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VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2008 - Az. Au 3 K 07.1552

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer schulischen Ordnungsmaßnahme. 1. Der am 15. Februar 1995 geborene Kläger besuchte zunächst vier Jahre die Grundschule und seit dem Schuljahr 2005/06 ein Gymnasium. Bereits im Schuljahr 2005/06 erhielt der Kläger einen Hinweis, da er gehäuft durch Vergesslichkeit und Unaufmerksamkeit im Unterricht aufgefallen war. Im Schuljahr 2006/07 erhielt der Kläger vier Hinweise wegen wiederholter Nichterledigung der Hausaufgaben in mehreren Fächern sowie einen Hinweis wegen auffälliger Unkonzentriertheit. Weiter erhielt er drei Verweise (respektloses Verhalten gegenüber der Lehrkraft, wiederholte Unaufmerksamkeit und Störung des Unterrichts in Französisch und Englisch); wegen der Häufung der Ordnungsmaßnahmen wurde ihm am 9. März 2007 ein verschärfter Verweis erteilt. Am 7. und 11. Mai 2007 wurden dem Kläger erneut zwei Verweise wegen wiederholter Störung des Unterrichts erteilt. Der Kläger wurde vom 18. bis 20 Juni 2007 aufgrund einer Ordnungsmaßnahme des Schulleiters vom 22. Mai 2007 für drei Tage vom Unterricht ausgeschlossen, da bei ihm eine Vielzahl von Gesprächen wie auch ein verschärfter Verweis keine Wirkung hinsichtlich einer Verhaltensänderung gezeigt hätten. Diese Maßnahmen wurden rechtskräftig. Für einen nicht mehr genau feststellbaren Termin Anfang Mai 2007 verabredeten sich ein Klassenkamerad des Klägers und eine Schülerin aus einer Parallelklasse über Briefe, dass sie während der Mittagspause auf der Toilette einer in der Nähe der Schule gelegenen Gaststätte sexuellen Verkehr haben würden. Nach Aussagen des Klägers gegenüber dem Disziplinarausschuss am 4. Juli 2007 habe er dem Klassenkameraden vorgeschlagen, das Ganze über ein Handy zu filmen. Es sei beabsichtigt gewesen, zu dem Mädchen zu sagen: "Haha, wir haben dich gefilmt!", um sie zu "verarschen" und ihr so Angst einzujagen. Der Klassenkamerad habe ihm sein Handy zum Filmen überlassen, da dieses Gerät leistungsfähiger als das des Klägers sei. Der Kläger und ein anderer Klassenkamerad seien, nachdem der Junge und das Mädchen auf die Toiletten gegangen seien, um dort in einer Kabine sexuelle Handlungen auszuführen, in eine benachbarte Kabine gegangen; von dort aus habe zunächst der andere Schüler mit seinem Handy das Treiben in der Nachbarkabine gefilmt. Davon habe das Mädchen nichts gewusst. Als der Kläger und der andere Schüler gelacht hätten, hätten sie die Kabine kurz verlassen und seien zurückgekommen, worauf der Kläger dann die Aktivitäten in der Nachbarkabine mit einem Handy gefilmt habe. Auf dem Rückweg in die Schule hätten sich die beiden Klassenkameraden des Klägers die Aufnahmen auf ihren Handys angesehen; der Kläger habe die Filme erst später gesehen, nachdem einer der Klassenkameraden den Film per e-mail auf seinen privaten Computer gesandt habe. Am 5. Mai 2007 befanden sich die beiden Videos auf dem PC des Klägers und wurden von dessen Eltern am 9. Mai 2007 gelöscht. Das Mädchen verlangte von den beiden Jungen auf dem Weg zurück in die Schule, die Videos zu löschen. Der Kläger äußerte gegenüber dem Mädchen: "Jetzt könnte ich dich erpressen, aber ich tu`s nicht, weil ich dein Freund bin!". Das sei nach Aussage des Klägers aber nicht ernst gemeint gewesen, sondern nur aus Spaß gesagt worden. Der Kläger habe sich bislang bei dem Mädchen nicht entschuldigt. Die Information, dass zwei Schüler der sechsten Jahrgangsstufe auf einer Toilette Sex gehabt hätten und dabei gefilmt worden seien, habe sich in der Schule vor allem in der sechsten Jahrgangsstufe, über Geschwister aber auch in anderen Jahrgangsstufen verbreitet. Nach einer Sitzung des Disziplinarausschusses am 4. Juli 2007, an der auf Antrag der Eltern des Klägers drei Vertreter des Elternbeirats sowie ein Lehrer des besonderen Vertrauens des Klägers teilgenommen haben, sprach der Disziplinarausschuss der Schule mit Bescheid vom 4. Juli 2007 die Androhung der Entlassung gegenüber dem Kläger aus. Der Kläger sei treibende Kraft dabei gewesen, dass die sexuellen Handlungen der Mitschüler auf Video aufgenommen worden seien. Er habe sich sogar zur besseren Realisierung des Vorhabens ein leistungsfähigeres Handy ausgeliehen. Dadurch konnte das betroffene Mädchen, das - wie der Kläger gewusst habe, nicht in das Filmen eingewilligt hatte - im Bereich der Schule und darüber hinaus lächerlich und verächtlich gemacht werden. Das laufe massiv den schulischen Erziehungszielen zuwider. Er habe auch zur Weiterverbreitung des Videos beigetragen. Es sei nicht glaubhaft, dass er das Video auf dem Rückweg in die Schule nicht angesehen habe. Auch die Äußerung gegenüber dem Mädchen sei durchaus als Drohung aufzufassen, auch wenn behauptet worden sei, es sei alles nur Spaß. Schließlich habe der Kläger der Schülerin auch Angst machen wollen. Die Verbreitung der Nachricht habe innerhalb der Schülerschaft erhebliche Unruhe ausgelöst. Schließlich hätten gegen den Kläger bereits mehrere Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden müssen. Der Disziplinarausschuss beschloss weiter, die betroffene Schülerin und den zweiten Schüler, der am Filmen mit beteiligt gewesen war, jeweils mit einem verschärften Verweis zu belegen. Dem Schüler, der an den sexuellen Handlungen unmittelbar beteiligt war, wurde ebenfalls die Entlassung angedroht. Die Eltern des Klägers wandten sich an den Ministerialbeauftragte für die Gymnasien in Schwaben mit der Bitte um Einschreiten gegen die gegenüber ihrem Sohn getroffene Maßnahme. Der Ministerialbeauftragte teilte den Eltern mit Schreiben vom 25. Juli 2007 mit, dass eine Überprüfung ergeben habe, dass die Androhung der Entlassung gegenüber dem Kläger weder formal noch inhaltlich zu beanstanden sei. Am 3. August 2007 wurde Widerspruch gegen die Ordnungsmaßnahme erhoben. Das Video habe nicht innerhalb kurzer Zeit einen hohen Bekanntheitsgrad erhalten; nur insgesamt vier Personen hätten den Film in Augenschein nehmen können. Der Kläger habe auch nicht dazu beigetragen, dass das Mädchen in der Schule und darüber hinaus lächerlich und verächtlich gemacht werden können; vielmehr habe das Mädchen selbst wenige Tage nach dem Vorfall einer Freundin davon berichtet und 2 EUR für weitere Informationen verlangt. Der Kläger habe die Schülerin auch nicht bedroht; vielmehr habe er ausdrücklich gesagt, dass er dies gerade nicht tun wolle, da er ihr freundlich gesinnt sei. Er habe sie nur auf die Konsequenzen hingewiesen, die eine Veröffentlichung des Vorgangs nach sich ziehen könnte. Die Unruhe an der Schule sei im Wesentlichen dadurch entstanden, dass Lehrer von dem Vorfall in der Mittel- und Oberstufe berichtet hätten. Der Vorfall hätte bereits dadurch verhindert werden können, dass die Lehrerin, die den Zettel mit der Verabredung zu dem fraglichen Treffen im Unterricht abgefangen hatte, das Papier ernst genommen hätte. Seit Beginn des Schuljahres 2007/08 besucht der Kläger ein anderes Gymnasium. Die Lehrerkonferenz der Schule beschloss am 8. Oktober 2007 einstimmig, den Widerspruch zurückzuweisen. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 wurde der Widerspruch des Klägers gegen die am 4. Juli 2007 verfügte Androhung der Entlassung zurückgewiesen. Die Ordnungsmaßnahme sei zweckmäßig und verhältnismäßig. Am 13. Juni 2007 habe wiederum ein Verweis ausgesprochen werden müssen (der aber nicht in der Akte vorhanden ist), da der Kläger einen Mitschüler massiv beleidigt habe. Im fraglichen Zeitraum habe auch ein gravierender Unterschleifversuch stattgefunden, der aber nicht zu einer disziplinarischen Ahndung geführt habe. 2. Der Kläger beantragt, die vom ...-Gymnasium am 4. Juli 2007 ergangene Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von dieser Schule sowie deren Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 aufzuheben. Das Verfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, da weder die Schulpsychologin noch die Beratungslehrkraft ausreichend hinzugezogen worden seien. Eine objektive, aussagekräftige Bewertung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Jungen habe durch die bloße Anwesenheit der Schulpsychologin nicht getroffen werden können. Die Eltern hätten sich im Vorfeld nicht ausreichend äußern können; sie seien nicht zu einer konkreten Ordnungsmaßnahme angehört worden. Die Eltern seien auch nicht zusammen mit ihrem Sohn angehört worden. Es habe praktisch eine Vorverurteilung des Jungen stattgefunden. Es gebe keine Belege dafür, dass der Kläger die treibende Kraft des Geschehens gewesen sei. Das Video selbst hätten nur vier Schüler besessen. Die weite Verbreitung der Nachricht, dass es ein solches Video gebe, sei auf das Verhalten des Mädchens und von Lehrern zurückzuführen. Der Kläger sei hierfür nicht verantwortlich zu