Tenor I. Der Ruhestandsbeamtin wird wegen eines Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. II. Die Ruhestandsbeamtin trägt die Kosten des Verfahrens und ihre außergerichtlichen Aufwendungen. III. Ihr wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60% des Ruhegehalts für die Dauer von acht Monaten zugebilligt. Gründe I. Die Ruhestandsbeamtin ist am … April 1956 in M. geboren. Ihre schulische Ausbildung schloss sie 1973 mit der mittleren Reife ab. Am … August 1973 trat sie in die Bayerische Finanzverwaltung ein. Ihre berufliche Laufbahn verlief wie folgt: - 1972 Bestehen der Einstellungsprüfung für den mittleren Dienst, Note gut; - … August 1973 Ernennung zur Steueranwärterin im Beamtenverhältnis auf Widerruf; - 1975 Bestehen der Anstellungsprüfung für den mittleren Dienst, Note 2,7; -
- Mai 1975 Ernennung zur Steuerassistentin z.A. im Beamtenverhältnis auf Probe; - … Mai 1977 Ernennung zur Steuerassistentin; - … Mai 1979 Ernennung zur Steuersekretärin; - … Mai 1982 Ernennung zur Steuerobersekretärin; - … April 1983 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; - … November 1985 Ernennung zur Steuerhauptsekretärin; - … Mai 1989 Ernennung zur Amtsinspektorin. Mit Ablauf des Monats Dezember 2003 wurde die Beamtin gemäß Art. 58 BayBG in den Ruhestand versetzt. Zuletzt war die Ruhestandsbeamtin als Mitarbeiterin in der zentralen Arbeitsgruppe eingesetzt. Bis 1987 war die Ruhestandsbeamtin stets mit „sehr tüchtig“ beurteilt. 1990 erhielt sie das Gesamturteil „übertrifft erheblich die Anforderungen“, 1993 „übertrifft die Anforderungen“. Wegen der seit 1998 (mit Unterbrechung vom …1.2001 bis …7.2001) anhängigen Disziplinarverfahren erfolgten keine weiteren dienstlichen Beurteilungen. Die Ruhestandsbeamtin ist seit dem … Juni 1990 verheiratet und kinderlos. Ihr Ehemann wurde als Beamter 1995 gemäß Art. 48 Abs. 1 Nr. 1 BayBG entlassen. Er ist ohne Beschäftigung und ohne Einkommen. Die Ruhestandsbeamtin erhält 1.502 € Pension und eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 202 €. Aus der vermieteten (und abbezahlten) Eigentumswohnung erhält sie Miete in Höhe von 393 €. Diesen Einnahmen stehen Ausgaben in Höhe von 1.034 € gegenüber. Die Ruhestandsbeamtin verfügt über ein Sparkonto mit einem Guthaben von ca. 12.000 €. Sie hat Schulden in Höhe von 18.000 € bis 20.000 €, die gegenwärtig nicht bedient werden. Die Ruhestandsbeamtin ist sowohl straf- als auch disziplinarrechtlich vorbelastet. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts M… vom
- November 2001 (Az.: … - Tattag 24.9.01, 17.15 Uhr, BAK 2.69‰), rechtskräftig seit dem
- Dezember 2001, wurde gegen sie eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu 90 DM wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB verhängt. Die Fahrerlaubnis wurde ihr entzogen und der Führerschein eingezogen. Gleichzeitig erfolgte die Festsetzung einer Sperrfrist von 11 Monaten. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
- Januar 2001 (Az.: M 13 D 99.2062 ) wurde gegen die Ruhestandsbeamtin wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung von 1/20 auf die Dauer von 42 Monaten erkannt. II. Der Ruhestandsbeamtin wird zur Last gelegt, ab dem Jahr 2001 die Durchführung der von ärztlicher Seite empfohlenen und von ihrem Dienstherrn angemahnten Maßnahmen zur Behandlung ihrer Alkoholerkrankung über einen Zeitraum von über zwei Jahren vorsätzlich unterlassen und dadurch die fortschreitende Einschränkung ihrer Dienstfähigkeit bis zum Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit zumindest billigend in Kauf genommen zu haben. Außerdem wird ihr angelastet, jeweils trotz vorangegangener Belehrung über ihre beamtenrechtliche Pflicht zur wahrheitsgemäßen Angaben, in dem gegen sie anhängigen Disziplinarverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am
