt unter Gruppendruck begonnen, Amphetamin zu nehmen. Er habe gelegentlich am Wochenende ein halbes Gramm Amphetamin und gelegentlich Cannabis konsumiert. Anlässlich des Vorfalls sei ihm aber, noch auf dem Polizeirevier klar geworden, dass er mit Drogen keine Zukunft habe. Er habe sich anschließend auch einem anderen, drogenfreien Bekanntenkreis zugewandt. Ferner wird in dem Gutachten mitgeteilt, bei dem ersten Urinscreening sei der Kreatininwert verdächtig niedrig gewesen, was auf eine künstliche Verdünnung des Urins hinweise. Bei dem zweiten Urinscreening sei das Ergebnis für Cannabis nicht völlig zweifelsfrei gewesen. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Fahrerlaubnisentziehung führte der Antragstellerbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom
- Mai 2007 unter anderem aus, der Antragsteller konsumiere seit dem Vorfall vom
- Mai 2006 kein Amphetamin mehr. Mit Bescheid vom
- Mai 2007, zugestellt am
- Mai 2007, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis, ordnete die Ablieferung des Führerscheins innerhalb von acht Tagen nach Zustellung des Bescheids an und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Anordnung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € an. Gestützt wurde die Fahrerlaubnisentziehung auf Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV wegen des erwiesenen Konsums von Amphetamin. Am
- Juni 2007 gab der Antragsteller seinen Führerschein ab. Sein Widerspruch gegen die Fahrerlaubnisentziehung wurde durch die Regierung der Oberpfalz mit Widerspruchsbescheid vom
- Juli 2007, zugestellt am
- Juli 2007 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage ging am
- August 2007, bei dem Verwaltungsgericht Regensburg ein. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO vom
- August 2007 lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
- September 2007, auf den Bezug genommen wird, ab. Die Beschwerde gegen den am
- September 2007 zugestellten Beschluss ging am
- September 2007 bei dem Verwaltungsgericht ein und wurde mit Schriftsatz vom
- Oktober 2007, auf den Bezug genommen wird, insbesondere wie folgt begründet: An der Rechtmäßigkeit des allein mit der Einnahme von Amphetamin begründeten Ausgangsbescheids bestünden erhebliche Zweifel. Die aufgrund des Sachverhalts feststehenden Tatsachen rechtfertigten nicht die Annahme einer Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen i.S.v. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Diese Vorschrift schließe die Fahreignung zwar bei Betäubungsmittelkonsum im Regelfall aus. Die Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV zeige aber, dass es davon Ausnahmen gebe und gemäß der Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur FeV solle die Beurteilung im Einzelfall auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens erfolgen. Das Fahreignungsgutachten vom
- April 2007 habe keinen aktuellen Nachweis für einen Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers erbracht, es stehe deshalb der Fahrerlaubnisentziehung entgegen. Bei der Fahrerlaubnisentziehung als sicherheitsbehördlicher Maßnahme gehe es um eine prognostische Einschätzung des künftigen Verhaltens eines Kraftfahrers. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei sie nur gerechtfertigt, wenn ein hinreichend sicherer Schluss auf das künftige Konsumverhalten möglich sei. An entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnissen fehle es. Der Antragsteller nehme kein Amphetamin mehr, der Vorfall vom
- Mai 2006 stelle für ihn ein läuterndes Ereignis dar. Die Fahrerlaubnisentziehung sei auch deshalb unverhältnismäßig, weil bereits jetzt die Voraussetzungen für eine Wiedererteilung gegeben seien. Es liege eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes vor, denn wegen der Behauptung der Abstinenz ab dem Vorfall vom Mai 2006 hätte nicht mehr von im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV feststehender Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfen. Es sei höchst zweifelhaft, ob Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV auch in Fällen bloßen Betäubungsmittelkonsums anwendbar sei. Dagegen spreche der Wortlaut der Vorschrift, in der nur von Betäubungsmittelabhängigkeit die Rede sei. Jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei aber auch die Jahresfrist verstrichen gewesen, weshalb die Fahrerlaubnisentziehung nicht ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung hätte bestätigt werden dürfen. Das Gutachten des Dr. S. vom
