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VG Augsburg, Urteil vom 16. Juni 2008 - Az. Au 5 K 07.1579

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Das Baugrundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … liegt im Geltungsbereich des seit

  1. Oktober 1963 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 806 "für das Gebiet zwischen …- und …-Straße, …- und …-Straße" der Beklagten, der für das Baugrundstück ein Mischgebiet festsetzt. Mit Bescheid vom
  2. Dezember 2001, , genehmigte die Beklagte auf dem Baugrundstück eine Spielhalle mit einer Nettonutzfläche von ca. 106 qm. Am
  3. April 2007 beantragte die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 die Erteilung der Genehmigung einer Nutzungsänderung zum Einbau von zwei Spielhallen auf dem Baugrundstück. In der Baubeschreibung vom
  4. April 2007 wird ausgeführt, aus der genehmigten Spielhalle sollten zwei getrennte Spielhallen entstehen. Die Spielhalle 1 sollte nach den vorgelegten Plänen eine Nutzfläche von 96 qm, die Spielhalle 2 eine Nutzfläche von 84 qm haben. Für die zusätzliche Fläche wurden bislang als Lagerflächen etc. genutzte Flächen in dem Gebäude in Anspruch genommen.An der (bestehenden) Spielhalle 1 würden nur geringe Umbaumaßnahmen durchgeführt. So werde ein Zugang zur Spielhalle 2 abgeteilt und ein neuer Zugang geschaffen. Die bestehenden Sozialräume (Kunden- und Personaltoiletten) blieben erhalten. Der vorhandene Notausgang der bestehenden Spielhalle werde als Notausgang der neuen Spielhalle 1 genutzt. In der neuen Spielhalle 2 würden die notwendigen sanitären Anlagen für die Kunden neu hergestellt. Der vorhandene Ausgang an der Nordseite des Gebäudes werde zum Notausgang für die neue Spielhalle 2 umgebaut. Der vorhandene Personalaufenthaltsraum bleibe erhalten und diene als Aufenthaltsraum für beide Spielhallen. Die Aufsicht der beiden Spielhallen erfolge getrennt. Mit Bescheid vom
  5. Juli 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung, Einbau von zwei Spielhallen, vom
  6. April 2007 ab. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die beiden Spielhallen seien als betriebliche Einheit anzusehen mit der Folge, dass von einer Nettonutzfläche von 180 qm auszugehen sei. Hierfür spreche, dass dem Antrag eine gemeinsame Betriebsbeschreibung für beide Spielstätten zu Grunde liege, die Aufsichtsbereiche für die Spielhallen durch eine Verbindungstür und somit auch funktionell miteinander verbunden seien, ein gemeinsamer Stellplatznachweis geführt werde, der Personalaufenthaltsraum beiden Spielhallen zugeordnet sei sowie die beiden Eingangstüren unmittelbar nebeneinander lägen und über eine gemeinsame Treppe erreicht würden. Eine Spielhalle dieser Größenordnung stelle eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte dar, die in dem vorliegenden Mischgebiet nicht zulässig sei. Der Bescheid ist nach Aktenlage bestandskräftig geworden. Am
  7. August 2007 beantragte die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 die Erteilung einer Baugenehmigung zum EinbaueinerSpielhalle auf dem Baugrundstück. In der hierzu vorgelegten Baubeschreibung vom
  8. August 2007 wird ausgeführt, auf dem Grundstück sollten zwei Spielhallen genehmigt werden. Der Antrag beziehe sich dabei auf die zukünftige Spielhalle 1 mit einer Nutzfläche von 96 qm. Für diese Spielhalle 1 werde die bestehende Spielhalle dahingehend umgebaut, dass der bestehende Zugang verändert und ein neuer Eingang für die Spielhalle 1 hergestellt werde. Die Spielhalle 1 werde durch eine Brandwand von der Spielhalle 2 abgetrennt. Im Sozialbereich werde ein Personal- und Aufenthaltsraum eingebaut und die vorhandenen Personal- und Kundentoiletten umgestaltet. Die Aufsichtsräume beider Spielhallen seien voneinander getrennt. Die bereits vorhandene mechanische Be- und Entlüftung werde ausschließlich für die Spielhalle 1 genutzt. Für die Spielhalle 1 seien fünf Stellplätze erforderlich. Vier Stellplätze seien auf dem Grundstück vorhanden, ein Stellplatz sei bereits in der Vergangenheit abgelöst worden. Ebenfalls am
