Tenor
- Die Beschwerde des Beschuldigten G. H. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hersbruck vom 25.04.2008, Az. 3 Gs 73/08, mit welchem dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein beschlagnahmt sowie die Durchsuchung beim Beschuldigten angeordnet wurde, wird als unbegründet verworfen.
- Der Beschuldigte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen. Gründe I. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth führt unter dem Az. 707 Js 65021/08 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Trunkenheit im Verkehr. Dem Beschuldigten liegt zur Last, am 20.01.2008 auf der N. Straße in 90571 Sch. b. N. einen Pkw geführt zu haben, obwohl er infolge vorausgegangenen Genusses berauschender Mittel fahruntüchtig gewesen sein soll. Bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Beschuldigten am Tattag um 03.23 Uhr entnommenen Blutprobe fanden sich ∆-9-Tetra-hydrocannabinol und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 3,6 ng/ml bzw. 8,8 ng/ml. Zudem wurden beim Beschuldigten noch während der Sachbearbeitung am Anhalteort und später während der Blutentnahme Auffälligkeiten festgestellt, die auf das Vorliegen einer erheblichen drogenbedingten Leistungsbeeinträchtigung beim Beschuldigten schließen lassen. Aus der dem Beschwerdegericht vorliegenden Ermittlungsakte sind die folgenden relevanten Vorgänge für den Tattag (20.01.2008) feststellbar: - 02.25 Uhr: Beschuldigter wurde angehalten, ein Alkoholtest wurde durchgeführt;- 02.25 Uhr bis 02.30 Uhr:Feststellung drogentypischer Auffälligkeiten durch den polizeilichen Sachbearbeiter;- 02.30 Uhr:Abgabe einer Urinprobe, Vortest positiv;- 02.50 Uhr:Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten;- 03.20 Uhr:Anordnung der Blutentnahme in der Polizeidienststelle Feucht;- 03.23 Uhr:Blutentnahme in der Polizeidienststelle Feucht.Mit Beschluss vom 25.04.2008 entzog das Amtsgericht Hersbruck auf Antrag der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig und ordnete die Beschlagnahme seines Führerscheins sowie die Durchsuchung beim Beschuldigten zur Auffindung des Führerscheins an. Der Führerschein wurde am 10.05.2008 beschlagnahmt. Gegen den Beschluss vom 25.04.2008 legte der Beschuldigte mit am 28.05.2008 eingegangenem Schreiben seines Verteidigers Beschwerde ein. Mit der Beschwerde macht der Beschuldigte geltend, dass das Ergebnis der Auswertung der ihm entnommenen Blutprobe nicht verwertbar sei, da eine nach § 81a Abs. 2 StPO erforderliche richterliche Anordnung nicht vorgelegen habe. Es sei auch ein Beweisverwertungsverbot gegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Beschwerdeschreiben verwiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Akten wurden durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Verfügung vom 13.06.2008 dem Beschwerdegericht vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. Die nach §§ 304 , 305 StPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht Hersbruck hat mit dem angegriffenen Beschluss dem Beschuldigten zu Recht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten bei Abschluss des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen werden wird, so dass sich die angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a Abs. 1 Satz 1 StPO rechtfertigt. Der erforderliche dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Ergebnis der Ermittlungen. Der dringende Verdacht, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt Fahrunsicherheit vorlag, ergibt sich aus dem Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe und aus dem beim Beschuldigten festgestellten Auffälligkeiten unmittelbar nach Beendigung der Fahrt (vgl. hierzu insbesondere den polizeilichen Bericht – Drogen im Straßenverkehr; Bl. 5 f. d. A.). Dass diese Auffälligkeiten für Fahrunsicherheit infolge des festgestellten Rauschmitteleinflusses sprechen, ergibt sich aus den sachverständigen Ausführungen im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin. Das Ergebnis der chemisch-toxikologischen Untersuchung der dem Beschuldigten am Tattag um 03.23 Uhr entnommenen Blutprobe ist auch verwertbar, da die Blutprobe rechtmäßig erlangt wurde. Zwar steht gemäß § 81a Abs. 2 StPO die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich unter einfachem Richtervorbehalt, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerungen sind jedoch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zur Anordnung befugt. Eine solche Gefährdung lag hier vor. Diese ist nämlich insbesondere dann gegeben, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet werden würde. Zweck der Blutentnahme bei einem Verdacht des Straftatbestandes der Trunkenheit im Verkehr ist die Feststellung der Blutalkoholkonzentration bzw. der Konzentration psychotrop wirkender Substanzen beim Beschuldigten zur Tatzeit. 