- Januar 2001 und im Rahmen ihrer Anhörung im disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren am
- Juli 2001 in der OFD M. vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben. Dies stelle ein Dienstvergehen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG dar. Wegen der Darstellung im Einzelnen wird auf die Anschuldigungsschrift Bezug genommen. III. Mit Verfügung vom
- November 2004 wurde das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Zur Untersuchungsführerin wurde Landesanwältin S. bestellt. Die Beamtin wurde am
- März 2006 mündlich gehört. Die Untersuchungsführerin erließ am
- März 2006 folgenden Beweisbeschluss:
- Liegt bei der Beamtin eine Krankheit auf psychiatrischem und/oder neurologischem Gebiet vor? Wenn ja, seit wann? Wie lautet die Diagnose?
- Wenn ja: Führte diese dazu, dass die Schuldfähigkeit der Beamtin hinsichtlich ihres fortlaufenden Alkoholkonsums jedenfalls ab dem Jahr 2001 gemindert oder gar aufgehoben war?
- War die Beamtin in der Lage, die Ratschläge des Amtsarztes hinsichtlich der von ihm für erforderlich gehaltenen Therapiemaßnahmen zu befolgen oder war ihre Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit diesbezüglich im Sinne der §§ 20 , 21 StGB aufgehoben oder gemindert?
- War die Beamtin ab dem Jahr 2001 - auch im Falle einer ggf. bestehenden psychischen Störung - in der Lage zu erkennen, dass sie verpflichtet ist, alles mögliche und zumutbare für die Wiederherstellung und den Erhalt ihrer Dienstfähigkeit zu tun oder war ihre Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit diesbezüglich im Sinne der §§ 20, 21 StBG aufgehoben oder gemindert? War sie in der Lage, zu erkennen, dass ein Verstoß gegen diese Verpflichtung eine Dienstpflichtverletzung darstellt oder war ihre Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit diesbezüglich im Sinne der §§ 21 , 20 StGB gemindert oder gar aufgehoben? War sie in der Lage, nach dieser Erkenntnis zu handeln oder war ihre Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 21 ,20 StGB gemindert oder aufgehoben?
- Ist die Dienstunfähigkeit durch den fortlaufenden Alkoholgenuss herbeigeführt worden? War eine etwaige bestehende psychische Erkrankung Mitursache? Hat die Beamtin den Eintritt der Dienstunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt oder war ihre Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 21 , 20 StGB gemindert oder aufgehoben?
- Ist die Beamtin noch dienstunfähig? Welche therapeutischen Maßnahmen wären sinnvoll und erforderlich, um eine dauernde Alkoholabstinenz der Beamtin zu erreichen? Könnte dadurch die Dienstfähigkeit der Beamtin wieder hergestellt werden? Das am
- August 2006 erstellte Gutachten beantwortet die von der Untersuchungsführerin gestellten Fragen wie folgt:
- Bei der Beamtin liegt seit Mitte der 90iger Jahre ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit gegenwärtigem Substanzgebrauch (ICD-10 F 10.24) sowie ein episodischer Missbrauch von Benzodiazepinen (F.13.26) vor. Darüber hinaus besteht bei der Beamtin vor dem Hintergrund einer selbstunsicheren Persönlichkeit eine chronifizierte depressive Verstimmung (Dysthymia; ICD-10 F 34.1) bzw. eine „Anpassungsstörung“ bei psychosozialen Konflikten, die insbesondere mit der eigenen Alkoholkrankheit bzw. Problemen des Ehemannes zusammenhängen. Die vordiagnostizierte „rezidivierende depressive Störung“ konnte weder anamnestisch, noch aus dem aktuellen Untersuchungsbefund bestätigt werden.
