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Bayerischer VGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - Az. 21 C 07.3404

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Die zulässige Beschwerde (§ 66 Abs. 2 GKG) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom

  1. November 2007, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom
  2. Februar 2007 zurückgewiesen wurde, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss ausführlich und rechtsfehlerfrei dargelegt, weshalb die Höhe der in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühr und der Sachverständigenvergütung als erstattungsfähig anzusehen ist. Der Verwaltungsgerichtshof macht sich diese Begründung zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO entsprechend). Das Vorbringen des Klägers im Beschwerdeverfahren führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung: Der Kläger kann zum einen unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Dresden vom
  3. November 2005 ( NJW-RR 2001, 861 /862) im Beschwerdeverfahren nicht erfolgreich rügen, dass er vor der Festsetzung insbesondere der Sachverständigenvergütung nicht angehört worden sei, weil diese Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist. Zum anderen wurde dem Kläger auch ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Denn die Festsetzung der Sachverständigenvergütung nach § 4 JVEG erfolgt grundsätzlich von Amts wegen durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in einem reinen Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung der Prozessparteien (vgl. Hartmann, Kostengesetze,
  4. Aufl. 2007, § 4 JVEG RdNr. 4). Die kostenpflichtige Partei kann die gerichtliche Überprüfung der im Kostenansatz enthaltenen Sachverständigenvergütung nur im Verfahren über eine Erinnerung oder Beschwerde gegen den Kostenansatz (§ 66 GKG) erreichen. Daher kann sie auch nur im Erinnerungsverfahren oder Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz geltend machen, dass die von ihr über den Gerichtskostenansatz geforderte Entschädigung oder Vergütung des Sachverständigen zu Unrecht oder in zu hohem Betrag gezahlt worden sei und deshalb von ihr nicht in dieser Höhe gefordert werden dürfe (vgl. Meyer/Höfer/Bach, Die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern nach dem JVEG
  5. Auflage § 4 RdNr. 4.7 m.w.N.). Dem entsprechend war auch die vorherige Anhörung des Klägers vor der Festsetzung der Vergütung nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Anhörung des Kostenschuldners vor der Übersendung der Kostenrechnung ist den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Abgesehen davon wurde diese durch Übersendung der Rechnungen an den Kläger nachgeholt, so dass für ihn die Möglichkeit bestand, im kostenfreien Erinnerungsverfahren Einwendungen zu erheben, die letztlich auch zur Teilabhilfe hinsichtlich der Kostenrechnung vom
  6. März 2007 geführt haben. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Kläger im Kern ausreichende Möglichkeiten hatte, sich zu allen rechtlichen und tatsächlichen Fragen zu äußern, so dass eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegt (vgl. auch Hartmann, a.a.O., § 4 a JVEG RdNr. 17). Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 4 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/468450.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.