← Deutschland

Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.06.2008 - 11 CS 08.633

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten

Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt. Gründe I. Der 1970 geborene Antragsteller war im Besitz der Fahrerlaubnis der (ehemaligen) Klassen 1 und

  1. Nach Mitteilung der Polizeiinspektion Augsburg Mitte vom
  2. März 2007 wurde der Antragsteller am
  3. Februar 2007 um 22.50 Uhr als Führer eines Pkw einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Untersuchung einer ihm nach positivem Verlauf eines Drogenschnelltests um 23.44 Uhr entnommenen Blutprobe ergab laut Gutachten

Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom

  1. Februar 2007 eine THC-Konzentration von 2,9 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 18,9 ng/ml. Mit Schreiben vom
  2. April 2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller daraufhin auf, ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen, das folgende Fragen beantworten sollte: „Nimmt der/die Untersuchte Betäubungsmittel i.S.

Betäubungsmittelgesetzes oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe ein, die die Fahreignung nach Anlage 4 FeV infrage stellen? Liegt bei dem Untersuchten ein einmaliger oder ein gelegentlicher Cannabiskonsum vor? Liegen Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder der Missbrauch legaler Drogen (z.B. Alkohol) vor?“ Nach dem am 1. August 2007 bei der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin zu vorstehender Fragestellung eingegangenen ärztlichen Gutachten

Verkehrsmedizinischen Zentrums

TÜV Süd mit dem Absendedatum

  1. Juli 2007 gab der Antragsteller im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom
  2. Mai 2007 u.a. an: Er habe erstmals 1992 bei einem Urlaubsaufenthalt in Jamaika Kontakt mit Cannabis gehabt. Er habe dort mehrfach gekifft. Auch in späteren Jahren habe er sich oft in Jamaika aufgehalten. In Deutschland habe er nur selten Cannabis konsumiert. Ob er in den 90er Jahren auch in Holland, wo er gelegentlich gewesen sei, einmal Cannabis konsumiert habe, sei ihm nicht erinnerlich. In dieser Zeit habe er maximal sieben Mal pro Jahr Haschisch geraucht. Welche Mengen das bei einer Sitzung gewesen seien, sei ihm nicht mehr erinnerlich. Zu einer Dosis- oder Frequenzsteigerung sei es in den vergangenen Jahren nie gekommen. Der letzte bewusste Drogenkonsum habe Ende 2005/Anfang 2006 stattgefunden. Seither lebe er drogenfrei. Drogenabstinenznachweise habe er in der Vergangenheit nicht geführt. Zur Drogenauffälligkeit am
  3. Februar 2007 könne er eigentlich keine Angaben machen. Ein bewusster Drogenkonsum habe damals nicht stattgefunden. Ein „unbewusster Drogenkonsum“ sei aber durchaus möglich, da er sich mit Freunden in Räumlichkeiten aufgehalten habe, wo gekifft worden sei. Außerdem habe er mehrfach - vielleicht eine Woche, möglicherweise aber auch zwei bzw. einen Tag vor der Auffälligkeit - Kekse von Freunden gegessen, die eigentlich noch aus der Weihnachtszeit stammten. Dass in ihnen Haschisch enthalten gewesen sei, sei ihm aber nicht bekannt gewesen. Er habe weiter Kontakt zu den Freunden, von denen einige Cannabiskonsumenten seien. Es sei durchaus denkbar, dass er die Droge auch zukünftig gelegentlich konsumieren werde. Er werde dann aber in jedem Fall Konsum und Fahren trennen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keine Betäubungsmittel oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe einnehme, die seine Fahreignung in Frage stellten. Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch der Missbrauch legaler Drogen (z.B. Alkohol) lägen nicht vor. Mit Schreiben vom
  4. September 2007 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller nunmehr auf, bis spätestens
  5. November 2007 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen. Die Gutachtensanordnung wurde auf die Fahrt unter Cannabiseinfluss vom
  6. Februar 2007 und die Angaben

