Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom
(2007)ausgelöst hat. Die zu erwartenden Aufwendungen sind dabei in Bezug zu setzen zu den zu erwartenden zukünftigen Gesamtaufwendungen für die PKV. Da diese Prognose naturgemäß schwierig ist, kann die Entscheidung des Sozialhilfeträgers zugunsten der Krankenhilfe nur dann aufgehoben werden, wenn aufgrund der Höhe der bisherigen Krankheitskosten und der Natur der zu Grund liegenden Erkrankungen (chronische Erkrankungen) offensichtlich zu erwarten ist, dass die Krankenhilfe die teurere Form der Versorgung im Krankheitsfall darstellt. Vorliegend ist jedoch nicht zu erwarten, dass die Krankenhilfe die teurere Form der Versorgung im Krankheitsfall des Klägers ist. Auch bei Zugrundelegung der höheren für 2007 angegebenen, privatärztliche abgerechneten Honoraren (mit dem üblichen 2,3-fachen Satz) in Höhe von 5.638,56 Euro (= 2.451,55 Euro) ist davon auszugehen, dass die Krankenhilfe unter den Jahresaufwendungen für die Beiträge zur PKV (12 x 341,66 + 306,00 = 4.405,92 Euro) liegen dürften. Auch bis zur Höhe der angemessenen Beiträge besteht kein Anspruch auf eine teilweise Kostenübernahme. Denn die teilweise Kostenübernahme ist nicht sachgerecht. Die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung bleiben nämlich ungedeckt. Dem Ast. fehlen die zusätzlichen Mittel, um die Verzugsfolgen, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, zu beseitigen. Damit wird das Ziel der staatlichen Hilfeleistung nicht erreicht (dazu OVG Hamburg vom 30.07.1992, Bs IV 299/92). Auch die Voraussetzungen des Satzes 2 des § 32 Abs.5 SGB XII liegen nicht vor. Denn es ist nicht absehbar, dass der Ast. Leistungen nur für kurze Dauer beziehen wird. Der Ast. bezieht bereits seit 01.01.2005 ununterbrochen Leistungen nach dem
- Kapitel des SGB XII. Ferner bekommt er eine nur sehr kleine Altersrente in Höhe von 172,38 EUR monatlich. Er ist außerdem - wie er selbst vorträgt - chronisch krank, und daher nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Satzes 2 des § 32 Abs.5 SGB XII liegen mithin nicht vor. Eine - an die Rechtsfolgenseite der Vorschrift anknüpfende - Ermessensausübung der Antragsgegnerin war daher gar nicht vorzunehmen. 27Einen - vom Ast. ohne hinreichende Substantiierung behaupteten - Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften vermag der Senat nicht zu erkennen, da - wie ausgeführt - die Krankenhilfe zugunsten des Ast. im Hinblick auf die von der Ag. abgegebenen Erklärungen gesichert ist. Auch ein Anordnungsgrund liegt nicht vor. Nach den Umständen des vorliegenden Falles ist es dem Ast. zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Dem Ast. drohen im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung keine erheblichen Rechtsverletzungen. Insbesondere ist die Krankenversorgung des Ast. derzeit gewährleistet. Mit der privaten Krankenversicherung besteht eine bis Ende Juni 2008 geltende Stundungsvereinbarung. Diese Versicherung ist - wie sich aus dem Schreiben der C. vom 21.05.2008 ergibt - derzeit auch noch nicht gekündigt. Wegen der der C. geschuldeten rückständigen Beiträge steht diese so wie jeder andere Gläubiger auch. Dass die Krankenversorgung gewährleistet ist, ergibt sich auch aus dem vom Ast. vorgelegten Befundbericht des Prof. Dr. K. über einen stationären Aufenthalt des Ast. vom 14.
