Tenor [Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.] Gründe 1. Die Parteien werden gemäß § 139 I 2 ZPO auf Folgendes hingewiesen. Eine Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 I Fall 1 i. Verb. m. § 546 ZPO) oder die Tatsachenfeststellung unrichtig ist (§ 513 I Fall 2 i. Verb. m. § 529 I Nr. 1 ZPO) oder neue berücksichtigungsfähige Angriffs- und Verteidigungsmittel vorliegen (§ 513 I Fall 2 i. Verb. m. § 529 I Nr. 2, 531 II ZPO). Nach dem derzeitigen Aktenstand ist von einer Rechtsverletzung auszugehen. Die Ablehnung der klägerischen Ansprüche wegen Verjährung war rechtsfehlerhaft.
- a)Nicht zu beanstanden ist die Rechtsauffassung des Erstgerichts, der zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Nutzungsvertrag vom 15./19.07.2002 (vgl. Anlage K 1) unterfalle dem Mietvertragsrecht. Der Nutzungsvertrag spricht von „Mietobjekt“ und es werden bestimmte Flächen überlassen, so dass nach richtiger Auffassung in einem derartigen Fall von einem Mietvertrag auszugehen ist (vgl. Jendrek NZM 2005, 241, 242). Diese Rechtsauffassung ist jedoch weder der vom Erstgericht zitierten Entscheidung des BGH in NJW 1992, 687 (Einsturz einer Giebelwand in einer Lagerhalle) noch der Entscheidung des BGH in NJW 2004, 1317 zu entnehmen. Entgegen der Auffassung von Jendrek ist hier lediglich im Sachverhalt mitgeteilt, dass bezüglich der Mobilfunkanlage ein Mietvertrag geschlossen worden sei. Eine sonstige Erwähnung findet sich nicht in den Gründen, geschweige eine rechtliche Prüfung, welchem Recht derartige Nutzungsverträge unterfallen. 5b) Die klägerischen Schadensersatzansprüche sind noch nicht verjährt, weil zwar § 548 I 1 BGB grundsätzlich zur Anwendung kommt (vgl. auch BGH NJW 1992, 687 ), die Verjährung nach § 548 I 2 BGB aber noch nicht zu laufen begonnen hat. Der Kläger hat die Mietsache in dem unstreitig bis heute weiter bestehenden Mietverhältnis (noch) nicht zurückerhalten im Sinne des § 548 I 2 BGB. Die Rückgabe der Mietsache, an die § 548 I 2 BGB den Beginn der kurzen Verjährungsfrist anknüpft, erfordert nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung grundsätzlich eine Veränderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters, der durch Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft in die Lage versetzt werden soll, sich ungestört ein umfassendes Bild von den Mängeln, Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache zu machen (vgl. BGH NJW 1991, 2416 ). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Vermieter während des Mietverhältnisses und des Besitzes des Mieters lediglich einen von diesem gestatteten Zutritt erhält, um sich in der Mietsache umzusehen. Dann fehlt es an dem von der Rechtsprechung stets hervorgehobenen Erfordernis, dass der Vermieter einen auf eigener Sachherrschaft beruhenden „freien Zutritt“ zu der Mietsache hat und in die Lage versetzt wird, sich „ungestört“ ein Bild von ihrem Zustand zu machen (vgl. BGH NJW 1992, 687 ). Denn Zweck der „kurzen“ Verjährung des § 548 BGB ist es, zeitnah zur Rückgabe der Mietsache eine möglichst schnelle und abschließende Klärung etwa bestehender Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen (vgl. Schreiber in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 1. Aufl. 2006, Kap. 17 Rd. 2 m.w.N.). Da die Beklagte nach Eintritt der Schäden in unmittelbaren Besitz der gemieteten Flächen geblieben ist, hat der Kläger, auch wenn die Beklagte dem Kläger Feststellungen über die Schadensursachen und sogar Schadensbeseitigungen hat treffen lassen, die für eine Rückgabe i.S.d. § 548 BGB erforderliche ungestörte eigene Sachherrschaft über die Mietsache nach derzeitiger Aktenlage nicht erhalten. Weshalb trotz laufenden Mietvertrags, d.h. der Überlassung bestimmter Flächen zum Betrieb der Anlage, eine unmittelbare Sachherrschaft des Vermieters (Klägers) an der Mietsache ab 16.12.2003 vorgelegen habe, nur weil an diesem Tag eine Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beklagten und der Baufirma S. stattgefunden hat, so das Erstgericht auf Seite 6 des Endurteils, wird nicht näher erläutert und ist auch nicht nachvollziehbar. Die Widersprüchlichkeit der Argumentation