- April 2007 sei insoweit nicht aussagekräftig, da es sich der zugrunde liegenden Fragestellung zufolge nur auf die Gegenwart bezogen habe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache seien als offen zu beurteilen, da nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller die Fahreignung bei Erlass des Widerspruchsbescheids bereits wieder erlangt habe. Die Interessenabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen. Mit Schriftsatz vom
- Dezember 2007 wurde ein PIMA-Zetrifikat über ein negatives Urinscreening des Antragstellers vom
- November 2007 vorgelegt, woraus sich eine Abstinenz zumindest einige Tage vor Urinabgabe ableiten lasse. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Soweit die Beschwerde sich unbeschränkt auch auf Anordnung (nicht Wiederherstellung) der gemäß Art. 21 a VwZVG kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entfallenen aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid vom
- Mai 2007 richtet, bleibt sie ohne Erfolg. Der Antragsteller ist seiner Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen, weshalb kein Raum mehr für eine Vollstreckung bleibt, Art. 36 Abs. 1 Satz 1, Art 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG. Es fehlt deshalb insoweit an einer Beschwer des Antragstellers. Die Erfolgsaussichten der gegen die Fahrerlaubnisentziehung gerichteten Hauptsacheklage sind nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung offen. Die von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der gegenläufigen Interessen ergibt, dass es unter der verfügten Auflage verantwortet werden kann, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch macht. Zwar ist bei summarischer Prüfung gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung des Antragstellers entfallen. Die Widerspruchsbehörde hätte aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids der Frage nachgehen müssen, ob er die Fahreignung in der Zwischenzeit wiedererlangt hat.
- Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahreignung des Antragstellers entfallen. Gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung ist beim Konsum sog. harter Drogen von Fahrungeeignetheit auszugehen, unabhängig von der Häufigkeit der Betäubungsmitteleinnahme, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig auch davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV stellt allein auf die Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) ab. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt etwa BayVGH vom 30.10.2007 Az. 11 CS 07.942 /11 ZB 07.1016 m.w.N., vom 26.7.2007 Az. 11 ZB 05.2932 und vom 4.9.2007 Az. 11 CS 07.308). In der Rechtsprechung der anderen Obergerichte wird diese Auffassung ganz überwiegend geteilt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz vom 21.11.2000 ZfS 2001, 141 ; OVG Weimar vom 30.04.2002 ZfS 2002, 406 ; VGH Baden-Württemberg vom 24.05.2002 NZV 2002, 475 ; vom 28.05.2002 NZV 2002, 477 ; vom 22.11.2004 ZfS 2005, 158 ; OVG Lüneburg vom 14.08.2002 DAR 2002, 471 ; vom 16.06.2003 ZfS 2003, 476 ; vom 19.11.2004 ZfS 2005, 48 ; OVG Bremen vom 30.06.2003 DAR 2004, 284 ; OVG Brandenburg vom 22.07.2004 VRS 107, 397 ff.). Soweit der Antragsteller einwendet, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Regensburg führe nicht bereits die einmalige Einnahme von Amphetamin zum Wegfall der Fahreignung, spielt dies vorliegend keine Rolle, denn der Antragsteller hat seinen eigenen Einlassungen zufolge nicht nur einmal, sondern wiederholt Amphetamin eingenommen. Die normative Wertung in Nr. 9.1 der Anlage 4 FeV entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV, wonach die Bewertungen der FeV nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan.Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur FeV sind dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (vgl. zuletzt BayVGH vom 6.11.2007 Az. 11 CS 07.1069). Dies ist hier nicht erfolgt. Dass bislang keine Straßenverkehrsteilnahme des Antragstellers unter Drogeneinfluss aktenkundig wurde, stellt ebenso wenig einen Nachweis für eine besondere Verhaltenssteuerung bzw. Verhaltensumstellung im Sinne der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV dar, wie die bloße Behauptung, es sei ihm bewusst geworden, dass er mit Drogen keine Zukunft habe und er habe sich einem drogenfreien Bekanntenkreis zugewandt. Auch spricht es nicht für eine besonders ausgeprägte Fähigkeit des Antragstellers, sein Verhalten zu steuern, wenn ihn ein Beziehungskonflikt so aus der Bahn wirft, dass er deshalb zu harten Drogen greift. Der behauptete Drogenverzicht seit dem Vorfall vom
