Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1970 geborene Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnis der (ehemaligen) Klassen 1 und
Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom
Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV infrage stellen? Liegt bei dem Untersuchten ein einmaliger oder ein gelegentlicher Cannabiskonsum vor? Liegen Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder der Missbrauch legaler Drogen (z.B. Alkohol) vor?“ Nach dem am 1. August 2007 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin zu vorstehender Fragestellung eingegangenen ärztlichen Gutachten
Verkehrsmedizinischen Zentrums
TÜV Süd mit dem Absendedatum
Antragstellers zu seinen Kontakten zur Drogenkonsumentenszene und zum künftigen Cannabiskonsum gestützt. Auf die Folgen einer Verweigerung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Vorlage
Gutachtens wurde hingewiesen. Der Antragsteller legte das verlangte Gutachten nicht vor. Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Januar 2008 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung
Bescheids bei ihrer Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ablieferung
Führerscheins ein Zwangsgeld von 250 Euro an (Nr. 6). Auf die Gründe
Bescheids wird Bezug genommen. Der Antragsteller ließ am
Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2008 über die Entziehung der Fahrerlaubnis
Antragstellers sowie die Anordnung
Zwangsgelds aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei rechtswidrig gewesen. Auf die Nichtvorlage
Gutachtens könne daher die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden. Die Drogenfreiheit und Leistungsfähigkeit
Antragstellers sei durch das ärztliche Gutachten vom 23. Juli 2007 festgestellt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde sei
halb zu Unrecht von einem gelegentlichen Cannabiskonsum
Antragstellers ausgegangen. Mit Beschluss vom 20. Februar 2008, auf
sen Gründe Bezug genommen wird, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag ab. Gegen den am 22. Februar 2008 zugestellten Beschluss legte der Bevollmächtigte
Antragstellers am
Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2008 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung
Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2008 über die Entziehung der Fahrerlaubnis
Antragstellers aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt: Die Anforderung eines weiteren Gutachtens sei unverhältnismäßig gewesen, da der Antragsteller bereits untersucht worden sei. Im ärztlichen Gutachten vom
Antragstellers, er habe keine besonderen Wirkungen verspürt, sei
halb gut nachvollziehbar. Eine Veranlassung, die Drogenabstinenz
Antragstellers zwischen dem
öffentlichen Interesses und unterstützte, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin. Auf ihren Schriftsatz vom 4. April 2008 wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Bevollmächtigten
Antragstellers im Schriftsatz vom 19. März 2008 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erfordern es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Ausgehend davon, dass die inmitten stehende Entziehung der Fahrerlaubnis keine personenbezogene Prüfungsentscheidung i.S.
GO sei, diese mithin nicht mit dem Widerspruch, sondern nur mit der Klage angegriffen werden könne, nahm das Verwaltungsgericht an, dass es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
Erlasses der entsprechenden Verfügung ankomme. Hiergegen sind mit der Beschwerdebegründung Einwendungen nicht erhoben worden. Auch im Beschwerdeverfahren sind bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis
Antragstellers daher die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten bei Erlass
Bescheids vom 15. Januar 2008 zu Grunde zu legen. Jedenfalls auf diesen Zeitpunkt bezogen bestehen unter den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gesichtspunkten an der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme der Ungeeignetheit
Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen keine Zweifel. Der Senat hält die Einwendungen
Antragstellers gegen die Beurteilung
Verwaltungsgerichts, dass er mit der Fahrt vom
Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1711 DAR 2006,407 = VRS 110 Nr. 105) entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration im Blut von mehr 2 ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen auf den Betroffenen signifikant erhöht. Das war hier angesichts der in der dem Antragsteller am 18. Februar 2007 im Rahmen der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe festgestellten THC-Konzentration von 2,9 ng/ml der Fall. Die Einlassung
Antragstellers, vor dieser Fahrt THC allenfalls unbewusst aufgenommen zu haben, ist, wie noch dargelegt werden wird, nicht glaubhaft. b) Gelegentlicher Cannabiskonsum lag ebenfalls vor. Nach der Rechtsprechung
Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 DAR 2006, 349 = ZfS 2006, 294 ) ist ein gelegentlicher Cannabiskonsum grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde. Für die Zeit von 1992 bis Ende 2005/Anfang 2006 hat der Antragsteller einen in diesem Sinn gelegentlichen Cannabiskonsum bei der Befragung im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom
beim Antragsteller im Zeitpunkt der Drogenfahrt vorliegenden Konsummusters herangezogen werden können. Der Senat hat selbst einen Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten zwischen den Konsumakten noch nicht für eine so gravierende zeitliche Zäsur gehalten, dass die früheren Konsumakte für die Frage der Gelegentlichkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118 ). Ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum
Antragstellers auch
halb zu bejahen ist, weil er vor dem Vorfall vom 18. Februar 2007 „mehrfach“ Cannabis enthaltende Kekse gegessen hat, kann danach dahinstehen. c) Auch wenn nach allem größeren zeitlichen Abständen zwischen nachgewiesenen Einzelakten der Aufnahme von Cannabis nicht dadurch Rechnung zu tragen ist, dass bereits das Tatbestandsmerkmal der „Gelegentlichkeit“ verneint wird, ist dieser „Zeitfaktor“ nicht ohne Belang. Dem Umstand, dass die Aussagekraft eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens für die Beantwortung der Frage, ob sich hieraus Folgerungen für die Fahreignung
Betroffenen ergeben, mit zunehmender zeitlicher Distanz nachlassen kann, ist nach der Rechtsprechung
Senats (vgl. BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 ) dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen differenziert wird, die sich aus dem nachgewiesenen gelegentlichen Cannabiskonsum ergeben. Für die Konstellation, dass ein Fahrerlaubnisinhaber eine rechtserhebliche Zusatztatsache i.S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu einem Zeitpunkt verwirklichte, zu dem die Gelegentlichkeit eines Cannabiskonsums noch nicht feststand, ihm jedoch in der Folgezeit ein weiterer Konsumakt nachgewiesen werden konnte, hat der Senat entschieden, dass bei maximal einjährigem Abstand zwischen den beiden Vorfällen die mangelnde Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV als feststehend angesehen werden darf, während bei einer größeren zeitlichen Distanz nur Eignungszweifel bestehen, die ein Vorgehen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 a.a.O.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 ). Diese Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben, da der Antragsteller nachweislich bereits im Zeitpunkt der Fahrt unter Cannabiseinfluss gelegentlicher Cannabiskonsument war. Bei einer solchen Sachgestaltung hat der Senat eine weitere Sachaufklärung nur ausnahmsweise dann für geboten erachtet, wenn zu einem größeren zeitlichen Abstand der einzelnen Konsumakte weitere konkrete Anhaltspunkte dafür traten, dass eine Abweichung von den für den Regelfall unbedingte Geltung beanspruchenden Wertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, namentlich Anzeichen für eine Kompensation
die Fahreignung negativ beeinflussenden Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gegeben sind (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118 ). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, weshalb jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller vor der Fahrt vom 18. Februar 2007 bewusst Cannabis konsumiert hat, als i.S.
