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OLG München, Urteil vom 30. April 2008 - Az. 15 U 4660/07

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21.08.2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Zinsen nur in Höhe von 4 % erst seit 20.06.1997 aus 176.349,69 € zu zahlen sind. Die weitergehende Klage wird ab- und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls die Klägerin nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen Betrugs beziehungsweise sittenwidriger Schädigung geltend. Der Beklagte, der Architekt R. und T. Sch., der mit der Klägerin befreundet war, gründeten 1996 die Firma S. Wohnbau GmbH (im folgenden S.), an der sie sich zu je 1/3 als Gesellschafter beteiligten. Der Beklagte war bis zum 08.06.1998 Alleingeschäftsführer der S., die sich als Immobilienmakler und Bauträger betätigen sollte. Eine Vergütung der Tätigkeit des Beklagten war nicht vorgesehen. Die vermögende Klägerin schloss mit der S. am 03.07.1996 und am 31.07.1996 zwei Darlehensverträge über 1.000.000,00 DM und 2.600.000,00 DM zur Finanzierung des Erwerbs und/oder der Bebauung von Grundstücken sowie zur Ermöglichung einer dem Unternehmensgegenstand entsprechenden Geschäftstätigkeit (Anlage K 1). Zwei Projekte der S. gelangten nicht zur Verwirklichung. Mit notariellem Vertrag vom 11.06.1997 erwarben der Beklagte und der Architekt R. ohne Wissen der Klägerin und des Zeugen Sch. die Geschäftsanteile an der PE. Privatisierungs-, Entwicklungs- und Sanierungsgesellschaft mbH (im folgenden PE.). Beide übertrugen ihre Geschäftsanteile treuhänderisch auf eine Frau A.P.. Am 18.06.1997 übergab die Klägerin einen Scheck über 345.000,00 DM an den Beklagten als Vertreter der S., der zu diesem Zeitpunkt vorhatte, sich und dem Architekten R. diesen Betrag über die Firma PE. zu verschaffen, ohne dass die Klägerin etwas davon erfahren sollte. Der Beklagte ging zutreffend davon aus, dass die Klägerin sonst nicht gezahlt hätte. Der Beklagte ließ den Scheck am 19.06.1997 dem Konto der S. gutschreiben. Anlass der Zahlung war der geplante Erwerb der im Grundbuch von F. unter den Nummern …/84, …/86, …/179, …/181, …/183, …/184 und …/187 eingetragenen Baugrundstücke durch die S.. Am 25.06.1997 wurde Herr H. P. zum Geschäftsführer der PE. bestellt. Der Beklagte überwies am 03.07.1997 vom Konto einen Betrag von 65.000,00 DM und am 16.07.1997 einen Betrag von 280.000,00 DM an die PE.. Nach dem Eingang des Geldes bei der PE. teilten der Beklagte und R. die Gesamtsumme untereinander auf. Für diese Vorgänge existierten weder Rechnungen noch schriftliche Verträge. Am 16.07.1997 erwarb die S. die Grundstücke in F.. Am 25.10.1997 richtete der Beklage ein Schreiben an H. P. (Anlage K 8 Ast 15), in dem es unter anderem hieß: „… 3. Noch zu erstellende Unterlagen betreffend Zahlungen w/F.: … c. Vereinbarung zwischen PE. und S. über die Abwicklung des Geschäftes F.. Vorschlag anbei. (BE) d. Rechnung Nr. 1 PE. an S. über DM 65..000,00 brutto. Textvorgabe durch BE. (HJP) e. Rechnung Nr. 2 PE. an S. über DM 280.000,00 brutto vom 16.07.1997. Textvorgabe durch BE. (HJP) f. Auszahlungsquittung PE. an W. R. über DM 86.800,00 brutto vom 22.07.1997. (HJP) g. Auszahlungsquittung PE. an B. E. über DM 75.000,00 brutto vom 22.07.1997. (HJP) h. Rechnung von B. E. an PE. über Maklerprovision für Vermittlung Grundstück F. in Höhe von DM 157.500,00 brutto. (WR) i. Nachweisbestätigung B. E. an PE. über Grundstück