- Mai 2006 ist für die Frage, ob ein Regelfall im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, nicht entscheidend, denn die in der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur FeV aufgeführten Beispiele zeigen, dass hier Fälle angesprochen werden, in denen ein Betroffener ausnahmsweise aufgrund besonderer persönlicher Eigenschaften oder Umstände fahrgeeignet ist, obwohl er fortgesetzt Drogen konsumiert. Im übrigen ist ein vorfallsinduzierter Drogenverzicht auch nur begrenzt aussagekräftig, weil eine strafrechtliche Ahndung bzw. ein auf die Fahrerlaubnisentziehung gerichtetes Behördenverfahren nicht selten den hiervon Betroffenen zumindest vorübergehend zu einem zielgerichteten Wohlverhalten veranlassen. Der Behauptung der Läuterung durch den Vorfall vom
- Mai 2006 und der Abstinenz seit diesem Zeitpunkt kommt erst bei der noch zu erörternden Frage entscheidende Bedeutung zu, ob der Antragsteller die verlorene Fahreignung inzwischen wieder erlangt hat. Die mit der Beschwerde angesprochene Frage, ob wegen der Vorbemerkung 2 der Anlage 4 zur FeV ein ärztliches Gutachten hätte eingeholt werden müssen, ist nicht entscheidungserheblich, da die Fahrerlaubnisbehörde, unabhängig von einer Verpflichtung hierzu, im Fall des Antragstellers tatsächlich so vorgegangen ist. Mit dem Gutachten des Dr. S. vom
- April 2007 wurde aufgrund der Angaben des Antragstellers bei der Anamnese geklärt, dass er in der Vergangenheit mehrfach Amphetamin, also ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, konsumiert hat. Anhaltspunkte dafür, dass in seinem Fall eine Abweichung von dem Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV geboten sein könnte, hat die Begutachtung ausdrücklich nicht ergeben.
- Ob der Antragsteller die verloren gegangene Fahreignung wiedererlangt hat, ist offen und muss im Hauptsacheverfahren durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV) geklärt werden. Gegen den Entzug der Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums kann der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Senats einwenden, er habe die Fahreignung nach einjähriger, nachgewiesener Betäubungsmittelabstinenz wiedererlangt, sofern eine Prognose ergibt, dass diese Verhaltensänderung stabil ist, weil sie auf einem grundlegenden Einstellungswandel beruht. Ein solcher Einwand ist auch in einem laufenden behördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahren zu berücksichtigen, wenn seit dem Zeitpunkt des Beginns der behaupteten Abstinenz mehr als ein Jahr verstrichen ist (vgl. BayVGH vom 9.5.2006, VRS 109, 64 ff.). Jedenfalls im Widerspruchsverfahren hätte deshalb der Frage der Wiedererlangung der Fahreignung durch Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV nachgegangen werden müssen (BayVGH vom 9.5.2005, a.a.O.), nachdem bei der Anamnese im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom
- April 2007, sowie im Schriftsatz vom
- Mai 2007 der Fahrerlaubnisbehörde gegenüber, klar und unmissverständlich die Behauptung einer Abstinenz seit dem Vorfall aufgestellt wurde. Die Feststellung, ob eine stabile Verhaltensänderung und ein grundlegender Einstellungswandel vollzogen wurden, erfordert zum einen den Nachweis der Abstinenz für die Dauer eines Jahres. Hierzu sind im Regelfall mindestens vier Urinscreenings notwendig (vgl. Abschnitt 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller jedoch (wie noch zu erörtern) bereits begonnen, Nachweise für seine Abstinenz von harten Drogen zu erbringen. Deshalb kann es hier im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO verfügten gerichtlichen Auflage und zugleich zum Abstinenznachweis im Rahmen der Begutachtung zur Wiedererlangung der Fahreignung genügen, dass er sich innerhalb der nächsten sechs Monate noch zwei weitere Male zu unvorhersehbar und in unregelmäßigen Abständen anberaumten Terminen ärztlichen Urinscreenings unterzieht. Ob entsprechend Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV in Fällen bloßen Betäubungsmittelkonsums (nicht -abhängigkeit) generell der Nachweis für einen einjährigen zusammenhängenden Abstinenzzeitraum zu fordern ist, muss deshalb hier in Anbetracht der Umstände des Einzelfalles nicht entschieden werden. Ergänzend zu den Urinscreenings bedarf es im Rahmen der erforderlichen medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Wiedererlangung der Fahreignung der Erstellung einer Prognose über die Stabilität des Einstellungs- und Verhaltenswandels des Antragstellers. Die bisher vom Antragsteller absolvierten ärztlichen Untersuchungen reichen zum Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht aus, zumal sie keine psychologische Prognose beinhalteten. Die Behauptung des Antragstellers, er nehme seit dem Vorfall vom
