← Deutschland

OLG München, Beschluss vom 16. Mai 2008 - Az. 10 U 5191/07

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten vom 08.11.2007 gegen das Endurteil des LG München I vom 05.10.2007 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 287.853,40 Euro. Gründe A. I. Gegenstand des Rechtsstreits sind Regressansprüche der Klägerin als Sozialversicherungsträgerin der gesetzlichen Unfallversicherung gegenüber der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherung des Transporters Mercedes-Benz Sprinter, amtl. Kennzeichen ..., dessen Fahrer C ebenso wie der Beifahrer H 15.08.2001 gegen 17.50 Uhr auf der BAB A 4 Richtung Frankfurt tödlich verunglückte, als der Sprinter bei km 208 auf dem rechten der drei vorhandenen Fahrstreifen auf einen vorausfahrenden Sattelzug auffuhr. Fahrer und Beifahrer waren Mitarbeiter der bei der Klägerin gesetzlich unfallversicherten Fa. H GmbH. Es handelte sich um eine Dienstfahrt zwischen zwei Montageterminen. Die Klägerin fordert die gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen an die Hinterbliebenen erbrachten Zahlungen von der Beklagten erstattet und begehrt Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die ihr im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall noch entstehenden Aufwendungen. Zwischen den Parteien besteht Übereinstimmung, dass auf Grund der Haftungsprivilegierung des Fahrers nach § 105 I SGB VII und damit auch der Beklagten eine Haftung nach § 110 I SGB VII nur in Betracht kommt, wenn der Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Endurteils des LG München I vom 05.10.2007, durch welches nach umfangreicher Beweisaufnahme und Bejahung von grober Fahrlässigkeit des getöteten Fahrers der Klage in vollem Umfang stattgegeben wurde (Bl. 236/260 d.A.), Bezug genommen. II. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2007 Berufung ein (Bl. 262/263 d.A.), welche nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsätzen vom 11.01.2008 und 14.01.2008 (Bl. 269/290 d.A.) begründet wurde. III. Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München wies die Beklagte mit Beschluss vom 08.04.2008 darauf hin, dass der Senat beabsichtige, die Berufung nach § 522 II ZPO zurückzuweisen (Bl. 326/332 d.A.). Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsätzen ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.05.2008 (Bl. 333/349 d.A.) und nach Ablauf der gesetzten Frist (09.05.2008) vom 13.05.2008. Weiter nahm die Beklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.05.2008 zur Berufungserwiderung der Klagepartei Stellung. B. I. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat nach einhelliger Überzeugung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg und ist deshalb, da die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert, gem. § 522 II 1 ZPO zurückzuweisen. 1. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 522 II 3 ZPO auf den Hinweis des Senats Bezug genommen. 2. Im Hinblick auf die Stellungnahmen der Berufungsführerin ist ergänzend folgendes zu bemerken: Der Regressanspruch der Klägerin aus § 110 SGB VII ist begründet, da das Verhalten des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs C grob fahrlässig war 9a) Zu Recht hat das Erstgericht einen objektiv grob fahrlässigen Verkehrverstoß des Fahrers des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs angenommen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts ist der Fahrer in einer leichten Rechtskurve der BAB A 4 von Dresden in Richtung Frankfurt bei km 208 mit ca. 80 km/h (bis maximal 100 km/

