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VG München, Urteil vom 28. April 2008 - Az. M 8 K 08.409

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Am

  1. Dezember 2001 und
  2. August 2002 gingen bei der Beklagten aus verschiedenen Richtungen Hinweise ein, die darauf hindeuteten, dass der Kläger von seiner aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnung aus mit Hilfe von Zeitungsannoncen Handel mit artengeschützten Papageienvögeln trieb. In einem Übergabevertrag vom
  3. August 2001 trat der Kläger als bisheriger Tierhalter auf. Nach weiteren Ermittlungen forderte die Beklagte den Kläger unter dem
  4. April 2004 auf, seiner Pflicht zur Bestandsanzeige nach § 6 Abs. 1 der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) nachzukommen, falls er artengeschützte Tiere halte. Der Kläger zeigte daraufhin am
  5. April 2004 gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV die Haltung eines zahmen handaufgezogenen Mohrenkopfpapageis an. Bereits am
  6. April 2004 war bei der Beklagten eine telefonische Anzeige eingegangen, wonach der Kläger in einem Anzeigenblatt annoncierte Papageien auf Nachfrage für ca. 800 € feilbot. Auf Rückfrage bei der Anzeigeerstatterin, die angab, in einem dunklen Raum vier in einem Käfig gehaltene Graupapageien gesehen zu haben, ergaben sich weitere Hinweise auf eine entsprechende Tierhaltung durch den Kläger. Am
  7. April 2004 teilte die Regierung von Oberbayern mit, eine Tierhändlerin habe über Mitteilungen von Kunden an sie berichtet, wonach der (über seine Handynummer identifizierte) Kläger Vögel zu ungewöhnlich niedrigen Preisen (ca. 400 €) anbiete. Der das Anzeigenblatt ... herausgebende Verlag bestätigte am
  8. April 2004, dass mehrere abgedruckte Anzeigen vom Kläger aufgegeben worden seien. Am
  9. April 2004 wurde im Internet ein einschlägiges Angebot des über seine Handy-Nummer identifizierbaren Klägers gefunden. Am
  10. Mai 2004 ergab sich erneut ein Internet-Treffer. Am
  11. Juli 2004 übersandte eine am Handel beteiligte Person eine - aufgrund der darin ausgebreiteten Details - dem Kläger zuzuordnende E-Mail mit dem Vorwurf, sie habe mit ihren Indiskretionen die Behörden hellhörig gemacht. Bereits am
  12. Juli 2004 hatte die Beklagte einen zusammenfassenden Vermerk mit Tabelle über die den Kläger betreffenden Erkenntnisse erstellt. Am
  13. Juli 2004 hatte sie durch einen Kontrollanruf den Kläger als die hinter der Handy-Nummer ... und der E-Mailadresse ... stehende Person festgestellt und ihn mit Schreiben vom selben Tag unter Übersendung der am
  14. Juli 2004 erstellten Liste aufgefordert, zum einen den noch ausstehenden Legalitätsnachweis für einen Mohrenkopfpapagei (Ring-Nr. ...), zum andern seine Buchführung über die aufgelisteten Geschäftsvorfälle vorzulegen. Hierzu nahm der Kläger am
  15. Juli 2004 zunächst ausschließlich hinsichtlich des Mohrenkopfpapageis unter Vorlage einer Händlerbescheinigung schriftlich Stellung, indem er angab, hierbei handle es sich um sein legal erworbenes Haustier. Zu einer umfassenderen Erklärung aufgefordert, nahm der Kläger unter dem
  16. Juli 2004 zu seinen weiteren Geschäften mit artengeschützten Tieren Stellung. Hierbei wies er zum einen darauf hin, dass er sich aufgrund fehlender Nachweise der Beklagten über gewerbsmäßigen Tierhandel nicht zur Buchführung verpflichtet fühle. Nachfolgend nahm er zu einigen Geschäftsaktivitäten Stellung, wobei er in allen Fällen seine persönliche Beteiligung entweder vollständig leugnete oder sich dahin einließ, er habe die ihm vorgehaltenen Kontakte gehabt, bei ihnen seien jedoch entweder keine oder nur Geschäfte derart zustande gekommen, dass er sich als Vermittler zwischen Halter und Erwerber betätigt und die Tiere nicht zu Gesicht bekommen habe. Schließlich machte er Datenverlust wegen seines ins Wasser gefallenen Handys geltend. Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin unter dem
  17. Oktober 2004 erneut unter Sanktionsandrohung zur Erfüllung seiner Buchführungspflicht auf. Am
  18. Oktober 2004 äußerte sich der Kläger gegenüber dem Kommissariat ... des Polizeipräsidiums ... als Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Erpressung, die in der oben erwähnten E-Mail vom