F.. (BE) k. Rechnung W. R. an PE. über seine Leistungen in Höhe von DM 127.500,00 brutto. (WR) l. Gesellschafterbeschluss für die Durchführung des Geschäftes F.. (HJP)" Die angeführten Schriftstücke wurden erstellt und entsprechend den vom Beklagten vorgegebenen Daten rückdatiert. Die auf den 21.06.1997 datierte Vereinbarung zwischen der S. Wohnbau GmbH und der PE. GmbH (Anlage BB 8) unterzeichneten der Beklagte und P., obwohl letzterer an dem angeführten Tag noch gar nicht Geschäftsführer der PE. gewesen war. Die S. konnte den Kaufpreis für das Grundstück in F. nicht bezahlen. Am 27.10.1999 wurde über das Vermögen der Firma S. das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte wurde im Strafverfahren 18 Ns 306 Js 32564/00 wegen der Erlangung des Schecks über 345.000,00 DM durch das Landgericht München I rechtskräftig wegen Betrugs zu Lasten der Klägerin verurteilt. Die Klägerin hat vorgebracht, der Beklagte habe ihr gegenüber bewusst wahrheitswidrig angegeben, ihre Zahlung von 345.000,00 DM werde für den im Darlehensvertrag vorgesehenen Zweck, die Bautätigkeit der S., verwandt. Die Ankaufverhandlungen für das Grundstücksprojekt „F…“ seien von vorneherein nur für die S. geführt worden. Hätte sie gewusst, dass der von ihr am 18.06.2007 ausbezahlte Darlehensbetrag nicht für die Bauzwecke der S. verwendet würde, hätte sie das Geld nicht ausgezahlt. Ihr sei somit ein Schaden in Höhe von 176.396 € (= 345.000,00 DM) entstanden, für den der Beklagte nach § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB einstehen müsse. Die Klägerin hat beantragt: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 176.349,69 € nebst Zinsen in Höhe von 9,9 % seit dem 30.07.1996 zu bezahlen. Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Der Beklagte hat vorgebracht, das Grundstück in F. sei ihm Anfang April 1997 durch den Zeugen H. nachgewiesen worden (Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2007 Bl. 69/72 d. A. S. 3). Ein unmittelbarer Kontakt mit dem Verhandlungsführer auf der Verkäuferseite, dem Zeugen L., sei erst Ende Mai 1997 zustande gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe bereits festgestanden, dass das der Firma PE. nachgewiesene Grundstück von der S. erworben und bebaut werden sollte (Schriftsatz des Beklagten vom 18.06.2007 Bl. 69/72 d. A. S. 3). Die Klägerin und ihr Vertrauter Sch. hätten gewusst, dass die S. ein von der PE. aufbereitetes Grundstück erwerben sollte. Die Klägerin sei insoweit über alle Einzelheiten unterrichtet gewesen, insbesondere sei ihr der Preis für die Übertragung des Projekts erläutert worden. Jedenfalls habe er, der Beklagte, davon ausgehen dürfen, dass Herr Sch. die Klägerin über alle Einzelheiten informieren würde. Das Landgericht hat der Klage mit Endurteil vom 21.08.2007 stattgegeben. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe Bezug. Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsantrag im Wege der Berufung weiter. Der Beklagte bringt vor, das Landgericht habe die Strafakte 1122 Ls 306 Js 32564/00 ausschließlich zu Informationszwecken beigezogen und nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Landgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es die Strafakten im Wege des Urkundenbeweises verwerten wolle. Selbst bei Einverständnis des Beklagten mit der Verwertung der Strafakten hätte das Landgericht nachfragen müssen, ob auf Zeugen verzichtet werde. Hinzu komme, dass die