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OLG München, Urteil vom 26. Mai 2008 - Az. 17 U 2106/06

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18.10.2005 im Kostenpunkt aufgehoben und soweit es die Beklagte zu 1) betrifft. II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, EUR 52.151,77 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 15.12.2000 an den Kläger zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der V. GmbH & Co Dritten KG. Im Übrigen ist der Rechtsstreit in Höhe von 1.533,88 EUR erledigt. III. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) jeweils die Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) 56 %. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. V. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Kläger verlangt von der Beklagten zu 1) Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kommanditbeteiligung. Der Kläger zeichnete am 16.11.2000 eine Kommanditeinlage über 100.000,-- DM zuzüglich 5.000,-- DM Agio an der Filmfonds ... GmbH & Co. Dritte KG (im Folgenden: Fondsgesellschaft). Er hält den Prospekt, auf dessen Grundlage er die Beteiligung erworben habe, für fehlerhaft und meint, die Beklagte zu 1) sei ihm gegenüber als Mitinitiatorin und „Hintermann“ aus Prospekthaftung zum Schadensersatz und zur Rückabwicklung der Beteiligung verpflichtet. Das Landgericht hatte mit Urteil vom 18.10.2005 die Klage, mit der der Kläger auch von der Beklagten zu 2) als Prospektprüferin Schadensersatz verlangt hatte, insgesamt abgewiesen. Mit Senatsurteil vom 18.12.2006 wurde die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20.12.2007 ( III ZR 26/07 ) das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, als die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen worden war. Der Bundesgerichtshof sah den Prospekt, auf dessen Grundlage der Kläger seine Beteiligung gezeichnet hatte, als fehlerhaft an. Die weitergehende Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. In dem Revisionsurteil war auch darauf erkannt worden, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu tragen habe. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 18.10.2005 und im Senatsurteil vom 18.12.2006. Der Kläger hat die Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von EUR 1.533,88 im Hinblick auf eine Ausschüttung in dieser Höhe für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 18.10.2005 verkündeten und am 20.01.2006 zugestellten Urteils des Landgerichts München I, Az: 4 O 24398/04 die Beklagte zu 1) zu verurteilen, EUR 52.151,77 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 15.12.2000 an den Kläger zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der V. GmbH & Co Dritten KG. Die Beklagte zu 1) stimmt der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht zu. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 27.03.2008 (Bl. 408/411) ergänzt durch Beschluss vom 28.04.2008 (Bl. 422). Bezüglich des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2008 (Bl. 419/423) nebst Anlagen. II. Die Berufung des Klägers erweist sich im Hinblick auf die Beklagte zu 1) als begründet. Die Beklagte zu 1) war zu verurteilen, an den Kläger EUR 52.151,77 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz seit dem 15.12.2000, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung des Klägers an der V. GmbH Dritte KG zu bezahlen. Ferner war festzustellen, dass die Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von EUR 1.533,88 erledigt ist, da das geltend gemachte Zahlungsbegehren zulässig und begründet gewesen ist. 1. 13Nach dem Revisionsurteil hat der Senat von einer Fehlerhaftigkeit des Verkaufsprospekts auszugehen. Der Bundesgerichtshof hat einen Mangel des Prospekts darin gesehen, dass das Totalverlustrisiko des Anlegers im Prospekt nur bei „Projekte im Überblick“, nicht aber im Abschnitt „Risiken der Beteiligung“ dargestellt ist. 2. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte zu 1) als Mitinitiator und Hintermann für den Prospekt verantwortlich ist. Wie aus Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (Seite 18, 21) hervorgeht, ist die Beklagte zu 1) selbst nicht Herausgeberin. Vielmehr ist die V. Konzeptions-GmbH von der Fondsgesellschaft aufgrund eines am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrages mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, grafischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. 16Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 79, 337 , 340; 115, 213 , 217 f.; NJW 2004, 1376 , 1379; BGHZ 158, 110 , 115) haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als sogenannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf das Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob diese Personen in ihrer Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht ( BGHZ 72, 382 , 387; 79, 337 , 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist - da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, deren Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts ( BGHZ 115, 213 , 227). Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist dabei nicht ausschlaggebend, der „Leitungsgruppe“ ( BGHZ 79, 337 , 341) können vielmehr alle Personen zugerechnet werden, die ähnliche Schlüsselfunktionen innehaben. Von einer Schlüsselfunktion im Sinne dieser Rechtsprechung ist bei der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts V. Dritte KG angesichts der Gesamtkonstellation, in der die Beklagte zu 1) ihre vielfältigen Tätigkeiten entfaltete, zur Überzeugung des Senats auszugehen.