  9. August 2007 beantragte der Kläger im Verfahren Au 5 K 07.1579 die Erteilung einer Baugenehmigung zum EinbaueinerSpielhalle auf dem Baugrundstück. In der Betriebsbeschreibung zu dessen Bauantrag vom
  10. August 2007 wird ausgeführt, aus der bereits bestehenden Spielhalle sollten zwei getrennte Spielhallen hervorgehen, wobei sich der Bauantrag auf die Spielhalle 2 mit einer Nutzfläche von 84 qm beziehe. Bei der Spielhalle 2 bleibe der bestehende Zugang unverändert und werde als Notausgang genutzt. Von der benachbarten Spielhalle 1 werde die Spielhalle 2 durch eine Brandwand abgetrennt. Es werde der vorhandene Lagerraum zum Personalaufenthaltsraum umgebaut und es würden die erforderlichen sanitären Anlagen für die Kunden neu errichtet. Der vorhandene Ausgang an der Nordseite des Gebäudes werde zum Eingang für die Spielhalle 2 umgebaut. Die Aufsichtsräume beider Spielhallen seien von einander getrennt. In der Spielhalle 2 werde eine neue Be- und Entlüftungsanlage installiert. Für die Spielhalle 2 seien fünf Stellplätze erforderlich, die abgelöst würden. Mit Bescheid vom
  11. Oktober 2007, …, lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 ab. Mit weiterem Bescheid vom
  12. Oktober 2007, …, lehnte die Beklagte den Bauantrag des Klägers ab. Die beiden Spielhallen seien aus folgenden Gründen als planungsrechtliche Einheit anzusehen. Obwohl für die Kunden kein Hin- und Herwechseln innerhalb des Gebäudes zwischen den beiden Spielhallen möglich sei, sei von einer organisatorischen Einheit auszugehen, da im Aufsichtsbereich gerade keine räumliche Trennung vorhanden sei, weil die Aufsichtsräume durch eine Tür miteinander verbunden seien. Darüber hinaus sei nur für die Spielhalle 1 eine Personaltoilette vorgesehen. Das lasse darauf schließen, dass das eingesetzte Personal beide Spielhallen gemeinsam betreuen solle. Bei Annahme einer betrieblichen Einheit ergebe sich eine Gesamtnutzfläche von 180 qm, so dass von einer kerngebietstypischen Spielhalle auszugehen sei, die in dem im Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet nicht zulässig sei. Mit Schriftsatz vom
  13. November 2007 hat der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des an ihn gerichteten Bescheides vom
  14. Oktober 2007 zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung auf Nutzungsänderung zum Einbau einer Spielhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … zu erteilen. Der Kläger hat seine Klage mit Schreiben vom
  15. November 2007 und
  16. Februar 2008 begründet. Er trägt im Wesentlichen vor, es handle sich bei den Spielhallen um räumlich und organisatorisch getrennte Anlagen, die nicht als planungsrechtliche Einheit betrachtet werden dürften. Für sich betrachtet bleibe die Spielhalle 2 mit 84 qm Nutzfläche unter dem "Schwellenwert" für die Annahme einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte. Mit Schriftsatz vom
  17. November 2007 hat die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des an sie gerichteten Bescheides vom
  18. Oktober 2007 zu verpflichten, ihr die beantragte Genehmigung auf Nutzungsänderung zum Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück zu erteilen. Die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 hat die Klage mit Schreiben vom
  19. November 2007 und
  20. Februar 2008 begründet. Die Begründung ist im Wesentlichen identisch mit der Begründung der Klage des Klägers. Auf einen neuerlichen Bauantrag vom
