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VG München, Urteil vom 14. April 2008 - Az. M 15 K 07.1612

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der 1973 geborene Kläger absolvierte nach bestandener Reifeprüfung von Januar 1995 bis Februar 1997 eine Lehre als Elektroinstallateur und war sodann bis August 1999 als Geselle in einem Elektrobetrieb tätig. Nach bestandener Meisterprüfung im Elektrotechnikerhandwerk meldete er zum

  1. Oktober 2000 einen eigenen Betrieb zur Ausübung dieses Handwerks an. Seine Einkünfte aus diesem Gewerbebetrieb beliefen sich laut Einkommenssteuerbescheid für 2000 auf 9.683,-- DM (4.950,- €); laut Gewerbesteuerbescheid 2001 erzielte er für das Jahr 2001 einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 68.962,-- DM (35.260,- €). Am
  2. September 2002 meldete der Kläger das Gewerbe zum
  3. September 2002 ab und begann zum Wintersemester 2002/2003 ein Studium der Elektro- und Informationstechnik an der Technischen Universität München. Am
  4. Oktober 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 Ausbildungsförderung. Die einschlägigen Fragen nach seinem Vermögen, Schulden und Lasten beantwortete er mit Strichen. Mit Bescheid vom
  5. Januar 2003 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2002 bis September 2003 in Höhe von 585,-- € monatlich. Auf einen weiteren Antrag im September 2003, in dem der Kläger ein Barvermögen in Höhe von 4.500,-- € angab, bewilligte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom
  6. September 2003 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis September 2004 Ausbildungsförderung in Höhe von 585,-- € monatlich, die mit Bescheid vom
  7. Juli 2004 für August und September 2004 auf 464,-- € herabgesetzt wurde. Auf Antrag vom
  8. Juli 2004, in dem der Kläger wiederum Barvermögen in Höhe von 4.500,-- € angegeben hatte, bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  9. Oktober 2004 für den Bewilligungszeitraum Oktober 2004 bis September 2005 Ausbildungsförderung in Höhe von 585,-- € monatlich. Auf Antrag vom
  10. September 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  11. November 2005 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 in Höhe von 349,-- € monatlich. Am
  12. März 2006 wurde dem Beklagten durch einen „Aktenvermerk zur Auswertung der Anfrage gemäß § 45d EStG zur Feststellung von Kapitalerträgen“ vom
  13. August 2005 bekannt, dass der Kläger im Meldejahr 2002 Kapitalerträge in Höhe von 711,- € erzielt hatte, davon bei der ... München 398,-- € und bei der ... München 313,-- €. Daraufhin bat der Beklagte den Klägermit Schreiben vom
  14. März 2006, von allen Banken, Sparkassen, Bausparkassen und sonstigen Geldinstituten, bei denen er Kunde (gewesen) sei, den Stand seiner Konten, Depots und sonstigen Geldanlagen aller Art zu den Antragszeitpunkten (16.10.2002, 15.9.2003, 2.7.2004 und 23.9.2005) bestätigen zu lassen. Mit Schreiben vom
  15. März 2006 übersandte der Kläger daraufhin Saldenbestätigungen der ... und der ... München zu den genannten Zeiten. Die Gesamtbeträge lagen jeweils unter dem Freibetrag von 5.200,-- €. MitSchreiben vom
  16. April 2006bat der Beklagte den Kläger erneut um Mitteilung, aus welchen Geldanlagen sich die Kapitalerträge bei der ... und der ... München für das Jahr 2002 ergeben hätten und auf welche Weise diese Geldanlagen bis zum
  17. Oktober 2002 verbraucht worden bzw. wo sie verblieben seien. Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom
  18. April 2006 eine „Erträgnisaufstellung 2002“ der ..., mit der Zinsen in Höhe von 398,99 €, bescheinigt wurden. Ferner teilte der Kläger mit, dass er bis Ende September 2002 einen Elektroinstallationsbetrieb hatte, aus dem er diverse Verbindlichkeiten zu begleichen hatte. Selbstverständlich könne er größere Abflüsse seines Vermögens belegen: so habe er am 11.4.2002 für den Kauf eines PKW 14.000,- € aufgewendet; am
  19. August 2002 habe er eine Umsatzsteuernachzahlung für 2001 in Höhe von 6.192,82 €, am