  1. h)bei guter Sicht und trockener Fahrbahn auf der rechten von drei Fahrspuren auf einen vor ihm fahrenden Muldenkipper aufgefahren. Dieses Fahrmanöver ist objektiv grob fahrlässig. Es haben sich keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass dieses Fahrverhalten von dem vorausfahrenden Muldenkipper (anlassloses abruptes Abbremsen) (mit-)verursacht worden wäre. Die Ausführungen des Beklagtenvertreters in der Berufung hierzu, das Landgericht habe sich nicht mit dem aus der Tachografenscheibe hervorgehenden "plötzlichen und unerwarteten Fahrverhalten des Fahrers des vorausfahrenden Fahrzeuges auseinandergesetzt, der um 17.50 Uhr aus einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h bis 90 km/h "plötzlich auf eine Geschwindigkeitslinie von 40 km/h die Geschwindigkeit reduziert hat", geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Zum einen hat der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten (S. 39/41 d.A. = Bl. 104/106 d.A.) bereits darauf hingewiesen, dass das Original der Tachografenscheibe – das sich nicht in den beigezogenen Akten befindet und nach dem eigenen Vorbringen des Beklagtenvertreters wohl nicht mehr existiert (Schriftsatz vom 21.04.2006 = Bl. 61 d.A.) – nicht vorliegt und bereits der durch den Stift aufgezeichnete Strich auf der Kopie einem Aufschrieb von etwa einer Minute entspricht. Es versteht sich von selbst, dass unter diesen Gegebenheiten nicht mit Beweissicherheit darauf geschlossen werden kann, ob der Geschwindigkeitsabbau durch die Beladung und die befahrene Steigung oder zusätzlich durch eine Bremsung veranlasst war. Nach den Angaben des Zeugen Hm Ermittlungsverfahren (Bl. 72/73 der beigezogenen Akten, vgl. Protokoll v. 03.02.2006, S. 5 = Bl. 49 d.A.), auf die sich die Klagepartei bezogen hat (Schriftsatz vom 15.01.2007 S. 3 = Bl. 147 d.A), ist nicht von einer Bremsung auszugehen. Das diesbezügliche bestrittene Vorbringen (die Klagepartei geht davon aus, dass der Muldenkipper bedingt durch die Steigung langsamer wurde, vgl. Berufungserwiderung S. 31 = Bl. 324 d.A.) ist auch nach § 531 II ZPO als verspätet zurückzuweisen. Nach der Anhörung des Sachverständigen in erster Instanz, während der sich der sachbearbeitende Beklagtenvertreter entfernte und den Termin im weiteren durch einen Kanzleikollegen wahrnehmen ließ, trug der Beklagtenvertreter (Schriftsatz vom 11.07.2007 S. 2 = Bl. 201 d.A.) genau das Gegenteil vor, nämlich " das Beklagtenfahrzeug ist mit gleichbleibender höherer Geschwindigkeit auf ein mit gleichbleibender niedrigerer Geschwindigkeit des voranfahrenden Fahrzeuges ohne jegliche Reaktion aufgefahren ".
  2. b)Die Annahme subjektiv grober Fahrlässigkeit seitens des Erstgerichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht unter Heranziehung der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und die damit einhergehende gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen (vgl. BGH NJW 1977, 1965 ; 1992, 2418

(2419)). 16Das ungebremste Auffahren auf einen vorausfahrenden Vordermann lässt in aller Regel auch ohne Annahme eines Anscheinsbeweises (vgl. BGH VersR 1972, 171 ), welcher sich vorliegend verbietet, den Schluss von der objektiven auf die subjektive grobe Fahrlässigkeit zu, wenn nicht entlastende Umstände in subjektiver Hinsicht vorliegen (OLG Köln VersR 1973, 1041 ; OLG Nürnberg VersR 1995, 684 ). Zu Unrecht beruft sich die Beklagte auf die Entscheidung BGH VersR 2003, 364 . Der BGH hat dort nur seine Rechtsprechungsgrundsätze bestätigt und insbesondere ausgeführt, dass die bloße Berufung auf ein Augenblicksversagen kein Grund ist, die Annahme grober Fahrlässigkeit zu verneinen; im konkreten Fall war vom Versicherungsnehmer – im Unterschied zum vorliegenden Fall – im Einzelnen dargelegt worden, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist. Auch aus der Entscheidung OLG Hamm, VersR 2007, 1553 kann die Berufung nichts Entscheidendes herleiten. Dort stand nach dem festgestellten Sachverhalt aus dem Spurverlauf eine Lenkbewegung des Klägers nach rechts um 20° über eine Zeitspanne von bis (!) zu 1 Sekunde fest, die das Fahrzeug auf den unbefestigten Fahrbahnrand führte und das Abkommen von der Fahrbahn erfolgte von einer schmalen Fahrbahn mit unbefestigtem Randstreifen. Das OLG Hamm hat dementsprechend ausdrücklich offengelassen, wie das Abkommen von einer sehr breiten, gut ausgebauten und etwa mit Randstreifen versehenen Fahrbahn ohne plausiblen Grund zu beurteilen sein würde. 17Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts genügte die bloße Vermutung einer Bewußtseinsstörung nicht, denn es wäre Aufgabe der Berufungsklägerin gewesen, entlastende Tatsachen darzulegen, die dann die Klägerin erst widerlegen hätte müssen (BGH VersR 2003, 364 ). Die Berufungsführerin verkennt die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Darlegungs- und Beweislast bei der Prüfung der Voraussetzungen der Annahme von grober Fahrlässigkeit der Versicherten bei § 61 VVG (a.F.) wie auch im Rahmen von § 110 I SGB VII stellt, ebenso wie die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung im Rahmen von § 286 ZPO. Gerade die Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss des Senats belegt eindrucksvoll, wie sich die Berufungsführerin – weitgehend verspätet – in immer neue Spekulationen begibt bis hin zu der nicht mehr diskussionsfähigen "Behauptung", wonach es erst Recht unrichtig sei, "dass zum gleichmäßigen Drücken eines Gaspedals (eines Sprinters) überhaupt eine aktive Muskelspannung oder ein bewusster oder gesteuerter Gasdruck notwendig wäre" 18So führt das OLG Celle ( r+s 2005, 456 ) u.a,. aus :"Ist der Kläger bei voller Verantwortlichkeit, Tageslicht und gerader und trockener Fahrbahn von der Fahrbahn abgekommen und auf dem Gegenfahrstreifen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen, so ist allerdings von einem objektiv und subjektiv schwerwiegenden Verschulden auszugehen ( BGHZ 119, 147 ); die Annahme eines Leistungsausschlusses wegen grobfahrlässige Herbeiführung des Unfalles wäre dann nicht zu beanstanden (§ 61 VVG) ... Wenn nur eine der ernstlich in Betracht kommenden Unfallvarianten nicht mit grober Fahrlässigkeit verbunden war, scheidet ein Leistungsausschluss aus. " 19Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes findet die Beweislastregelung aus § 827 Satz 1 BGB, wonach die Beweislast für behauptete Unzurechnungsfähigkeit den Täter trifft ( BGHZ 98, 135 , 136 ff.; 102, 227 , 230), auch im Rahmen von § 61 VVG (a.F.) zu Lasten des Versicherungsnehmers Anwendung ( BGHZ 111, 372 , 374; BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 – IVa ZR 128/83 – NJW 1985, 2648 = VersR 1985, 440 und Urteil vom 22. Februar 1989 – IVa ZR 274/87 – NJW 1989, 1612 = VersR 1989, 469 unter 4; vgl. auch Knappmann, NVersZ 1998, 13, 14; BGH VersR 2003, 1561 ). So führt der BGH in der zuletzt zitierten Entscheidung u.a. aus: " Gelingt es dem Versicherungsnehmer nicht, den völligen Ausschluss der Verantwortlichkeit für den Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zu beweisen, so hat das Gericht im Weiteren davon auszugehen, dass eine solche Unzurechnungsfähigkeit nicht vorlag ... Das steht nicht im Widerspruch dazu, dass der Versicherer im Rahmen des § 61 VVG dennoch auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit darlegen und beweisen muß (BGH, Urteile vom 23. Januar 1985 und 22. Februar 1989 aaO ; Urteil vom 17. Juni 1998 – IV ZR 163/97 – VersR 1998, 1011 unter I 2 b; Urteil vom 29. April 1998 – IV ZR 118/97 – VersR 1998, 1231 unter II 2 a). Denn die Annahme grober Fahrlässigkeit setzt auf der subjektiven Seite voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv unentschuldbares Verhalten in hohem Maße außer Acht gelassen worden ist, weshalb ein in subjektiver Hinsicht gesteigertes Fehlverhalten aufgrund der Würdigung aller Tatumstände festgestellt werden muss (BGH, Urteil vom 23. Januar 1985 aaO mwN.; Knappmann, aaO S. 16, 17) ... Hat – wie hier – der Versicherungsnehmer eine völlige Unzurechnungsfähigkeit nicht bewiesen, so kann der Tatrichter grundsätzlich aus dem Grad der objektiven Pflichtverletzung Rückschlüsse auf die innere Tatseite ziehen ( BGHZ 119, 147 , 151 mwN.; Römer, VersR 1992, 1187, 1191). " Das Gericht muss allerdings im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung (BGH, Urteil vom 22. Februar 1989 aaO ; Urteil vom 29. Januar 2003 – IV ZR 173/01 – VersR 2003, 364 unter II 3 c m.w.N.) danach fragen, ob die Gründe, auf die der Versicherungsnehmer die (unbewiesene) Behauptung der völligen Unzurechnungsfähigkeit