  21. November 2007 hin genehmigte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom
  22. März 2008, …, den Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück gemäß den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauplänen. Auf einen neuerlichen Bauantrag vom
  23. November 2007 hin genehmigte die Beklagte der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 mit Bescheid vom
  24. März 2008, …, den Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück gemäß den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauplänen. Die Baugenehmigungen in Verbindung mit den genehmigten Bauplänen unterscheiden sich von den mit Bescheiden vom
  25. Oktober 2007 abgelehnten Bauanträgen dadurch, dass nunmehr keine bauliche Verbindung mehr zwischen dem Aufsichtsraum in der Spielhalle 1 und dem Aufsichtsraum in der Spielhalle 2 besteht sowie, dass nunmehr sowohl die Spielhalle 1 als auch die Spielhalle 2 jeweils eine Personaltoilette aufweisen. Am
  26. Mai 2008 fand für die Klageverfahren Au 5 K 07.1578 und Au 5 K 07.1579 ein gemeinsamer Augenscheinstermin statt. Das Gericht erhielt im Rahmen des Augenscheinstermins erstmals Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigungen vom
  27. März
  28. Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten, die Gerichtsakten, die Niederschrift über die Inaugenscheinnahme vom
  29. Mai 2008 sowie die Niederschrift über die gemeinsame mündliche Verhandlung vom
  30. Juni 2008 in den VerfahrenAu 5 K 07.1578 und Au 5 K 07.1579 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig. Die Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger auf seinen Bauantrag vom
  31. November 2007 hin mit Bescheid vom
  32. März 2008, Az. …, den Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück gemäß den zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauplänen genehmigt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zum Einbau einer Spielhalle vom
  33. August 2007 weicht nach den für den Inhalt der erstrebten Baugenehmigung maßgeblichen Bauplänen und der Baubeschreibung nicht nur unerheblich von der mit Bescheid vom
  34. November 2007 genehmigten Planung ab, so dass auch für die verfahrensgegenständliche (Alternativ-) Planung das für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen ist. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung seines Bauantrags vom
  35. August 2007 zum Einbau einer Spielhalle auf dem Baugrundstück. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom
  36. Oktober 2007 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die beantragten baulichen Veränderungen an dem vorhandenen baulichen Bestand in Verbindung mit der damit einhergehenden teilweisen Nutzungsänderung des baulichen Bestandes sind, so wie sie sich aus dem Bauantrag vom
  37. August 2007 in Verbindung mit der Baubeschreibung vom
  38. August 2007 und den mit der Baugenehmigung vom
  39. August 2007 eingereichten Bauplänen (
  40. Tektur) ergeben, bauplanungsrechtlich unzulässig. Das Bauvorhaben widerspricht den Festsetzungen des seit
  41. Oktober 1963 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 806 "für das Gebiet zwischen …- und …-Straße, …- und …-Straße" der Beklagten, der für das Gebiet, in dem das streitgegenständliche Grundstück liegt, ein Mischgebiet festsetzt. Maßgebend für die Bestimmung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ist grundsätzlich die Baunutzungsverordnung in der Fassung, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gilt (BVerwG vom 5.12.1986 BVerwGE 75, 262 ). Danach ist vorliegend auf die Baunutzungsverordnung 1962 vom
  42. Juni 1962 (BGBl. I S. 429), in Kraft getreten am