- Wie im Gutachten ausgeführt, liegt es nach Auffassung des Unterzeichneten im Wesen der Alkoholabhängigkeit, dass es bei den Betroffenen zu gelegentlichen Alkoholrückfällen kommt, bezüglich derer die Steuerungsfähigkeit der Betroffenen krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt ist. Demgegenüber führten aber weder die diagnostizierte Alkoholabhängigkeit, noch die zusätzlich bestehenden psychischen Störungen dazu, dass die Beamtin ab dem Jahr 2001 nicht in der Lage gewesen wäre, mit ihren Rückfällen so umzugehen, wie sie dies (nach eigenen Angaben) in den stationären Entwöhnungsbehandlungen (insbesondere bei der
- stationären Entwöhnungsbehandlung in der Fachklinik Furth im Wald 1998) gelernt hatte. Aus den anlässlich einer Vernehmung am
- September 2002 dokumentierten Aussagen der Beamtin, sie wolle ihre Alkoholabhängigkeit „aus sich selbst… bekämpfen“, sprechen Selbstüberschätzung und mangelnde Kritikfähigkeit. Diese selbstbewusst vorgetragenen und auch argumentativ unterlegten Äußerungen ergeben jedoch keine Hinweise, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beamtin zu diesem Zeitpunkt erheblich gemindert oder gar aufgehoben gewesen wäre.
- Entsprechend den unter 2.) gemachten Ausführungen war die Beamtin ab 1998 in der Lage, die Ratschläge des Amtsarztes hinsichtlich der von ihm für erforderlich gehaltenen Therapiemaßnahmen zu befolgen. Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder erheblich geminderte Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20 , 21 StGB ergeben sich für den Zeitpunkt ab 2001 nicht.
- Ab 2001 war die Beamtin in der Lage zu erkennen, dass sie verpflichtet war, alles Mögliche und Zumutbare für die Wiederherstellung und den Erhalt ihrer Dienstfähigkeit zu tun. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Beamtin schon in der Vorgeschichte unter dem Druck einer drohenden Suspendierung vom Dienst in der Lage war, über mehrere Monate abstinent zu leben und auch noch 7/2003 Einwendungen gegen ihre geplante Ruhestandsversetzung erhob und in Aussicht stellte, innerhalb von sechs Monaten bezüglich ihrer tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit wieder voll hergestellt zu sein. Folglich war die Beamtin sowohl in der Lage zu erkennen, dass ein Verstoß gegen ihre Verpflichtungen eine Dienstpflichtverletzung darstellte als auch (unter den oben diskutierten Einschränkungen bezüglich des unmittelbaren „Rückfalles“) in der Lage, nach dieser Einsicht zu handeln.
- Die aktuell bestehende Dienstunfähigkeit der Beamtin ist durch ihren fortlaufenden (und bis heute nicht aufgegebenen) Alkoholkonsum herbeigeführt worden. Nachdem sich die geltend gemachten „depressiven Verstimmungen“ erst im Verlauf der Alkoholkrankheit eingestellt und zu keinem Zeitpunkt ein Ausmaß erreicht haben, wodurch Dienstunfähigkeit bedingt würde, war der Alkoholkonsum der Beamtin alleinige Ursache zur Herbeiführung der aktuell bestehenden Dienstunfähigkeit. Mit Ausnahme der Tatsache, dass für die unmittelbaren Rückfälle mit Alkohol nach Auffassung des Unterzeichners eine erheblich geminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen ist, war bezüglich des weitergehenden Umgangs mit den Rückfällen (z.B. regelmäßiges Aufsuchen von Beratungsstellen, Herstellung von unmittelbarem Kontakt zu behandelnden Ärzten und Einrichtungen) die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit der Beamtin nicht im Sinne der §§ 21 , 20 StGB erheblich gemindert oder aufgehoben. Die Beamtin hat vielmehr laut ihren Angaben anlässlich der Vernehmung am
- September 2002 eine „Willensentscheidung“ getroffen, die Behandlung ihrer Alkoholprobleme jetzt „selbst in die Hand“ zu nehmen, weil weitere Therapien (weder ambulant noch stationär) nach ihrer Ansicht „nicht von Nutzen“ wären.