  20. September 2002 eine Einkommenssteuernachzahlung für 2001 in Höhe von 6.619,67 € und eine Gewerbesteuernachzahlung in Höhe von 523,56 € sowie am
  21. September 2002 eine Kirchensteuernachzahlung für 2001 in Höhe von 517,39 € geleistet. MitSchreiben vom
  22. April 2006bat der Beklagte den Kläger u.a. um einen Nachweis darüber, wann und in welcher Höhe das Guthaben vom Konto ... (der ...) ausbezahlt wurde und auf welches Konto das Geld überwiesen worden sei. Mit Schreiben vom
  23. Mai 2006 legte der Kläger weitere Unterlagen vor und teilte mit, dass er im Jahr 2002 (auch) das ihm gewährte „Meister-BAföG“ in Höhe von 4.319,39 € zurückgezahlt habe. Leider warte er immer noch auf die Auskunft einer Bank. MitSchreiben vom
  24. Mai 2006forderte der Beklagte „zur endgültigen Klärung“ der Vermögenswerte des Klägers den Nachweis, wann und in welcher Höhe das Guthaben vom Konto 89923808 bei der ... ausbezahlt wurde und wohin dieses Geld überwiesen wurde sowie darüber, wann das Konto ... bei der ... München mit welchem Guthaben aufgelöst wurde und wohin der Erlös dieses Guthabens gebucht wurde sowie schließlich den Nachweis, wann das Meister-BAföG in welcher Höhe zurückgezahlt wurde. MitSchreiben vom
  25. Juli 2006erinnerte der Beklagte an das Schreiben vom
  26. Mai 2006 und verlängerte die Frist zur Einreichung der geforderten Unterlagen bis
  27. August
  28. Mit Schreiben vom
  29. Juli 2006 äußerten sich erstmals die Bevollmächtigten des Klägers im Verwaltungsverfahren und übermittelten zwei Anlagenkonvolute über den Geldverkehr zwischen den Kontoverbindungen des Klägers bei der ... und bei der ... mit Kontoauszügen „zum Nachweis der jeweils aufgeführten Zu- bzw. Abgänge“. Ferner legten sie eine Bestätigung der Mutter des Klägers, Frau ..., vom
  30. Juli 2006 vor, derzufolge diese dem Kläger anlässlich seiner Firmengründung im Jahre 2000 ein Darlehen gegeben habe, ferner einen Kontoauszug der ... vom
  31. Oktober 2000 über die Zahlung von 60.000,-- DM vom Konto von Frau ... an den Kläger sowie eine Bestätigung der KfW über die Rückzahlung des Meister-BAföGs von 4.319,39 € am
  32. September
  33. Mit Schreiben vom
  34. August 2006 teilte der Beklagte den Bevollmächtigten des Klägers mit, dass von dem zum Jahreswechsel 2001/2002 vorhandenen Kontoguthaben des Klägers von mindestens 52.532,-- € bis zum ersten Antragstag (16.10.2002) Aufwendungen für einen Pkw-Kauf sowie Steuerzahlungen in Höhe von insgesamt 27.000,-- € in Abzug zu bringen seien, für den Rest von 25.000,-- € aber keine Ausgabennachweise vorlägen außer den Rückzahlungen eines Darlehens an die Mutter mit Zahlungen von insgesamt 27.000,-- €. Diese könnten aber nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht anerkannt werden, da dafür kein Darlehensvertrag vorliege. MitBescheiden vom
  35. August 2006änderte der Beklagte die Bewilligungsbescheide für die vier zuvor genannten Zeiträume und setzte die Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2003, Oktober 2003 bis September 2004 sowie Oktober 2004 bis September 2005 auf jeweils Null € fest, reduzierte die Förderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2005 bis September 2006 auf 248,-- € monatlich und forderte vom Kläger insgesamt zu viel gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 22.030,-- € zurück. Als Rückforderungsgrund war das nachträglich angerechnete Vermögen zum jeweiligen Antragstag genannt. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten am
  36. September 2006 Widerspruchund verwies in seiner Widerspruchsbegründung vom
  37. März 2007 nochmals auf das Darlehen, welches der Kläger von seiner Mutter erhalten habe. Zu einer Vermögensanrechnung käme man nur bei kombinierter Anwendung zweier höchst fragwürdiger rechtlicher Konstruktionen, nämlich der Anwendung der Grundsätze des „Fremdvergleichs“, was einer Negierung des zivilrechtlichen Grundsatzes gleichkomme, dass Darlehensverträge auch ohne schriftliche Vereinbarungen wirksam seien sowie der „rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung“, wodurch das Stichtagsprinzip durchlöchert werde. Darüber hinaus müsse der Kläger von der obigen Rechtspraxis Kenntnis oder zumindest fahrlässig keine Kenntnis gehabt haben. MitWiderspruchsbescheid vom