  43. August 1962, abzustellen. Gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO 1962 sind in Mischgebieten sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig. Die verfahrensgegenständliche Spielhalle stellt eine Vergnügungsstätte dar. Die mangelnde Erwähnung von Vergnügungsstätten in § 6 BauNVO führt allerdings nicht per se zur Unzulässigkeit von Vergnügungsstätten. Insofern können Spielhallen grundsätzlich auch unter den Begriff eines Gewerbebetriebes subsumiert werden. Nach gefestigter Rechtsprechung sind aber nur nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten in einem Mischgebiet zulässig (st. Rspr., vgl. BVerwG vom 25.11.1983 BVerwGE 68, 207 ). Vergnügungsstätten werden in § 6 BauNVO 1962 nicht ausdrücklich genannt. Nur § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 enthält eine Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten in Kerngebieten. Daraus kann zwar nicht gleichsam im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die Regelung der Zulässigkeit in § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962 eine Ausschlusswirkung für Mischgebiete bewirkt. Andererseits dient die Benennung spezieller Nutzungsarten gerade der Charakterisierung eines Baugebietes. Nach der gesetzgeberischen Wertung entspricht damit eine Vergnügungsstätte gerade der Zweckbestimmung eines Kerngebietes. Kerngebieten kommen zentrale Funktionen mit vielfältiger Nutzung und einem Angebot an Gütern und Dienstleistungen auch im Unterhaltungsbereich zu. Die besondere Erwähnung von Vergnügungsstätten in anderen Gebieten lässt darauf schließen, dass der Verordnungsgeber eine solche spezielle gewerbliche Nutzung wegen ihres typischen Erscheinungsbildes, insbesondere wegen der typischerweise mit ihr verbundenen städtebaulichen Auswirkungen und ihrer typischen Standortanforderungen jedenfalls in der Regel nicht als mit der Zweckbestimmung anderer Baugebiete als vereinbar angesehen hat (BVerwG vom 28.7.1988 NVwZ 1989, 50 ). Mithin ist jedenfalls die Errichtung einer kerngebietstypischen Vergnügungsstätte mit der Zweckbestimmung eines Mischgebietes nicht vereinbar (BVerwG vom 28.7.1988 a.a.O. ). Typisch für Kerngebiete ist eine Vergnügungsstätte dann, wenn sie als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (BVerwG vom 18.5.1990 ZfBR 1990, 245 ; BVerwG vom 20.8.1992 DVBl. 1993, 109 ; BayVGH vom 17.3.2005 25 B 01.624). In welche der beiden Kategorien eine Spielhalle einzuordnen ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Erforderlich ist eine im Wesentlichen auf der Einschätzung der tatsächlichen örtlichen Situation beruhende Beurteilung. Im Rahmen der Einzelfallbeurteilung ist die Größe des Betriebes ein maßgeblicher Anhaltspunkt. Diese wird bei einer Spielhalle vor allem durch die Fläche (Raumgröße), die Zahl und die Art der Spielgeräte und die Besucherplätze bestimmt (BVerwG vom 18.5.1990 a.a.O. ; BVerwG vom 29.10.1992 DVBl. 1993, 125 ). Insoweit wird angenommen, dass ab einem "Schwellenwert" von 100 qm regelmäßig eine kerngebietstypische Nutzung vorliegt, wobei jedoch anderweitige Kriterien nicht von vorneherein ausgeschlossen sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom
  44. August 1992 (NVwZ-RR 1993, 175) eine Spielhalle mit 98 qm als nicht kerngebietstypisch eingestuft, da sie sich hinsichtlich ihrer Größe noch im mittleren Bereich der Spielhallen mit Geldspielgeräten halte. Der von der Rechtsprechung entwickelte "Schwellenwert" von 100 qm beruht darauf, dass bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, in welchem Umfang die Aufstellung von Geldspielgeräten gewerberechtlich zulässig ist. Daraus ergibt sich zugleich die zu erwartende Betriebsgröße und die Zahl der möglichen Benutzer. Bei Festlegung des Schwellenwerts als Richtgröße ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielVO) i.d.F. vom