  1. a)18Dies wird zum einen schon dadurch deutlich, dass die Beklagte zu 1) im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Filmfonds sehr wesentliche Aufgaben zu übernehmen und auch übernommen hatte, die einen wichtigen Einfluss auf den Erfolg des Projekts hatten (vgl. BGH Urteil v. 14.6.2007, S. 13 ff.). Nach Ziffer 3.4.3 (Seite 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden. Dafür war ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 % des Kommanditkapitals versprochen worden. Außerdem zählte die Vermittlung des Eigenkapitals zu den Aufgaben der Beklagten zu 1), wofür ihr eine Provision von 9,8 % der Kommanditanlage und das Agio von 5 % versprochen worden war. Nach einem undatierten Vertrag mit der V. Medienkonzeptions GmbH sollte sie darüber hinaus 0,35 % des eingeworbenen Kommanditkapitals für die Erstellung eines Prospektentwurfs zur Einwerbung von Eigenkapital erhalten. Die Beklagte zu 1) erteilte auch der Beklagten zu 2) den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. Medienkonzeptions GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. 19Die Beklagte zu 1) übernahm auch - neben der Fondsgesellschaft - gegenüber den Vertriebspartnern B.Bank und C.bank die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts. Sie hatte sich diesen Vertriebspartnern gegenüber zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen von Anlegern für den Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Prospekts verpflichtet. 20Dies lässt sich nur so verstehen, dass die Beklagte zu 1) sich selbst keineswegs nur als Zuarbeiterin der Fondsgesellschaft und als deren formelle Erfüllungsgehilfen sah, sondern eigenverantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit des Prospekts und der einzelnen Prospektaussagen einstehen wollte. 21Die Beklagte zu 1) hatte außerdem für die Anleger die Funktion als Einzahlungstreuhänderin übernommen und dafür Sorge getragen, dass die geschuldeten Kommanditeinlagen abgebucht wurden. 22Die strukturellen Vorgaben, auf deren Grundlage die Beklagte zu 1) in dieser Angelegenheit ihre intensive wirtschaftliche Tätigkeit entfaltete, wiesen ihr in einer Gesamtschau eine bestimmende Rolle für den wirtschaftlichen Erfolg des Fondsprojektes zu. Der Senat vermag sich daher auch der Auffassung der Beklagten zu 1) nicht anzuschließen, die sinngemäß besagt, die Beklagte zu 1) sei letztlich im hier maßgeblichen Gesamtgeschehen nur eine Randfigur gewesen mit der alleinigen Aufgabe, Vorgaben der Fondsgesellschaft formell richtig umzusetzen. Schließlich treten auch noch weitere Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte zu 1) in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, nur Vorarbeiten für die V. Medienkonzeptions GmbH zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der V.Medienkonzeptions GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2) überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2) den Prüfauftrag durch die Beklagte zu 1) erhielt und nicht durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der V. Medienkonzeptions GmbH und der Beklagten zu 1) über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält.
  2. b)Die Bekundungen aller Zeugen weisen in dieselbe Richtung und bestärken den Senat in der Überzeugung, dass die Beklagte zu 1) gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGHZ 79, 337 , 341) der „Leitungsgruppe“ zuzurechnen war, die eine Schlüsselfunktion inne hatte. Hinsichtlich der protokollierten und schriftlichen Aussagen aller Zeugen verkennt der Senat keineswegs, dass jeder von ihnen persönlich und durch die ausgeübte Tätigkeit in den Gesamtkomplex eingebunden war. Es erscheint daher durchaus möglich, dass in den jeweiligen Bekundungen auch eigene Interessen der Zeugen eine gewisse Rolle gespielt haben. Allerdings sieht der Senat im Wesentlichen hinsichtlich der eigentlichen Frage - nämlich der Rolle der Beklagten zu 1) - keine erheblichen Abweichungen der Aussagen voneinander. So hat der Zeuge H. - ehemals Geschäftsführer der Beklagten zu 1) - in seinen protokollierten Aussagen zwar angegeben, das letzte Wort zum Prospektinhalt hätte die Fondgesellschaft, also Herr T. oder Herr B. gehabt. Die I. Leasing sei insoweit nur Auftragnehmerin gewesen. Sie habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Vielzahl von Informationen und Unterlagen, die sie von Herrn T. und Herrn B. bekommen habe, aufzubereiten und in einen Prospekt zu verpacken. Die I. Leasing sei beauftragt gewesen, einen schlüsselfertigen Prospekt zu erstellen, der nach Abnahme in den Vertrieb gehen konnte. Der Prospekt sollte allen steuerlichen und rechtlichen Anforderungen entsprechen und gleichwohl für den Vertrieb geeignet sein. Der Zeuge H. hat in seinen protokollierten Aussagen bekundet, es sei richtig, wenn der Zeuge T. - Geschäftsführer der Fondsgesellschaft - gesagt habe, von ihm sei nur das „filmische“ gekommen. Auch treffe es zu, dass bei Herrn B. das „kaufmännische“ gelegen habe, z. B. Kostenstruktur und Budgetplanung. Die Restrisikobetrachtung auf Seite 38 des Prospekts habe aber von der Beklagten zu 1) gestammt, die den Prospekt geschrieben und das Restrisiko berechnet habe. Der Zeuge T. hat in seinen protokollierten Aussagen angegeben, er sei für den kaufmännischen Input zuständig gewesen. Herr B. und Herr H. seien auch beteiligt gewesen, im Einzelnen aber unterschiedlich und Herr H. eher auch nur am Rande. Der Zeuge hat in seinen protokollierten Aussagen nicht bekundet, die Beklagte zu 1) sei nur eine Art Erfüllungsgehilfin gewesen, die sich strikt in jedem Fall an konkret erteilte Weisungen halten musste. Der Zeuge B. - Gesellschafter der den Prospekt herausgebenden V. Konzeptions-GmbH - hat in seinen protokollierten Aussagen bekundet, bei V. 3 sei die Prospektverantwortung an die V. Konzeptions-GmbH gegeben worden. Die V. 3 habe nämlich nicht selbst als Prospektherausgeber für Prospektfehler gerade stehen wollen. Die Beklagte zu 1) habe auf die Gestaltung des Verkaufsprospekts der V. 3 durchaus ganz maßgeblichen Einfluss gehabt. So seien Änderungen im Verhältnis zum Prospekt V. 1 auf Veranlassung der Beklagten zu 1) vorgenommen worden. Den Entwurf für den V. 3-Prospekt habe die Beklagte zu 1) geschrieben, wohl in Anlehnung an den Prospekt zu V. 1. Er - der Zeuge - sei ursprünglich für den Vertrieb (Aufbau und Kontakte) maßgeblich zuständig gewesen, später weniger. Diese Position beim Vertrieb habe immer mehr die Beklagte zu 1) übernommen. Die einzelnen Beikosten seien mit ihr verhandelt worden. So seien z. B. der Beklagten zu 1) die angesetzten Steuerberaterkosten des Dr. M. zu hoch gewesen, weshalb man mit Dr. M. nachverhandelt habe. Der Zeuge Mo. hat in seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 22.01.2008 angegeben, dass seine Aussagen aus dem Verfahren K. ( 5 U 4081/05 ) richtig seien. In seiner damaligen Aussage vor dem 5. Zivilsenat hatte der Zeuge unter anderem angegeben, sein Vater und er seien „von Herrn H. von der I.“ Leasing direkt auf eine Beteiligung an der V. GmbH u. Co. KG angesprochen worden. Herr H. sei bis Februar 2000 ebenfalls Mitglied im Beirat der Gesellschafterversammlung gewesen, dem auch der Zeuge Mo. angehörte. Schließlich hat der Zeuge Me. in seinen schriftlichen Mitteilungen vom 22.01.2008 und 20.03.2008 erklärt, er habe seiner Zeugenaussage vor dem 5. Senat vom 27.11.2007 nichts hinzuzufügen. Die darin gemachten Aussagen bestätige er noch einmal ausdrücklich. Der Zeuge Me. war nach eigenen Angaben für die Beklagte zu 1) vom 01.01.2000 bis 31.01.2004 als Produktmanager tätig gewesen. Die 3. KG sei gerade entwickelt worden, als er bei der Beklagten zu 1) angefangen habe. Sein Schwerpunkt sei die Vornahme von Wirtschaftlichkeits- und Renditeberechnungen gewesen. Das „worst-case-Szenario“ habe er auf neuer Zahlenbasis errechnet und in den Prospekt aufgenommen. Zur V. Konzeptions-GmbH sei zu sagen, dass man eine Partei bzw. eine Firma gebraucht habe, die die Herausgabe des Prospektes verantworten sollte. Hinsichtlich der V.Konzeptions-GmbH habe er nur mit Herrn B. zu tun gehabt, der über einen Strukturvertrieb Fondanteile vermarktet habe. Inwieweit diese Gesellschaft an den Prospektformulierungen der V. 3. KG mitgewirkt habe, wisse er nicht, den größten Einfluss auf den Prospekt der V. 3. KG habe Herr T. gehabt, dann die Werbeagentur, der Prospektprüfer „und die I. natürlich auch“. Zusammenfassend hat die Beweisaufnahme die aufgrund der Indizien bereits gerechtfertigte Annahme der Hintermannrolle der Beklagten zu 1) nachdrücklich bestätigt. Der Beklagten zu 1) ist der angetretene Gegenbeweis nicht gelungen. 