  38. März 2007wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  39. Februar 2007 (12 ZB 06.184) und vom
  40. November 2006 (12 ZB 06.907) verwiesen. Am
  41. April 2007 erhob der Kläger durch seine BevollmächtigtenKlagezum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Rückforderungsbescheide vom
  42. August 2006 und den Widerspruchsbescheid vom
  43. März 2007 aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass zwischen dem Kläger und seiner Mutter ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, der nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht mehr der Schriftform bedürfe. Die Rückzahlungen vor der ersten Antragstellung seien in Erfüllung dieser Darlehensverbindlichkeit des Klägers gegenüber seiner Mutter erfolgt. Das Darlehen sei zweckgebunden für den Aufbau des eigenen Gewerbebetriebs gewährt worden. Zinszahlungen seien nicht vereinbart worden. Auch der Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung sei offen gelassen worden. Es habe jedoch völlige Einigkeit dahingehend bestanden, dass das Darlehen dem Kläger ausschließlich für Zwecke des Aufbaus einer selbstständigen Existenz als Inhaber des durch ihn gegründeten Handwerksbetriebs dienen solle. Dies sei sozusagen Geschäftsgrundlage der Darlehensgewährung gewesen. Ausdrücklich sei auch die Rede davon gewesen, dass eine GmbH gegründet werden und mit der Darlehenssumme das notwendige Stammkapital eingezahlt werden sollte. Mit Aufgabe seiner Selbstständigkeit und mit Beginn des Studiums sei der Kläger zur Rückzahlung des Darlehens an die Mutter verpflichtet gewesen. Zu der vorgesehenen GmbH-Gründung sei es nicht gekommen. Mit dem Geld, das er während seiner kurzen Tätigkeit als selbstständiger Handwerker erwirtschaftet habe, sei der Kläger in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt während dieser Zeit zu bestreiten, so dass er, wenn auch in Raten, das Darlehen an die Mutter weitgehend habe zurückzahlen können. Für diesen Vortrag werde Frau ... als Zeugin angeboten. Auf das weitere Vorbringen wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom
  44. September 2007 beantragte der Beklagte Klageabweisung und verwies zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom
  45. März
  46. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Förderakte und der Gerichtsakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom
  47. April 2008 Bezug genommen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom
  48. August 2006, mit denen die Ausbildungsförderung des Klägers für die Bewilligungszeiträume Oktober 2002 bis September 2006 neu berechnet und eine Überzahlung von 22 030,- € zurückgefordert wurde, und der Widerspruchsbescheid vom
  49. März 2007 sind rechtmäßig. Zwischen den Beteiligten ist in der Sache allein streitig, ob die nachträglich aufgrund des Datenabgleichs festgestellten, Anfang Jahr 2002 auf den Konten des Klägers befindlichen Vermögenswerte diesem im Umfang von 25 000,- € noch förderungsrechtlich zuzurechnen waren, obwohl sie zum (ersten) maßgeblichen Stichtag (
  50. Oktober 2002) nicht mehr als Guthaben vorhanden waren. Ferner ist streitig, ob sich der Kläger im Rahmen des § 45 SGB X zurechnen lassen muss, dass er das Amt für Ausbildungsförderung bei der (ersten) Antragstellung nicht über die in den Monaten zuvor erfolgten Geldabflüsse in Kenntnis gesetzt hat. Nach Auffassung der Kammer trifft beides zu. Denn auf Grund der Gesamtumstände, wie sie sich dem Gericht nach Maßgabe der Akten und der mündlichen Verhandlung darstellen, ist davon auszugehen, dass der Kläger in der Zeit von Juni bis Ende September 2002 rechtsgrundlos und rechtsmissbräuchlich Geldvermögen in Höhe von 27 000,- € von seinen Konten abgehoben bzw. auf Dritte übertragen hat, das er - förderungsrechtlich - zur Finanzierung seines Studiums hätte einsetzen müssen.
