Tenor
- Die Erinnerung des Gläubigers vom 19.03.2008 gegen die Weigerung des OGV ..., bei der Schuldnerin wiederholt eine eidesstattliche Versicherung abzunehmen, wird zurückgewiesen.
- Die außergerichtlichen Kosten trägt der Gläubiger. Gründe I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Bereits am 26.04.2007 hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Im September 2007 hat die Schuldnerin, die – so ihre letzten Angaben – ALG II bezieht, in einer Parallelsache 333,40 Euro bezahlt. Den Antrag des Gläubigers vom 04.03.2008 auf wiederholte eidesstattliche Versicherung hat der OGV ... am 14.03.2008 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 19.03.
- Er meint, dass die der Zahlung der 333,40 Euro in dem anderen Verfahren auf einen zwischenzeitlicher Vermögenserwerb der Schuldnerin zurückzuführen ist. II. Die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig, insbesondere statthaft, weil der Gläubiger die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher (hier: Weigerung einer wiederholten eidesstattlichen Versicherung) rügt. Die Vollstreckungserinnerung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Ein Schuldner, der die nach § 807 ZPO oder gemäß § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in dem Schuldnerverzeichnis noch nicht gelöscht ist, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung einem Gläubiger gegenüber nur verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner später Vermögen erworben hat, vgl. § 903 S. 1 ZPO. Eine eidesstattliche Versicherung über das gesamte Vermögen ist vor Ablauf der Dreijahresfrist also abzugeben, wenn neues pfändbares Vermögen hinzuerworben wird. Ausreichend hierzu ist, wenn der Gläubiger Umstände glaubhaft macht, die nach allgemeiner Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Schuldner pfändbare Vermögensbestandteile erlangt hat. Der Sachvortrag des Gläubigers hält das Gericht hierfür nicht ausreichend. Zwar wurde glaubhaft gemacht, dass die Schuldnerin in einer anderen Zwangsvollstreckungssache eine Zahlung von 333,40 Euro geleistet hat. Aus einer einmaligen Zahlung kann nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Schuldnerin zwischenzeitlich pfändbare Vermögensbestandteile erlangt hat. Teilzahlungen des Schuldners stellen per se keinen Umstand der, der auf einen zwischenzeitlichen Vermögenserwerb hindeuten. Dies folgt schon aus der praktischen Erwägung heraus, dass andernfalls derartige Schuldner permanent die eidesstattliche Versicherung zu wiederholen hätten. 10Teilzahlungen können also nur in Ausnahmefällen ein Indiz für einen zwischenzeitlichen Vermögenserwerb sein. Zu denken sei hier etwa an den Fall, dass der Schuldner in kurzen zeitlichen Abständen auf mehrere Forderungen zahlt, so etwa LG Düsseldorf JurBüro 1987,
- Auch der Umstand, dass der Gläubiger eine sehr hohe Teilzahlung erbringt, kann auf einen pfändbaren Vermögenserwerb hindeuten. 11Eine einmalige Teilzahlung in einer Höhe von lediglich 333,40 Euro lässt indes keinen Schluss auf den Erwerb eines pfändbaren Vermögens zu. Die gilt selbst dann, wenn die Schuldnerin lediglich ALG II bezieht. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 3 II GKG. Der Gläubiger hat gem. § 91 I ZPO die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Permalink: http://openjur.de/u/467852.html Kommentare
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