Antragstellers zu seinen Kontakten zur Drogenkonsumentenszene und zum künftigen Cannabiskonsum gestützt. Auf die Folgen einer Verweigerung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Vorlage

Gutachtens wurde hingewiesen. Der Antragsteller legte das verlangte Gutachten nicht vor. Nach Anhörung entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 15. Januar 2008 die Fahrerlaubnis (Nr. 1), gab ihm auf, seinen Führerschein unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen nach Zustellung

Bescheids bei ihrer Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern (Nr. 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an (Nr. 3) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung zur Ablieferung

Führerscheins ein Zwangsgeld von 250 Euro an (Nr. 6). Auf die Gründe

Bescheids wird Bezug genommen. Der Antragsteller ließ am

  1. Januar 2008 Widerspruch einlegen, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am
  2. Februar 2008 ließ er beim Verwaltungsgericht Augsburg ferner beantragen, die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2008 über die Entziehung der Fahrerlaubnis

Antragstellers sowie die Anordnung

Zwangsgelds aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei rechtswidrig gewesen. Auf die Nichtvorlage

Gutachtens könne daher die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht gestützt werden. Die Drogenfreiheit und Leistungsfähigkeit

Antragstellers sei durch das ärztliche Gutachten vom 23. Juli 2007 festgestellt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde sei

halb zu Unrecht von einem gelegentlichen Cannabiskonsum

Antragstellers ausgegangen. Mit Beschluss vom 20. Februar 2008, auf

sen Gründe Bezug genommen wird, lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag ab. Gegen den am 22. Februar 2008 zugestellten Beschluss legte der Bevollmächtigte

Antragstellers am

  1. März 2008 Beschwerde ein. Mit am
  2. März 2008 (Dienstag nach Ostern) eingegangenem Schriftsatz vom
  3. März 2008 wurde beantragt, den Beschluss

Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Februar 2008 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung

Bescheids der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2008 über die Entziehung der Fahrerlaubnis

Antragstellers aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt: Die Anforderung eines weiteren Gutachtens sei unverhältnismäßig gewesen, da der Antragsteller bereits untersucht worden sei. Im ärztlichen Gutachten vom

  1. Juli 2007 sei festgestellt worden, dass der Antragsteller drogenabstinent sei. Wie es zu den auffälligen Werten am
  2. Februar 2007 gekommen sei, habe er dem Gutachter erklärt. Dem Antragsteller könne hier nicht einmal leichte Fahrlässigkeit unterstellt werden. Bei oraler Einnahme von Cannabis sei für das gleiche High-Erlebnis wie beim Rauchen eine höhere Dosis an THC erforderlich. Die Einlassung

Antragstellers, er habe keine besonderen Wirkungen verspürt, sei

halb gut nachvollziehbar. Eine Veranlassung, die Drogenabstinenz

Antragstellers zwischen dem

  1. Februar 2007 und dem Urinscreening vom
  2. Mai 2007 oder nach dem Urinscreening vom
  3. Juli 2007 durch weitere Urinscreenings zu belegen, habe nicht bestanden. Für diesen Zeitraum hätte rückwirkend durch ein weiteres ärztliches Gutachten im Rahmen der verlangten medizinisch-psychologischen Untersuchung auch kein Abstinenznachweis erbracht werden können. Der Umstand, dass der Antragsteller weiterhin mit Leuten umgehe, die Cannabis oder Haschisch konsumierten, begründe nicht den Verdacht, dass er dies auch tue. Er beschränke den Konsum von Cannabis auf Jamaika. Ihn hätten negative Erfahrungen im Jahr 2005 bewogen, das Cannabisrauchen in Deutschland im Jahr 2006 endgültig aufzugeben. Durch die anlassbezogene Blutprobe sei dies nicht zu widerlegen. Mit Schriftsatz vom
  4. März 2008 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg. Die Antragsgegnerin beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen, wegen ihrer Ausführungen wird auf die Schriftsätze vom
  5. März und
  6. April 2008 verwiesen. Die Landesanwaltschaft Bayern beteiligte sich als Vertreter