  45. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2244) je 15 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden darf und die Gesamtzahl der Geldspielgeräte auf zehn beschränkt ist. Spielhallen, die den Schwellenwert von 100 qm Nutzfläche erheblich überschreiten und daher die Aufstellung von mindestens acht Geldspielgeräten gewerberechtlich zulassen, sind daher im Regelfall als kerngebietstypisch einzustufen, da eine Vergnügungsstätte derartigen Zuschnitts auf einen größeren Umsatz und Einzugsbereich angewiesen ist, der mit dem Mischgebietscharakter eines Gebiets nicht mehr vereinbar ist. Dass nach der Neufassung der SpielVO vom
  46. Januar 2006 inzwischen je 12 qm (statt bisher 15 qm) Grundfläche ein Geld- oder Warenspielgerät aufgestellt werden kann und die zulässige Gesamtzahl dieser Geräte auf zwölf (statt bisher zehn) erhöht worden ist, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Legt man die Neufassung der SpielVO zugrunde, wäre gewerberechtlich ein noch größerer Spielbetrieb möglich. Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom
  47. Oktober 1992 ( DVBl. 1993, 125 ) ausgeführt, dass die Frage, in welche Kategorie - kerngebietstypisch oder nicht kerngebietstypisch - eine Spielhalle jeweils fällt, neben der Größe der Nutzfläche von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Vorliegend ist fraglich, ob das von dem Kläger beantragte Vorhaben (Spielhalle 2) als Einheit mit dem Vorhaben der Klägerin im Klageverfahren Au 5 K 07.1578 (Spielhalle 1) anzusehen ist und es sich bei natürlicher Betrachtungsweise umeineSpielhalle handelt oder ob es sich um zwei eigenständige, getrennt zu betrachtende Einzelvorhaben handelt. Sofern man die Spielhallen als planungsrechtlich unabhängig von einander beurteilt, bleiben das Vorhaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 mit einer Nutzfläche von 96 qm und das Vorhaben des Klägers mit einer Nutzfläche von 84 qm jeweils unter der in der Rechtsprechung als "Schwellenwert" zugrunde gelegten Nutzfläche von 100 qm. Demgemäß hat die Beklagte, soweit sie die Bauanträge der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 bzw. des Klägers vom
  48. November 2007 unter Berücksichtigung der diesen Bauanträgen beiliegenden Planunterlagen bzw. Baubeschreibungen nicht als eine betriebliche Einheit angesehen hat, jeweils mit Bescheiden vom
  49. März 2008 den Einbau einer Spielhalle gemäß dem zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Bauplänen genehmigt. Bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Einheit ist weniger auf das optische Erscheinungsbild abzustellen, als vielmehr darauf, ob zwischen den Vorhaben eine "innere Betriebseinheit" im Sinne einer "betrieblichen Einheit" besteht. Dafür genügt es nicht schon, dass sich zwei Spielhallen in einem Gebäude befinden (BVerwG vom 20.8.1992 a.a.O. ). Insoweit können auch mehrere Gebäudevorhaben im Sinne des § 29 BauGB ineinemGebäude verwirklicht werden. Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Spielhalle und der Spielhalle der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 danach in Folge des räumlichen Nebeneinanders sowie unter Berücksichtigung weiterer Kriterien von einer betrieblichen Zusammenfassung im Sinne einer betrieblichen Einheit der beiden Spielhallen auszugehen. Zwar hat der Kläger mit dem Bauantrag vom
  50. August 2007 eine Reihe von Veränderungen vorgenommen, nachdem der ursprüngliche Bauantrag der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 auf Genehmigung einer Nutzungsänderung von zwei Spielhallen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück, nach dessen Planunterlagen (