Aussagen in der Berufungsverhandlung der Strafsache vor dem Landgericht nicht einmal protokolliert worden seien. Es fehle an einem Sachvortrag der Klägerin, durch welche Handlungen der Tatbestand des Betrugs verwirklicht sei. Das Angebot auf Vernehmung des Zeugen H. sei nicht verspätet gewesen. H. habe mit ihm und dem Architekten R. nicht in ihrer Funktion als Geschäftsführer beziehungsweise Gesellschafter der S. GmbH gesprochen. H. sei nie als Makler für Herrn L. tätig geworden. Bei der Übergabe des Schecks am 18.06.2007 sei über die Verwendung im Einzelnen nicht gesprochen worden. Sch. sei darüber informiert gewesen, dass die Firma PE. über die Möglichkeit verfügte, ein Grundstück in F. zu erwerben und dieses zu bebauen. Sch. sei weiter darüber informiert gewesen, dass die PE. bereit gewesen sei, diese Erwerbschance auf die Firma S. GmbH zu übertragen für einen Preis, der um die DM 400.000,00 oder weniger gelegen hätte. Über diese Erwerbschance habe Sch. die Klägerin informiert. Er habe der Klägerin am 11.08.1997 eine Aufstellung aller bisher geleisteten Zahlungen der S. Wohnbau GmbH einschließlich der Zahlungen an die PE.GmbH übergeben (Anlage B 18). Er, der Beklagte, habe die Erwerbschance an dem Grundstück nicht der S., sondern der PE. zugewandt. Die PE. GmbH habe aufgebaut werden sollen, um ihm und dem Mitgesellschafter R. eine eigene Erwerbsgrundlage zu schaffen. Da er von einem Wettbewerbsverbot zu Gunsten der S. befreit gewesen sei, habe er die Erwerbschance für die PE. GmbH nutzen und an die S. abtreten dürfen. Die Maklerprovision der PE. GmbH habe nur 157.500,00 DM betragen. Die weitere Rechnung des Dipl.-Ing. R. an die PE. GmbH vom 30.08.1997 habe sich auf Leistungen für Entwicklung und Projektierung von marktfähigen Reihenhäusern, Planentwürfen, Übernahme der Verwertungsergebnisse und dergleichen bezogen. Diese Leistungen seien auch tatsächlich erbracht worden. Die Klägerin sei so zu stellen, wie wenn die Schecksumme im Vermögen der S. GmbH verblieben wäre. Allenfalls stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch in Höhe der Insolvenzquote aus einem Betrag von 80.530,00 € zu. Zinsen stünden der Klägerin nicht zu, da kein Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Der Anspruch sei zudem verjährt. Die Klägerin habe bereits 1998 davon Kenntnis gehabt, dass die 345.000,00 DM zum Kauf einer Erwerbschance verwendet worden seien. Der Beklagte beantragt: I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 21.08.2007, Aktenzeichen 20 O 1982/04, aufgehoben. II. Die Sache wird zur Durchführung der Beweisaufnahme an das Landgericht München I zurückgegeben. Außerdem beantragt der Beklagte für den Fall seines Unterliegens die Zulassung der Revision. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe den Betrugsvorwurf vor dem Amtsgericht München im Verfahren 1122 Ls 306 Js 32564/00 gestanden. Das Geständnis könne im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden. Die strafrechtliche Verurteilung des Klägers sei durch die Urteile des Landgerichts München I vom 18.01.2005 und vom Oberlandesgericht München vom 13.07.2005 im Arrestverfahren 20 O 22565/03 beziehungsweise 15 U 2082/05 bestätigt worden. Die Täuschungshandlung des Beklagten liege darin, dass er ihr bei Abruf des Darlehens nicht offen gelegt habe, dass die Darlehenssumme an ihn und R. fließen würde. Ihr sei bekannt gewesen, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer der S. GmbH für ihre Tätigkeit erst ein Entgelt erhalten sollten, wenn die Gesellschaft über Einnahmen aus Immobilienverkäufen verfügte. Eine Verwendung ihrer Darlehen für Zahlungen an Gesellschafter sei bis auf bestimmte Leistungen sogar explizit ausgeschlossen gewesen (Anlagen K 1 und K 2). Auch der nicht unterzeichnete Darlehensvertragsentwurf vom 18.06.1997 (Anlage BB 6) habe eine Zweckbindung für die Grundstücksfinanzierung aufgewiesen. Die Firma PE.GmbH habe sie überhaupt nicht gekannt. Durch die Verwertung der Strafakten sei der Beklagte nicht überrascht worden. Zu einer Vernehmung der Zeugen Sch. und/oder H. sei das Landgericht nicht verpflichtet gewesen. Bei dem Antrag auf Vernehmung des Zeugen H. handele es sich um ein Beweisangebot ins Blaue. Die Vernehmung des Zeugen Sch. sei nicht erforderlich, weil der Beklagte selbst nicht behaupte, dass Sch. gewusst habe, dass die Zwischenschaltung der PE. GmbH dazu diente, dass die Kreditsumme an den Beklagten und R. fließen sollte für Tätigkeiten, die sie unentgeltlich für die S. Wohnbau zu erbringen hatten. Sch. sei nicht bekannt gewesen, dass den Zahlungen an die PE. GmbH weder eine wirksame Vereinbarung noch Leistungen der PE. GmbH zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte hätte ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung der S.Bau GmbH mit ¾-Mehrheit keine Verpflichtungen gegenüber der PE. GmbH eingehen dürfen. Der Anspruch sei nicht verjährt. Sie habe erst durch die Vernehmung des Beklagten durch das Amtsgericht München am 12.11.2003 im Strafverfahren davon erfahren, dass ihm der Darlehensbetrag zugeflossen sei. Zinsen in Höhe von 9,9 % seien aufgrund des Darlehensvertrages vom 18.06.1997 seit dem 18.06.1997 zu zahlen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren nimmt der Senat Bezug auf die Schriftsätze des Beklagten vom 23.11.2007 (Bl. 109/118 d. A.), vom 13.02.2008 (Bl. 142/147 d. A.) und vom 07.03.2008 (Bl. 171/173 d. A.) sowie der Klägerin vom 31.01.2008 (Bl. 128/136 d. A.), vom 14.02.2008 (Bl. 148/150 d. A.) und vom 05.03.2008 (Bl. 157/167 d. A.). II. Die Berufung ist zulässig. Das Fehlen eines ausdrücklichen Sachantrags ist im Hinblick auf das dem Vortrag des Beklagten zu entnehmende Begehren auf Abweisung der Klage unschädlich (BGH NJW-RR 1995, 1154 ). Die Berufung ist nur hinsichtlich der Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Zinssatzes und des Beginns des Zinsanspruchs begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadenersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB und § 826 BGB. Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt. Der Beklagte verweist zwar zu Recht darauf, dass die Verwertung von Vernehmungsprotokollen aus einem Strafverfahren anstelle der beantragten Zeugenvernehmung unzulässig ist (Thomas/Reichold, ZPO 28. Aufl., § 286 Rn 11). Eine Verwertung inhaltlich streitiger Aussagen aus der Strafakte oder die Vernehmung von Zeugen in diesem Verfahren ist jedoch nicht erforderlich. 1) Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB einen Anspruch auf Zahlung der vom Landgericht zugesprochenen 176.346,69 €.

  1. a)Das Verhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestands des Betrugs gemäß § 263 StGB, ohne dass es darauf ankommt, ob der Bekannte der Klägerin, Sch., oder gar diese selbst wusste, dass das Darlehen von 345.000,00 DM vom Beklagten für eine Zahlung der S. an die Firma PE. verwendet werden würde.