V feststehend angenommen werden durfte, dass er durch diese Fahrt seine Fahreignung verlor. Dass bei der vorliegenden Konstellation ein zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Konsumakten von mehr als einem Jahr für sich allein die Fahrerlaubnisbehörde anders als im Fall eines einer Drogenfahrt später nachfolgenden erneuten Cannabisgebrauchs nicht daran hinderte, den Verlust der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, findet seine Rechtfertigung darin, dass in jenem Fall die Aussagekraft der früheren Drogenfahrt für die Prognose, ob der Betroffene künftig eine Gefahr für die Sicherheit
Straßenverkehrs darstellen wird, nach Ablauf von mehr als einem Jahr gemindert ist, während hier das Bestehen einer derartigen Gefahr durch die einem früheren Cannabisgebrauch nachfolgende Drogenfahrt gerade belegt wird. d) Entgegen dem Beschwerdevortrag kann auch von der vorstehend vorausgesetzten bewussten Cannabiseinnahme im Vorfeld der Fahrt vom
langjährigen Cannabisgebrauchs
Antragstellers angenommen werden, diesem sei die Möglichkeit, THC passiv inhalativ aufzunehmen, unbekannt gewesen. Davon abgesehen lassen sich die Ergebnisse der beim Antragsteller vorgenommenen Blutuntersuchung nicht mit bloßem „Passivrauchen“ erklären. Nach der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Erkenntnisquelle hinterlässt diese Art der Cannabisaufnahme keine messbaren Spuren im Blut, allenfalls über eine gewisse Zeitdauer im Urin. Nach den Untersuchungen von Wehner/Wildemann/Köhling zur „Quantitativen Pharmakokinetik der passiven THC-Aufnahme“ (Blutalkohol Vol. 43 [2006], S. 349 ff./359), auf die die Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom
Bundesinstituts für Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin nicht überschreiten, allenfalls zu im Bereich der Nachweisgrenze liegenden THC-Konzentrationen im Blutkreislauf führt (vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2004, S. 291, unter Hinweis auf Tönnes/Kauert, Blutalkohol Vol 39 [2002], S. 237; ferner Möller, a.a.O., S. 316). Die im Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2008 herangezogene Erkenntnisquelle (Below/Rosenstock/Lignitz, Hanfprodukte auf dem deutschen Lebensmittelmarkt - THC-Gehalt und forensische Bedeutung, Blutalkohol Vol. 42 [2005], S. 442) kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Dass die vom Antragsteller verzehrten Kekse (etwa weil von seinen Freunden selbst gebacken) eine höhere THC-Konzentration aufwiesen, hat dieser nicht behauptet und muss zu seinen Gunsten auch nicht unterstellt werden. Im Übrigen hat der Antragsteller den Zeitpunkt
Verzehrs mit der Angabe, dieser habe vielleicht eine Woche vor der Auffälligkeit, möglicherweise auch zwei bzw. einen Tag davor stattgefunden, selbst offen gelassen, weshalb kein Anlass besteht, zu seinen Gunsten vom kürzesten zeitlichen Abstand zwischen dem Verzehr und dem Vorfall vom 18. Februar 2007 auszugehen. Bei einem mehrere Tage bis zu einer Woche zurückliegenden Konsum der Kekse hätte aber selbst eine die Werte frei verkäuflicher cannabishaltiger Erzeugnisse überschreitende THC-Konzentration nicht mehr der zu den bei der Blutuntersuchung ermittelten Werten beitragen können. Nach allem ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die in der Blutprobe
Antragstellers vom
Entziehungsbescheids vom 15. Januar 2008 nicht wieder erlangt. Auch in diesem Zeitpunkt konnte trotz der Abstinenzbehauptung
Antragstellers noch von seiner Nichteignung ausgegangen werden, da die vom Senat so bezeichnete „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ noch nicht verstrichen war, bis zu deren Ablauf die Behörde - vorbehaltlich eines atypischen Falls - es als i.S.
V feststehend ansehen darf, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der - wie der Antragsteller - gelegentlich Cannabis konsumiert und die sich aus der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Anforderungen missachtet hat, nach wie vor fahrungeeignet ist (vgl. hierzu grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 VRS 109 Nr. 64 = BayVBl 2006, 18 ). Eine Atypik, die es hätte geboten erscheinen lassen, bereits bei Verhaltensänderungen über eine kürzere Zeitspanne als ein Jahr die Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht zu ziehen, ist beim Antragsteller nicht erkennbar. Es kann
halb auch unerörtert bleiben, inwieweit die im Rahmen der ärztlichen Begutachtung vorgenommenen Urinscreenings vom
ärztlichen Gutachtens
TÜV Süd mit dem Absendedatum
halb nicht eingegangen zu werden. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, II.46.1, II.46.5 und II.46.8
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 -. (NVwZ 2004, 1327). Permalink: https://openjur.de/u/468535.html ( https://oj.is/468535 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 30 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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