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OLG München, Urteil vom 16. Mai 2008 - Az. 25 U 4531/06

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 31.07.2006 im Umfang wie aus Nr. II ersichtlich, einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen wurde. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger € 260.758,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2000 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der V. GmbH & Co. Dritte KG. III. Hinsichtlich eines Betrages von € 7.669,34 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. IV. Die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen. V. Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 2) je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger, die des Klägers trägt zur Hälfte die Beklagte zu 2), im Übrigen tragen sie die Parteien selbst: Die durch die Nebenintervention entstanden Kosten trägt die Nebenintervenientin selbst. VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 2) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. VII. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Filmfonds in Anspruch. Mit Zeichnungsschein vom 11.12.2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von DM 500.000,-- (€ 255.645,94) zuzüglich Agio in Höhe von 5 %, insgesamt also mit DM 525.000, (€ 268.428,23 an der Fondsgesellschaft V. GmbH u. Co. Dritte KG (nachfolgend „V. Dritte KG“). Der Kläger hat seine Einlage erbracht. Vorausgegangen war der Beteiligung ein Gespräch mit Mitarbeitern der Beklagten zu 2) aus der Filiale in H. in Anwesenheit des Steuerberaters der Klägers, des Zeugen L.. Der Zeuge La., ein Mitarbeiter der Beklagten zu 2), händigte dem Kläger vor der Zeichnung der Beteiligung den Kurzprospekt (Anlage K 1 b) sowie den Verkaufsprospekt, welche die V. Dritte KG unter dem 26.05.2000 herausgegeben hatte, aus. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verkaufsprospekts wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen. Die Beklagte zu 1) ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Sie hat unter dem 14.8.2000 über den Verkaufsprospekt ein Prospektprüfungsgutachten erstellt (Anlage K 2 a), in dem sie die Richtigkeit und Vollständigkeit des vorgelegten Emissionsprospekts bescheinigte. Der Kläger hält den herausgegebenen Prospekt für fehlerhaft. Dort werde wahrheitswidrig behauptet, dass eine Erlösausfallversicherung abgeschlossen worden sei. Auch das „worst-case-Szenario“ sei fehlerhaft dargestellt. Auch die Darstellung zur Mittelverwendungskontrolle sei fehlerhaft. Insgesamt sei die Belehrung über die Risiken der Anlage fehlerhaft, weshalb die Beklagte zu 1) aufgrund positiver Forderungsverletzung des Prospektprüfungsauftrags, der Schutzwirkung zugunsten des Klägers habe, hafte. Die Beklagte zu 2) hafte, weil sie den Kläger auf Grundlage des Verkaufsprospekts beraten und sich dessen Verkaufsargumente zu eigen gemacht habe, ohne diese zu überprüfen. Daher müssten die Beklagten dem Kläger den Schaden ersetzen, der im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Beteiligung entstanden sei. Der Kläger müsse so gestellt werden, als hätte er die Kapitalanlage niemals getätigt. Die Beklagten halten den Verkaufsprospekt für richtig und vollständig. Der Kläger habe das Prospektprüfungsgutachten auch nicht gekannt, weshalb die dortigen Feststelllungen für seine Anlageentscheidung ohnehin nicht kausal gewesen seien. Etwaige Ansprüche seien auch verjährt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Ersturteils vom