machen. Es sei auch falsch, dass der Kläger beschuldigt werde, zur Weiterverbreitung des Videos beigetragen zu haben; er habe es lediglich auf seinen PC erhalten und nicht weitergegeben. Der Kläger habe das Mädchen auch nicht erpresst, da er das Video zwei Tage nach der Aufnahme gelöscht und damit kein Druckmittel mehr in der Hand gehabt habe; er habe von dem Mädchen auch nichts konkret gefordert. Es sei im Gegenteil nicht auszuschließen, dass der Kläger damit zum Ausdruck bringen wollte, dass er das Mädchen sympathisch finde und es auf diesem Wege dazu bringen wolle, sich mit ihm auseinander zu setzen. Die Ordnungsmaßnahme sei auch unverhältnismäßig; vielmehr sei eine psychologische Betreuung und verständnisvolle Behandlung angezeigt. Auch die Ermessensausübung sei unzureichend und fehlerhaft. Die Empfehlung des Disziplinarausschusses, an eine sozialpädagogisch-psychologische Beratung zu denken, die auch das familiäre Umfeld reflektiere, stelle eine Diffamierung der ganzen Familie des Klägers dar. 3. Die ... beantragt für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Das Verfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere die getrennte Anhörung des Schülers und der Eltern sei nicht zu beanstanden. Auch inhaltlich sei die Ordnungsmaßnahme nicht fehlerhaft, da der Kläger aktiv und maßgebend an der Planung und der Herstellung des Videos beteiligt gewesen sei. Der Schule komme insoweit eine pädagogische Ermessensentscheidung zu. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung seien nicht erkennbar; insbesondere im Hinblick auf das wiederholte Fehlverhalten sei die Maßnahme nicht unverhältnismäßig. Soweit der Vorgang in den Klassen von Lehrern angesprochen worden sei, sei das im Rahmen des erzieherischen Auftrags erfolgt; dabei sei auf strikte Anonymität geachtet worden. 4. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29. April 2008 verwiesen. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des ...-Gymnasiums ... vom 4. Juli 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 1. Gegenstand der Klage sind die Androhung der Entlassung von der Schule, die der Kläger bis zum Ende des Schuljahres 2006/07 besucht hat, sowie der Widerspruchsbescheid. Der Wechsel des Klägers auf ein anderes Gymnasium zum Schuljahr 2007/08 lässt die ergangene Maßnahme unberührt. Nach Art. 86 Abs. 14 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetzes (BayEUG) entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen diese Ordnungsmaßnahme; sie ist damit kraft Gesetzes sofort vollziehbar (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Sie entfaltet daher sofort Wirkung, ohne dass die Bestandskraft der Maßnahme abgewartet werden muss. Der Umstand, dass der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Schule bereits verlassen hatte, wirkt sich damit auf die ihm gegenüber schon vor dem Ende des Schuljahres 2006/07 wirksam verfügte Androhung der Entlassung nicht aus. Zur Abrundung wird angemerkt, dass an der Anregung des Disziplinarausschusses, an eine sozialpädagogisch-psychologische Beratung zu denken, die auch das familiäre Umfeld reflektiert, nach der entsprechenden Erklärung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr festgehalten wird. 2. Die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 74 Abs. 1 VwGO) ist vorliegend gewahrt. Zwar ist im Bereich des Schulrechts seit 1. Juli 2007 nur noch die Möglichkeit gegeben, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung/AGVwGO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007, GVBl. S. 390). Zwingende Voraussetzung vor der Erhebung einer Klage ist die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens nicht (Art. 15 Abs. 1 Satz 3 AGVwGO). Diese Regelung gilt für alle Verwaltungsakte, die ab dem 1. Juli 2007 bekannt gegeben werden (§ 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung). Insoweit war die dem Bescheid vom 4. Juli 2007 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig. Dem Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007, der eine weitere Entscheidung in der Sache darstellt, war jedoch die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung über die einmonatige Klagefrist beigegeben, die vorliegend eingehalten wurde. 3. Die gegenüber dem Kläger verfügte Maßnahme der Androhung der Entlassung nach Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 BayEUG ist rechtlich in keiner Weise zu beanstanden.