gestützt hat, Anhaltspunkte dafür geben, dass zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Bewußtseins (unterhalb der Schwelle völliger Unzurechnungsfähigkeit) im Sinne einer erheblichen Verminderung der Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit vorgelegen haben kann, die den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegebenenfalls abmildert (vgl. dazu Knappmann, aaO; Lang, NZV 1990, 169, 173). Beruft sich ein Versicherungsnehmer beispielsweise auf eine Krankheit, die das Gedächtnis- und Konzentrationsvermögen im allgemeinen beeinträchtigt, so ist dies im Rahmen der Prüfung grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG (a.F.) gerade dann zu berücksichtigen, wenn nicht erwiesen ist, dass die Krankheit im Zeitpunkt der Herbeiführung des Versicherungsfalls zur völligen Unzurechnungsfähigkeit geführt hatte, weil daneben auch eine eingeschränkte Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers in Betracht kommen kann (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. April 1989 – IVa ZR 39/88 – VersR 1989, 840 unter 2). Liegen solche Anhaltspunkte vor, trifft den Versicherer die volle Beweislast dafür, dass der Versicherungsfall dennoch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, die genannten, Zweifel begründenden Umstände also nicht wirksam geworden sind (BGH, Urteile vom 23. Januar 1985 und vom 22. Februar 1989 aaO ).
  1. aa)Die von der Beklagten behauptete Bewusstseinsstörung ist nicht bewiesen. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, die eine solche nahelegen. Die Klägerin trug erstinstanzlich vor, der verunfallte Fahrer sei ausweislich seiner Krankenakte kerngesund gewesen. Der Beklagtenvertreter hat nicht etwa vorgetragen, dass ihm die Einsicht in diese Akte nicht möglich gewesen oder verwehrt worden wäre oder auf Grund welcher Grunderkrankungen eine Bewußtseinsstörung oder etwa eine Herzattacke ernsthaft in Betracht zu ziehen sei, sondern sich darauf beschränkt, den Vortrag der Klagepartei als "unsubstantiiert" zu bezeichnen, obwohl die Beklagte nach der in erster Instanz ausführlich erörterten ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung die Darlegungslast trifft. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass infolge des Todes ein entsprechender Vortrag nicht möglich sei, ist ihr zu entgegnen, dass insoweit durch Verwandte, Arbeitskollegen, behandelnde Ärzte, etwaige Arztberichte etc. ausreichend Zeugen und Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass die Angehörigen des getöteten Fahrers zu einer Kooperation, insbesondere betreffend eine Obduktion nicht verpflichtet waren und die Klägerin Ansprüche wegen des Unfalles vom August 2001 erst im Juni 2002 bei der Beklagten geltend machte. Es ist schon nicht vorgetragen, dass die Angehörigen eine Obduktion oder Kooperation verweigert hätten und mit ihrer Inanspruchnahme als Haftpflichtversicherung musste die Beklagte angesichts des Umstandes, dass Fahrer und Beifahrer des bei ihr versicherten Fahrzeuges bei einem Arbeitsunfall mit dem versicherten Pkw getötet wurden und Witwen und Waisen zurückblieben ohne weiteres rechnen. Eine Bewußtseinsstörung infolge einer Erkrankung, etwa einer Schlafapnoe oder eines Herzleidens, kann daher dem Unfallgeschehen nicht zu Grunde gelegt werden. Dass derartige Umstände nicht auszuschließen sind, führt nicht dazu, dass sie ernsthaft in Betracht zu ziehen wären mit der Folge, dass die Klägerin sie widerlegen müsste. Die Beklagte hat diese Grundsätze in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 10.11.2005 S. 3 = Bl. 15 b d.A.), wenn auch nur im Ergebnis selbst noch zutreffend erfasst und vorgetragen, dass es für einen Suizid des Verstorbenen C keine Anhaltspunkte gebe, ein solcher somit "ausscheidet". Ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass mangels zureichender tatsächlich vorgetragener oder vorliegender Anhaltspunkte ein Suizid nicht ernsthaft als Unfallursache in Betracht zu ziehen ist, wenn auch nicht denklogisch ausgeschlossen werden kann.