des Landgerichts zeigt sich schließlich deutlich an der Behandlung der Schäden am Dach, welche selbst nach Auffassung des Erstgerichts am 16.12.2003 ohne genauere Untersuchung noch nicht festzustellen waren. Ohne weitere Auswirkung des Schadens auf andere Teile des Gebäudes gibt es im laufenden Mietverhältnis für den Vermieter keine Veranlassung, mögliche Schäden durch den „Einzug“ bereits feststellen zu lassen, da es zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit einer raschen Abwicklung von Nebenansprüchen gibt. 7c) Das Erstgericht hat zu Recht ausgeführt, dass (bei Unterstellung eines Verjährungsbeginns am 16.12.2003) die Frage der Hemmung der Verjährung (§ 203 BGB) zu klären ist. Weiter kann den Ausführungen auf S. 7 des Endurteils die richtige Rechtsauffassung entnommen werden, dass eine Zusage eines Mitarbeiters der Beklagten, die entstandenen Schäden zu beheben, zwar noch nicht als Schuldanerkenntnis aufzufassen sein könnte. Mit einer derartigen Erklärung kommt jedoch ein Verhandlungswille i.S.d. § 203 BGB zum Ausdruck (vgl. etwa für die Anfrage des Schuldners, ob und ggf. welche Ansprüche geltend gemacht werden, BGH NJW 2001, 1723 ). Die Annahme des Erstgerichts, der Kläger habe nur vorgetragen, Mitarbeiter der Beklagten hätten eine derartige Erklärung erst im Jahr 2006 abgegeben, diese könnte deshalb die dann bereits abgelaufene Verjährung hinsichtlich der Beklagten nicht mehr hemmen, stellt eine Missachtung des klägerischen Vortrags im Schriftsatz vom 28.12.2007 (Bl. 57/62 d.A.) dar. Dort hat der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Beklagte eine derartige Zusage seitens ihres Mitarbeiters Sch. schon anlässlich des Gesprächs vom 16.12.2003 gemacht haben soll (vgl. S. 2 unten = Bl. 58 d.A.). Ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 538 II 1 Nr. 1 ZPO liegt vor, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör dadurch verletzt hat, dass es den Kern ihres Vorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (BGH NJW 1998, 2053 ; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 538 Rz. 13). Letztere Alternative ist hier einschlägig. Die Ursächlichkeit des Verfahrensverstoßes ist auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Erstgerichts festzustellen (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 538 Rd. 12).
- d)Dem Erstgericht ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, dass die Verhandlungen mit der Fa. S. die Verjährung gegenüber der Beklagten nicht gehemmt hätten. Die Streitverkündete ist von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Bauausführung beauftragt worden. In § 9.1 des Nutzungsvertrags ist eine verschuldensunabhängige Haftung der Mieterin unter Verzicht auf die Exculpationsmöglichkeit des § 831 BGB für Schäden bei der Errichtung der Anlage etc. geregelt. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen müssen Verhandlungen mit der Baufirma, die im Auftrag der Mieterin tätig war, die Verjährung hemmen (vgl. auch Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 203 Rd. 3 aE m.w.N.). 9e) Der Senat beabsichtigt, den Rechtstreit unter Aufhebung des Ersturteils an das Landgericht München I zurückzuverweisen (§ 538 II ZPO). Das Ersturteil leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel (siehe oben unter
- c)und der Kläger hat die Zurückverweisung beantragt. Auf Grund dieses Mangels ist eine aufwändige Beweisaufnahme zum Vorliegen der behaupteten Schäden (eine Vielzahl von Zeugen sowie Sachverständigengutachten) und deren Bewertung durchzuführen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO). 2. Die Parteien mögen bis zum 16.05.2008 mitteilen, ob mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren Einverständnis besteht (§ 128 II ZPO). Gleichzeitig werden die Parteien für den Fall, dass Einverständnis besteht, gebeten, innerhalb der zu setzenden Schriftsatzfrist zu erklären, ob Einwände gegen die Zurückverweisung bestehen und ob im Hinblick auf den Hinweis in Ziff. 1 dieses Beschlusses auf eine Begründung des Urteils verzichtet werden kann. Permalink: http://openjur.de/u/467830.html Kommentare
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