  1. 07.2006 (S.3/11; Bl. 227/235 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Einvernahme der Zeugen La. und L. abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der von der Beklagten geprüfte Prospekt enthalte keine unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben. Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinn seien daher dem Grund nach nicht gegeben und im Übrigen verjährt. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne entfalle, da der Kläger den Prüfbericht unstreitig nicht gekannt habe. Eine Haftung wegen Verletzung des Prospektprüfungsvertrags komme zwar grundsätzlich in Betracht, scheitere aber an einer Pflichtverletzung. Der Prospekt weise keine Fehler auf. Eine Pflichtverletzung bei der Mittelverwendungskontrolle sei nicht schlüssig vorgetragen. Die Beklagte zu 2), die einen Anlagevermittlungsvertrag und keinen Beratungsvertrag mit dem Kläger geschlossen habe, hafte nicht, da der Kläger eine kausale Pflichtverletzung durch die Einvernahme der Zeugen La. und L. nicht habe nachweisen können. Zwar habe der Zeuge L. ausgesagt, der Zeuge La. habe geäußert, dass wegen des Abschlusses mehrerer Versicherungsverträge das Risiko des Totalverlustes ausgeschlossen sei. Diese Angabe sei jedoch nicht falsch, ein Hinweis, dass diese Verträge noch nicht abgeschlossen seien, sei nicht erforderlich gewesen, da dies hinreichend aus dem Prospekt hervorgegangen sei. Aus den Angaben des Zeugen L. gehe zudem hervor, dass der Kläger die Angaben der Mitarbeiter der Beklagten zu 2) nicht zur Grundlage seiner Anlageentscheidung gemacht habe. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse die Beklagte zu 2) bei einer Überprüfung des Prospekts habe gewinnen können. Aus S. 10 gehe hervor, dass eine Erlösausfallversicherung erst noch abgeschlossen werden müsse. Nachdem für andere Fondsgesellschaften ein Rahmenvertrag mit der R.-Versicherung bestanden habe, habe es sich aus der Sicht der Initiatoren auch nicht aufdrängen müssen, dass möglicherweise ein abschlussbereites Versicherungsunternehmen nicht werde gefunden werden können. Das worst-case-Szenario sei zutreffend dargestellt. Auf die Möglichkeit des Totalverlusts werde auf S. 7 des Prospekts hingewiesen. Der Prospekt sei auch bezüglich der Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte nicht fehlerhaft. Aus ihm gehe hervor, dass die Beklagte keine Mittelfreigabekontrolle, sondern lediglich eine nachträgliche Mittelverwendungskontrolle durchzuführen habe. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Mittelverwendungskontrollvertrages bestehe nicht. Der Kläger habe eine Vertragsverletzung weder schlüssig vorgetragen, noch unter Beweis gestellt, weshalb dahingestellt bleiben könne, ob ein solcher Vertrag überhaupt drittschützend wäre. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf die Einführung einer Mittelfreigabekontrolle hinzuwirken. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (S. 12/12; Bl. 1236/249 d.A.) Bezug genommen. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages weiter. Der Kläger rügt zunächst, dass das Landgericht die erklärte Hauptsacheerledigung nicht berücksichtigt habe. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) rügt der Kläger, das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Die Beklagte hätte über das Totalverlustrisiko aufklären müssen. Dies habe sie nicht einmal behauptet. Die Verneinung eines Beratungsvertrages sei fehlerhaft. Dem Landgericht seien Fehler bei der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung unterlaufen. Nach der Rechtsprechung des BGH liege es für den Anleger nicht auf der Hand, dass der Anlagevermittler nur ungeprüfte Angaben weiterreiche. Wolle der Vermittler den Eindruck vermeiden, dass er sich mit den Angaben im Beteiligungsvertrag identifiziere, müsse er sich ausdrücklich distanzieren. Der Zeuge La. habe aber keineswegs auf eine fehlende Überprüfung hingewiesen. Das Landgericht habe übersehen, dass der Zeuge L. ausgesagt