  51. Tektur) für beide Spielhallen ein gemeinsamer Personalaufenthaltsraum (Spielhalle 2) und eine gemeinsame Personaltoilette (Spielhalle 1) vorgesehen war, der Aufsichtsraum für die Spielhalle 1 und die Spielhalle 2 einerseits jeweils von der ihnen zugeordneten Spielhalle aus über eine Tür zugänglich war und andererseits darüber hinaus das Hin- und Herwechseln zwischen den beiden Aufsichtsräumen durch eine weitere Tür möglich war sowie die Eingänge für die Spielhallen 1 und 2 an der Südseite des Gebäudes unmittelbar nebeneinander lagen, mit bestandskräftig gewordenem Bescheid der Beklagten vom
  52. Juli 2007 abgelehnt worden war. So tritt nunmehr die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 nicht mehr als Bauherrin für die Erteilung der Genehmigung von zwei Spielhallen auf, sondern beantragt (nur) noch die Erteilung einer Genehmigung für die Spielhalle 1, während Bauantragsteller für die Spielhalle 2 der Kläger ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den für die mit den Bauanträgen vom
  53. August 2007 vorgelegten Planunterlagen, dass nunmehr sowohl in der Spielhalle 1 als auch in der Spielhalle 2 jeweils ein eigener Personalaufenthaltsraum und eine eigene Personaltoilette zur Verfügung stehen, so dass jedenfalls hierauf eine Versagung der Baugenehmigung mit der Begründung des Vorliegens einer betrieblichen Einheit nicht (mehr) gestützt werden kann. Soweit den vom Kläger zu seinem Bauantrag vom
  54. August 2007 vorgelegten Planunterlagen (
  55. Tektur) entnommen werden kann, dass der bisher an der Südseite des Gebäudes unmittelbar neben dem Eingang zur Spielhalle 1 geplante Eingang zur Spielhalle 2 an die Nordseite des Gebäudes verlegt werden soll, wo sich bisher der Notausgang für die Spielhalle 2 befand und der bisherige Haupteingang für die Spielhalle 2 nunmehr dessen Notausgang werden soll, spricht einiges dafür, dass auch die Situierung der Eingänge für die Spielhalle 1 bzw. die Spielhalle 2 nicht mehr als Argument für die Annahme einer betrieblichen Einheit der beiden Spielhallen herangezogen werden kann. Während der südliche Eingang für die Spielhalle 1 unmittelbar über den Fußweg der südlich angrenzenden Erschließungsstraße erreicht werden kann, ist der nördliche Eingang für die Spielhalle 2 von dem südlich angrenzenden Gehweg bzw. der Erschließungsstraße aus nicht einsehbar. Auch hat der Kläger als Bauherr zum Bauantrag für die Spielhalle 2 vom
  56. August 2007 als Kläger in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung ausgesagt, die Spielhalle 2 werde von der südlichen Erschließungsstraße aus nicht beworben, insbesondere würden auch keine Hinweisschilder auf den rückwärtigen Eingang zur Spielhalle 2 angebracht. Er hat aber auf Nachfrage des Gerichts auch ausgesagt, die Werbung für die Spielhalle 2 erfolge größtenteils mittels Mundpropaganda und im lokalen Radio mit dem Hinweis auf den Eingang im Rückgebäude. Ungeachtet der fehlenden Verbindlichkeit einer solchen Aussage für die Zukunft gerade auch im Hinblick auf eine aus wirtschaftlichen Gründen wohl erforderliche effektive Bewerbung der Spielhalle 2 bleibt aber die Tatsache, dass die beiden Spielhallen nunmehr eindeutig räumlich getrennte Eingänge aufweisen. Die Spielhalle 2 ist von dem südlich gelegenen Gehweg bzw. der Erschließungsstraße aus nur erreichbar, wenn man entlang der westlichen Grundstücksgrenze eine auf dem Grundstück gelegene Zufahrt zu den nördlich des Gebäudes liegenden Stellplätzen im Hinterhof des Gebäudes nutzt und auf diesem Weg zum nördlichen Eingang der Spielhalle 2 gelangt. Des Weiteren werden die beiden Spielhallen nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung unter verschiedenen Namen betrieben, nämlich die Spielhalle 1 unter dem Namen "…-Spielethek" und die Spielhalle 2 unter dem Namen "…". Die Öffnungszeiten der Spielhallen sind nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht identisch. So ist beabsichtigt, dass die Spielhalle "…-Spielethek" von 9 Uhr morgens bis 1 Uhr nachts und die Spielhalle "…" von 8 Uhr morgens bis 2 Uhr nachts geöffnet ist. Trotz der für jede der beiden Spielhallen vorhandene, getrennten Personalaufenthaltsräume, Personaltoiletten und Kundentoiletten, der an verschiedenen Gebäudeseiten liegenden Eingänge zu den beiden Spielhallen sowie der dargelegten unterschiedlichen Bezeichnungen, unter denen die Spielhallen geführt werden sollen, und der geringfügig differierenden Öffnungszeiten, sind die beiden Spielhallen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aber aus folgenden Gründen gleichwohl als eine innere Einheit im Sinne einer betrieblichen Einheit anzusehen. Zwar ist die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 nach ihrem Bauantrag vom
  57. August 2007 nur Bauantragstellerin und Bauherrin für die Spielhalle 1, nachdem sie im Bauantrag vom
  58. April 2007 noch als Antragstellerin und Bauherrin für beide Spielhallen aufgetreten ist, während Antragsteller und Bauherr für die Spielhalle 2 nach dem weiteren Bauantrag vom
  59. August 2007 der Kläger ist. Rein formal handelt es sich daher um zwei von einander unabhängige Bauanträge zweier natürlicher Personen, die jeweils für sich als Bauherren einen Bauantrag für die Spielhalle 1 bzw. die Spielhalle 2 stellen. Ungeachtet dessen beabsichtigen die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 und der Kläger gesellschaftsrechtlich die beiden Spielhallen gemeinsam im Rahmen einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts zu betreiben. Die Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 in der mündlichen Verhandlung, sie betreibe nach außen hin die beiden Spielhallen, während der Kläger stiller Teilhaber an den beiden Spielhallen sei, lässt nur den Schluss zu, dass es sich insoweit um eine atypische Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts handelt. Die zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen, auf Grund derer die beiden Spielhallen betrieben werden sollen, sprechen nachdrücklich dafür, dass es sich, obwohl zwei Bauherren und zwei Bauantragsteller, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auftreten und die beiden Spielhallen unterschiedliche Bezeichnungen tragen sollen, um eine betriebliche Einheit handelt. Ein weiterer maßgeblicher Gesichtspunkt, der dafür spricht, dass im Ergebnis vom Vorliegen einer betrieblichen Einheit auszugehen ist, ergibt auch aus den folgenden Aussagen der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 und des Klägers beim Augenscheinstermin vom
  60. Mai
  61. Diese haben dort auf Nachfrage des Gerichts, ob bzw. weshalb die streitgegenständliche (Alternativ-)Planung trotz der von der Beklagten erteilten Baugenehmigungen vom
  62. März 2008 mit der vorliegenden Klage weiterbetrieben werden, erklärt, die beiden Spielhallen ließen sich mit zwei Aufsichtspersonen nicht mehr wirtschaftlich betreiben. Nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 und des Klägers soll während der Öffnungszeiten der beiden Spielhallen nur jeweilseinMitarbeiter anwesend sein, der die Aufsicht über beide Spielhallen führt. Für dieses Geschäftskonzept sei es erforderlich, dass ein Durchgang zwischen den Aufsichtsräumen bestehe, der ein Hin- und Herwechseln der Aufsichtsperson zwischen den beiden Spielhallen ermögliche. Nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 bzw. des Klägers