- Zum Untersuchungszeitpunkt war die Beamtin bei fortgesetztem Alkoholkonsum bei bestehender Alkoholabhängigkeit dienstunfähig. Sinnvoll und erforderlich wären - um eine dauernde Alkoholabstinenz der Beamtin zu erreichen - eine akute, stationäre Entgiftungs-, anschließende langzeitige Entwöhnungsbehandlung und stufenweise Wiedereingliederung in den Dienst unter fortlaufenden medizinischen Kontrollen (einschließlich einschlägiger Laborparameter) bei disziplinarrechtlichen Konsequenzen bei Rückfälligkeit. Ergänzend nahm der Gutachter zu den ausführlichen Einwänden der Verteidigerin im Schriftsatz vom
- Oktober 2006 (DU S. 160-171) und dem Attest von Dr. B. am
- Januar 2007 Stellung. Die Feststellungen im Gutachten vom
- August 2006 wurden aufrechterhalten (DU 190-206). Mit Beschluss vom
- November 2006 bezog die Untersuchungsführerin die beiden Vorwürfe der Wahrheitspflichtverletzung am
- Januar 2001 und
- Juli 2001 in die Untersuchung ein. Die im Beweisbeschluss vom
- Dezember 2006 gestellten Fragen beantwortete der Gutachter Dr. D. am
- Januar 2007 wie folgt:
- Am … Januar 2001 war die Beamtin in der Lage zu erkennen, dass sie mit ihrer wahrheitswidrigen Erklärung gegen ihre beamtenrechtliche Wahrheitspflicht verstieß. Hinweise auf eine geminderte oder gar aufgehobenen Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit (gem. §§ 21 , 20 StGB) ergeben sich aus gutachterlicher Sicht nicht.
- Ebenso war die Beamtin bei ihrer Anhörung im disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahren am … Juli 2001 in der Lage zu erkennen, dass sie mit ihrer wahrheitswidrigen Erklärung gegen ihre beamtenrechtliche Wahrheitspflicht verstieß. Auch hier ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine geminderte oder gar aufgehobene Einsicht- und/oder Steuerungsfähigkeit (§§ 21 , 20 StGB). Der zusammenfassende Bericht der Untersuchungsführerin datiert vom … April
- Die Anschuldigungsschrift vom
- Dezember 2007 ging am
- Dezember 2007 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht, ein. In ihr wird der Ruhestandsbeamtin der Sachverhalt der Einleitungsverfügung und die in die Untersuchung einbezogenen Vorwürfe bezüglich der Wahrheitspflichtverletzungen am … Januar 2001 und … Juli 2001 als Dienstvergehen zur Last gelegt. Die Ruhestandsbeamtin habe trotz einschlägiger Vorbelastung und vielfacher Ermahnungen seitens des Gerichts, aber auch von den Amtsärzten und den Dienstvorgesetzten sich hartnäckig geweigert, den Weisungen des Dienstherrn und den Empfehlungen der Ärzte Folge zu leisten. Sie habe weiterhin dem Alkohol zugesprochen, was letztlich ihre vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Es sei dem Dienstherrn nicht zumutbar, die Ruhestandsbeamtin lebenslang zu alimentieren. Die Verteidigerin hat am
- Februar 2008 Stellung genommen. Die Ruhestandsbeamtin leide unter Depressionen und Störungen des Ich-Wertgefühls. Da diese Erkrankungen in der stationären Behandlung ihrer Alkoholsucht nicht ausreichend behandelt werden könnten, habe die Ruhestandsbeamtin eine ambulante Behandlung vorgezogen. Leider habe es eine gewisse Zeit gebraucht, bis sie eine neue Therapeutin gefunden habe. Es sei richtig, dass die Ruhestandsbeamtin die Unwahrheit gesagt habe. Dies sei aber nicht schuldhaft geschehen. Aufgrund ihrer schweren seelischen Störung sei die Ruhestandsbeamtin nicht in der Lage gewesen, das Unrecht einzusehen. Die Kammer hat am