- bis 15.05.2008 im Klinikum der Universität M ... Die Ag. ist ferner bereit, die Krankenhilfe des Ast. zu übernehmen. Der Ast. kann ohne Weiteres durch einfache Erklärung den gesetzlichen Schutz gegen Krankheit gemäß §§ 264 SGB V i.V.m. § 48 SGB XII herbeiführen. Durch den Verlust des Status als Privatversicherter drohen dem Ast. keine erheblichen Rechtsverletzungen, die mit einer Eilentscheidung verhindert werden müssten (dazu OVG Hamburg vom 30.07.1992, Bs IV 299/92). Vielmehr ist die Verweisung auf Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII zumutbar (zur Zumutbarkeit im Verhältnis zur Aufnahme in die Krankenversicherung als freiwillig Versicherter LSG Schleswig-Holstein vom 19.09.2006, L 5 B 376/06 KR ER ; LSG Niedersachsen-Bremen vom 06.03.2007, L 1 KR 1/07 ER ). Es ist zwar richtig, dass der Ast. nicht ohne Schutz gegen das Risiko der Krankheit dastehen darf. Eine derartige Absicherung ist von existenzieller Bedeutung und wird dem Grunde nach von dem Recht auf körperliche Unversehrtheit in Verbindung mit der Garantie des Existenzminimums umfasst (Art. 1 Grundgesetz). Insoweit erwachsen sogar unmittelbar aus der Verfassung Ansprüche auf tatsächliche Leistungen (vgl. Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland,
- Auflage, Rdnr.8 zu Art.1). Zumindest besteht ein Anspruch auf sachgerechte Teilhabe an vorhandenen Einrichtungen. Dies steht hier aber gar nicht in Frage. Vielmehr geht es um die Frage der Zumutbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung, deren Schutz der Ast. nicht herbeiführt, obwohl diesbezügliche Hinderungsgründe nicht gegeben sind, weil er den Schutz der kostenintensiveren privaten Krankenversicherung behalten will. Auch die Hilfe bei Krankheit gemäß § 48 Satz 1 SGB XII, zu der sich die Ag. bereit erklärt hat, gewährleistet jedoch eine hinreichende Absicherung des Ast. gegen das Risiko der Krankheit. Das System der Krankenhilfe sowie der Krankenversicherung ist seit 2005 für Grundsicherungsempfänger - wie den Ast. - nahtlos. Durch die subsidiäre Ausgestaltung des Eintretens der Sozialhilfe entstehen keine Lücken in der Krankenhilfe. Insofern wird der Ast. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es an ihm liegt, die Erklärung über die Wahl eine Krankenkasse nach § 264 Abs.3 Satz 1 SGB V abzugeben. Der Ast. bleibt dann nicht ohne Schutz gegen Krankheit. Gemäß § 264 Abs.1 SGB V kann - die Abgabe dieser Erklärung vorausgesetzt - die Krankenkasse für Arbeits- und Erwerbslose, die nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert sind, und für andere Hilfeempfänger die Krankenbehandlung übernehmen, sofern der Krankenkasse Ersatz der vollen Aufwendungen im Einzelfall sowie eines angemessenen Teils ihrer Verwaltungskosten gewährleistet wird. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird die Krankenbehandlung von Empfängern von Leistungen nach dem dritten bis neunten Kapitel des Zwölften Buches, die nicht versichert sind, von der Krankenkasse übernommen. Die Krankenbehandlung des Antragstellers auf diese Weise ist - was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist - sichergestellt. Es drohen auch keine erheblichen, per Eilrechtsschutz zu verhindernden Rechtsnachteile, wenn der Ast. auf die Hilfe bei Krankheit der Sozialhilfe verwiesen wird. Insbesondere ist diese Absicherung auch unter Berücksichtigung der Gesundheitsstörungen des Ast. nicht in einem solchen Ausmaß minderer Art, dass sie unzumutbar wäre. Dann entspräche im Übrigen schon § 48 SGB XII nicht den Anforderungen an ein menschenwürdiges Dasein (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 06.02.2008, L 8 B 799/07 SO ER ; LSG Schleswig-Holstein vom 19.09.2006, L 5 B 376/06 KR -ER; abweichend LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2008, L 1 B 336/07 KR ER ). Auch eine zusätzliche Abwägung (zum Gebot einer zusätzlichen Interessenabwägung BVerfG, NJW 1989, 827 ; 1995, 950 , 951; 1995, 2477 ; vgl. auch BVerfG, DVBl. 1996, 1367 , 1368 mwN; BVerfG, NJW 1980, 35 , 36 = BVerfGE 51, 268 , 280 f., 286; ferner Finkelnburg/Jank, S.5 Rdnr.8; Krodel, NZS 2002, 234, 237 f. mwN) fällt zuungunsten des Antragstellers aus. In diesem Rahmen war insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Kündigung der privaten Krankenversicherung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung - wie sich aus dem Schreiben der C. vom 21.05.2008 ergibt - noch nicht erfolgt ist. Auch die Folgenabwägung im Sinne der sog. Doppelhypothese spricht gegen den Antragsteller. Denn auch bei einer Versagung von Eilrechtsschutz und einem - nach dem zum Anordnungsanspruch Gesagten äußerst unwahrscheinlichen - Obsiegen im Hauptsacheverfahren steht der Ast. für den Zeitraum