Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.08.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen nur in Höhe von 4 % erst seit 20.06.1997 aus 176.349,69 € zu zahlen sind. Die weitergehende Klage wird ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen Betrugs beziehungsweise sittenwidriger Schädigung geltend. Der Beklagte, der Architekt R. und T. Sch., der mit der Klägerin befreundet war, gründeten 1996 die Firma S. Wohnbau GmbH (im folgenden S.), an der sie sich zu je 1/3 als Gesellschafter beteiligten. Der Beklagte war bis zum 08.06.1998 Alleingeschäftsführer der S., die sich als Immobilienmakler und Bauträger betätigen sollte. Eine Vergütung der Tätigkeit des Beklagten war nicht vorgesehen. Die vermögende Klägerin schloss mit der S. am 03.07.1996 und am 31.07.1996 zwei Darlehensverträge über 1.000.000,00 DM und 2.600.000,00 DM zur Finanzierung des Erwerbs und/oder der Bebauung von Grundstücken sowie zur Ermöglichung einer dem Unternehmensgegenstand entsprechenden Geschäftstätigkeit (Anlage K 1). Zwei Projekte der S. gelangten nicht zur Verwirklichung. Mit notariellem Vertrag vom 11.06.1997 erwarben der Beklagte und der Architekt R. ohne Wissen der Klägerin und des Zeugen Sch. die Geschäftsanteile an der PE. Privatisierungs-, Entwicklungs- und Sanierungsgesellschaft mbH (im folgenden PE.). Beide übertrugen ihre Geschäftsanteile treuhänderisch auf eine Frau A.P.. Am 18.06.1997 übergab die Klägerin einen Scheck über 345.000,00 DM an den Beklagten als Vertreter der S., der zu diesem Zeitpunkt vorhatte, sich und dem Architekten R. diesen Betrag über die Firma PE. zu verschaffen, ohne dass die Klägerin etwas davon erfahren sollte. Der Beklagte ging zutreffend davon aus, dass die Klägerin sonst nicht gezahlt hätte. Der Beklagte ließ den Scheck am 19.06.1997 dem Konto der S. gutschreiben. Anlass der Zahlung war der geplante Erwerb der im Grundbuch von F. unter den Nummern …/84, …/86, …/179, …/181, …/183, …/184 und …/187 eingetragenen Baugrundstücke durch die S.. Am 25.06.1997 wurde Herr H. P. zum Geschäftsführer der PE. bestellt. Der Beklagte überwies am 03.07.1997 vom Konto einen Betrag von 65.000,00 DM und am 16.07.1997 einen Betrag von 280.000,00 DM an die PE.. Nach dem Eingang des Geldes bei der PE. teilten der Beklagte und R. die Gesamtsumme untereinander auf. Für diese Vorgänge existierten weder Rechnungen noch schriftliche Verträge. Am 16.07.1997 erwarb die S. die Grundstücke in F.. Am 25.10.1997 richtete der Beklage ein Schreiben an H. P. (Anlage K 8 Ast 15), in dem es unter anderem hieß: „… 3. Noch zu erstellende Unterlagen betreffend Zahlungen w/F.: … c. Vereinbarung zwischen PE. und S. über die Abwicklung des Geschäftes F.. Vorschlag anbei. (BE) d. Rechnung Nr. 1 PE. an S. über DM 65..000,00 brutto. Textvorgabe durch BE. (HJP) e. Rechnung Nr. 2 PE. an S. über DM 280.000,00 brutto vom 16.07.1997. Textvorgabe durch BE. (HJP) f. Auszahlungsquittung PE. an W. R. über DM 86.800,00 brutto vom 22.07.1997. (HJP) g. Auszahlungsquittung PE. an B. E. über DM 75.000,00 brutto vom 22.07.1997. (HJP) h. Rechnung von B. E. an PE. über Maklerprovision für Vermittlung Grundstück F. in Höhe von DM 157.500,00 brutto. (WR) i. Nachweisbestätigung B. E. an PE. über Grundstück F.. (BE) k. Rechnung W. R. an PE. über seine Leistungen in Höhe von DM 127.500,00 brutto. (WR) l. Gesellschafterbeschluss für die Durchführung des Geschäftes F.. (HJP)" Die angeführten Schriftstücke wurden erstellt und entsprechend den vom Beklagten vorgegebenen Daten rückdatiert. Die auf den 21.06.1997 datierte Vereinbarung zwischen der S. Wohnbau GmbH und der PE. GmbH (Anlage BB 8) unterzeichneten der Beklagte und P., obwohl letzterer an dem angeführten Tag noch gar nicht Geschäftsführer der PE. gewesen war. Die S. konnte den Kaufpreis für das Grundstück in F. nicht bezahlen. Am 27.10.1999 wurde über das Vermögen der Firma S. das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde im Strafverfahren 18 Ns 306 Js 32564/00 wegen der Erlangung des Schecks über 345.000,00 DM durch das Landgericht München I rechtskräftig wegen Betrugs zu Lasten der Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat vorgebracht, der Beklagte habe ihr gegenüber bewusst wahrheitswidrig angegeben, ihre Zahlung von 345.000,00 DM werde für den im Darlehensvertrag vorgesehenen Zweck, die