öffentlichen Interesses und unterstützte, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, den Rechtsstandpunkt der Antragsgegnerin. Auf ihren Schriftsatz vom 4. April 2008 wird Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Die vom Bevollmächtigten

Antragstellers im Schriftsatz vom 19. März 2008 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, erfordern es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben. Ausgehend davon, dass die inmitten stehende Entziehung der Fahrerlaubnis keine personenbezogene Prüfungsentscheidung i.S.

Art. 15Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AGVw

GO sei, diese mithin nicht mit dem Widerspruch, sondern nur mit der Klage angegriffen werden könne, nahm das Verwaltungsgericht an, dass es für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt

Erlasses der entsprechenden Verfügung ankomme. Hiergegen sind mit der Beschwerdebegründung Einwendungen nicht erhoben worden. Auch im Beschwerdeverfahren sind bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis

Antragstellers daher die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten bei Erlass

Bescheids vom 15. Januar 2008 zu Grunde zu legen. Jedenfalls auf diesen Zeitpunkt bezogen bestehen unter den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gesichtspunkten an der dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Annahme der Ungeeignetheit

Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen keine Zweifel. Der Senat hält die Einwendungen

Antragstellers gegen die Beurteilung

Verwaltungsgerichts, dass er mit der Fahrt vom

  1. Februar 2007 die Fahreignung verloren und sie bis zum
  2. Januar 2008 nicht wiedererlangt hat, nicht für überzeugend.
  3. a) Wie sich im Umkehrschluss aus der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt, ist bei gelegentlichem Cannabiskonsum und mangelndem Trennen von Konsum und Fahren die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Dabei ist für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot nach der Rechtsprechung

Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1711 DAR 2006,407 = VRS 110 Nr. 105) entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration im Blut von mehr 2 ng/ml am Straßenverkehr teilgenommen hat, da ab dieser Wirkstoffkonzentration davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen auf den Betroffenen signifikant erhöht. Das war hier angesichts der in der dem Antragsteller am 18. Februar 2007 im Rahmen der Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe festgestellten THC-Konzentration von 2,9 ng/ml der Fall. Die Einlassung

Antragstellers, vor dieser Fahrt THC allenfalls unbewusst aufgenommen zu haben, ist, wie noch dargelegt werden wird, nicht glaubhaft. b) Gelegentlicher Cannabiskonsum lag ebenfalls vor. Nach der Rechtsprechung

Senats (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 DAR 2006, 349 = ZfS 2006, 294 ) ist ein gelegentlicher Cannabiskonsum grundsätzlich immer dann zu bejahen, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde. Für die Zeit von 1992 bis Ende 2005/Anfang 2006 hat der Antragsteller einen in diesem Sinn gelegentlichen Cannabiskonsum bei der Befragung im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom

  1. Mai 2007 mit der Angabe, in dieser Zeit maximal sieben Mal pro Jahr Haschisch geraucht zu haben, eingeräumt. Der Antragsteller war aber auch noch am
  2. Februar 2007, als er unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug führte, als gelegentlicher Drogenkonsument anzusehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Cannabiskonsum im Vorfeld dieser Fahrt, wie hier zunächst unterstellt wird, nicht unbewusst erfolgte. Zwischen dem Beginn der behaupteten Drogenabstinenz Ende 2005/Anfang 2006 und diesem Vorfall liegen rd. 13 Monate. Dieser Zeitraum ist aber nicht so lang, dass die zugestandenen früheren Konsumakte nicht mehr für die Beurteilung

beim Antragsteller im Zeitpunkt der Drogenfahrt vorliegenden Konsummusters herangezogen werden können. Der Senat hat selbst einen Zeitraum von vier Jahren und zehn Monaten zwischen den Konsumakten noch nicht für eine so gravierende zeitliche Zäsur gehalten, dass die früheren Konsumakte für die Frage der Gelegentlichkeit nicht mehr berücksichtigt werden dürfen (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118 ). Ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum

Antragstellers auch

halb zu bejahen ist, weil er vor dem Vorfall vom 18. Februar 2007 „mehrfach“ Cannabis enthaltende Kekse gegessen hat, kann danach dahinstehen. c) Auch wenn nach allem größeren zeitlichen Abständen zwischen nachgewiesenen Einzelakten der Aufnahme von Cannabis nicht dadurch Rechnung zu tragen ist, dass bereits das Tatbestandsmerkmal der „Gelegentlichkeit“ verneint wird, ist dieser „Zeitfaktor“ nicht ohne Belang. Dem Umstand, dass die Aussagekraft eines in der Vergangenheit liegenden Verhaltens für die Beantwortung der Frage, ob sich hieraus Folgerungen für die Fahreignung

Betroffenen ergeben, mit zunehmender zeitlicher Distanz nachlassen kann, ist nach der Rechtsprechung

Senats (vgl. BayVGH vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 ) dadurch Rechnung zu tragen, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen differenziert wird, die sich aus dem nachgewiesenen gelegentlichen Cannabiskonsum ergeben. Für die Konstellation, dass ein Fahrerlaubnisinhaber eine rechtserhebliche Zusatztatsache i.S. der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu einem Zeitpunkt verwirklichte, zu dem die Gelegentlichkeit eines Cannabiskonsums noch nicht feststand, ihm jedoch in der Folgezeit ein weiterer Konsumakt nachgewiesen werden konnte, hat der Senat entschieden, dass bei maximal einjährigem Abstand zwischen den beiden Vorfällen die mangelnde Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV als feststehend angesehen werden darf, während bei einer größeren zeitlichen Distanz nur Eignungszweifel bestehen, die ein Vorgehen nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 25.1.2006 Az. 11 CS 05.1453 a.a.O.; vom 14.9.2006 Az. 11 CS 06.1475 ). Diese Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben, da der Antragsteller nachweislich bereits im Zeitpunkt der Fahrt unter Cannabiseinfluss gelegentlicher Cannabiskonsument war. Bei einer solchen Sachgestaltung hat der Senat eine weitere Sachaufklärung nur ausnahmsweise dann für geboten erachtet, wenn zu einem größeren zeitlichen Abstand der einzelnen Konsumakte weitere konkrete Anhaltspunkte dafür traten, dass eine Abweichung von den für den Regelfall unbedingte Geltung beanspruchenden Wertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Einzelfall gerechtfertigt sein könnte, namentlich Anzeichen für eine Kompensation

die Fahreignung negativ beeinflussenden Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen im Sinn der Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gegeben sind (vgl. BayVGH vom 20.11.2006 Az. 11 CS 06.118 ). Solche besonderen Umstände sind hier nicht ersichtlich, weshalb jedenfalls unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller vor der Fahrt vom 18. Februar 2007 bewusst Cannabis konsumiert hat, als i.S.

§ 11Abs. 7 Fe

V feststehend angenommen werden durfte, dass er durch diese Fahrt seine Fahreignung verlor. Dass bei der vorliegenden Konstellation ein zeitlicher Abstand zwischen den einzelnen Konsumakten von mehr als einem Jahr für sich allein die Fahrerlaubnisbehörde anders als im Fall eines einer Drogenfahrt später nachfolgenden erneuten Cannabisgebrauchs nicht daran hinderte, den Verlust der Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachaufklärung festzustellen, findet seine Rechtfertigung darin, dass in jenem Fall die Aussagekraft der früheren Drogenfahrt für die Prognose, ob der Betroffene künftig eine Gefahr für die Sicherheit