  19. Juli 2004 erblickt worden war. Hierbei wies sich der Kläger als intimer Kenner des Tiermarktes aus, gab an, er halte derzeit vier Kleinpapageien (Krummschnäbel) und habe in den letzten Jahren auch Papageien vermittelt. Ausführlich wurde ein teilweise auch dokumentiertes Geschäft mit einem Graupapagei beschrieben. Mit für sofort vollziehbar erklärtem, kostenpflichtigem und am
  20. Juli 2005 zugestelltem Bescheid vom ... Juli 2005 verpflichtete die Beklagte den Kläger, bis zum
  21. September 2005 eine ordnungsgemäße Buchführung gemäß der Anlage 4 zur BArtSchV vorzulegen (Nr. 1a). Hieraus müssten alle artenschutzrechtlich relevanten Aufnahmen und Auslieferungen an geschützten Tieren mindestens für die Jahre 2004 bis zum
  22. Juli 2005 ersichtlich sein (Nr. 1b). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1a) wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 €, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1b) ein ebenso hohes Zwangsgeld angedroht (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Überprüfung von Internet-Angeboten habe ergeben, dass der Kläger mit Gewinnerzielungsabsicht eine Vielzahl von nach Anhang B zur EG-Verordnung 338/97 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 10 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) artengeschützten Tieren (Ecuadoramazone, Graupapagei, Blaustirnamazone, Mohrenkopfpapagei, Venezuela-Amazone, etc.) nicht nur vorübergehend im Internet anbiete, so dass ein gewerbsmäßiger Handel mit besonders geschützten Tieren vorliege. Seine Behauptung, er trete lediglich als Vermittler auf, sei unrichtig. Der tatsächliche Besitz an einer Vielzahl der artengeschützten Tiere könne durch Zeugen, die Vermarktungsvorgänge des Klägers gemeldet hätten, und Abgabezertifikate belegt werden. Der Kläger komme seiner sich aus § 6 Abs. 1 und 3 BArtSchV ergebenden Verpflichtung, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach Anlage 4 zur Bundesartenschutzverordnung zu führen und auf Verlangen der Unteren Naturschutzbehörde auszuhändigen, nicht nach. Eine anderweitige oder gleichwertige Maßnahme zur ausreichenden Überwachung des Klägers als die Buchführungsverpflichtung stehe nicht zur Verfügung. Ein Ausnahme- oder Befreiungstatbestand gemäß § 6 Abs. 2 BArtSchV sei nicht ersichtlich. Hiergegen legte der Kläger am
  23. September 2005 Widerspruch ein. Wegen der Versäumung der Widerspruchsfrist wurde ihm (spätestens) durch die Regierung von Oberbayern formlos gemäß § 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, er habe die in der mit Schreiben vom
  24. Juli 2004 übermittelten Liste aufgeführten Tiere lediglich vermittelt, aber nicht in Besitz gehabt. Die Beklagte könne sich zum Beleg dieser Tatsache oder ihrer weiteren Feststellung, dass er sie zumindest über das Internet zum Verkauf angeboten habe, nicht auf die ihr vorliegenden Ankaufszertifikate berufen, solange ihr nicht zugleich Abgabenachweise des Klägers vorlägen. Mit am
  25. November 2005 zugestelltem kostenpflichtigen Bescheid vom ... Oktober 2005 stellte die Beklagte fest, dass das mit Nr. 2 des Bescheids vom ... Juli 2005 angedrohte Zwangsgeld für die Zuwiderhandlung gegen Nr. 1a) in Höhe von 3.000,00 € fällig geworden sei und drohte für weitere Zuwiderhandlungen erneut Zwangsgelder an, diesmal in Höhe von je 4.500,00 €. Hiergegen legte der Kläger am
  26. Dezember 2005 Widerspruch ein und begründete diesen unter dem
  27. Februar 2006 mit weiteren Ausführungen zur Begründung seines gegen den Bescheid vom ... Juli 2005 eingelegten Widerspruchs. Darin wurde unter zahlreichen Aspekten dargelegt, weshalb es bei ihm Kläger an der Betätigung als Händler (im Gegensatz zu einem Vermittler) bzw. an der Gewerbsmäßigkeit des Tierhandels bzw. an der Gewinnerzielungsabsicht fehle. Bereits am
  28. September 2005 hatte die Beklagte erneut ein Feilbieten artengeschützter Tiere durch den Kläger im Internet vom
  29. April 2003 festgestellt. Am
  30. Juni 2006 sowie
  31. September 2006 gingen bei ihr weitere Meldungen darüber ein, dass der Kläger im Internet Handel mit Vögeln treibe. Mit Verfügung vom ... Dezember 2006 stellte die Staatsanwaltschaft ... das Ermittlungsverfahren (Az. ...) gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das BNatSchG gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil nicht mit der für eine Anklageerhebung erforderlichen Sicherheit zu widerlegen sei, dass die bei dem Kläger gefundenen Tiere legale Nachzuchten seien. Die Ermittlungen hätten jedoch ergeben, dass der Kläger seit Jahren mit artengeschützten Papageien Handel treibe. Aus dem Schlussbericht vom