des Hauptsacheverfahrens da wie ein gesetzlich Versicherter. Im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, dass das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz mehr bieten könnte. Auch dem Aspekt eines eventuellen Verlustes des Status als Privatversicherter kommt kein durchschlagendes Gewicht zugunsten des Ast. zu. Insofern ist nochmals auf die in § 193 Abs.3 Satz 2 Nr.4 VVG i.d.F. ab 01.01.2009 zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers hinzuweisen. Mit dem GKV-WSG soll u.a. ein Versicherungsschutz für alle Einwohner ohne Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung gewährleistet werden (zum bisherigen Problem des Krankenversicherungsschutzes für die Gruppe der Menschen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz hatten, vgl. Wendt RdLH 2006, 107, 108). Wenn kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung vorhanden ist und zuletzt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestand, soll dieser zukünftig aufrechterhalten bleiben. Für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die zuletzt privat krankenversichert waren, werden die privaten Krankenversicherungsunternehmen verpflichtet, einen Versicherungsschutz im Basistarif anzubieten. Fehlt eine Krankenversicherung, werden sie in dem System versichert, dem sie zuzuordnen sind. Die private Krankenversicherung muss hierfür einen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechenden Basistarif mit Kontrahierungszwang zu bezahlbaren Prämien anbieten - ohne Risikozuschläge und ohne Leistungsausschlüsse. Sie ersetzt den bisherigen Standardtarif in der privaten Krankenversicherung (BR-Drucks 755/06, S 245). Der Gesetzgeber selbst hat aber nach der oben genannten Vorschrift die Personengruppe, zu der der Ast. gehört, in diese Überlegungen im Hinblick auf §§ 264 SGB V, 48 SGB XII gerade nicht einbezogen. Der Ast. wird auch nicht ab 01.01.2009 verpflichtet sein, sich in der privaten Krankenversicherung zu versichern. Denn nach § 193 Abs.3 Satz 2 Nr.4 VVG in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung sind ausdrücklich Leistungsbezieher nach dem
- Kapitel des SGB XII ausgenommen. Dementsprechend besteht auch für den Versicherer gemäß § 193 Abs.5 Satz 1 Nr.2 VVG keine Pflicht, Leistungsbeziehern nach dem
- Kapitel des SGB XII einen Basistarif anzubieten. Andererseits könnten bei einem Unterliegen im Hauptsacheverfahren während dessen Dauer geleistete Beitragszahlungen aufgrund der finanziellen Situation des Ast. mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mit Erfolg zurückgefordert werden. Ein Nachteil für den Antragsteller bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes könnte damit allenfalls in der Gleichstellung mit gesetzlich Krankenversicherten gesehen werden. Dieser Abwägungsbelang wiegt jedoch im Vergleich zu der irreversiblen Vorwegnahme der Hauptsache bei einer stattgebenden einstweiligen Anordnung weniger schwer. Insgesamt ist es dem Ast. zumutbar, Hilfe bei Krankheit nach § 264 SGB V i.V.m. § 48 SGB XII SGB XII, die den Ast. so stellt wie gesetzlich Krankenversicherte, in Anspruch zu nehmen. Das SG hat daher den Eilantrag des Ast. zu Recht abgelehnt, so dass die Beschwerde gegen den Beschluss des SG München zurückzuweisen war. Da der Ast. im Eil- und im Beschwerdeverfahren nicht obsiegt hat, war eine Verpflichtung der Ag. Zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten nicht auszusprechen, § 193 SGG analog. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - war abzulehnen. Nach § 73a Abs.1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO). Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeit- punkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Meyer-Ladewig, Komm. zum SGG, 8.Aufl., Rdnr.7c zu § 73 a). Hinreichende Erfolgsaussichten lagen zu diesem Zeitpunkt bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht vor. Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der ver- fassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs.1, 20 Abs.3, 19 Abs.4 Grundgesetz) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00 , NJW 2000, 1936 ). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zu- treffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.7, 7a zu § 73a). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt ( BVerfGE 81, 347 , 356 ff. = NJW 1991, 413 f.; BVerfG FamRZ 1993, 664 , 665). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter Zugrundelegung dieser Grundsätze vorliegend - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Beschwerde des Antragstellers ergibt - nach der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG. Permalink: http://openjur.de/u/468915.html Kommentare