  51. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichthofes, der sich die Kammer angeschlossen hat, besteht in Fällen dieser Art eine gesteigerte Darlegungspflicht des Klägers, wenn er nämlich - wie hier - in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beantragung von Ausbildungsförderung sein Vermögen auf einen unschädlichen Betrag reduziert und die Angaben zum Vermögen sowie zu der behaupteten Darlehensabrede erst nach dem Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen auf Aufforderung des Beklagten gemacht hat. Diese objektiven Gegebenheiten führen dazu, dass der Kläger für die förderunschädliche Verwendung solchen Vermögens die materielle Beweislast trägt (BayVGH vom 5.10.2006 Az. 12 ZB 06.907) und darüber hinaus seiner daraus resultierenden besonderen Darlegungslast nicht mit der bloßen Behauptung eines Darlehens und mit beigebrachten gleichlautenden oder durch Zeugenangebote zu beweisenden Angaben des Darlehensgebers genügen kann (vgl. BayVGH vom 2.8.2006 Az. 12 C 06.491, vom 27.11.2006 Az. 12 C
  52. 1171, vom 21.6.2007 Az. 12 ZB 07.352 und vom 2.8.2007 Az. 12 ZB 07.1112). Er kann die auf objektive Indizien gestützte Vermutung des Rechtsmissbrauchs nur dadurch widerlegen, dass er - mit diesem Vorwurf konfrontiert - unverzüglich schlüssige, plausible und vollständige Erklärungen über Herkunft und Zuordnung der (angeblich) fremden Gelder auf seinen Konten sowie über Grund und Zeitpunkt ihres Zu- und Abflusses abgibt und ggf. unter Beweis stellt. Es genügt nicht, im Verwaltungsverfahren und vor Gericht nach und nach einige „Mosaiksteine“ des Sachverhalts vorzutragen (und unter Beweis zu stellen), die den behaupteten Tatsachenverlauf zwar als möglich, keinesfalls aber als nachgewiesen oder auch nur als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Das Gericht ist deshalb auch nicht gehalten, einen solcher Massen lückenhaften und ggf. auch widersprüchlichen Sachvortrag, der die behauptete vermögensrechtliche Zuordnung nachträglich „entdeckter“ Gelder zwar nicht ausschließt, sie aber keineswegs wahrscheinlich oder gar gewiss erscheinen lässt, von Amts wegen weiter aufzuklären, bis die passenden Argumente - gewissermaßen nach Art eines „Puzzles“ - nachgeliefert werden. Gemessen an diesen Grundsätzen erachtet die Kammer den auf objektive Umstände gestützten Vorwurf des Rechtsmissbrauchs - Abfluß erheblicher Geldsummen von den Konten des Klägers in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen ohne konkreten Nachweis ihrer Verwendung - durch das Vorbringen und die Beweisangebote des Klägers nicht als widerlegt. 1.
  53. Schon der Verlauf des Verwaltungsverfahrens gibt hinreichend Anlaß zu der Vermutung, dass der Kläger erst eine „Strategie“ entwickeln musste, mit der er dem Verdacht rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme von BAföG-Mitteln entgegenzutreten gedachte: so musste der Beklagte den Kläger nach Bekanntwerden der diesem im Jahr 2002 zugeflossenen Kapitalerträge fünf mal anschreiben und nachfragen, bis erstmals eine Erklärung für die - für einen BAföG-Antragsteller zweifellos hohen - Kapitalerträge von 711,- € in 2002 erfolgt ist. Erst nach Einschalten des Klagebevollmächtigten tauchte mit dem Schriftsatz vom
  54. Juli 2006 die Erklärung der Mutter über eine Darlehensabrede über 60.000,- DM und - zum „Beweis“ dafür - ein Kontoauszug vom Oktober 2000 über den Zahlungsfluß von 60.000,- DM auf. 1.