  32. Dezember 2006 geht hervor, der Kläger habe im August 2001 nach einem Zeitungsangebot einen nach Anhang B des Washingtoner Artenschutzübereinkommens geschützten Graupapagei zum Preis von 850 DM an einen anderen verkauft. Im Zeitraum zwischen 2001 und 2006 habe der Kläger zahlreiche Male in Zeitungen inseriert und über das Internet Tiere zum Kauf und Tausch angeboten. Am
  33. April 2006 habe er bei W. zwei Edelpapageien (Eclectus Roratus, 1,1), also einen Hahn und eine Henne gekauft. Diese seien nachweislich durch eine Spedition am
  34. April 2006 an ihn ausgeliefert worden. Bei der am
  35. Juni 2006 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung sei nur der Hahn gefunden worden, für den der Kläger zunächst keinen Herkunftsnachweis habe erbringen können. Ein Verkaufsangebot - u.a. für Edelpapageien und insbesondere die erwähnte Henne - sei auf einer bei dem Kläger sichergestellten Angebotsliste vermerkt. Er habe die beiden Tiere für 300 € erworben und für 800 € weiterverkaufen wollen. Weitere elf Erwerbsvorgänge, die der Kläger in der Zeit vom
  36. März bis
  37. Dezember 2006 unter (erfolglos versuchter) Verschleierung seiner Identität getätigt habe, seien dokumentiert. Die Auswertung des Mobiltelefonverkehrs und des PC des Klägers habe einen fortwährenden Handel mit Tieren ergeben. Das gewerbsmäßige Handeltreiben sei damit hinreichend belegt. Die erforderlichen Anzeigen bzw. Buchführung gegenüber der Unteren Naturschutzbehörde seien nicht erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2007 wies die Regierung von Oberbayern die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom ... Juli und ... November 2005 zurück. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Hiergegen erhob der Kläger am
  38. Januar 2008 bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom ... Juli und ... Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... Dezember 2007 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung anzuordnen. Zur Begründung der Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO trug er vor, er habe in dem von der Anordnung betroffenen Zeitraum vom
  39. Januar 2004 bis
  40. Juli 2005 keinen gewerbsmäßigen Handel mit artgeschützten Tieren betrieben. Er habe ohne Gewinnerzielungsabsicht in dem Bestreben gehandelt, dafür zu sorgen, dass Vögel der o.g. Art nicht als Einzelexemplare bei einem Eigentümer oder Besitzer, nicht zwei Tiere ungleicher Art zusammen und nicht Exemplare des gleichen Geschlechts zusammen gehalten werden. Es sei ihm also allein darum gegangen, dass die zu Vermittlungszwecken inserierten Vögel bei ihren Haltern ein weitgehend artgerechtes Leben führen könnten und insbesondere nicht in Einzelhaltung gelangen sollten. Somit habe der Kläger lediglich aus Tierliebe und nicht gewerbsmäßig gehandelt. Im Übrigen hätten sich die in der Tabelle zum Schreiben der Beklagten vom
  41. Juli 2004 aufgelisteten Papageien nicht tatsächlich in seinem Besitz befunden. Es seien in acht Fällen Mehrfachnennungen enthalten, in sieben Fällen (1 Neuguinea-Edelpapagei, 3 Blaustirnamazonen, 2 Mohrenkopfpapageien, 1 Thimny-Graupapagei) habe nicht der Kläger, sondern ein unbekannter Dritter Angebote abgegeben, ein Fall sei dem Jahr 2002 zuzuordnen, in zehn Fällen von Internetangeboten, die zu Vermittlungszwecken erfolgt seien, sei es nicht zu einem Abschluss gekommen. Im einzigen Fall, in dem er einen Papagei tatsächlich besessen habe, nämlich den Mohrenkopfpapagei (Kennzeichen ...), sei dieser nach § 7 Abs. 2 BArtSchV angemeldet gewesen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde vorgetragen, die hier gehandelten Tiere seien nach § 1 Satz 1 BArtSchV, auf § 10 Abs. 2 Nr. 10a BNatSchG verweisende amtliche Anmerkungen der Anlage 1 zu § 1 BArtSchV, § 10 Abs. 2 Nr. 10a BNatSchG, Anhang A und B der EG-ArtSchVO (Anhang B: Oberbegriff "Vögel", Papageienvögel; Anhang A: bestimmte Papageienarten) besonders geschützte Arten. Die Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV zur Führung