Straßenverkehrs darstellen wird, nach Ablauf von mehr als einem Jahr gemindert ist, während hier das Bestehen einer derartigen Gefahr durch die einem früheren Cannabisgebrauch nachfolgende Drogenfahrt gerade belegt wird. d) Entgegen dem Beschwerdevortrag kann auch von der vorstehend vorausgesetzten bewussten Cannabiseinnahme im Vorfeld der Fahrt vom

  1. Februar 2007 ausgegangen werden. Der Antragsteller hat bei der Befragung im Rahmen der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom
  2. Mai 2007 den bei der Untersuchung der ihm am
  3. Februar 2007 entnommenen Blutprobe erhobenen Befund u.a. darauf zurückgeführt, dass er sich mit Freunden in Räumlichkeiten aufgehalten habe, wo „gekifft“ worden sei. Der Senat hält es für ausgeschlossen, dass dem Antragsteller der Cannabiskonsum seiner Freunde zu der Zeit, als er stattfand, entgangen sein könnte. Er wusste bei seiner Befragung am
  4. Mai 2007, dass seine Freunde bei ihrer Zusammenkunft vor dem Vorfall vom
  5. Februar 2007 Cannabis geraucht hatten. Davon erst nach dem
  6. Februar 2007 erfahren zu haben, hat er selbst nicht geltend gemacht. Ebenso wenig kann angesichts

langjährigen Cannabisgebrauchs

Antragstellers angenommen werden, diesem sei die Möglichkeit, THC passiv inhalativ aufzunehmen, unbekannt gewesen. Davon abgesehen lassen sich die Ergebnisse der beim Antragsteller vorgenommenen Blutuntersuchung nicht mit bloßem „Passivrauchen“ erklären. Nach der im angefochtenen Beschluss in Bezug genommenen Erkenntnisquelle hinterlässt diese Art der Cannabisaufnahme keine messbaren Spuren im Blut, allenfalls über eine gewisse Zeitdauer im Urin. Nach den Untersuchungen von Wehner/Wildemann/Köhling zur „Quantitativen Pharmakokinetik der passiven THC-Aufnahme“ (Blutalkohol Vol. 43 [2006], S. 349 ff./359), auf die die Landesanwaltschaft Bayern im Schriftsatz vom

  1. April 2008 hingewiesen hat, kann jedenfalls sicher vorausgesagt werden, dass bei einem Aufenthalt in einem Raum normaler Größe durch passive inhalative Aufnahme eine THC-Plasmakonzentration von 2 ng/ml kaum überschritten wird. Beim Antragsteller war demgegenüber eine THC-Konzentration von 2,9 ng/ml festgestellt worden. Allerdings hat der Antragsteller als mögliche Ursache für diesen THC-Wert im Rahmen der Untersuchung vom
  2. Mai 2007 auch den Verzehr von cannabishaltigen Keksen angeführt. Neuere Untersuchungen haben indessen ergeben, dass die Aufnahme von hanfhaltigen Lebensmitteln, deren THC-Konzentrationen die festgelegten Grenzwerte

Bundesinstituts für Gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin nicht überschreiten, allenfalls zu im Bereich der Nachweisgrenze liegenden THC-Konzentrationen im Blutkreislauf führt (vgl. Möller in Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2004, S. 291, unter Hinweis auf Tönnes/Kauert, Blutalkohol Vol 39 [2002], S. 237; ferner Möller, a.a.O., S. 316). Die im Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2008 herangezogene Erkenntnisquelle (Below/Rosenstock/Lignitz, Hanfprodukte auf dem deutschen Lebensmittelmarkt - THC-Gehalt und forensische Bedeutung, Blutalkohol Vol. 42 [2005], S. 442) kommt zu einem ähnlichen Ergebnis. Dass die vom Antragsteller verzehrten Kekse (etwa weil von seinen Freunden selbst gebacken) eine höhere THC-Konzentration aufwiesen, hat dieser nicht behauptet und muss zu seinen Gunsten auch nicht unterstellt werden. Im Übrigen hat der Antragsteller den Zeitpunkt