- Mai 2006 kein Amphetamin mehr, wird zwar durch das Gutachten des Dr. S. vom
- April 2007 nicht eindeutig in Zweifel gezogen, aber auch nicht eindeutig bestätigt. Dem Antragsteller ist darin zuzustimmen, dass in dem Gutachten vom
- April 2007 ausdrücklich nur von einem bezüglich Cannabis unklaren Ergebnis die Rede ist. Der bei dem ersten Urinscreening festgestellte Kreatininwert wurde aber zu recht als Hinweis auf eine beabsichtigte Verdünnung zur Beeinflussung des Ergebnisses gewertet, welche sich auch auf die Feststellung von Amphetamin ausgewirkt haben kann. Den Verdacht der absichtlichen Verdünnung kann der Antragsteller nicht durch bloßes Bestreiten entkräften. Auch in der Beschwerdebegründung trägt er nicht vor, aus welchem Grund sonst, als zur Verdünnung, es zu der gemessenen Kreatininkonzentration gekommen sein soll. Das dem Verwaltungsgericht vorgelegte Ergebnis der vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Haaranalyse vom
- August 2007 der dem Antragsteller Ende Juli 2007 entnommenen Haarprobe von 6,5 cm Länge war bezüglich aller untersuchten Stoffe negativ. Aktueller Konsum lässt sich in Haarproben zwar in der Regel nicht darstellen (vgl. Hettenbach/Kalus/ Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, § 3, RdNr. 145). Amphetamin und Metamphetamin sowie die sog. Designer-Drogen können aber für zurückliegende Zeiträume bereits bei gelegentlichem Konsum (Wochenend-User) in der Regel im Haar nachgewiesen werden (Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3, RdNr. 161). Die Haaranalyse spricht deshalb dafür, dass der Antragsteller zumindest fünf bis sechs Monate (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3, RdNr. 153) vor Entnahme der Haarprobe, also mindestens seit Ende Februar 2007 kein Amphetamin mehr genommen hat. Dies kann angesichts der vorliegend unterbliebenen behördlichen Sachverhaltsaufklärung als ausreichend gelten. Auch das Zertifikat vom
- November 2007 über ein im Rahmen des Drogen-Abstinenz-Programms der PIMA am
- November 2007 durchgeführtes Urinscreening ergab wiederum keine auffälligen Befunde. Mit dem Beschwerdevortrag, eine besondere Gefährdung des Straßenverkehrs durch den Antragsteller habe nicht vorgelegen, nachdem die Behörde ein Dreivierteljahr habe verstreichen lassen, bis sie nach dem Vorfall Maßnahmen ergriffen habe, zielt der Antragsteller darauf ab, im Rahmen der Frage einer Wiedererlangung der Fahreignung darzulegen, warum er nicht schon früher Veranlassung hatte, seine Abstinenzbehauptung durch geeignete Nachweise zu untermauern. Zwar ist dem Antragsteller darin zuzustimmen, dass § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG den Zeitablauf nicht erklären kann, weil in dem Strafverfahren gegen den Antragsteller eine Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB nicht in Betracht kam. Die Fahrerlaubnisbehörde hat allerdings erst am
- November 2006 von dem Vorfall erfahren, so dass es dieser Argumentation nicht bedarf. Die Zeitdauer von drei Monaten bis zur Anhörung vom
- Februar 2007 ist nicht zu beanstanden. Unabhängig hiervon sind vorliegend zwei weitere Urinscreenings als zum Nachweis der nötigen Abstinenzdauer ausreichend anzusehen. Die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt unter der nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO verfügten Auflage zugunsten des Antragstellers aus, da er noch nicht unter dem Einfluss von Drogen im Straßenverkehr aufgefallen ist und die Haaranalyse vom
- August 2007 sowie das Zertifikat der PIMA vom
- November 2007 zeigen, dass er sich jedenfalls bereits für einige Monate des Drogenkonsums enthalten hat. Hinzu kommt, dass er offenbar freiwillig an einem Drogen-Abstinenz-Programm der PIMA teilnimmt. Die Gefahr, die von ihm für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, ist deshalb nicht so groß einzuschätzen, dass er bis zur Entscheidung in der Hauptsache vom Führen eines Kraftfahrzeuges weiterhin abgehalten werden müsste. Sollte eines der vorzulegenden Urinscreenings positiv ausfallen, besteht jederzeit die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./
- Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff). Permalink: http://openjur.de/u/467395.html Kommentare
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