eines Aufnahme- und Auslieferungsbuches mit täglicher Eintragung bestehe bereits kraft Gesetzes. Gemäß Art. 7 Abs. 2 BArtSchV bestünde daneben noch eine Anzeigepflicht über den Zu- und Abgang der Tiere. Diese Doppelverpflichtung werde im Fall eines gewerbsmäßigen Handels auf die dann vorrangige Buchführungspflicht beschränkt; § 6 BArtSchV gehe in diesen Fällen vor. Der Kläger habe Tiere gewerbsmäßig erworben bzw. in Verkehr gebracht. Das Inverkehrbringen sei in § 10 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG legaldefiniert. Danach verstehe das Gesetz ein Inverkehrbringen als das Anbieten, Vorrätighalten zur Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere. Zur Erfüllung des Tatbestandes des Inverkehrbringens reiche es somit aus, verschiedene Papageienvögel im Internet angeboten zu haben. Unmittelbarer Besitz sei nicht erforderlich. Gleichwohl habe der Kläger Tiere auch persönlich besessen. Der Begriff der Gewerbsmäßigkeit sei dem Gewerberecht entlehnt und genauso wie dort auszulegen. Gewerbsmäßig seien die Handlungen dann, wenn sie planmäßig und unmittelbar auf Gewinnerzielung gerichtet seien und es sich nicht nur um eine vorübergehende Einnahmequelle handle. Aufgrund der vorliegenden Internetangebote, der Anzeigen verschiedener Käufer sowie des Ermittlungsberichts der Polizei im Strafverfahren werde ersichtlich, dass hier ein gewerbsmäßiger Handel mit Papageienvögeln durch den Kläger vorliege. Es seien Vögel an- und weiterverkauft worden. Mit der Verpflichtung unter Nr. 1a) sei die Art und Weise der Buchführung angesprochen, unter Nr. 1b) der konkrete Zeitraum der Vorlage der Buchführung. Mit Nr. 1b) des Bescheides habe sichergestellt werden sollen, dass nicht nur eine ordnungsgemäße Buchführung für einen kürzeren Zeitraum, sondern über den gesamten für die Beklagte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses erwiesenen Handelszeitraum erfolge. Daher sei diese Verpflichtung auch mit einem separaten Zwangsgeld belegt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Beklagten vom ... Juli und ... Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom ... Dezember 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom ... Juli und ... Oktober 2005 ist aufgrund des erhobenen Aufhebungsbegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember
  42. Rechtsgrundlage für die Nr. 1a) und 1b) des Bescheids vom ... Juli 2005 ist § 6 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV. Danach hat, wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen. Die genannte Vorschrift beinhaltet eine unmittelbar verbindliche gesetzliche Verpflichtung. Wenn sie sich in Fällen wie dem vorliegenden nicht selbst vollzieht, bedarf es zu ihrer Konkretisierung der administrativen Umsetzung durch einen Verwaltungsakt. Eine Ermessensausübung liegt dem jedoch nicht zugrunde. Der angefochtene Bescheid unterliegt daher voller verwaltungsgerichtlicher Überprüfung. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV. Anhand der aus verschiedensten Richtungen der Beklagten zugetragenen Informationen über das Handeltreiben des Klägers und die zahlreichen Spuren, die er hierüber im Internet hinterlassen hat, was ihm auch in einem Teil der Fälle persönlich zu geordnet werden konnte, besteht kein Zweifel daran, dass der Kläger zumindest im Wege des von ihm selbst eingeräumten Feilbietens, das von § 10 Abs. 2 Nr. 15 BNatSchG als eine Form des Inverkehrbringens definiert ist, dieses gesetzliche Merkmal des § 6 Abs. 1 BArtSchV erfüllt. Während das Vorrätighalten zur Abgabe den Besitz und das Bereithalten zu Abgabezwecken voraussetzt, liegt ein Feilhalten vor, wenn die Ware Dritten zur Abgabe zugänglich gemacht wird (Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, zu § 10 BNatSchG, Rdnr. 36; Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, BNatSchG,
  43. Aufl., § 19, Rdnr. 59). Das ist bei einem Internet-Angebot auch ohne Besitzerlangung jedenfalls erfüllt und diese Auslegung ist auch zwingend, weil das Gesetz sonst durch das Gebrauchmachen von der Möglichkeit des auch außerhalb des Internethandels weit verbreiteten Beschaffungskaufs (Trennung von Händler und Lieferanten) ohne weiteres umgangen werden könnte. Das Vorbringen des Klägers, die von ihm eingeräumten Geschäfte ausschließlich aus Tierliebe und keinesfalls in Gewinnerzielungsabsicht, also nicht gewerbsmäßig betrieben zu haben, ist eine unglaubwürdige Schutzbehauptung, die überdies durch seine in Blatt 2 des polizeilichen Vernehmungsprotokolls vom