  2. aa)Eine Täuschung durch den Beklagten ist erfolgt. Unstreitig war der Klägerin nicht bekannt, dass der Beklagte und der Architekt R. Gesellschafter der PE. waren. Dies wurde ihr, wie der Beklagte im Termin vom 19.03.2008 einräumte (Protokoll Bl. 181/185 d. A. S. 3), bewusst verschwiegen, um keinen Ausfall der Klägerin als Finanzier der S. zu bewirken. Der Beklagte klärte die Klägerin am 18.06.1997, als er sie um die Scheckzahlung bat, nicht darüber auf, dass er den Scheck über die Einschaltung der PE. GmbH zur Zahlung angeblicher eigener Leistungen verwenden wollte. Darin liegt bereits nach dem Vorbringen des Beklagten eine schlüssige Täuschung, kein bloßes Unterlassen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl., § 263 Rn 12 ff). Bei einer Gesamtbetrachtung der vom Beklagten getroffenen Maßnahmen von der treuhänderischen Übertragung der Gesellschaftsanteile der PE. auf Frau P. bis zur nachträglichen Fertigung der Vereinbarungen und Rechnungen wird das noch deutlicher.
  3. bb)Die Klägerin hat sich geirrt. Sie ging davon aus, dass das Geld nicht an den Beklagten und R. fließen würde, sondern – zu Gunsten des Beklagten unterstellt – für den Nachweis des Grundstücks an eine Drittfirma, die PE., gehen sollte.
  4. cc)Die Klägerin hat täuschungsbedingt eine Vermögensverfügung vorgenommen. Aufgrund ihres täuschungsbedingten Irrtums hat die Klägerin den Scheck übergeben. Der Beklagte behauptet nicht, dass sie auch gezahlt hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Geldbetrag ihm und dem Architekten R., also Gesellschaftern der S., zufließen sollte. Die Klägerin wollte, dass die Gesellschafter der von ihr finanzierten S.erst bei erfolgreichen Geschäften der Firma etwas verdienen sollten. Sie beabsichtigte nicht, fremden Personen den Lebensunterhalt zu finanzieren.
  5. dd)Ein Schaden im Sinne des Betrugstatbestandes liegt vor. Die Klägerin hat zwar mit der Hingabe des Schecks einen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen die S. erworben. Dieser war jedoch angesichts der unstreitig ungünstigen Geschäftsentwicklung der S. von Anfang an nicht vollwertig. Dies hat die Klägerin zwar möglicherweise erkannt. Jedenfalls bringt die Klägerin nicht vor, dass sie über die Kreditwürdigkeit der S. getäuscht worden ist. Darauf kommt es jedoch nicht an, denn der Tatbestand des Betrugs entfällt in diesem Fall nicht deshalb, weil sich die Getäuschte der nachteiligen Wirkung ihrer Verfügung bewusst ist. Die Klägerin verfolgte das Ziel, Herrn Sch. und den anderen Gesellschaftern den Einstieg ins Bauträgergeschäft zu ermöglichen, aber sie wollte ihnen nicht den Lebensunterhalt finanzieren. Wie beim „Spendenbetrug“ soll die bewusste Vermögenseinbuße durch Erreichen eines bestimmten – nicht vermögensrechtlichen – Zweckes ausgeglichen werden. Wird der Zweck verfehlt, so wird das eingesetzte Vermögensopfer damit auch wirtschaftlich zu einer unvernünftigen Ausgabe, die auf der Täuschung beruht. Es genügt die Verfehlung eines Zweckes, der dem Verfügenden in der konkreten Situation notwendig und sinnvoll erscheint, sei es, dass er einen sozialen oder indirekt wirtschaftlich relevanten Zweck verfolgt (BGH NJW 1992, 2167 m. w. N.).
  6. ee)Die Vermögenseinbuße der Klägerin ist stoffgleich im Sinne des Betrugstatbestandes. Der Beklagte hat sich und dem Architekten R. die Zahlung der Klägerin nach Leitung über die Konten der S. und der PE. verschafft. Andere größere Vermögenszuflüsse haben die beiden Firmen im Juni/Juli 1997 unstreitig nicht gehabt (siehe zum insoweit gleichgelagerten Kapitalanlagebetrug des Vermittlers BGH NStZ 2003, 264 ).
