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AG Viechtach, Beschluss vom 16.05.2008 - 7 II OWi 720/08

Tenor I. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt wird aufgehoben, soweit die über 62,00 Euro hinausgehende Auslagenforderung d. Betr. als unbillig zurückgewiesen wurde. II. Die d. Betr. zu erstattenden Auslagen werden auf 98,00 Euro festgesetzt. Im übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen d. Betr. trägt die Staatskasse zu 33 % und d. Betr. zu 67 % mit Ausnahme der Gerichtsgebühr, die d. Betr. trägt. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Gründe I. D. Betr. erhielt von der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt (ZBS) den Bußgeldbescheid vom ..., mit welchem gegen d. Betr. wegen Nichteinhaltens der Schrittgeschwindigkeit in einem verkehrsberuhigtem Bereich eine Geldbuße in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt worden ist. Auf den Formulareinspruch des Verteidigers hat die Verwaltungsbehörde das Verfahren eingestellt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. 1 Nr. 2,62 OWiG zulässig. Insbesondere ist die zweiwöchige Frist des § 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG eingehalten. III. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zum Teil begründet. Ausgangspunkt für die Festsetzung der Verteidigervergütung gemäß Nr. 5100 ff VV RVG ist die jeweilige Mittelgebühr (vgl. Baumgärtel/Föller/Hergenröder/Houben/Lompe, RVG,

  1. Auflage 2005, Anm. Vorbemerkung 5 VV RVG; Hartmann, Kostengesetze,
  2. Auflage, 2005, Rdnr. 5 zu Nr. 5100 VV RVG; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,
  3. Aufl. 2004, Rdnr. 13 ff. zu Nr. 5100 ff. VV RVG). Die Ansicht, dass bei Verkehrsordnungswidrigkeiten immer von einer unterhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr auszugehen sei, ist seit der Einführung des RVG überholt. Mit dem RVG wurden für den Bereich der Ordnungswidrigkeiten eigene Gebührentatbestände eingeführt, die Rahmengebühren vorsehen, die mit Ausnahme der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG nach der Höhe der verhängten, bzw. im Gesetz vorgegebenen Geldbuße gestaffelt sind. Lediglich der jeweilige Gebührenrahmen knüpft an die Höhe der Geldbuße an. In einem weiterem Schritt bestimmt der Rechtsanwalt seine Gebühren nach den in § 14 RVG vorgegebenen Kriterien unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Die Bestimmung der Gebühren durch den Rechtsanwalt ist für Dritte, die die Gebühr zu ersetzen haben, nur dann nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 RVG). Die Höhe der im Bußgeldbescheid verhängten Geldbuße sagt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Regel nicht viel über die Bedeutung der Angelegenheit aus, da die Geldbußen meistens im unteren Bereich angesiedelt sind. In erster Linie werden bei Verkehrsordnungswidrigkeiten Einsprüche gegen Bußgeldbescheide eingelegt wegen den mit der Geldbuße verbundenen Punkten im Verkehrszentralregister im Hinblick auf ein zukünftig drohendes Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde, wegen eines verhängten Fahrverbots oder zur Abwehr oder Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Von Bedeutung ist insbesondere auch, ob d. Betr. beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Diese Besonderheit der Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtfertigt es nicht, grundsätzlich von einer geringen Bedeutung auszugehen. Hätte der Gesetzgeber dies beabsichtigt, hätte er bei der den Gebührenrahmen jeweils bestimmenden Höhe der Geldbußen stärker differenziert und nicht, wie geschehen, Geldbußen von 40 bis 5000 Euro in einem Gebührentatbestand zusammengefasst. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist vielmehr der Besonderheit der Angelegenheit und der besonderen Umstände Rechnung zu tragen, die gerade für die Bedeutung dieser Angelegenheit ausschlaggebend sind. Abzustellen ist somit bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf die drohenden Punkte im Verkehrszentralregister, eine etwaige Vorbelastung, ein drohendes Fahrverbot bzw. Fahrerlaubnisentzug und etwaige Schadensersatzansprüche sowie das Angewiesensein d. Betr. auf die Fahrerlaubnis. Für den vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung dieser Umstände folgendes: Die Bedeutung der Angelegenheit war unterdurchschnittlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren unterdurchschnittlich Unterdurchschnittliche Bedeutung sowie unterdurchschnittlicher Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigen lediglich einen Ansatz unterhalb der Mittelgebühr. Der Verteidiger hat keinen Anspruch auf die begehrte Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG. Eine Mitwirkung bei der Einstellung des Verfahrens liegt nicht vor. Diese ist insbesondere nicht in der Einlegung des Einspruchs ohne Begründung zu sehen. Die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist eine Erfolgsgebühr. Der Erfolg muss gerade durch die Mitwirkung des Verteidigers eingetreten sein (Hartmann, Kostengesetze,
  4. Auflage, VV RVG 5115, Rdnr. 1). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Verfahren wurde ausschließlich von Amts wegen eingestellt. Würde die Gebühr in vorliegendem Fall zugesprochen, würde dies zu dem sachwidrigen Ergebnis führen, dass die Gebühr ohne weiteres Engagement des Verteidigers in allen Verfahren abgerechnet werden könnte. Die festzusetzenden Gebühren errechnen sich nach Vorgesagtem wie folgt: Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG)40,00 EURVerfahrensgebühr (Nr. 5103 VV RVG)EURzusätzliche Gebühr (Nr. 5115 VV RVG)EURAuslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG)16,00 EURSchreibauslagen (Nr. 7000 VV RVG)2,00 EURVerfahrensgebühr (Nr. 5101 VV RVG40,00 EUR16% USt (Nr. 7008 VV RVG)EURAkteneinsichtspauschaleEURGesamtbetrag98,00 EURDa im Ausgangsbescheid lediglich 62,00 EUR festgesetzt wurden, war die Differenz zu den vorstehend errechneten Gebühren in Höhe von 36,00 EUR zuzusprechen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/468395.html ( https://oj.is/468395 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.