  2. bb)Hinsichtlich einer Unfallursache "Einschlafen infolge Übermüdung" hat die Beklagte in erster Instanz (Klageerwiderung vom 10.11.2005 S. 4 = Bl. 15
  3. c)ausdrücklich vorgetragen: " Selbst wenn unterstellt würde, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs infolge Übermüdung eingeschlafen ist, wobei für die Übermüdung bislang jegliche Anknüpfungstatsachen unbekannt sind ... " In diesem Vorbringen liegt noch nicht einmal die Behauptung einer Unfallursache "Einschlafen infolge Übermüdung" und erst recht nicht die Darlegung entlastender Tatsachen, die dann die Klägerin erst widerlegen hätte müssen (BGH VersR 2003, 364 ). Zu Recht hat die Berufungsbeklagte in ihrer Berufungserwiderung vom 28.03.2008 (Bl. 294/325 d.A.) ausführlich und überzeugend ausgeführt, dass bereits eine Darlegung von entlastenden Umständen seitens der Berufungsklägerin fehlt. Auch in Verbindung mit dem Unfallhergang ergibt sich nichts anderes; es fehlt bereits Vortrag, aus dem sich Anhaltspunkte für eine Übermüdung ergeben könnten, etwa ein Schlafdefizit in den vorangegangenen Tagen oder Nächten oder eine z.B. besonders lange und anstrengende Tätigkeit vor der zum Unfall führenden Fahrt oder die Nichteinhaltung erforderlicher Fahrpausen. Angesichts der Uhrzeit (17.50 Uhr) und der insgesamt zurückgelegten Fahrstrecke von Zschopau bis Erfurt – Ost drängt sich dies auch keineswegs auf, zumal noch nicht einmal behauptet ist, dass nur der verunfallte Fahrer die gesamte Strecke über fuhr. Aus welchen Gründen der Beklagten diesbezüglicher Vortrag oder Erkundigungen unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.
  4. cc)Die Einwände hinsichtlich einer fehlerhaften Tatsachenermittlung zum Fahrverhalten des Fahrers C spurgetreues Fahren und nicht reduzierte Kollisionsgeschwindigkeit) überzeugen nach wie vor nicht. Ein konkreter Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung ist von der Berufung insoweit nicht aufgezeigt worden.
(1)Nach § 286 I 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder nicht wahr zu erachten ist. Diese Überzeugung des Richters erfordert keine – ohnehin nicht erreichbare (vgl. RGZ 15, 339; Senat NZV 2006, 261 und Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 (Juris)) – absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (grdl. BGHZ 53, 245
(256)= NJW 1970, 946 , stRspr., insbesondere NJW 1992, 39
(40)und zuletzt NJW 2004, 777
(778); Senat a.a.O.).
(2)Die Beklagte hat selbst vorgetragen, der Fahrer C mit gleichbleibender Geschwindigkeit auf den vorausfahrenden Lkw ohne jede Reaktion aufgefahren. Der Zeuge E hat angegeben, eine Verringerung der Geschwindigkeit nicht bemerkt zu haben. Der Berufung ist zwar zuzugeben, dass sich der Zeuge hinsichtlich der Geschwindigkeit des Sprinters verschätzt hat (120 km/h bis 130 km/h statt wie vom Sachverständigen ermittelt 80 km/h bis 100 km/h). Warum aber angesichts des eigenen Vorbringens der Beklagten, der fehlenden Bremsspuren in Verbindung mit den Angaben des Zeugen das Landgericht nicht von einer trotz der Steigung von 4 % nicht nennenswerten Geschwindigkeitsreduzierung bzw. Geschwindigkeitsänderung hätte ausgehen können, erschließt sich dem Senat nicht. Angesichts des Gewichtes und bauartbedingten Widerstandes bedarf das Befahren der Steigung (der Unfall ereignete sich etwa in der Mitte der 1,5 km langen Steigung mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h bis 100 km/h zur Vermeidung eines mehr als nur unerheblichen Geschwindigkeitsabfalles oder auch –anstieges der bewussten Betätigung des Gaspedals, was sich nicht völlig von selbst erledigt, wie der Beklagtenvertreter zu meinen scheint; abgesehen davon wäre auch ein Schaltvorgang üblicherweise zu erwarten. Der Sachverständige (Gutachten S. 72 = Bl. 137 