  7. ff)Der Beklagte hat mit der Absicht rechtswidriger Bereicherung gehandelt. Dem Beklagten stand kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin zu, was er wusste. Darauf, ob der Beklagte gegenüber der S. befugt war, den Darlehensbetrag mittels Einschaltung der Firma PE. sich und seinem Mitgesellschafter zu verschaffen, und ob diese eine werthaltige Gegenleistung erlangt hat, kommt es nur für die Frage, ob sein Verhalten zugleich den Tatbestand der Untreue gegenüber der S. erfüllt, an.
  8. b)Darauf, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, dass der Schaden aufgrund des wirtschaftlichen Misserfolgs der S. ebenso eingetreten wäre, wenn er die Schecksumme bei der S. belassen und für Bauzwecke dieser Firma statt für sich und den Mitgesellschafter R. verwendet hätte, kommt es nicht an. Da die Klägerin bei Aufdeckung der Verwendungsabsicht mit Sicherheit nicht gezahlt hätte, wäre der Scheck gar nicht in den Besitz der S. gelangt. Unter dem Gesichtspunkt der Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten führt diese Argumentation ebenfalls nicht weiter. Strafrechtlich ist er bei Vorsatzdelikten durch aktives Tun grundsätzlich ohne Belang (Fischer, StGB 55. Aufl., Vor § 13 Rn 31 m. w. N.). Hinzu kommt als Besonderheit des Falles, dass sich die Argumentation nicht auf die Täuschung (denn ohne diese hätte die Klägerin mit Sicherheit nicht gezahlt), sondern das nachfolgende Verhalten des Beklagten bezieht. Das Belassen des Geldes bei der S. hätte strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Versuch, § 24 StGB, geprüft werden können. Das setzt jedoch voraus, dass der Beklagte die Verwirklichung seines Tatplans tatsächlich abgebrochen hätte. 90Zivilrechtlich bleibt die Täuschung rechtswidrig. Unabhängig davon entscheidet der Schutzzweck der Norm, ob und inwieweit der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens im Einzelfall erheblich ist (BGH NJW 1986, 575 , 579). Der Schutzzweck des § 263 StGB spricht gegen eine Anwendung. Einem Anlagebetrüger die Einwendung zu erlauben, er hätte auch eine seriöse Anlage empfehlen können, die zum Verlust geführt hätte, obwohl das Anlagegeld ihm persönlich zugeflossen ist, erscheint als unerträgliches Ergebnis.
  9. c)§ 263 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs.2 BGB.
  10. d)Der Schadenersatzanspruch ist nicht verjährt. Die Klägerin hatte nicht vor Ende 2003 hinreichende Kenntnis von den Vorgängen. Darauf kommt es sowohl nach altem als auch nach neuem Verjährungsrecht an (§ 852 Abs. 1 BGB a. F. beziehungsweise § 199 Abs. 1 BGB). Der Klägervertreter hat zwar im Jahr 2002 Akteneinsicht in die Ermittlungsakte 306 Js 32564/00 beantragt. Diese wurde aber erst im Oktober 2003 gewährt. Vorher hatte die Klägerin keine genauen Erkenntnisse über die PE. und deren Hintermänner sowie die Zahlungsflüsse. Erst aus diesen Tatsachen ergibt sich das Bild des Betrugs. Der Mahnbescheidsantrag stammt vom 08.12.2003. Die Aussetzung des Verfahrens fällt nicht unter § 204 Abs. 2 S. 2 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl., § 204 Rn 48 m. w. N.). 2) Die Klägerin hat zudem gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Zahlung der vom Landgericht zugesprochenen 176.346,69 €.
  11. a)Auf die Frage, ob das Verhalten des Beklagten den Tatbestand des Betrugs erfüllt, kommt es entgegen der Auffassung des Beklagten nicht an. Die Voraussetzungen der Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB stimmen mit denen einer sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB nicht überein (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH NJW 1992, 3167 , 3174; 2004, 2664 , 2666).
