← Deutschland

LG München I, Teilurteil vom 19.06.2008 - 7 O 16402/07

Tenor 1. Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über die von der Beklagten zu 3 in dem Jahre 2007 unter Verwendung der Fotos gem. Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.11.2007 dur

§ 832Rdn.

4). Die Aufsichtspflicht der Eltern ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 1626 ff., 1671 ff, 1757 , 1765 BGB). Im Hinblick auf die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der widerrechtlichen Schadenszufügung genügt die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer unerlaubten Handlung. Auf ein Verschulden des Aufsichtsbedürftigen kommt es ebenso wenig an, wie auf dessen Deliktsfähigkeit (Palandt/

§ 832Rdn. 7 mw

N). bb. Der Aufsichtspflichtige kann den Entlastungsbeweis nach Satz 2 dadurch führen, dass er umfassend und konkret darlegt und beweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat (vgl. Palandt/

§ 832Rdn. 8 mw

N). Aufsicht bedeutet, den Aufsichtsbedürftigen zu beobachten und zu überwachen, zu belehren und aufzuklären, falls erforderlich bezüglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen. Die insoweit gebotene Intensität der Aufsicht richtet sich einerseits nach der Person des Aufsichtsbedürftigen, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten und andererseits nach dem Ausmaß der Gefahr, die von der konkreten Situation für Rechtsgüter Dritter ausgeht und somit nach den konkreten Umständen (vgl. Palandt/

§ 832Rdn. 9 mw

N). Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Hinsichtlich der äußeren Situation besteht bei erhöhtem Gefahrenpotential für Dritte eine gesteigerte Aufsichtspflicht. Bezüglich der Person des Kindes muss das Ziel berücksichtigt werden, zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, die Eroberung und das Entdecken von Neuland ist angemessen zu ermöglichen. Belehrung, Aufsicht und Überwachung müssen aber umso intensiver sein, je geringer der Erziehungserfolg ist, auch bei älteren Kindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freuzeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen (vgl. Palandt/

§ 832Rdn. 10 mw

N). Bei der Überlassung von gefährlichen Gegenständen durch den Aufsichtspflichtigen ist eine Belehrung über die Gefährlichkeit grundsätzlich erforderlich (vgl. Palandt/

§ 832Rdn. 11 mw

N). b. Vorliegend hat die Klägerin die oben genannten Voraussetzungen der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1 und 2 gem. § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB ausreichend dargelegt: aa. Die Beklagten zu 1 und 2 waren zur Tatzeit unstreitig die Erziehungsberechtigten der damals minderjährigen Beklagten zu