  55. Die - nachgewiesene - Überweisung von 60.000,- DM vom Konto der Mutter auf das Konto des Klägers (Nr. 7890265 bei der ...) am
  56. Oktober 2000 lässt aber über den bloßen Zahlungsfluss hinaus keine eindeutigen Schlüsse auf Rechtsgrund, Zweck oder Bestimmung dieser Zahlung zu. Diesbezügliche Angaben auf dem Überweisungsträger sind - obwohl dort ausdrücklich vorgesehen - nicht gemacht worden. Andernfalls wären sie auf dem Kontoauszug wiedergegeben. Die dort abgedruckte Buchstabenreihe „GKRQUUL“ bietet keine Anhaltspunkte und ist vom Kläger auch nicht erläutert worden. Damit ist völlig offen, ob der Rechtgrund für die Überweisung in einer Schenkung, einer Rückzahlung oder in einem Darlehen zu sehen ist. Auch der vom Kläger im Verfahren geltend gemachte Verwendungszweck des Darlehens - Gründung einer GmbH bzw. Zahlung des dafür erforderlichen Stammkapitals - ist nicht verifizierbar. Obwohl der Betrag von 60.000,- DM (30.677,- €) der Höhe nach dafür ausreichend gewesen wäre - gem. § 5 Abs. 1 GmbHG beträgt das Stammkapital einer GmbH mindestens 25.000,- € (= 48.895,75 DM) - , der Betrieb offensichtlich jedenfalls bis Ende 2001 im Wachsen begriffen war und die Gründung der GmbH schon wegen der Haftungsbeschränkung zeitnah zur Aufnahme des Betriebes sinnvoll gewesen wäre, ist diese Gründung nie erfolgt. Der Hinweis des Klägers auf die restriktive Praxis der Banken bei der Vergabe von Dispokrediten anlässlich der Eröffnung eines Firmenkontos mag zutreffend sein, erklärt aber nicht das Unterbleiben der GmbH-Gründung trotz des angeblich hierfür bestimmten mütterlichen Darlehens und der jedenfalls bis Ende 2001 positiv verlaufenden Geschäftsentwicklung. Schließlich hat der Kläger auch keinerlei Nachweise über seine Einnahmen und Ausgaben sowie über die Geldflüsse zwischen seinen verschiedenen Konten in der Zeit zwischen der Betriebsaufnahme im Oktober 2000 und Ende 2001 vorgelegt. Nachdem er damals trotz verfügbarer Mittel und steigender Umsätze offenbar sehr bald von der beabsichtigten GmbH-Gründung Abstand genommen hatte, hätte es nahegelegen, die Schulden bei der Mutter nach Wegfall des Darlehenszwecks möglichst bald zurückzuzahlen. Ob dies tatsächlich - ganz oder teilweise - unterblieben ist, ist ebenso wenig nachgewiesen wie die Frage, ob überhaupt Schulden bestanden haben. 1.
  57. Auch die Deklarierung von vier nachgewiesenen Geldbewegungen ab Juni 2002 als ratenweise Rückzahlung des Darlehens begegnet erheblichen Zweifeln. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er sich „etwa im Mai/Juni 2002“ (Klagebegründung S.4) entschlossen habe, den Handwerksbetrieb aufzugeben und sich an der TU München als Student der Elektrotechnik zu immatrikulieren. Geht man davon aus, dass er - wie schon bei seiner Ausbildung zum Meister - auch für das Studium Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen wollte, konnte und musste ihm auch bereits zu dieser Zeit - Mai/Juni 2002 - bewußt sein, dass eigenes Vermögen (über einem Freibetrag von ca. 5.200,- € hinaus) einem solchen Anspruch entgegenstehen würde. Die Barabhebung von 8.000,- € am
  58. Juni 2002 und die Überweisung von insgesamt 19.000,- € auf das Konto der Mutter in drei Tranchen (5.000,- am
  59. Juli, 5.000,- am
  60. Juli und 9.000,- am
  61. September 2002 unmittelbar vor Antragstellung) lassen die Vermutung aufkommen, dass die „Entreicherung“ das eigentliche Motiv für die Geldtransfers war. Diese Vermutung wird eher bestärkt als widerlegt durch die eher „kryptischen“ Bemerkungen auf den entsprechenden Kontoauszügen des Klägers zum jeweiligen Überweisungszweck: „kleines Q“ bzw. „Ende der Aktion“ und zuletzt: „Steuer Sohnemann 2002“. Die Erläuterungen des Klägers hierzu in der mündlichen Verhandlung vom
  62. April 2008 vermochten seinen Vortrag, es habe sich um die Rückzahlung des angeblichen Darlehens gehandelt, nicht zu stützen. Dass die Worte „kleines Q“ als verschlüsseltes Synonym für die Rückzahlung eines (kleinen) Teils des gesamten Darlehens, das zwischen Mutter und Sohn als „großer Coup“ bezeichnet worden sein soll, zu verstehen gewesen seien, erscheint schon wenig überzeugend. Dass aber „Ende der Aktion“ am
  63. Juli 2002 bedeuten sollte, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Rückzahlungen mehr habe leisten können, erscheint völlig unglaubwürdig, nachdem der Kläger nach seinen eigenen Aufzeichnungen am