  12. b)Das Handeln des Beklagten war sittenwidrig. Der Beklagte wusste, dass die Klägerin der S. das Darlehen über 345.000,00 DM nicht geben würde, wenn sie die Verwendungsabsicht gekannt hätte. Er hat sie schlüssig darüber getäuscht (s. o.). Er hat ihr ferner, seinen Sachvortrag unterstellt, vorgegaukelt, für den Erwerb des Grundstücks seien Zahlungen an die PE. und dementsprechend das Darlehen in Höhe von 345.000,00 DM erforderlich, obwohl die S. das Grundstück direkt vom Eigentümer ohne Zwischenschaltung der PE. hätte haben können. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten, dass das Grundstück bereits Anfang April 1997 nachgewiesen war und er bereits Ende Mai 1997 mit dem Verkäufer Kontakt aufgenommen hatte, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er und R. noch gar keine Anteile an der PE. erworben hatten. Wie schon zu dieser Zeit feststehen konnte, dass die S. das von der PE. in Gestalt des Beklagten nachgewiesene Grundstück erwerben sollte, bleibt sein Geheimnis. Wer täuscht, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bewegen, handelt in der Regel sittenwidrig (BGH NJW-RR 2005, 611 m. w. N.; Palandt/Sprau, BGB 67. Aufl., § 826 Rn 20 m. w. N.). Nach BGH NJW 1992, 3167 , 3174 genügt sogar eine leichtfertig falsche Auskunft, wenn die Auskunft für die Entschließung des Empfängers – für den Auskunftgeber erkennbar – von Bedeutung ist und dieser unter Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Empfängers handelt.
  13. c)Die Beklagte hat durch das Verhalten des Beklagten einen Schaden in Höhe von 345.000,00 DM erlitten. Der Schadensbegriff des § 826 BGB stimmt nicht mit dem des § 263 StGB überein. 104§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH NJW 2004, 2668 , 2669). Die Klägerin ist nach § 249 BGB ff so zu stellen, als ob der Beklagte sie über seine und R. Beteiligung an der Firma PE. aufgeklärt hätte. In diesem Fall hätte die Klägerin den Scheck nicht ausgestellt. Der Schaden durch die sittenwidrige Schädigung hängt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht davon ab, ob die S. das Darlehen zurückzahlen kann. Dies ergibt sich durch eine wertende Einschränkung der Differenzhypothese, wenn durch die Täuschung die Zweckbestimmung der Geldgeberin vereitelt wird (BGH NJW-RR 2005, 611 ). Unabhängig davon ist das Darlehen durch die Insolvenz der S. verloren.
  14. d)Dass der Beklagte die Klägerin vorsätzlich getäuscht hat, um für sich und seinen Mitgesellschafter R. 345.000,00 DM zu erlangen, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen. Es lässt sich zudem zwanglos aus dem Abschluss der Treuhandvereinbarungen mit Frau P. und der Anfertigung der Rechnungen lange nach dem Zahlungsfluss (Anlage K 8 Ast 15) schließen (s. o.).
  15. e)Der Anspruch ist nicht verjährt, wie bereits dargelegt worden ist. Es kommt wie bei der Schutzgesetzverletzung darauf an, wann die Klägerin von der Täuschung (= sittenwidriges Verhalten) erfahren hat. 3) Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen ist die Berufung teilweise begründet. Der Beklagte schuldet keine Darlehenszinsen, da ihm kein Darlehen gewährt worden ist. Unstreitig hätte die Klägerin der S. das Darlehen nicht gewährt, wenn sie von der vom Beklagten beabsichtigten Verwendung gewusst hätte. Damit gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 % zum Zeitpunkt des Delikts im Jahr 1997 (vgl. EGBGB Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3). Zinsen können nach den §§ 849, 187 Abs. 1 analog BGB ab Einlösung des Schecks gefordert werden. 4) Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO. 5) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 6) Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Subsumtion des Verhaltens des Beklagten unter den Tatbestand des § 263 StGB ist hinsichtlich des strafrechtlichen Schadensbegriffs schwierig. Darauf kommt es jedoch nicht an, da der Anspruch gemäß § 826 BGB in jedem Fall durchdringt. Permalink: http://openjur.de/u/467836.html Kommentare

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