  44. Oktober 2004 dokumentierten Aussagen, welche auch den dem Bescheid vom ... Juli 2005 zugrunde liegenden Buchführungszeitraum betreffen, widerlegt ist. Im Übrigen steht die nachgewiesene Vielzahl von Geschäftsvorfällen, mögen sie nun im einzelnen zu einem erfolgreichen Abschluss (Umsatz) geführt haben oder nicht, sowie seine bei der o.g. Beschuldigtenvernehmung gezeigte Marktkenntnis der Annahme entgegen, dass er lediglich vereinzelt für den Eigenbedarf und daher für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit nicht genügend nachhaltig Handel mit Tieren getrieben hat. Die von dem Kläger "vermittelten" Tiere fallen unter den Gesetzesbegriff "besonders geschützte Arten". Der von der Beklagten dargelegte Umweg über die auf § 10 Abs. 2 Nr. 10a BNatSchG verweisende amtliche Anmerkung der Anlage 1 zu § 1 BArtSchV ist dazu nicht erforderlich. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass § 6 Abs. 1 BArtSchV mit dem Begriff "Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten" den Gesetzesbegriff meint, der in § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG definiert ist. Die BArtSchV ist eine auf der Ermächtigungsgrundlage des § 52 BNatSchG beruhende Rechtsverordnung; einschlägig ist hier § 52 Abs. 7 BNatSchG. Daraus folgt, dass wenn § 10 eingangs formuliert, "Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ..." gemeint ist, "im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen". Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass zur Auslegung des Begriffs "besonders geschützte Arten" unmittelbar auf § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG zurückgegriffen werden kann. Damit fallen alle Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom
  45. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG 1997 Nr. L 61 S. 1, Nr. L 100 S. 72, Nr. L 298 S. 70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 vom
  46. August 2001 (ABl. EG Nr. L 209 S. 14) aufgeführt sind, also auch die hier gehandelten Papageienvögel (Psittaciformes), unter die Buchführungsverpflichtung. Soweit der Kläger eingewandt hat, er habe gerade in dem Zeitraum vom
  47. Januar 2004 bis zum
  48. Juli 2005 keinen Handel mit Tieren betrieben, ist dies durch die glaubhaften Feststellungen in der Tabelle vom
  49. Juli 2005 widerlegt. Der weitere Einwand, dem Kläger seien die für die Erfüllung der Buchführungspflicht erforderlichen Daten abhanden gekommen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides. Zum Zeitpunkt seines Erlasses war die Buchführungspflicht für den Kläger zumindest durch eine Einlassung zu den ihm vorgehaltenen Geschäftsvorfällen noch erfüllbar. Der Umstand, dass er es damals vorgezogen hat, in Verkennung der Rechtslage die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Satz 1 BArtSchV durch ihn zu bestreiten, vermag nicht die nachträgliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids mit der Argumentation zu begründen, die Erfüllung der Buchführungspflicht sei - jetzt - wegen Verlusts von Daten sowie ersatzweise des Erinnerungsvermögens nicht mehr möglich. Gegen die gemäß Art. 36 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) vorgenommenen, auf Art. 31 Abs. 1 VwZVG gestützten und nach Maßgabe des Art. 31 Abs. 2 VwZVG zutreffend bemessenen Zwangsgeldandrohungen in den Bescheiden vom ... Juli und ... Oktober 2005 bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das für die Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Nr. 1a) des Bescheids vom ... Juli 2005 angedrohte Zwangsgeld ist bei Fristablauf fällig geworden (Art. 31 Abs. 3 VwZVG). Wegen der Rechtmäßigkeit der jeweils erhobenen Verwaltungskosten folgt das Gericht unter Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen der detaillierten Darstellung der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden (§ 117 Abs. 5 VwGO).
  50. Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
  51. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Permalink: http://openjur.de/u/467497.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.