Bautätigkeit der S., verwandt. Die Ankaufverhandlungen für das Grundstücksprojekt „F…“ seien von vorneherein nur für die S. geführt worden. Hätte sie gewusst, dass der von ihr am 18.06.2007 ausbezahlte Darlehensbetrag nicht für die Bauzwecke der S. verwendet würde, hätte sie das Geld nicht ausgezahlt. Ihr sei somit ein Schaden in Höhe von 176.396 € (= 345.000,00 DM) entstanden, für den der Beklagte nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB einstehen müsse. Die Klägerin hat beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 176.349,69 € nebst Zinsen in Höhe von 9,9 % seit dem 30.07.1996 zu bezahlen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Beklagte hat vorgebracht, das Grundstück in F. sei ihm Anfang April 1997 durch den Zeugen H. nachgewiesen worden (Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2007 Bl. 69/72 d. A. S. 3). Ein unmittelbarer Kontakt mit dem Verhandlungsführer auf der Verkäuferseite, dem Zeugen L., sei erst Ende Mai 1997 zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits festgestanden, dass das der Firma PE. nachgewiesene Grundstück von der S. erworben und bebaut werden sollte (Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2007 Bl. 69/72 d. A. S. 3). Die Klägerin und ihr Vertrauter Sch. hätten gewusst, dass die S. ein von der PE. aufbereitetes Grundstück erwerben sollte. Die Klägerin sei insoweit über alle Einzelheiten unterrichtet gewesen, insbesondere sei ihr der Preis für die Übertragung des Projekts erläutert worden. Jedenfalls habe er, der Beklagte, davon ausgehen dürfen, dass Herr Sch. die Klägerin über alle Einzelheiten informieren würde. Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 21.08.2007 stattgegeben. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe Bezug. Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsantrag im Wege der Berufung weiter. Der Beklagte bringt vor, das Landgericht habe die Strafakte 1122 Ls 306 Js 32564/00 ausschließlich zu Informationszwecken beigezogen und nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die Strafakten im Wege des Urkundenbeweises verwerten wolle. Selbst bei Einverständnis des Beklagten mit der Verwertung der Strafakten hätte das Landgericht nachfragen müssen, ob auf Zeugen verzichtet werde. Hinzu komme, dass die Aussagen in der Berufungsverhandlung der Strafsache vor dem Landgericht nicht einmal protokolliert worden seien. Es fehle an einem Sachvortrag der Klägerin, durch welche Handlungen der Tatbestand des Betrugs verwirklicht sei. Das Angebot auf Vernehmung des Zeugen H. sei nicht verspätet gewesen. H. habe mit ihm und dem Architekten R. nicht in ihrer Funktion als Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter der S. GmbH gesprochen. H. sei nie als Makler für Herrn L. tätig geworden. Bei der Übergabe des Schecks am 18.06.2007 sei über die Verwendung im Einzelnen nicht gesprochen worden. Sch. sei darüber informiert gewesen, dass die Firma PE. über die Möglichkeit verfügte, ein Grundstück in F. zu erwerben und dieses zu bebauen. Sch. sei weiter darüber informiert gewesen, dass die PE. bereit gewesen sei, diese Erwerbschance auf die Firma S. GmbH zu übertragen für einen Preis, der um die DM 400.000,00 oder weniger gelegen hätte. Über diese Erwerbschance habe Sch. die Klägerin informiert. Er habe der Klägerin am 11.08.1997 eine Aufstellung aller bisher geleisteten Zahlungen der S. Wohnbau GmbH einschließlich der Zahlungen an die PE.GmbH übergeben (Anlage B 18). Er, der Beklagte, habe die Erwerbschance an dem Grundstück nicht der S., sondern der PE. zugewandt. Die PE. GmbH habe aufgebaut werden sollen, um ihm und dem Mitgesellschafter R. eine eigene Erwerbsgrundlage zu schaffen. Da er von einem Wettbewerbsverbot zu Gunsten der S. befreit gewesen sei, habe er die Erwerbschance für die PE. GmbH nutzen und an die S. abtreten dürfen. Die Maklerprovision der PE. GmbH habe nur 157.500,00 DM betragen. Die weitere Rechnung des Dipl.