Verzehrs mit der Angabe, dieser habe vielleicht eine Woche vor der Auffälligkeit, möglicherweise auch zwei bzw. einen Tag davor stattgefunden, selbst offen gelassen, weshalb kein Anlass besteht, zu seinen Gunsten vom kürzesten zeitlichen Abstand zwischen dem Verzehr und dem Vorfall vom 18. Februar 2007 auszugehen. Bei einem mehrere Tage bis zu einer Woche zurückliegenden Konsum der Kekse hätte aber selbst eine die Werte frei verkäuflicher cannabishaltiger Erzeugnisse überschreitende THC-Konzentration nicht mehr der zu den bei der Blutuntersuchung ermittelten Werten beitragen können. Nach allem ist der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht davon überzeugt, dass die in der Blutprobe

Antragstellers vom

  1. Februar 2007 festgestellte THC-Konzentration von 2,9 ng/ml durch aktive inhalative Aufnahme von Cannabis erreicht worden ist und dementsprechend der Antragsteller (auch) im Vorfeld der Fahrt vom
  2. Februar 2007 nicht unbewusst, sondern bewusst Cannabis konsumiert hat.
  3. Der Antragsteller hat die danach mit der Fahrt vom
  4. Februar 2007 verlorene Fahreignung bis zu dem nach dem eingangs Gesagten maßgeblichen Erlass

Entziehungsbescheids vom 15. Januar 2008 nicht wieder erlangt. Auch in diesem Zeitpunkt konnte trotz der Abstinenzbehauptung

Antragstellers noch von seiner Nichteignung ausgegangen werden, da die vom Senat so bezeichnete „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ noch nicht verstrichen war, bis zu deren Ablauf die Behörde - vorbehaltlich eines atypischen Falls - es als i.S.

§ 11Abs. 7 Fe

V feststehend ansehen darf, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der - wie der Antragsteller - gelegentlich Cannabis konsumiert und die sich aus der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergebenden Anforderungen missachtet hat, nach wie vor fahrungeeignet ist (vgl. hierzu grundlegend BayVGH vom 9.5.2005 VRS 109 Nr. 64 = BayVBl 2006, 18 ). Eine Atypik, die es hätte geboten erscheinen lassen, bereits bei Verhaltensänderungen über eine kürzere Zeitspanne als ein Jahr die Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht zu ziehen, ist beim Antragsteller nicht erkennbar. Es kann

halb auch unerörtert bleiben, inwieweit die im Rahmen der ärztlichen Begutachtung vorgenommenen Urinscreenings vom

  1. Mai und
  2. Juli 2007 die vom Antragsteller geltend gemachte Abstinenz zu belegen vermochten. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin nach Eingang

ärztlichen Gutachtens

TÜV Süd mit dem Absendedatum

  1. Juli 2007 am
  2. August 2007 dem Antragsteller nicht zugleich die Fahrerlaubnis entzog, sondern ihn zunächst zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufforderte und die erst im Bescheid vom
  3. Januar 2008 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 8 FeV mit der Nichtvorlage dieses Gutachtens begründete, ist für die hier gebotene Beurteilung der Erfolgsaussichten der gegen den Bescheid vom
  4. Januar 2008 erhobenen Klage ohne Bedeutung. Da die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV eine gebundene Entscheidung darstellt, kommt es für die gerichtliche Überprüfung allein darauf an, ob diese objektiv rechtens ist. Das ist, wie dargelegt wurde, der Fall. Auf die in der Beschwerdebegründung gegen die Berechtigung der Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erhobenen Einwendungen braucht hier

halb nicht eingegangen zu werden. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1, II.46.1, II.46.5 und II.46.8

Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 7/2004 -. (NVwZ 2004, 1327). Permalink: https://openjur.de/u/468535.html ( https://oj.is/468535 ) Volltext Druckansicht Zitate 5 Zitiert 30 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.