  64. Juli 2002 noch fast 40.000,- € Guthaben besaß, davon knapp 21.000.- € auf dem ...Konto, ca. 11.000,- € auf dem Cash-Konto und noch etwa 7.000,- € auf dem Firmenkonto. Demgegenüber waren von ihm noch betriebsbedingte Zahlungen in Höhe von ca. 18.200,- € für Umsatz-, Einkommen- Gewerbe- und Kirchensteuer für 2001 und eine Rückzahlung von 4.320,- € für das „Meister-BAföG“ zu erbringen. Von den verbleibenden gut 16.000,- € hätte der Kläger seine angeblichen Restschulden bei seiner Mutter, jedenfalls aber die im September 2002 überwiesenen 9.000,- €, ohne weiteres bereits im Juli 2002 begleichen können. Dass schließlich das Kürzel: „Steuer Sohnemann 2002“ als Zahlungszweck für die Überweisung von 9.000,- € am
  65. September 2002 nicht wirklich die (restliche) Rückzahlung eines Darlehens andeuten sollte, hat der Kläger selbst eingeräumt, indem er vortrug, dass er seine Mutter damit beauftragt habe, davon seine (Einkommen-/Umsatz-/Gewerbe-) Steuern für 2002 zu bezahlen. Da die Steuern für das Jahr 2002 - wie schon zuvor die für das Jahr 2001 - erst im Sommer des folgenden Jahres festgesetzt und fällig werden, ist dieser Vortrag weder plausibel noch geeignet, die Rückzahlung von förderungsrechtlich anzuerkennenden Schulden zu belegen. Hätte der Kläger tatsächlich Rücklagen für noch zu erbringende Steuerschulden aus 2002 bilden wollen - solche sind im übrigen ebenfalls nicht dargetan -, hätte es nahegelegen, diese Rücklagen, statt sie auf das Konto der Mutter zu übertragen, auf dem eigenen Konto zu belassen und dem Guthaben bei der Antragstellung am
  66. Oktober 2002 die noch zu erwartenden Steuernachzahlungen (und ggf. weitere Verbindlichkeiten) aus dem ehemaligen Gewerbebetrieb als „Schulden und Lasten“ gegenüberzustellen. Nach allem erachtet die Kammer den behaupteten Verwendungszweck „Darlehensrückzahlung“ für die vier o.g. Geldbewegungen nicht als nachgewiesen. Wesentlich naheliegender erscheint die Annahme, dass sich der Kläger nicht nur mit der Überweisung von 9.000,- € gut 2 Wochen vor Antragstellung, sondern auch mit den im Juni und Juli 2002 erfolgten Transaktionen (Barabhebung über 8.000,- € und zwei Überweisungen von je 5.000,- auf das Konto der Mutter) förderungsrechtlich von Vermögen anrechnungsfrei stellen wollte. Diese Unerweislichkeit geht zu seinen Lasten.
  67. Der Kläger kann sich gegenüber der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Ausbildungsförderung auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die zurückgenommenen Bewilligungsbescheide beruhten auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unvollständig gemacht hat, indem er die ohne Rechtsgrund erfolgte und damit rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung verschwieg (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Der Kläger wusste bereits im Juni 2002, das er an der TU München studieren und hierfür Ausbildungsförderung in Anspruch nehmen würde. Wenn er trotz dieser Absicht die zwischen
  68. Juni und
  69. September 2002 erfolgten Vermögensdispositionen, die zu einer gezielten „Entreicherung“ führten, in seinem Antrag auf Ausbildungsförderung verschwieg, hat er entweder vorsätzlich gehandelt oder aber die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X). Denn der Rechtsmissbrauch, von dem die Kammer nach den o.g. Ausführungen ausgeht, impliziert das Wissen um die manipulative Art der Vermögensdispositionen. Dass im Antragsformblatt selbst nicht nach rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragenes Vermögen gefragt wurde, befreite den Kläger nicht davon, dieses Vermögen anzugeben, wenn er sich nicht dem Vorwurf jedenfalls grob-fahrlässig gemachter unvollständiger Angaben aussetzen wollte. Zumindest hätte er sich insoweit vor der Nichtangabe beim Beklagten beraten lassen müssen (BayVGH v. 27.11.2006 Az 12 C 06.1171). Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 S. 2 VwGO. Auf die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wurde verzichtet, da davon auszugehen ist, dass der Beklagte seine geringen außergerichtlichen Kosten nicht vor Rechtskraft des Urteils geltend macht oder vollstrecken will. Permalink: http://openjur.de/u/467536.html Kommentare

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