-Ing. R. an die PE. GmbH vom 30.08.1997 habe sich auf Leistungen für Entwicklung und Projektierung von marktfähigen Reihenhäusern, Planentwürfen, Übernahme der Verwertungsergebnisse und dergleichen bezogen. Diese Leistungen seien auch tatsächlich erbracht worden. Die Klägerin sei so zu stellen, wie wenn die Schecksumme im Vermögen der S. GmbH verblieben wäre. Allenfalls stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Insolvenzquote aus einem Betrag von 80.530,00 € zu. Zinsen stünden der Klägerin nicht zu, da kein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Der Anspruch sei zudem verjährt. Die Klägerin habe bereits 1998 davon Kenntnis gehabt, dass die 345.000,00 DM zum Kauf einer Erwerbschance verwendet worden seien. Der Beklagte beantragt: I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.08.2007, Aktenzeichen 20 O 1982/04, aufgehoben. II. Die Sache wird zur Durchführung der Beweisaufnahme an das Landgericht München I zurückgegeben. Außerdem beantragt der Beklagte für den Fall seines Unterliegens die Zulassung der Revision. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe den Betrugsvorwurf vor dem Amtsgericht München im Verfahren 1122 Ls 306 Js 32564/00 gestanden. Das Geständnis könne im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers sei durch die Urteile des Landgerichts München I vom 18.01.2005 und vom Oberlandesgericht München vom 13.07.2005 im Arrestverfahren 20 O 22565/03 beziehungsweise 15 U 2082/05 bestätigt worden. Die Täuschungshandlung des Beklagten liege darin, dass er ihr bei Abruf des Darlehens nicht offen gelegt habe, dass die Darlehenssumme an ihn und R. fließen würde. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer der S. GmbH für ihre Tätigkeit erst ein Entgelt erhalten sollten, wenn die Gesellschaft über Einnahmen aus Immobilienverkäufen verfügte. Eine Verwendung ihrer Darlehen für Zahlungen an Gesellschafter sei bis auf bestimmte Leistungen sogar explizit ausgeschlossen gewesen (Anlagen K 1 und K 2). Auch der nicht unterzeichnete Darlehensvertragsentwurf vom 18.06.1997 (Anlage BB 6) habe eine Zweckbindung für die Grundstücksfinanzierung aufgewiesen. Die Firma PE.GmbH habe sie überhaupt nicht gekannt. Durch die Verwertung der Strafakten sei der Beklagte nicht überrascht worden. Zu einer Vernehmung der Zeugen Sch. und/oder H. sei das Landgericht nicht verpflichtet gewesen. Bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen H. handele es sich um ein Beweisangebot ins Blaue. Die Vernehmung des Zeugen Sch. sei nicht erforderlich, weil der Beklagte selbst nicht behaupte, dass Sch. gewusst habe, dass die Zwischenschaltung der PE. GmbH dazu diente, dass die Kreditsumme an den Beklagten und R. fließen sollte für Tätigkeiten, die sie unentgeltlich für die S. Wohnbau zu erbringen hatten. Sch. sei nicht bekannt gewesen, dass den Zahlungen an die PE. GmbH weder eine wirksame Vereinbarung noch Leistungen der PE. GmbH zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte hätte ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der S.Bau GmbH mit ¾-Mehrheit keine Verpflichtungen gegenüber der PE. GmbH eingehen dürfen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Sie habe erst durch die Vernehmung des Beklagten durch das Amtsgericht München am 12.11.2003 im Strafverfahren davon erfahren, dass ihm der Darlehensbetrag zugeflossen sei. Zinsen in Höhe von 9,9 % seien aufgrund des Darlehensvertrages vom 18.06.1997 seit dem 18.06.1997 zu zahlen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Beklagten vom 23.11.2007 (Bl. 109/118 d. A.), vom 13.02.2008 (Bl. 142/147 d. A.) und vom 07.03.2008 (Bl. 171/173 d. A.) sowie der Klägerin vom 31.01.2008 (Bl. 128/136 d. A.), vom 14.02.2008 (Bl. 148/150 d. A.) und vom 05.03.2008 (Bl. 157/167 d. A.). II. Die Berufung ist zulässig. Das Fehlen eines ausdrücklichen Sachantrags ist im Hinblick auf das dem Vortrag des Beklagten zu entnehmende Begehren auf Abweisung der Klage unschädlich (BGH NJW-RR 1995, 1154 ). Die Berufung ist nur hinsichtlich der Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Zinssatzes und des Beginns des Zinsanspruchs begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Der Beklagte verweist zwar zu Recht darauf, dass die Verwertung von Vernehmungsprotokollen aus einem Strafverfahren anstelle der beantragten Zeugenvernehmung unzulässig ist (Thomas/Reichold, ZPO 28. Aufl., § 286 Rn 11). Eine Verwertung inhaltlich streitiger Aussagen aus der Strafakte oder die Vernehmung von Zeugen in diesem Verfahren ist jedoch nicht erforderlich. 1) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB einen Anspruch auf Zahlung der vom Landgericht zugesprochenen 176.346,69 €.
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