  1. a)Die Entscheidung erfolgte formell korrekt. Dem betroffenen Schüler wie auch seinen Eltern wurde nach Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG hinreichend Gelegenheit gegeben, sich zu dem Sachverhalt zu äußern. Es ist dabei nicht erforderlich und auch von der Sache her nicht möglich, bereits bei der Anhörung die konkret in Betracht kommende Ordnungsmaßnahme zu bezeichnen. Vielmehr erschließt sich durch den Umstand, dass wegen eines möglichen Fehlverhaltens eines Schülers der Disziplinarausschuss einer Schule einberufen wird, dass mit allen Maßnahmen zu rechnen ist, die nach Art. 86 Abs. 2 BayEUG von der Lehrerkonferenz - an deren Stelle nach Art. 58 Abs. 1 Satz 3 BayEUG der Disziplinarausschuss tritt - verhängt werden können. Auch der Zeitraum zwischen der Mitteilung vom 26. Juni 2007 an die Eltern des Klägers über die Sitzung des Disziplinarausschusses vom 4. Juli 2007 war einerseits ausreichend bemessen, um eine angemessene Vorbereitung unter Inanspruchnahme aller zur Verfügung stehenden Beratungs- und Beistandsrechte zu ermöglichen, andererseits aber so kurz, dass eine - die Wirkung einer Ordnungsmaßnahme sichernde - zeitnahe Reaktion auf ein Fehlverhalten möglich war. Zudem hat sich das betroffene Mädchen erst am 20. Juni 2007 an einen Lehrer gewandt, worauf die Schule in der Zeit vom 20. bis 22. Juni 2007 den Sachverhalt ermittelte. Durch die Beiziehung der Schulpsychologin ist Art. 86 Abs. 9 Satz 1 BayEUG entsprochen, der vorsieht, dass vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen schulische Beratungsfachkräfte hinzugezogen werden können. Anzumerken ist hierzu, dass weder der Kläger noch seine Eltern vor der Sitzung des Disziplinarausschusses ein Einzelgespräch mit der Schulpsychologin gesucht haben. Der Kläger hat auch von der in Art. 86 Abs. 9 Satz 3 BayEUG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Lehrer seines Vertrauens einzuschalten, der bei der Sitzung des Disziplinarausschusses anwesend war. Hierauf wurde im Schreiben der Schule vom 26. Juni 2007 hingewiesen (Art. 86 Abs. 9 Satz 4 BayEUG). Entsprechend dem im Schreiben vom 1. Juli 2007 geschilderten Wunsch der Eltern des Klägers wirkten an der Maßnahme auch Vertreter des Elternbeirats mit (Art. 86 Abs. 10 Satz 1 BayEUG). Die Mitwirkung weiterer Beteiligter über diesen Rahmen hinaus ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen, insbesondere nicht einer Beratungslehrkraft. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Kläger und seine Eltern nicht gemeinsam vor dem Disziplinarausschuss angehört wurden. Die Art und Weise der Gelegenheit zur Äußerung nach Art. 86 Abs. 9 Satz 2 BayEUG ist im Gesetz nicht vorgegeben. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Anhörung, einerseits zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen und andererseits den Rechtsstandpunkt des Betroffenen einbringen zu können, besteht ein erheblicher Ermessensspielraum der Schule für eine sachgerechte Gestaltung des Verfahrens im Einzelfall. Dabei sind die Schwere der Zuwiderhandlung, das Alter wie auch die Persönlichkeit des betroffenen Schülers mit zu würdigen. Eine getrennte Anhörung von betroffenem Schüler und seinen Eltern wird zur Sachverhaltsaufklärung in der Regel geboten sein und ist nicht rechtsfehlerhaft (vgl. VG Würzburg vom 17.10.2007, W 2 K 07.814; Kiesl/Stahl, BayEUG, Anm. 23 zu Art. 86 unter Hinweis auf VG München vom 4.4.1997, M 3 S 97.1768). Nur bei besonderen Umständen wird eine gemeinsame Anhörung des Schülers zusammen mit seinen Eltern (die sich etwa auch nach einer zunächst getrennt erfolgten Anhörung ergeben kann) anbieten. Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich. Die Schulpsychologin hat keinerlei Anlass gesehen, auf eine gemeinsame Anhörung hinzuwirken. Im übrigen stand bei der Würdigung des Sachverhalts, an dem mehrere Schüler beteiligt waren, zunächst die Sachverhaltsaufklärung insbesondere in der Richtung, welcher Schüler in welchen Umfang zur Tat beigetragen hatte, im Vordergrund, was eine getrennte Anhörung der Schüler und deren Eltern anbot. Hinzu kommt, dass es sich beim Kläger um einen Schüler der 6. Klasse einer weiterführenden Schule handelte, dem eine getrennte Befragung vor dem Disziplinarausschuss grundsätzlich zuzumuten ist. Durch diese Verfahrensgestaltung wurden der Kläger und seine Eltern auch nicht an der effektiven Wahrnehmung ihrer Rechte gehindert; es bestand hinreichend Gelegenheit, ihren Standpunkt in das Verfahren einzubringen (vgl. VerfGH vom 27.3.1980, VerfGH 33, 33/41 ff.). Es ist auch generell zu berücksichtigen, dass es sich bei den Mitgliedern des Disziplinarausschusses um erfahrene Lehrkräfte handelt, die im Umgang mit Jugendlichen vertraut sind.
  2. b)Auch inhaltlich ist die Ordnungsmaßnahme rechtlich nicht zu beanstanden.
  3. aa)Die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung von der Schule findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 86 Abs. 1, 2 Nr. 8 BayEUG. Sie unterliegt wie jede andere Ordnungsmaßnahme dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 86 Abs. 1 BayEUG). Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kommt es vor allem darauf an, ob und in welchem Maße die Erfüllung des Anstaltszwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 der Bayerischen Verfassung, Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist. Nach Art. 86 Abs. 7 BayEUG ist die Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung nur zulässig, wenn der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet hat. Außerschulisches Verhalten darf nach Art. 86 Abs. 8 BayEUG nur dann Anlas einer Ordnungsmaßnahme sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet. In diesem gesetzlichen Rahmen ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung über die Maßnahme vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, ob ein Verhalten eines Schülers an der betreffenden Schule im Hinblick auf die unbeeinträchtigte Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags oder wegen des Schutzes Dritter, etwa der Mitschüler, nicht hingenommen und ob dem Schüler vor Augen geführt werden muss, dass sein Verhalten nicht geduldet werden kann. Diese neben der objektiven Feststellung und Gewichtung der Schwere des Fehlverhaltens des Schülers vorwiegend nach pädagogischen Gesichtspunkten vorzunehmende Beurteilung der Person und des Verhaltens des betroffenen Schülers entzieht sich einer vollständigen Erfassung nach rein rechtlichen Kriterien und bedingt daher sachnotwendig als pädagogisches Urteil einen Wertungsspielraum der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses. In diesen Bereich spezifisch-pädagogischer Wertung und Überlegungen haben die Verwaltungsgerichte nicht korrigierend einzugreifen; sie können nicht anstelle der Lehrerkonferenz bzw. des Disziplinarausschusses eigene pädagogische Erwägungen anstellen, zu denen sie sachgerecht auch in der Regel nicht in der Lage wären. Trotz dieser Grenzen der gerichtlichen Kontrolle haben die Gerichte aber den gegen die Ordnungsmaßnahme erhobenen Einwänden nachzugehen und die pädagogische Bewertung der Schule auf ihre Angemessenheit hin zu prüfen. Sie haben insbesondere zu kontrollieren, ob die Androhung der Entlassung gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit verstößt. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt es ferner, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden und sie ihre Entscheidungen auf Tatsachenfeststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Prüfung standhalten (BayVGH vom 14.6.2002, BayVBl 2002, 671 m.w.N.; vom 2.9.1993, BayVBl 1994, 346; VG Augsburg vom 10.4.2003, Au 9 S 03.436).