d.A.) hat insoweit ausgeführt, dass ohne Betätigung des Gaspedals von einer Verzögerung von 3 m/sek. 2 auszugehen ist. Unzutreffend beruft sich die Beklagte auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters, da damit die nachkollisionäre Auslaufverzögerung des Transporters berechnet wurde und der Sachverständige davon ausgeht, dass der Fahrer zu diesem Zeitpunkt bereits tot war. Freilich hat die Berufung mit ihrem Vorbringen Recht, im Falle eines Einschlafens wie auch eines sonstigen Bewusstseinsverlustes bleibe der Fuß ja auf dem Gaspedal, weshalb nicht von einer sofortigen und deutlichen Verzögerung auszugehen sei (Schriftsatz vom 09.05.2008, S. 2 - 4). Die Berufung verkennt aber, dass der Fahrer C erst über eine Strecke von 750 m auf einer Steigung in einer leichten Rechtskurve dem Sattelzug annähern musste, so dass, wovon auch der Sachverständige ausging, ein Einschlafen oder ein Bewusstseinsverlust während dieser Annäherungsphase nicht in Betracht zu ziehen ist (Gutachten S. 59 = Bl. 124 d.A.). Das Landgericht konnte sich daher rechtsfehlerfrei die Überzeugung bilden, dass der Fahrer noch wenige Sekunden vor der Kollision bei Bewusstsein und nicht eingeschlafen war. Da zureichende Anhaltspunkte für einen diesbezüglichen Verlust der Steuerungsfähigkeit in den letzten 4 sek. – 5 sek., was den letzten mindestens 89 m – 111 m vor der Kollision entspricht, nicht vorgetragen wurden, lag letzteres keinesfalls nahe mit der Folge, dass dem Landgericht seine Überzeugungsbildung verwehrt gewesen wäre.
(3)Die Beweisangebote der Beklagten in den Schriftsätzen vom 07.05.2008, S. 10 (Bl. 342 d.A.) und vom 08.05.2008 auf Erholung von Sachverständigengutachten sind zurückzuweisen. Soweit die Beklagte damit etwa beweisen will, dass der Fahrer C schon über längere Zeit und mehrere hundert Meter eingeschlafen oder eingedöst war, kommt angesichts der Übersichtlichkeit der Strecke und dem deutlich erkennbaren Sattelzug ein nur kurzfristiges Einschlafen bei dem sich die Annahme grob fahrlässigen Verhaltens verbietet, wenn sich keine Umstände feststellen lassen, die den Schluß zulassen, der in Rede stehende Kraftfahrer habe sich über von ihm erkannte deutliche Vorzeichen der Ermüdung bewußt hinweggesetzt (so z.B. OLG Frankfurt MDR 1998, 215 unter Hinweis auf BGH VersR 1977, 619 ), nicht in Betracht. Dauerte dagegen der "Schlafzustand" über eine Fahrtstrecke von mehreren 100 m an, ist davon auszugehen, dass sich die Gefahr des Einschlafens durch deutlich wahrnehmbare Ermüdungserscheinungen angekündigt hat, denen bei der Anwendung eines Mindestmaßes an Sorgfalt durch geeignete Gegenmaßnahmen, insbesondere auch durch eine nachhaltige Reduzierung der Geschwindigkeit, hätte Rechnung getragen werden müssen. Wurden diese Ermüdungserscheinungen dagegen nicht zum Anlaß genommen, daraus sich ergebende Gefahrenquellen auszuschalten, sondern wurde die Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit fortgesetzt, rechtfertigt dieses Verhalten ebenfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2001, 81 ). Soweit die Beklagte ausführt, der Transporter hätte die Rechtskurve auch ohne Lenkbewegung im Hinblick auf eventuell dort vorhandene Spurrinnen oder Fahrbahnrillen durchfahren können, verfügt der Senat, der als Spezialsenat für Verkehrsunfallsachen ständig mit der Auswertung unfallanalytischer Gutachten betraut ist, selbst über die erforderliche Sachkunde. Ein derartiges "in der Spur bleiben" ohne das Lenkrad zu bedienen infolge von Spurrinnen – derartige unterstellt – ist bei der gefahrenen Geschwindigkeit über einen Zeitraum von mehr als 5 sek. oder über eine Strecke von wenigstens 111 m gegebenenfalls bei einem leichten Pkw mit breiten oder Niederquerschnittreifen in Betracht zu ziehen, nicht aber bei dem