habe, dass nach den Angaben des Zeugen La. das Totalausfallrisiko ausgeschlossen sein sollte und er und der Kläger betont hätten, dass die Investition nur erfolgen solle, wenn das Versicherungskonzept gewährleistet sei. Unhaltbar sei die Ansicht des Gerichts, die Anlageentscheidung sei auf die Beratung durch den Zeugen L. und nicht durch die Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen. Dies habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die vom Kläger bislang erzielten Steuervorteile seien auf den erlittenen Schaden nicht anzurechnen. Im Hinblick auf die Ausschüttung von € 7.669,34 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe dieses Teilbetrags für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigterklärung ausdrücklich nicht angeschlossen. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) hat der Kläger seine Berufung im Termin vom 15.4.2008 zurückgenommen (S.´4 des Sitzungsprotokolls, Bl. 411 d.A.). Der Kläger beantragt zuletzt, I. Unter Abänderung des am 31.07.2006 verkündeten und am 09.08.2006 zugestellten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 27 O 8366/05 die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger € 260.758,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2000 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der V. GmbH & Co. Dritte KG. II. Festzustellen, dass der Rechtsstreit in Höhe von € 7.669,34 erledigt ist. Die Beklagte zu 2) und der Nebenintervenient beantragen die Berufung. des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das Ersturteil als richtig. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Im Übrigen treffe den Kläger im Falle einer etwaigen Haftung ein Mitverschulden. Etwaige Steuervorteile des Klägers seien jedenfalls schadensmindern in Abzug zu bringen. Für den Fall, dass der Senat dem Klageantrag einerseits stattgebe und andererseits erhaltene Steuervorteile nicht schadensmindernd in Abzug bringe, erhebt die Beklagte zu 2) Hilfswiderklage und beantragt, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, die durch seine Beteiligung am V. GmbH & Co. Dritte KG, P. -B. gewährten Steuervorteile an die Beklagte zu 2) auszukehren, soweit die ihm zugesprochenen Schadensersatzleistungen nicht der Besteuerung unterworfen werden. Der Kläger beantragt, den Hilfswiderklageantrag zurückzuweisen. Wegen des weiteren Sachvortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch erneute Einvernahme der Zeugen La. und L.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.4.2008 (S.4 -10; Bl. 411 - 417 d.A.) Bezug genommen. II. 28Die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung erweist sich hinsichtlich der Beklagten zu 2) als im wesentlichen begründet. Die Beklagte zu 2) haftet dem Kläger aus positiver Vertragsverletzung eines mit dem Kläger zustande gekommenen Beratungsvertrages. Nimmt, wie hier, ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, so kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande(ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu BGHZ 123, 126 /28; 100, 117 /22; NJW 00, 3275). Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass der für die Beklagte zu 2) tätige Zeuge La. zusammen mit seinem Kollegen Sch., ebenfalls einem Mitarbeiter der Beklagten zu 2), dem Kläger aufgrund seines Interesses an steuersparenden Anlagen den streitgegenständlichen Fonds vorgestellt hat. Aus der Aussage des vor dem erkennenden Senat vernommenen Zeugen La. ist insoweit des Weiteren zu entnehmen, dass dem Kläger die Beteiligung anhand des Prospektes vorgestellt und mit ihm der Prospekt im Einzelnen durchgesprochen wurde, insbesondere die darin dargestellten Szenarien. Am - stillschweigenden - Abschluss eines Beratungsvertrages kann danach kein Zweifel bestehen.