  4. bb)Die Schule hat den Sachverhalt sorgfältig und in alle Richtungen ermittelt. Dabei stand die Befragung der beteiligten Schüler und deren Eltern im Mittelpunkt. Dass durch Vorermittlungen einer durch das Direktorat beauftragten Lehrkraft Umfang und Ausmaß der Handlungen vorgeklärt wurden, stellt keine "Vorverurteilung" des Klägers dar; eine solche Vorabklärung ist vielmehr erforderlich, um insbesondere den Kreis der Betroffenen zu bestimmen und eine Sitzung des Disziplinarausschusses vorzubereiten. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Kläger auch ansonsten einer "Vorverurteilung" unterzogen worden wäre. Der Disziplinarausschuss hat nach dem Protokoll über die fast 5 Stunden dauernde Sitzung am 4. Juli 2007 die beteiligten Schüler und deren Eltern befragt, eine Zwischenbilanz nach den Anhörungen gezogen und unter Würdigung der Stellungnahme der Vertreter des Elternbeirats die Bedeutung der Beiträge der beteiligten Schüler differenziert gewürdigt und sodann die streitgegenständliche Ordnungsmaßnahme beschlossen. Der Kläger hat den Sachverhalt bei seiner Anhörung vor dem Disziplinarausschuss im Wesentlichen eingeräumt. Danach hatte er die Idee, den Vorgang zu filmen, und darauf das Mädchen anzusprechen, um ihr Angst einzujagen ("verarschen"). Später erhielt der Kläger das kurze Video auf seinen Privatcomputer über e-mail von einem anderen beteiligten Schüler; es wurde auf Veranlassung der Eltern nach wenigen Tagen gelöscht. Das stellt ein erhebliches Fehlverhalten dar, das die Schule zu einer Anwendung von Ordnungsmaßnahmen berechtigte. Das Filmen sexueller Handlungen unter Schülern läuft bereits erheblich den schulischen Erziehungszielen zuwider. Dies ohne das Einverständnis des Mädchens vorzunehmen, um ihr Angst einzujagen, missachtet deren Persönlichkeitsrecht in grober Weise. Gegen den Kläger spricht auch, dass der Plan, den Vorgang zu filmen und damit die Mitschülerin zu erschrecken, von ihm stammt. Es liegt daher innerhalb des der Schule eingeräumten pädagogischen Ermessensspielraums, den Beitrag des Klägers gemessen an denen der anderen beteiligten Schüler - neben dem des Hauptbeteiligten, der die sexuellen Handlungen mit dem Mädchen ausführte - mit als am gravierendsten einzustufen. Nach dem Protokoll über die Sitzung des Disziplinarausschusses haben die Vertreter des Elternbeirats diese Gewichtung im Grundsatz auch mitgetragen. Hinzu kommt, dass gegen den Kläger im laufenden Schuljahr schon eine Reihe von Ordnungsmaßnahmen verhängt werden musste, u.a. fünf Hinweise, fünf Verweise, ein verschärfter Verweis und der Ausschluss vom Unterricht für drei Tage. Der Unterrichtsausschluss, der mit Bescheid vom 22. Mai 2007 verfügt wurde, erfolgte wegen der wiederholten Störungen des Unterrichts und mangelnder Aufmerksamkeit und umfasst nicht die hier maßgeblichen Vorkommnisse. Es ist geboten und rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Wahl der Ordnungsmaßnahme bereits manifest gewordene Auffälligkeiten berücksichtigt werden. Da sich der Vorfall innerhalb einer Gruppe von Schülern der Schule abspielte und sowohl innerhalb der Schule vorbereitet wurde wie auch durch die Erzählungen innerhalb der Schülerschaft zu erheblicher Unruhe geführt hat, wird durch das außerhalb des Unterrichts und der Schule gezeigte Verhalten die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet. Die Schule hat insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2007 die verschiedenen im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Maßnahmen ausführlich bewertet, die eine deutliche, aber auch angemessene, und in engem zeitlichen Zusammenhang zu dem Vorgang stehende disziplinarische Reaktion bewirken. Diese Erwägungen halten sich innerhalb des pädagogischen Ermessensspielraums und sind rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sind keine Versäumnisse der Schule zu konstatieren, die zu einer zurückhaltenden Würdigung