  1. bb. Die Beklagte zu 3 hat ohne Erlaubnis der Klägerin in die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Klägerin eingegriffen (vgl. oben). Soweit die Beklagten zu 1 und 2 dies mit Nichtwissen bestreiten, ist dies gem. § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Denn die Urheberrechtsverletzungen wurden über den Internetanschluss der Beklagten zu 1 und 2 durch deren Tochter begangen. Insoweit hat die Klägerin schlüssig vorgetragen, dass die Anfertigung und das Hochladen der streitgegenständlichen Videos so viel Zeit beansprucht haben muss, dass dies nur vom heimischen PC aus erfolgt sein kann und nicht etwa von einem Internetcafe aus. Die Beklagten zu 1 und 2 haben weder dies noch die Urheberrechtsverletzung als solche substantiiert bestritten. Ein wirksames Bestreiten hätte einen konkreten Vortrag zu diesen Fragen erfordert. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 hierzu aus tatsächlichen Umständen nicht in der Lage waren, hätten sie ihre Tochter befragen oder einen Fachmann mit der Auswertung des Computers bzw. der Verbindungsdaten beauftragen müssen. c. Den Beklagten zu 1 und 2 ist der Entlastungsbeweis gem. § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegend nicht geglückt: 127Sie haben keine einzige Maßnahme der Belehrung oder Überwachung im Hinblick auf die Nutzung des von ihnen bereitgestellten Internetanschlusses durch ihre Tochter vorgetragen. aa. Eine einweisende Belehrung ist hierbei jedoch grundsätzlich zu fordern (so auch: OLG Frankfurt CR 2008, 243 , 244 li. Sp.; LG Hamburg MMR 2006, 700 ; 2007, 131 ; vgl. Leistner/Stang, WRP 2008, 533, 548 ff. mwN), da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss - soweit keine "Flat-Rate" vereinbart worden ist - nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen. Ein mit dem Internet verbundener Computer steht insoweit einem "gefährlichen Gegenstand" im Sinne der oben zitierten Rechtssprechung gleich. Die Ausführungen des Landgerichts Mannheim ( MMR 2007, 267 f.), denen sich die Kammer im Urteil vom 4.10.2007 ( CR 2008, 49 , 51 re. Sp.) angeschlossen hat, stehen dem nicht entgegen, da in den beiden früher entschiedenen Fällen die Überlassung des Internetanschlusses an ein voll Geschäftsfähigen (an den volljährigen, noch zu Hause lebenden Sohn bzw. an einen Mitarbeiter) Streitgegenstand war. Eine einweisende Belehrung und Erklärung über die mit der Nutzung des Internets verbundenen Gefahren sieht auch das LG Mannheim bei Kindern und Jugendlichen als zwingendes Mindestmaß notwendiger Aufklärung an. bb. Soweit die Beklagten zu 1 und 2 darauf verweisen, dass vorliegende eine Belehrung ausnahmsweise entbehrlich gewesen sei, da ihre Tochter technisch auf dem Gebiet Computer/Internet wesentlich versierter gewesen sei, ist dies mit der Frage der haftungsrechtlichen Risiken der Internetnutzung nicht gleichzusetzen. Auch aus dem von der Beklagten zu 3 besuchten IT-Kurs in der Schule kann ein Entfallen der Belehrungsbedürftigkeit nicht gefolgert werden, da dessen Lerninhalte nicht mitgeteilt wurden. Ob aus der allgemeinen Diskussion insbesondere bezüglich der urheberrechtlichen Zulässigkeit sogenannter Tauschbörsen im Internet der Belehrungsbedarf bei der Beklagten zu 3 entfallen ist, ist zweifelhaft. Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen. Diese Frage kann vorliegend aber offen bleiben. cc. Denn unabhängig von der Notwendigkeit eines einleitenden Belehrungsgespräches erfordert die elterliche Aufsichtspflicht auch eine laufende Überwachung dahingehend, ob sich die Internetnutzung durch das Kind in dem durch die einweisende Belehrung gesteckten Rahmen bewegt (so im Ergebnis auch: OLG Frankfurt CR 2008, 243 , 244 li. Sp.; LG Hamburg MMR 2006, 700 ; 2007, 131 ). Die Beklagten zu 1 und 2 haben nichts dazu vorgetragen, dass, wann und wie eine derartige Überwachung stattgefunden hat. Sie haben auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass eine laufende Überwachung ausnahmsweise entbehrlich war. Auf die obigen Ausführungen zu den angeblich besseren Computerkenntnissen und den besuchten IT-Kurs wird verwiesen. Aus dem Vortrag, dass den Beklagten zu 1 und 2 bis dato keine anderweitigen von der Beklagten zu 3 mit Hilfe des elterlichen Internetanschlusses begangenen Urheberrechtsverletzungen bekannt geworden seien, wäre selbst bei Wahrunterstellung nicht zu folgern, dass die Überwachsungspflicht ausnahmsweise entfallen ist. Denn diese Behauptung sagt nichts dazu aus, ob sich die Beklagte zu 3 bis dato tatsächlich rechtstreu verhalten hat. Die Frage nach dem konkret erforderlichen Umfang derartiger Überwachungsmaßnahmen kann daher vorliegend offen bleiben. Eine zumindest einmalige Überwachung in diesem Sinne wäre jedenfalls zumutbar gewesen. d. Den Beklagten zu 1 und 2 liegt hierbei auch Verschulden, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 2 BGB), zur Last. Denn sie haben den Umfang der sie treffenden elterlichen Aufsichtspflicht fahrlässig verkannt.
  2. Den Beklagten ist die Erteilung der Auskünfte auch möglich, da sie Inhaber des Internetanschlusses sind und darüber hinaus auch ihre Tochter befragen können. II. Antrag 2 (Abmahnkosten) Der Klägerin steht auch der mit Antrag 2 geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gegen die Beklagten zu 1 und 2 als Teil des entstandenen Schadens bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 , 670 BGB) zu, da die vorgerichtliche Aufforderung an die Beklagten zu 1 und 2, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, auch in deren Interesse lag. Denn aufgrund der schuldhaften Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht schuldeten die Beklagten zu 1 und 2 neben Auskunft und Schadensersatz auch Unterlassung (§§ 832 , 1004 BGB). Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer B.II verwiesen. D. Nebenentscheidungen Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Das Vorbringen in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 4.3.2008 war gem. § 296 a ZPO nicht zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Permalink: https://openjur.de/u/468574.html ( https://oj.is/468574 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 3 Referenzen 7 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.