  2. Die Beklagte zu 2) war aufgrund des somit zustande gekommenen Beratungsvertrages zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu Palandt/Heinrichs,
  3. Aufl., Rn. 48 f. zu § 280 BGB). In diesem Zusammenhang war die Beklagte zu 2) im Rahmen der objektgerechten Beratung insbesondere verpflichtet, den Kläger über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung hatten, richtig und vollständig zu informieren (vgl. hierzu BGHZ 74, 103 ). a. Dieser Verpflichtung ist sie gegenüber dem Kläger nicht nachgekommen. Zwar ist es in der Regel ausreichend, wenn die beratende Bank dem Kunden einen vollständigen und richtigen, d.h. den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Prospekt aushändigt (vgl. hierzu BGH NJW-RR 06, 1345; WM 07, 1608). Im vorliegenden Fall war der Beteiligungsprospekt, die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) der Beratung zugrunde gelegt haben, fehlerhaft. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu z. B. BGH, Urteil vom 14.06.2007, III ZR 125/06 , Seite 6 f. des amtlichen Umdrucks m. w. N). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können. Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist dabei nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, wobei die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern erwarten dürfen(vgl. hierzu BGH a.a.O. Seite 7 m. w. N.). Der BGH hat in der vorzitierten Entscheidung erkannt, dass der streitgegenständliche Beteiligungsprospekt einem durchschnittlichen Anleger den Gesamteindruck aufdrängt, dass er mit seiner Beteiligung ein begrenztes Risiko eingehe. Insbesondere die Darstellungen zum worst-case-Szenario lösten bei einem hinreichend sorgfältigen und kritischen Leser des Prospekts die nächstliegende Vorstellung aus, im Extremfall müsse er mit einem Vermögensverlust lediglich in der angegebenen Größenordnung rechnen. Dass sich das Rechenbeispiel auf Seite 36 f. des Prospekts auf den Verwertungserfolg der Produktionen und damit auf das Verwertungsrisiko beschränke, trete bei der Art der gewählten Darstellung nicht hinreichend deutlich hervor,(vgl. hierzu BGH a.a.O. Seite 10 f). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung, die der BGH zwischenzeitlich in einer Reihe weiterer Entscheidungen bestätigt hat (vgl. z. B. Beschluss vom 31.10.2007, III ZR 297/05 ) an. 32b. Für diese Fehlerhaftigkeit haftet die Beklagte zwar nicht unmittelbar, da sie nicht zum Kreis der Prospektverantwortlichen gehört. Sie hat sich jedoch zur Erfüllung ihrer vertraglichen Aufklärungspflichten des Prospektes bedient und sich diesen inhaltlich zu Eigen gemacht und hat damit für die Richtigkeit der Prospektangaben einzustehen(ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu BGHZ 74, 103 , 109; 83, 222 , 227, OLG Karlsruhe WM 99, 1059, 1063, Siol in Bankrechtshandbuch,
  4. Aufl., Rn. 41 ff. zu § 45). Voraussetzung für die Haftung der Beklagten zu 2) ist allerdings, dass für sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennbar war, dass bestimmte falsch oder unvollständig wiedergegebene Tatsachen für den Beteiligungsentschluss des Kapitalanlegers von wesentlicher Bedeutung waren (vgl. hierzu BGHZ 71, 284 , 291; 72, 382 , 388; 79, 337 , 345, Siol a.a.O. Rn. 64). c. Im vorliegenden Fall war für die Beklagte zu 2) die Fehlerhaftigkeit des Beteiligungsprospektes aus den unter a. genannten Gründen erkennbar. Insbesondere war für sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar, dass die Risikohinweise in dem Prospekt Anlass zu Zweifeln ergaben und der Prospekt insgesamt hinsichtlich des Risikos des Totalverlustes einen zu positiven Gesamteindruck vermittelte. d. Dass die für sie handelnde Mitarbeiter La. und Sch. für deren Verhalten die Beklagte gemäß § 278 BGB einzustehen hat, über den Beteiligungsprospekt hinaus Risikohinweise erteilt und dadurch dem Aufklärungsbedürfnis des Klägers genüge getan habe, hat die Beklagte hat auch weder substantiiert dargelegt, noch bewiesen,. Der vor dem erkennenden Senat vernommene Zeuge La. hat bekundet, das Gespräch mit dem Kläger und dem Zeugen L. sei seitens der