14Eine möglichst genaue Bestimmung der Konzentration berauschender Mittel ist im Strafverfahren geboten und unerlässlich. Ein Grenzwert, wie im Fall der Fahrunsicherheit infolge von Alkoholgenuss, besteht zwar im Fall der Fahrunsicherheit infolge berauschender Mittel nicht. Die Feststellung der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit setzt daher zusätzliche Beweisanzeichen voraus, wobei Fahrfehlern und sonstigen Ausfallerscheinungen im Verhalten des Beschuldigten besondere Bedeutung zukommen. Von zentraler Bedeutung für den Tatnachweis ist aber auch die möglichst genaue Feststellung des Grades des Rauschmitteleinflusses zum Tatzeitpunkt. Jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme führt hierbei zu Ungenauigkeiten, da die Blutwerte durch körperliche Vorgänge (Abbau und ggf. auch Aufbau der Werte) ständiger Veränderung unterliegen. Die zeitnahe Blutentnahme ist daher bei Verkehrsdelikten ein wesentliches Kriterium, um ein objektiv zutreffendes Ergebnis bezüglich der Rauschmittelbeeinflussung zum Tatzeitpunkt zu erlangen und den verfolgten Untersuchungserfolg zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wäre nach dem unter oben Ziffer I. dargestellten Gang der Ermittlungen im vorliegenden Fall der Ermittlungserfolg durch die Einholung einer richterlichen Anordnung über die Blutentnahme gefährdet gewesen. 16Die Notwendigkeit der Anordnung der Blutentnahme war erst erkennbar, nachdem sich der Verdacht eines Vergehens der Trunkenheit im Verkehr gegen den Beschuldigten durch die getroffenen polizeilichen Feststellungen und die durchgeführten polizeilichen Maßnahmen (Atemalkoholtest, Urintest) erhärtet hatte. Dies war ab 02.30 Uhr der Fall. Zu diesem Zeitpunkt wurde der im Ergebnis positive Urintest durchgeführt. Anschließend wurden, wie aus der Darstellung oben Ziffer I. ersichtlich, weitere Ermittlungshandlungen durchgeführt. Hierbei ist es, was aus dem dokumentierten Ermittlungsverlauf ohne weiteres ersichtlich ist, zu nicht unerheblichen Fahrt- bzw. Wegezeiten gekommen. Die Blutentnahme wurde dann um 03.20 Uhr in der Polizeidienststelle angeordnet und um 03.23 Uhr durchgeführt. 17Unter den gegebenen Umständen ist davon auszugehen, dass eine richterliche Anordnung nicht hätte so zeitnah ergehen können, wie es der Untersuchungszweck geboten hat. Würde man die Einholung einer richterlichen Entscheidung einfordern, die durch Beschluss zu ergehen hätte und die gemäß § 34 StPO zu begründen und gemäß § 85 Abs. 2 StPO bekanntzumachen ist, ist evident, dass hierbei erhebliche Verzögerungen entstanden wären. Dies schon deshalb, weil vom ermittelnden Polizeibeamten nicht erwartet werden kann, dass er noch vom Anhalteort aus Kontakt mit dem zuständigen Richter aufnimmt und dieser sozusagen „auf Zuruf“ entscheidet. Denn ein Richter, von dem eine eigenständige Entscheidung erwartet wird, wird zunächst verlangen können, dass ihm vor Erlass einer Entscheidung schriftliche Unterlagen vorgelegt werden, auf die er seine Entscheidung stützen und auf die er sich berufen kann. Sodann wird selbst für den Fall, dass der Richter sich sofort mit der Sache befassen kann, ihm eine angemessene Prüfungszeit zuzubilligen sein, an die sich sodann die Zeit für die Erstellung und Ausfertigung des Beschlusses anschließt. Selbst zur Tageszeit treten somit zwangsläufig Verzögerungen ein, die eine Gefährdung des Untersuchungszwecks bedeuten. Dies gilt für die Nachtzeit umso mehr. 18Der im Ermittlungsverfahren als Ermittlungsperson tätige Polizeibeamte gehörte aufgrund seines Dienstgrades (Polizeiobermeister) zu der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 b StHiBV genannten Personengruppe, die bei Vorliegen der weiteren Voraussetzung „Gefahr in Verzug“ befugt ist, die Blutentnahme gemäß § 81a Abs. 1 Satz 2 StPO anzuordnen. Der ermittelnde Polizeibeamte konnte daher vorliegende die Blutentnahme beim Beschuldigten anordnen. Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.02.2007 (Beschluss vom 12.02.2007, Az.: 2 BvR 273/06 ) sind nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Die Kammer folgt der ihr bekannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.01.2007, Az. 1 Ss 532/07 , nicht. Insoweit hält die Kammer an ihren Ausführungen in ihren Entscheidungen vom 13.12.2007, Az. 5 Qs 181/07, und vom 28.04.2008, Az. 5 Qs 68/08 , fest (vgl. hierzu auch Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 04.01.2008, Az. 9 Qs 381/07 und Landgericht Hamburg, Beschluss vom 12.11.2007, Az. 603 Qs 470/07 ). Es ist daher mit der gebotenen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch sein Verhalten im Sinn des § 69 Abs. 1 StGB als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Im vorliegenden Fall wird hiervon bereits aufgrund der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB auszugehen sein. Bis zum Abschluss des Verfahrens gebietet daher der Schutzzweck des § 111 a StPO dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. Permalink: http://openjur.de/u/468441.html Kommentare
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