- Juni 2008 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen. Folgende Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung: - VG-Akt M 13 D 07.5808 - Akte der Untersuchungsführerin … - VE-Akte der OFD - Kopie der Strafakte AZ: ……… - VG-Akte M 13 D 99.2062 - Akte des Untersuchungsführers …… - Personalakte der Beamtin Disziplinarrechtliche Würdigung I. Gemäß Art. 78 Abs. 5 des Bayerischen Disziplinargesetzes vom
- Dezember 2005 (GVBl S. 665) ist das Verfahren nach den Vorschriften des bisherigen Rechts, d.h. der Bayerischen Disziplinarordnung (BayDO) zu führen. Das bisherige Verfahren weist keine Fehler auf, die zur Einstellung führen müssten (Art. 70 Abs. 3 i.V.m. Art. 58 BayDO). Die Ruhestandsbeamtin hatte in jedem Verfahrenstadium die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Antragsgemäß wurden die Personalvertretung und die Schwerbehindertenvertretung beteiligt. II. Die Verfehlungen, die der Ruhestandsbeamtin als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, stehen zur Überzeugung des Gerichts fest. Unstreitig ist die Ruhestandsbeamtin alkoholabhängig und unstreitig hat sie ständig mehr oder weniger Alkohol (auch im Dienst) konsumiert. Es steht auch objektiv fest, dass die Ruhestandsbeamtin den Aufforderungen ihrer Dienstvorgesetzten und der Amtsärzte, (stationäre/ambulante) Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer Alkoholkrankheit durchzuführen, nicht gefolgt ist. Sie hat eingeräumt, dass sie die ihr angeratenen Maßnahmen nicht ergreifen will, weil sie sie für nutzlos hält. Die Ruhestandsbeamtin hat auch zugegeben, vor dem Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - am
- Januar 2001 und bei ihrer Anhörung im Rahmen der Vorermittlungen am … Juli 2001 - trotz Belehrung - falsche Angaben über ihren Alkoholkonsum und über die psychologische Behandlung in der Praxis Dr. N. gemacht zu haben. III. Das von der Ruhestandsbeamtin im äußerlichen Verlauf eingeräumte und in der Untersuchung festgestellte Verhalten ist disziplinarrechtlich wie folgt zu werten: Die Weigerung der Ruhestandsbeamtin, geeignete Maßnahmen gegen ihre Alkoholabhängigkeit zu ergreifen, ist ein innerdienstliches Dienstvergehen von großem Gewicht. Nach ständiger Rechtssprechung der Disziplinargerichte stellt chronischer Alkoholismus, der die Dienstfähigkeit aufhebt, ein Dienstvergehen dar, soweit den Beamten daran ein Verschulden trifft. Nach Art. 84 Abs. 1 Satz 1 BayBG liegt ein Dienstvergehen vor, wenn ein Beamter die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Zu den Grundpflichten eines Beamten gehört die Gesunderhaltungspflicht. Der Beamte, der zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht (vgl. Art. 2 BayBG), ist Kraft Gesetzes verpflichtet, sich seinem Beruf mit voller Hingabe zu widmen (Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBG). Die Pflicht zur vollen Hingabe umfasst auch die Verpflichtung des Beamten, seine Dienstfähigkeit zu erhalten bzw. im Fall der Erkrankung die Dienstfähigkeit bestmöglichst wieder herzustellen. Nur dann ist er in der Lage, seine dienstlichen Aufgaben im Interesse der Allgemeinheit zu erfüllen. Die Ruhestandsbeamtin ist, wie sich aus den amtsärztlichen Zeugnissen, den Gutachten von Dr. W. und Professor D. und den von der Ruhestandsbeamtin vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen ergibt, alkoholabhängig mit der Folge, dass der fortgesetzte Alkoholkonsum und die sich daraus ergebenden