Beklagten weitgehend durch den Mitarbeiter Sch. geführt worden. Der Kläger sei voll auf der Basis des Prospekts beraten worden. Die Richtigkeit des Prospekts sei nicht in Zweifel gezogen worden. Hinsichtlich des Versicherungskonzepts, welches das Totalausfallrisiko minimieren sollte, hätten die Mitarbeiter der Beklagten dies so interpretiert, dass dieses lediglich theoretisch vorhanden sei. So habe man es dem Kläger auch gesagt. dem Kläger sei die Beteiligung so dargestellt worden, dass er, wie die Unterlagen dies hergeben würden, lediglich 21,6 % verlieren könne. Ob der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass die Minimierung des Totalausfallrisikos erst hätte eintreten könne, wenn die Versicherungen tatsächlich abgeschlossen worden wären, könne er heute nicht mehr sagen. Aus dieser Aussage des Zeugen wird deutlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten sich im Wesentlichen die Prospektaussagen zu Eigen gemacht, darüber hinaus jedoch keine zusätzlichen Risikohinweise oder Hinweise auf mögliche Prospektfehler erteilt haben. Daher durfte der Kläger den Schluss ziehen, dass die Beklagte zu 2) die Prospektangaben und die Bonität der Initiatorin in banküblicher Weise geprüft und sich ein eigenständiges positives Urteil über die Ertragslage gebildet hat, vgl. hierzu Siol a.a.O. Rn. 45 m. w. N.. Die Beklagte zu 2) hatte damit eine besondere Pflicht, den Kläger über Prospektfehler und Bedenken aufzuklären (vgl. hierzu BGH NJW-RR 86, 1102 , NJW 92, 2148 , 2149). der sie nicht nachgekommen ist.
  5. Die Fehlerhaftigkeit des Prospektes war kausal für die Anlageentscheidung des Klägers. Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Kläger für den Fall einer ordnungsgemäßen Risikoaufklärung den streitgegenständlichen Fondsbeitritt nicht erklärt hätte. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass dem Kläger von dem Zeugen L. und Sch. die Fondsbeteiligung anhand des Beteiligungsprospektes dargestellt wurde. Es spricht damit die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens dafür, dass der Kläger für den Fall der richtigen Risikodarstellung im Beteiligungsprospekt die streitgegenständliche Kapitalanlage nicht getätigt hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu Palandt/Heinrichs,
  6. Aufl., § 280 Rn. 39 m. w. N.). Entgegen der Annahme des Landgerichts ist dieser Kausalverlauf nicht durch eine nachträgliche Beratung durch den Zeugen L. unterbrochen. Dieser hat glaubwürdig bekundet, dass nach der Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 2) zwischen ihm und dem Kläger zwar noch einige Gespräche über die geplante Beteiligung stattfanden. Diese bezogen sich jedoch auf die im Gespräch mit den Mitarbeitern der Beklagten erteilten Informationen und auf den Inhalt des Verkaufsprospekts. Dem Kläger sei es darauf angekommen, dass das Risiko einen Totalverlusts ausgeschlossen sei. Daher sei gezielt nach Beteiligungen mit einem Versicherungskonzept gefragt worden. Aufgrund des Gesprächs mit den Mitarbeitern der Beklagte zu 2) sei der Kläger schließlich davon überzeugt gewesen, dass tatsächlich kein Totalausfallrisiko bestehen würde. Der Senat schenkt den Angaben der beiden Zeugen in vollem Umfang Glauben. Ihre Angaben über den Verlauf des Gesprächs mit dem Kläger stimmten weitgehend überein. Beide Zeugen machten auf den Senat einen ausgesprochen seriösen Eindruck. Sie waren ersichtlich darum bemüht, nur das zu berichten, was ihnen noch in Erinnerung war. Anhaltspunkte dafür, dass sie zu Gunsten des Klägers die Unwahrheit gesagt hätten, waren nicht zu finden.
  7. Daher ist die Beklagte dem Kläger gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten zu 2) ist gemäß § 249 BGB darauf gerichtet, den Kläger so zu stellen, als ob er die für ihn nachteilige Disposition nicht getroffen hätte (ständige Rechtsprechung, vgl. hierzu z.B. BGH NJW 82, 1146; 04, 1868). Die Beklagte zu 2) ist damit verpflichtet, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils die von ihm unstreitig geleistete Einlage zu erstatten, dies abzüglich der an den Kläger ausgezahlten Ausschüttung.