3. Der Prospektfehler der unzureichenden Risikodarstellung ist für die Anlageentscheidung des Klägers kausal geworden ( BGHZ 123, 106 ff.; BGH WM 202, 813 f.). Nach Überzeugung des Senats hätte sich der Kläger nicht an der Fondsgesellschaft beteiligt, wenn der Prospekt das Risiko einer Beteiligung nicht geschönt dargestellt, sondern das tatsächlich bestehende Totalverlustrisiko in der - wie es der Bundesgerichtshof verlangt - gebotenen Klarstellung aufgezeigt hätte. 4. Die Beklagte zu 1) hat auch schuldhaft gehandelt. Sie hat die Fehler des Prospekts im Sinne der §§ 276 , 278 BGB zu vertreten. Die für sie handelnden Personen hätten bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass die fehlerhaften Prospektangaben über das Risiko eines wirtschaftlichen Totalverlustes der Beteiligung für die Anlageentscheidung des Klägers von wesentlicher Bedeutung waren ( BGHZ 71, 284 , 291). 5. 35Der Kläger hat einen Schaden im Umfang seiner Beteiligung erlitten. Er muss sich auch nicht seine insoweit erzielten Steuervorteile im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen, da die Schadensersatzleistung einkommenssteuerpflichtig ist mit der Folge, dass die zuvor erlangten Steuervorteile des Klägers wieder ausgeglichen werden. Keine Partei hat vorgetragen, dass sich die Einkommensverhältnisse des Klägers wesentlich geändert hätten. 36Einkommenssteuerrechtlich gesehen handelt es sich bei der V. Fondsgesellschaft um eine Publikums-KG und damit um eine Mitunternehmerschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG, da die KG gewerblich tätig wurde. Mithin stehen - das ergibt sich aus § 16 EStG - alle Zu- und Abflüsse, die der Kläger von Beginn bis zur Beendigung seiner Gesellschafterstellung erfährt, im steuerlichen Zusammenhang der Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Dies führt dazu, dass dem Kläger in dieser Hinsicht zufließende Schadensersatzleistungen als steuerpflichtige Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit anzusehen sind mit der Folge, dass zuvor erzielte Steuervorteile wieder ausgeglichen werden müssen (std. Rspr., vgl. BGHZ 74, 114 ; BGH NJW 2004, 1868 ,1870; NJW 2006, 499 ). Für die Beteiligung hat der Kläger insgesamt DM 105.000,00 = EUR 53.685,65 aufgewendet. Von diesem Betrag ist die Ausschüttung in Höhe von EUR 1.533,88 abzuziehen, so dass ein Betrag von EUR 52.151,77 verbleibt. 6. Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus §§ 286 , 288 Abs. 1 BGB a.F., Art 229 § 5 EGBGB. 7. Der Senat war aufgrund der im Verhältnis zum Senatsurteil vom 18.12.2006 unveränderten Feststellungen nicht mehr gehalten, die Frage der Verjährung zu überprüfen, weil andernfalls - das heißt bei eingetretener Verjährung - der Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das vorausgegangene Senatsurteil nicht aufgehoben hätte, da dann kein durchsetzbarer Anspruch des Klägers bestanden hätte. Dies gilt auch für die Frage der Verwirkung. 8. Der weitere Sachvortrag des Klägers unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte zu 1) vor dem Landgericht Frankfurt am Main, in dem behauptet wurde, schon bei dem Schwesternfonds der VIB ... GmbH & Co. KG, sei im Jahre 1999 mit Produktionen begonnen worden, bevor die Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten, und ein Abschluss von Einzelversicherungen sei gescheitert, da seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben wurden, ist daher nicht mehr entscheidungsrelevant. Es kommt auch nicht mehr darauf an, ob die Beklagte zu 1) von der Tatsache, dass mit der Produktion bereits vor Abschluss einer Ausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt habe. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Revisionsurteil festgestellt, dass - sollte dieser Vortrag, für den der Kläger Beweis angetreten habe - richtig sein, ein weiterer Prospektmangel vorliegen würde. Nachdem der Prospekt bereits aus anderen Gründen unrichtig ist, bedarf es aus Rechtsgründen einer Beweisaufnahme zu diesem Thema nicht mehr. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine weitere Entscheidung des Revisionsgerichts. 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