körperlichen und psychischen Probleme schwerwiegende mittel- und langfristige Auswirkungen auf ihre Dienstfähigkeit haben. Ist ein Beamter alkoholabhängig, so ist er aufgrund seiner Gesunderhaltungspflicht verpflichtet, alles ihm mögliche zu unternehmen, um sich von der Abhängigkeit zu lösen. Er ist zur Durchführung einer Entzugsbehandlung verpflichtet und er ist verpflichtet, sich entsprechend den in der Therapie erhaltenen Hinweisen und entsprechend den Belehrungen des Dienstherrn alkoholabstinent zu halten. Dieser Verpflichtung ist die Ruhestandsbeamtin nicht nachgekommen. Die Ruhestandsbeamtin hat sich durch Nichtstun, aber auch ausdrücklich geweigert, die ihr dringend angeratenen Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu ergreifen. Seit der Wiederaufnahme ihres Dienstes am … Januar 2001 bis zur Versetzung in den Ruhestand zum … Dezember 2003 haben sich die Dienstvorgesetzten und die Amtsärzte immer wieder bemüht, die Ruhestandsbeamtin zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten. Nicht einmal das eindringliche mahnende Urteil des Verwaltungsgerichts München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - vom
- Januar 2001 und die erneute Einleitung der Vorermittlungen am … Juli 2001 konnten die Ruhestandsbeamtin zu einer Änderung ihres Verhaltens bewegen. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ruhestandsbeamtin für ihr Verhalten auch verantwortlich. Insofern schließt sich das Gericht der Ansicht des im Untersuchungsverfahren bestellten Gutachters, aber auch der Diagnose des Amtsarztes an. Die dort festgestellte psychische Erkrankung hat kein derartiges Gewicht, dass die Ruhestandsbeamtin nicht in der Lage gewesen wäre, den Weisungen nachzukommen. Vielmehr hat sie sich bewusst dafür entschieden, dass regelmäßige Besuche einer Selbsthilfegruppe für sie ausreichend seien, obwohl sie erkennen konnte, dass ihr diese nicht halfen, alkoholabstinent zu leben. Das Gericht hat auch in der Verhandlung am
- Januar 2001 den Eindruck gewonnen, dass die Ruhestandsbeamtin sich über die Tragweite ihres Verhaltens voll im Klaren war. Umso gravierender ist ihre damalige - wahrheitswidrige - Aussage: „Seit dem Termin beim Gutachter (dies war im Mai 2000) habe ich keinen Tropfen Alkohol mehr getrunken. Ich bin entschlossen, diese vollständige Abstinenz auch in Zukunft einzuhalten“. Diese Erklärung - die bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mitentscheidend war (vgl. Urteilsabdruck S. 15) - war bewusst wahrheitswidrig, wie die Ruhestandsbeamtin nunmehr auch eingeräumt hat. Dies gilt auch für ihre Erklärung in der Anhörung am … Juli 2001,dass sie sich in ständiger Behandlung (alle 2 bis 3 Wochen) bei Dr. H. befinde. So ihre Angaben in der mündlichen Verhandlung am
- Januar 2001, deren Richtigkeit sie am … Juli 2001 ausdrücklich bestätigte. Die Ruhestandsbeamtin wusste, dass sie nicht abstinent lebte. Sie wusste auch, dass sie die Behandlung bei Dr. N. abgebrochen hatte. Anhaltungspunkte für einen Ausschluss der Schuldfähigkeit konnte der Gutachter Dr. D. seit dem … Dezember 2000 nicht erkennen. Die von der Ruhestandsbeamtin vorgelegten - privatärztlichen - Atteste vermögen hieran nichts zu ändern. Der vom Gericht im Verfahren M 13 D 99.2062 gehörte Gutachter Dr. W. diagnostizierte im Mai 2000 bei der Ruhestandsbeamtin einen primären Alkoholismus sowie eine leichte depressive Verstimmung. Dr. N. - Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - bestätigte