in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung ist diesereineMitarbeiter neben der reinen Aufsichtstätigkeit auch hinsichtlich der anderweitigen im Betriebsablauf erforderlichen Tätigkeiten für beide Spielhallen zuständig. Zwar gibt es nach den Angaben der Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 bzw. des Klägers in den beiden Spielhallen keinen Kassenraum; es gibt aber in beiden Spielhallen einen Kassenautomaten, dessen Wartung, z.B. Auffüllen des Wechselgeldes, jeweils demeinenMitarbeiter obliegt. Soweit die Klägerin im Verfahren Au 5 K 07.1578 und der Kläger in der gemeinsamen mündlichen Verhandlung ausgesagt haben, der jeweils anwesendeeineMitarbeiter gebe an die Kunden der beiden Spielhallen kostenlos alkoholfreie Getränke, z.B. Wasser oder Kaffee, ab, kommt darin ebenfalls das Bestehen einer betrieblichen Einheit im Sinne eines gemeinsamen Betreibens der beiden Spielhallen auch nach außen hin zum Ausdruck. Das Angebot kostenloser alkoholfreier Getränke an die Kunden der beiden Spielhallen durcheinenMitarbeiter dürfte nämlich nur dann möglich sein, wenn sich dieser regelmäßig und in kürzeren Abständen zwischen den beiden Spielhallen hin und her bewegt. Soweit die mit der vorliegenden Klage erstrebte Genehmigung auf ein Betriebskonzept zugeschnitten ist, das aus wirtschaftlichen Gründen die Betreuung der beiden Spielhallen durcheinenMitarbeiter vorsieht, ist die Einrichtung zweier getrennter Personalaufenthaltsräume bzw. getrennter sanitärer Anlagen für jede der beiden Spielhallen weder wirtschaftlich noch im Übrigen sinnvoll und dient erkennbar nur dem Zweck, dadurch dem sich im Übrigen ergebenden Bild einer betrieblichen Einheit im Sinne eines gemeinsamen Betreibens der beiden Spielhallen entgegenzutreten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass ungeachtet der getrennten Eingänge, doppelt vorhandenen Personalaufenthaltsräume bzw. Personaltoiletten und Kundentoiletten, der unterschiedlichen Bezeichnung der beiden Spielhallen, die Tatsache, dass beide Spielhallen von gesellschaftsrechtlich miteinander verbundenen Personen betrieben werden, das Geschäftskonzept vorsieht, dass beide Spielhallen durcheinePerson beaufsichtigt werden, weil die beiden Spielhallen sonst nicht wirtschaftlich rentabel betrieben werden können, und auch die im Übrigen erforderlichen Tätigkeiten im Betriebsablauf von lediglicheinemMitarbeiter ausgeführt werden, der, um seine Aufgaben erfüllen zu können, regelmäßig zwischen den beiden Spielhallen hin und her wechseln muss, was seinerseits wiederum auch eine bauliche Verbindung zwischen den beiden Spielhallen erforderlich macht, die sich daraus ergebenden baulichen und betrieblichen Gemeinsamkeiten der beiden Spielhallen im Ergebnis dazu führen, dass für die planungsrechtliche Beurteilung von einer betrieblichen Einheit auszugehen ist und die Gesamtnutzfläche beider Spielhallen zugrunde zu legen ist. Geht man danach von einer Gesamtnutzfläche von 180 qm aus, wird der "Schwellenwert" von 100 qm bei Weitem überschritten und sind die beiden bauplanungsrechtlich als Einheit zu sehenden Spielhallen als kerngebietstypische Nutzungen nicht nach § 6 Abs.2 Nr.5 BauNVO 1962 in einem Mischgebiet planungsrechtlich zulässig. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nicht vor. Insoweit würden durch die Zulassung einer kerngebietstypischen Nutzung in dem festgesetzten Mischgebiet die Grundzüge der Planung berührt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.400,-- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. II.9.1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Permalink: http://openjur.de/u/468890.html Kommentare

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