des Fehlverhaltens des Kläger zwingen würden. Der Umstand, dass eine Lehrkraft einen handgeschriebenen Zettel in der Klasse abgefangen hatte, in der die Verabredung der Schüler enthalten war, zwingt nicht zu einem sofortigen Eingreifen durch diese Lehrkraft. Solche Mitteilungen sind schwer entzifferbar, deren Wahrheitsgehalt ist regelmäßig zweifelhaft, ebenso wie der Urheber in der Regel kaum feststellbar ist. Daher kann die entsprechende Lehrkraft solchen "Zettelchen" zu Recht keine besondere Bedeutung beimessen. Die Schüler durften die Schule auch während der Mittagspause verlassen. Nach Abstimmung mit dem Schulforum ist es allen Schülern des Gymnasiums gestattet, während der Mittagspause das Schulgelände zu verlassen. Das steht in Einklang mit § 38 Satz 3 und 4 der Schulordnung für die Gymnasien (Gymnasialschulordnung/GSO), wonach die Schule den Schülern während der unterrichtsfreien Zeit gestatten kann, die Schulanlage zu verlassen; dabei sind die Grundsätze vom Schulleiter mit dem Schulforum abzustimmen. Dass die Lehrer, die angesichts der Situation die Thematik besprochen haben, die Namen der betroffenen Schüler genannt haben, wird von der Schule ausdrücklich bestritten; es sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies nicht zutreffen könnte. Die Vorwürfe, es seien Vorschriften des Datenschutzes verletzt worden, treffen daher nicht zu. Vielmehr ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass die Namen der betroffenen Schüler durch Gespräche innerhalb der Schülerschaft relativ bald bekannt waren. Angesichts der Auffälligkeiten des Klägers im Schuljahr 2006/07, die eine wiederholte und massive Störung des Unterrichts zeigen, kann nicht erkannt werden, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Vorfall ein "Opfer seiner Naivität" geworden sein sollte. Die Idee des Filmens und des Verängstigens des beteiligten Mädchens kam vom Kläger; das zeigt eine gewisse Energie, deren Fehlleitung erzieherisch entgegenzuwirken ist. Auch der Umstand, dass er die Zwangssituation gegenüber der Mitschülerin nicht umsetzte und durch die Äußerung relativierte, dass er die eigentlich mögliche Erpressung nicht umsetzen werde, da er ihr Freund sei, lassen den Kern des Beitrags des Klägers bestehen. Der Kläger hat durch das Filmen, das seine Idee war, die Grundlage für das verbreitungsfähige Festhalten des Vorgangs auf einem gängigen Medium geschaffen. Er hat auch im Ansatz versucht, eine Zwangslage gegenüber dem Mädchen durch den Hinweis auf das Video aufzubauen. Die Einschätzung, dass der Kläger mit im Mittelpunkt der Vorfälle stand, ist somit nicht fehlerhaft. Es ist durch das Gericht nicht zu beanstanden, wenn die Schule insoweit ein erhebliches Fehlverhalten sieht, das angesichts der bereits manifest gewordenen Auffälligkeiten und der zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen mit der Androhung der Entlassung zu belegen ist. Wenn die Mutter des Klägers die Auffälligkeit ihres Sohnes in erster Linie als Anlass zu verstärkten Hilfen für ihren Sohn sehen will, mag dies aus deren Sicht verständlich sein. Das darf aber nicht den Blick für die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen aufgrund eines erheblichen Fehlverhaltens eines Schülers verstellen. Der im Entwurf einer Klageschrift angeführte Ansatz, der Kläger habe über den Vorfall der Mitschülerin möglicherweise nur seine Sympathie zeigen wollen, ist sachlich kaum nachvollziehbar und zeigt auch eine mögliche Fehlentwicklung auf, der durch eine spürbare Ordnungsmaßnahme entgegengewirkt werden darf. Die in dem Entwurf enthaltene Argumentation, das Mädchen müsse auf der Toilette einer Gaststätte damit rechnen, gefilmt zu werden, liegt außerhalb des Bereichs der sachlichen Argumentation. 4. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes). Permalink: http://openjur.de/u/467690.html Kommentare

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