in einem Schreiben an die Krankenkasse der Ruhestandsbeamtin am … Januar 2001 ein „ausgeprägtes depressives Syndrom, dass eine intensive medikamentöse und gesprächstherapeutische Behandlung dringend erforderlich macht“ und bittet um Mitteilung, ob die Krankenkasse bereit ist „die Kosten für die dringend erforderliche ambulante Behandlung zu übernehmen“. Frau Dr. B. - Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie und Psychoanalyse - bestätigte am … August 2003, dass sich die Ruhestandsbeamtin seit Februar 2003 in ihrer Behandlung befindet und - neben der langjährigen Suchterkrankung - unter einer „Persönlichkeitsstörung mit erheblicher emotionaler Instabilität, verbunden mit der Neigung zu häufigen ängstlichen depressiven Krisen und affektiven Entgleisungen“ leidet. Sie sei für eine „nochmalige stationäre Entwöhnungsbehandlung derzeit nicht zu motivieren“. Diese grundlegenden Einschätzungen wurden von Dr. B. in den in der Folgezeit abgegebenen Stellungnahmen im Wesentlichen wiederholt. Keiner der im ganzen Verfahren angehörten Ärzte stellt eine mehr oder minder (verschiedenartige) psychische Beeinträchtigung der Ruhestandsbeamtin in Frage. Sie kommen jedoch alle zu dem Ergebnis, dass vorrangig der Alkoholmissbrauch Auslöser für die psychischen Probleme ist. Diese mögen ihre Wurzeln in der Kindheit und Jugend der Ruhestandsbeamtin haben. Ohne den Alkoholabusus waren diese jedoch beherrschbar. Auch ihre Privatärzte stellen nicht die Diagnose, die Steuerungsfähigkeit der Ruhestandsbeamtin sei aufgrund einer psychischen Erkrankung aufgehoben mit der Folge, dass sie den dienstlichen Weisungen nicht habe nachkommen können bzw. die Unwahrheit habe sagen müssen. Auch die wechselnden Einlassungen der Ruhestandsbeamtin im Verfahren seit 2001 sprechen gegen einen Verlust der Steuerungsfähigkeit. Die Ruhestandsbeamtin mag in ihrer Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sein, Schuldunfähig im Sinne von § 21 StGB war sie nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht. Nur letzteres würde ihre disziplinare Verantwortlichkeit aufheben. IV. Die auszusprechende Disziplinarmaßnahme hängt von dem disziplinaren Gewicht der als einheitliches Dienstvergehen zu würdigenden Verfehlungen ab. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles in Ansehung der gesamten Persönlichkeit der Ruhestandsbeamtin zu berücksichtigen. Auch können die Motive ihres Fehlverhaltens eine Rolle spielen, sowie die Prognose ihres zukünftigen Verhaltens. Es sind aber auch Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens in die Würdigung mit einzubeziehen. Dieses dient der Wahrung, der Integrität und des Ansehens der Beamtenschaft, sowie dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Ein Beamter, der sich über einen langen Zeitraum bewusst über seine Pflicht hinwegsetzt, seine durch Alkoholmissbrauch stark beeinträchtigte Gesundheit wieder herzustellen, um seine volle Arbeitskraft im Dienst einzubringen und den Weisungen, Gesunderhaltungsmaßnahmen durchzuführen, nicht Folge leistet, verletzt seine Dienstpflichten nachhaltig. Er ist objektiv untragbar, denn sein Fehlverhalten ist durch einen länger andauernden beharrlichen Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Grundpflichten gekennzeichnet. Hier hat das Verhalten der Ruhestandsbeamtin dazu geführt, dass sie in den Ruhestand versetzt werden musste. Sie kann