  8. Eine Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung kommt nicht in Betracht. Einkommenssteuerrechtlich handelt es sich bei der V.Dritte KG um eine Publikums KG und damit eine Mitunternehmerschaft im Sinn von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da sie gewerblich tätig ist. Alle Zu- und Abflüsse, die der Kläger vom Beginn bis zur Beendigung seiner Gesellschafterstellung erfährt, stehen somit gemäß § 16 EStG im steuerlichen Zusammenhang der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Dies führt dazu, dass auch dem Kläger zufließende Schadensersatzleistungen steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit darstellen mit der Folge, dass zuvor erzielte Steuervorteile wieder ausgeglichen werden.
  9. Der Verjährungseinwand der Beklagten zu 2) greift nicht durch. Für die Haftung aus positiver Vertragsverletzung galt bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die 30-jährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Zum 01.01.2002 war damit Verjährung noch nicht eingetreten, gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB begann damit frühestens ab 01.01.2002 die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n. F. zu laufen, jedoch nicht vor dem subjektiven Verjährungsbeginn des § 199 BGB (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs,
  10. Aufl., Rn. 6 zu Art. 229 § 6 EGBGB m. w. N). Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf das Rundschreiben der D.GmbH an die Kommanditisten vom 18.6.2002, aus welchem der Kläger entnehmen konnte, dass die Risikoabsicherung gar nicht bestand. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB n.F. begann der Lauf der Verjährung daher frühestens mit dem Schluss des Jahres
  11. Der Eingang der Klagebegründung vom 13.7.2005 am selben Tag (vgl. Bl. 14 d.A.) war damit jedenfalls rechtzeitig.
  12. Entsprechend dem Antrag des Klägers war die Teilerledigung hinsichtlich des im Laufe des vorliegenden Verfahrens an den Kläger bezahlten Betrages festzustellen, da auch insoweit die Klage zunächst zulässig und begründet war.
  13. Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1 S.2, 288 Abs. 1 BGB. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs war mangels schlüssiger Darlegung eines früheren Verzugszeitpunktes die Berufung zurückzuweisen. III. Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt, stellen die dem Kläger zufließende Schadensersatzleistungen steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit dar, mit der Folge, dass zuvor erzielte Steuervorteile wieder ausgeglichen werden. Selbst wenn dem Kläger aufgrund einer Sonderkonstellation eine Steuerermäßigung zugute kommen würde, könnte sich die Beklagte zu 2) hierauf nicht berufen. Nach der Rechtsprechung des BGH wird ein auf den Schaden anrechenbarer Steuervorteil grundsätzlich durch die den Geschädigten hinsichtlich der Schadensersatzleistung treffende Steuerpflicht aufgewogen, ohne dass die Beträge im Einzelfall festgestellt zu werden brauchen ( BGHZ 53, 132 , 138). Es wäre unbillig, wenn eine Steuervergünstigung, die der Staat dem Geschädigten aus einem besonderen Anlass gewährt, ihm letztlich gar nicht zugute käme, sondern nur dazu dienen würde, den Schädiger zu entlasten. Das wäre mit dem Grundgedanken der schadensersatzrechtlichen Vorteilsausgleichung nicht vereinbar (vgl. BGH Urt. v. 22.03.1979; VII ZR 259/77 ; NJW 1979, 1449 dort Rn 61). IV. Nebenentscheidungen.
  14. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 92 Abs. 2 Nr.1, 101 Abs. 1, 516 Abs. 3 S.1 ZPO sowie § 101 Abs. 1 ZPO.
  15. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
  16. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Zwar sind beim OLG München noch eine Vielzahl von Parallelverfahren anhängig; dies allein gibt der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts veranlasst, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom BGH (a.a.O.) entschieden worden sind. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht erforderlich, da eine Divergenz obergerichtlicher Entscheidungen hinsichtlich der Beklagten bisher nicht bekannt geworden ist. Permalink: http://openjur.de/u/468358.html Kommentare

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