noch dazu beladenen Transporter Mercedes Sprinter mit dessen Gewicht mit der hier vorliegenden Bereifung und der erforderlichen Kurvenfahrt. Überdies behauptet der Beklagtenvertreter noch nicht einmal, dass sich im Bereich der Unfallstelle relevante Fahrbahnrillen befinden. Auch hinsichtlich der Erwägungen zum Windschatten und zur "Sogwirkung" des vorausfahrenden Lkw verfügt der Senat selbst über die erforderliche Sachkunde. Angesichts der Höhe und Breite des Sprinters und des damit einhergehenden Luftwiderstandes sowie der beträchtlichen Steigung vermag eine derartige Wirkung erst bei unmittelbarer Annäherung der Fahrzeuge Relevanz zu entfalten. Eine für eine derartige Unterschreitung des Sicherheitsabstandes erforderliche Annäherung wäre aber ihrerseits wiederum als grob fahrlässig zu erachten. Abgesehen davon sind die Beweisangebote auch gem. § 530 ZPO verspätet und die Verspätung angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens, der Anhörung des Sachverständigen in erster Instanz sowie der vom Landgericht erteilten Hinweise und der dadurch eröffneten Möglichkeit vollständigen Vortrages in der Berufungsbegründung auch nicht ansatzweise entschuldigt und daher vorliegend schon wegen der mit ihrer Erholung bedingten Verzögerung des zur Entscheidung reifen Rechtsstreits zurückzuweisen.
(4)Einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedurfte es nicht. Aus dessen Ausführungen im Gutachten und anlässlich seiner mündlichen Anhörung lässt sich auch für einen Laien unschwer entnehmen, dass sich die Kollision etwa in der Mitte der rechten Fahrspur ereignete, die Differenz des Winkels der Fahrzeuglängsachsen zueinander verschwindend gering war und zum Kollisionszeitpunkt eine 90 %ige Überdeckung vorlag. Daraus ist eben zu schließen, dass der Sprinter annähernd spurgleich und eben ohne im Kollisionsverhalten ersichtliche vorherige Lenk- bzw. Ausweichbewegung auf den Lkw auffuhr. Die zur Widerlegung eines spurgleichen Auffahrens in der Berufung vorgelegten Skizzen und Berechnungen sind schon deshalb untauglich, weil, worauf die Klagepartei in der Berufungserwiderung zutreffend abhob, diese von einem völlig unzutreffenden Kollisionsverlauf mit nur geringfügiger Überdeckung der Heck- bzw. Frontpartien ausgehen. Die Ausführungen des Landgerichts sind nicht dahin zu verstehen, dass der Fahrer C mit höchster Aufmerksamkeit mathematisch annähernd exakt Spur und Geschwindigkeit beibehalten hätte, sondern dahin, dass auf Grund des vorangegangenen Fahrverhaltens und mangels entsprechender sonstiger Anhaltspunkte ein Bewußtseinsverlust oder ein Einschlafen vor oder während der Annäherungsphase bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Ausweichen oder Bremsen eine Kollision noch verhindert hätte, nicht in Betracht zu ziehen ist.
(5)Die Beklagte irrt, wenn sie meint, ein Einschlafen sei schon wegen des Unfallherganges ernsthaft in Betracht zu ziehen bzw. der Unfallhergang ansonsten unerklärbar oder nur bei Unterstellen eines Bewußtseinsverlustes erklärbar. Dem Senat sind aus seiner Befassung mit Verkehrsunfällen aller Art Fälle bekannt, in denen in Folge Unaufmerksamkeit bei vollem Bewusstsein auf vorausfahrende Fahrzeuge, die schon von weitem als stehend erkennbar waren, mit schwersten Folgen aufgefahren wurde. Auch dort konnten die Sachverständigen nicht erklären bzw. nachvollziehen, warum keine kollisionsverhütenden Maßnahmen ergriffen wurden. Ein Einschlafen wegen Übermüdung ist daher zwar nicht auszuschließen aber mangels vorliegender oder wenigstens vorgetragener tatsächlicher Anhaltspunkte auch nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II 1, 47 I 1, 40 , 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/468391.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.