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Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.06.2008 - 4 ZB 07.2815

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.242,42 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegen. Im Zulassungsantrag wird vorgebracht, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liege darin, dass das Verwaltungsgericht das lebzeitige Verhältnis zwischen dem Verstorbenen und dem Kläger nicht ausreichend berücksichtigt habe. Es könne dem Kläger nicht zugemutet werden, die Beerdigungskosten für seinen Vater zu tragen, obwohl sich dieser niemals um ihn als Sohn gekümmert habe und auch seinen Unterhaltspflichten nicht nachgekommen sei. Allein die Tatsache, dass die hier aufgeworfenen Fragen eine Vielzahl von Fällen betreffen können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung; die aufgeworfenen Fragen lassen sich aus den maßgeblichen Bestimmungen des Bayerischen Bestattungsgesetzes auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist Art. 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BestG. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG muss die Gemeinde für die Bestattung sorgen, wenn sie - was im vorliegenden Fall unstreitig ist - einen Bestattungspflichtigen nicht rechtzeitig ermitteln kann. Sie kann dann gem. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. 5Als Sohn des Verstorbenen ist der Kläger Bestattungspflichtiger i.S. von Art. 15 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b Bestattungsverordnung. Vorrangig Bestattungspflichtige sind nicht vorhanden. Die Bestattungspflicht besteht als öffentlich-rechtliche Pflicht vornehmlich aus Gründen der Gefahrenabwehr. Der Einwand, für ihn sei die Kostentragungspflicht unzumutbar, weil der Verstorbene den Kontakt zu ihm nach der Scheidung von der Mutter des Klägers vor ca. 25 Jahren abgebrochen und auch keinen Unterhalt gezahlt habe, kann die Bestattungspflicht des Klägers nicht entfallen lassen. Das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen hat, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (s. z.B. VG Karlsruhe Urteil vom 10.7.2001 Az. 11 K 2827/00 ; OVG Saarland Urteil vom 27.12.2007 a.a.O. RdNr. 97; OVG Niedersachsen Urteil vom 13.7.2005 Az. 8 PA 37/05 <juris>). Steht die Bestattungspflicht eines Angehörigen - wie vorliegend - fest, wird die Behörde durch Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG ermächtigt („kann“), die erstattungsfähigen Kosten für die von ihr veranlasste Bestattung durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bestattungspflichtigen geltend zu machen. Es handelt sich hier um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern. Die in Art. 15 Abs. 2 BestG und §§ 1 u. 15 der Bestattungsverordnung aufgezählten Angehörigen eines Verstorbenen stehen diesem im Sinne einer Solidargemeinschaft ungeachtet ihrer persönlichen Beziehungen zueinander allein schon aufgrund der familiären Verbundenheit regelmäßig näher als die Allgemeinheit, so dass es deshalb vorrangig ihnen obliegen muss, für eine Bestattung zu sorgen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Bei der Bestattungspflicht und der hieraus resultierenden Kostentragungspflicht geht es vor allem darum, die private Verantwortungssphäre von derjenigen der Allgemeinheit abzugrenzen. In Fällen dieser Art bedarf es einer Darlegung der Ermessenserwägungen nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die ein Absehen von der Rückforderung rechtfertigen könnten (vgl. BVerwGE 105, 55 -59). Umstände, die die Annahme eines solchen besonderen Ausnahmefalles rechtfertigen könnten, sind vorliegend jedoch nicht dargetan. Ein solcher könnte nur bei schweren Straftaten des Verstorbenen zu Lasten des an sich Bestattungspflichtigen, die zu einer Verurteilung des Verstorbenen geführt haben, angenommen werden. Unterhaltspflichtverletzungen gehören hierzu nicht (so auch OVG Niedersachsen v. 13.7.2005 a.a.O. ). Dies entspricht erkennbar auch dem in Art. 6 Abs. 1 GG zu Grunde liegenden Leitbild der Familie als Solidargemeinschaft und wird im Regelfall dem Willen des bestattungspflichtigen Angehörigen nicht zuwider laufen. Ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip liegt darin nicht. Denn soweit der Bestattungspflichtige nicht Erbe ist, keine (zivilrechtlichen) Rückgriffsansprüche gegenüber anderen Privatpersonen bestehen oder ein mit der Situation der §§ 1361 Abs. 3, 1579 oder 1611 BGB vergleichbarer Fall vorliegt, ist von einem Anspruch des Bestattungspflichtigen auf Übernahme bzw. Erstattung der erforderlichen Beerdigungskosten nach § 74 Abs. 3 SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger auszugehen. Diese Vorschrift ermöglicht in solchen Fällen gegebenenfalls eine Erstattung von Beerdigungskosten an den Bestattungspflichtigen. Denn eine „Unzumutbarkeit“ i.S. des § 74 Abs. 3 SGB XII liegt nicht nur dann vor, wenn die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen finanziell unzumutbar ist, sondern auch dann, wenn sich die „Unzumutbarkeit“ der Kostentragung wegen grober Unbilligkeit aus persönlichen Gründen ergeben sollte (s. BVerwGE 105, 51 v. 5.6.1997, wo klargestellt wird, dass dem Anspruch aus § 74 Abs. 3 SGB XII nicht entgegensteht, dass die Bestattungskosten zunächst aus Mitteln des Bestattungspflichtigen „vorgestreckt“ wurden; BVerwGE 120, 111 /114 v. 29.1.2004). Dass die Prüfung eines entsprechenden Anspruchs einem selbstständigen Verwaltungsverfahren außerhalb des unmittelbaren Bestattungsrechts vorbehalten bleibt, ist dabei rechtlich unbedenklich. Denn diese Aufspaltung in zwei Verfahren hat zum einen den Vorteil, dass die Ordnungsbehörde von der Prüfung der ressortfremden Zumutbarkeitsfrage entlastet und diese Aufgabe den hiermit vertrauten Sozialhilfeträgern zugewiesen wird. Zum anderen gewährleistet diese Lösung eine Gleichbehandlung des Bestattungspflichtigen, der sich weigert, seiner Bestattungspflicht nachzukommen, mit dem Bestattungspflichtigen, der sich seiner Bestattungspflicht - trotz Unbilligkeit der hiermit verbundenen Kostentragungslast -beugt und die Bestattung (zunächst) auf seine Kosten ausrichtet (vgl. OVG Saarland vom 27.12.2007 a.a.O. RdNr. 83). Würde Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG der Behörde ein – nicht intendiertes - Ermessen einräumen, liefe dies auf eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung der Bestattungspflichtigen hinaus: Diejenigen, die freiwillig oder aufgrund eines sofort vollziehbaren Bescheides ihrer Bestattungspflicht nachkämen, hätten jedenfalls im Verhältnis zum Träger der Ordnungsbehörde die Bestattungskosten zu tragen. Diejenigen, die untätig geblieben wären oder nicht rechtzeitig gefunden werden könnten, hätten Anspruch auf eine zusätzliche Billigkeitsprüfung durch die Ordnungsbehörde. Die daraus folgende Besserstellung der nahen Angehörigen, die ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen sind, leuchtet nicht ein. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf in einem Berufungsverfahren ergibt sich schließlich auch nicht aus den vom Klägerbevollmächtigten für seine gegenteilige Auffassung zitierten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 2. Februar 1996 (Az. 19 A 3802/95 ) oder des OVG Saarland vom 25. August 2003 (Az. 2 R 18/03 ). Das OVG Nordrhein-Westfalen hat einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, nach dem die Anwendung gesetzlicher Vorschriften nicht zu nach Lage des Falles unbilligen Härten führen solle, auf das im dort entschiedenen Fall anwendbare Landesvollstreckungsrecht angewendet und daraus gefolgert, die Festsetzung und Beitreibung einer Geldforderung, deren Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, müsse unterbleiben. Eine mit dieser Entscheidung vergleichbare Rechtslage ist in Bayern aber nicht gegeben. Vielmehr ermächtigt der hier einschlägige Art. 14 Abs. 2 Satz 2 Bayer. Bestattungsgesetz die zuständige Behörde, die erstattungsfähigen Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, so dass es - anders als in Nordrhein-Westfalen - in Bayern eines Rückgriffs auf das allgemeine Polizei- oder Vollstreckungsrecht wegen des Vorhandenseins einer spezialgesetzlich im Bestattungsgesetz geregelten Kostenerstattung nicht bedarf. Das vom Kläger genannte Urteil des OVG Saarland vom 25. August 2003, in welchem zur Rechtslage vor Inkrafttreten des dortigen Bestattungsgesetzes zum Verhältnis zwischen § 15 BSHG (jetzt: § 74 Abs. 3 SGB XII) und den §§ 90 Abs. 1, 46 Abs. 1 Satz 2 Saarländisches Polizeigesetz entschieden wurde, ist wegen geänderter Gesetzes- und Rechtslage nicht mehr einschlägig (sh. OVG Saarland Urteil vom 27.12.2007 Az. 1 A 40/07 RdNr. 102 <juris>). In dieser neuesten Entscheidung stellt das OVG Saarland vielmehr zur neuen Rechtslage fest, dass Art und Umfang der persönlichen Beziehungen zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen bei der Heranziehung zur Tragung der Bestattungskosten grundsätzlich unerheblich sind (OVG Saarland Urteil vom 27.12.2007 a.a.O. RdNr. 65). Nach alledem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: https://openjur.de/u/468479.html ( https://oj.is/468479 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 60 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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