daher ihre Dienstleistungen, zu denen sie grundsätzlich bis zur Erreichung der Altersgrenze verpflichtet ist, nicht mehr erbringen. Damit schadet sie der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und dem Ansehen sowie der Integrität des Beamtentums nachhaltig. Das Dienstvergehen ist von so erheblichem disziplinarem Gewicht, dass nach der Rechtssprechung die Verhängung der Höchstmaßnahme im Regelfall erforderlich ist (vgl. BVerwG Urteil vom 7.9.1993, Az.: 1 D 12.93 , BayVGH Urteil vom 13.12.2006, Az.: 16a D 05.3379 ). Wer keine Einsicht in die Pflicht hat, alles Zumutbare zur Wiedererlangung der Gesundheit zu unternehmen, ist für seinen Dienstherrn nicht mehr tragbar. Dies gilt umso mehr wenn der Beamte, wie im vorliegenden Fall, disziplinarrechtlich einschlägig vorbelastet ist. Die Ruhestandsbeamtin hat sich die gegen sie verhängte Disziplinarmaßnahme in keinster Weise als Mahnung dienen lassen. Auch die Verletzung der Wahrheitspflicht wiegt im konkreten Fall sehr schwer. Die Ruhestandsbeamtin war in der mündlichen Verhandlung vom
- Januar 2001 und in der Anhörung vom … Juli 2001 darüber belehrt worden. Gleichwohl hat sie bewusst die Unwahrheit gesagt. Nicht zuletzt wegen ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung wurde damals gegen sie nur eine Gehaltskürzung verhängt. Es liegen keine Umstände vor, die für die Ruhestandsbeamtin sprechen würden. Milderungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Würdigung ihrer gesamten Persönlichkeit ergibt vielmehr, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme (nunmehr) nicht mehr abgesehen werden kann. Ihr Verhalten ist durch eine jahrelange Uneinsichtigkeit und eine beharrliche Weigerung, Ratschlägen und Weisungen Folge zu leisten, gekennzeichnet. Während der Dauer der Vorermittlungen ist sie stets und ständig von ihren Dienstvorgesetzten, aber auch von den Amtsärzten auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer Alkoholsucht zu ergreifen. Die Ruhestandsbeamtin war sich ihrer Pflicht, aber auch der daraus folgenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen im vollen Umfang bewusst. Sie hat im Rahmen der Vorermittlungen vielmehr ausführlich erklärt, es sei für sie am besten, wenn sie versuche, ihre Alkoholabhängigkeit aus sich selbst zu bekämpfen. Sie wolle weder eine Therapie machen noch einen Therapeuten aufsuchen. Die Ruhestandsbeamtin bestätigte, dass sie sich über die disziplinaren Konsequenzen ihres Verhaltens im Klaren sei (Anhörung vom 25.9.2002 VEA Bl. 112/113). Gleichwohl hat sie den Weisungen nicht Folge geleistet mit der Folge, dass sie in den Ruhestand versetzt werden musste. Das Vertrauensverhältnis, das die Grundlage für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses bildet, ist bei dieser Sachlage unwiederbringlich zerstört. In einem solchen Fall muss es dem Dienstherrn ermöglicht werden, sich aus seiner Pflicht, die Ruhestandsbeamtin lebenslang zu alimentieren, einseitig zu lösen. V. Der Ruhestandsbeamtin war gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayDO ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Sie ist bedürftig und auch nicht unwürdig im Sinne des Art. 71 Abs. 2 Satz 1 BayDO. VI. Die Kosten des Verfahrens und ihrer notwendigen Aufwendungen hat die Ruhestandsbeamtin gemäß Art. 102, Art. 104 BayDO zu tragen. Permalink: http://openjur.de/u/468705.html Kommentare
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