← Deutschland

OLG München, Beschluss vom 10. Juni 2008 - Az. 31 AR 53/08

Tenor I. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom 20.2.2008 wird aufgehoben. II. Die Akten werden dem Amtsgericht Pfaffenhofen zur erneuten Sachbehandlung zurückgegeben. Gründe I. Mit ihrer zum Amtsgericht erhobenen Klage begehren die Kläger im Wesentlichen den Ausbau bzw. die Beseitigung verschiedener von den Beklagten im Sommer 2003 im Anwesen der Kläger angebrachter Ein- bzw. Umbauten. Diese sollen nach dem Klagevortrag im Hinblick auf ein ab Oktober 2003 zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehendes und zwischenzeitlich beendetes Mietverhältnis vorgenommen worden sein. Die Beklagten geben andere, auf die familiären Beziehungen der Parteien zurückgehende Gründe für die vorgenommenen Ein- bzw. Umbauten an, welche kreditfinanziert worden seien. Wegen dieser Kosten hat der Beklagte zu 2 Widerklage gegen beide Kläger erhoben, mit welcher er u. a. deren Verurteilung zur Zahlung von 21.008,80 € in der Hauptsache begehrt. Der Widerkläger hat die Verweisung des (gesamten) Rechtsstreits an das Landgericht gem. § 506 ZPO beantragt. Mit Beschluss vom 20.2.2008 hat sich das Amtsgericht für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit nach § 506 ZPO an das Landgericht verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den mit der Widerklage erhobenen Ansprüchen nicht um Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum handele. Mit Beschluss vom 20.3.2008 erklärte sich das Landgericht für unzuständig und gab die Akten an das Amtsgericht zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht keine Bindungswirkung entfalte, weil das Amtsgericht die Kläger nicht auf deren Möglichkeit, durch rügeloses Verhandeln zur Widerklage die Zuständigkeit des Amtsgerichts herbeizuführen, hingewiesen habe. Im Übrigen sei das Amtsgericht ausschließlich zuständig. Das Amtsgericht hat die Akten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. II. 1. Der Senat ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts zwischen dem Amtsgericht und dem Landgericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen. Eine abschließende Bestimmung für Klage und Widerklage kann im jetzigen Verfahrensstadium jedoch nicht getroffen werden, da sich hinsichtlich der Zuständigkeit für die Widerklage durch künftige prozessuale Erklärungen der Parteien unter Umständen noch Änderungen ergeben können. Fest steht nur, dass das Amtsgericht für die Klage, die eine Mietsache darstellt, ausschließlich sachlich zuständig ist (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG). An dieser Zuständigkeit hat sich durch die Erhebung der Widerklage nichts geändert; eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht nach § 506 ZPO war ausgeschlossen. Der auf § 506 ZPO gestützte Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Zur Klarstellung hebt der Senat ihn auf.

  1. a)Für die Klage ist das Amtsgericht vorliegend sachlich ausschließlich zuständig nach § 23 Nr. 2 lit. a GVG, da mit der Klage letztlich Beseitigungsansprüche nach Beendigung eines unstreitig zuvor zwischen den Parteien bestehenden Mietverhältnisses geltend gemacht werden. Die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Widerklage nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen des Widerklägers für sich genommen keine Mietsache i.S.v. § 23 Nr. 2 lit. a GVG darstellt, ist nicht zu beanstanden; danach gehört die Widerklage im Hinblick auf die Höhe des Streitwerts zur Zuständigkeit der Landgerichte (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG).
  2. b)§ 33 ZPO begründet für die Widerklage bei dem Gericht der Klage einen besonderen Gerichtsstand, also eine Zuständigkeit in örtlicher Hinsicht. Die sachliche Zuständigkeit wird durch § 33 ZPO grundsätzlich nicht berührt (vgl. nur Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 33 Rn. 12). Das Gericht, bei dem die Widerklage erhoben wurde, muss für die Widerklage sachlich zuständig sein. Das bereitet keine Probleme, wenn für Klage und Widerklage ein Gericht gleicher Ordnung zuständig ist. Ist die Klage zuständigkeitshalber etwa wegen der Höhe des Streitwerts beim Landgericht anhängig, so ist das Landgericht nach allgemeiner Meinung allerdings auch für die Widerklage mit einem an sich in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fallenden Streitwert zuständig (vgl. Zöller/Vollkommer aaO). Das gilt jedoch nicht, wenn für die Widerklage eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht. Diese geht vor und führt zur Trennung (§ 145 ZPO) der Widerklage und deren Abweisung als unzulässig oder auf entsprechenden Antrag Verweisung (§ 281 ZPO) an das sachlich ausschließlich zuständige Amtsgericht (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 28. Aufl. § 33 Rn. 18). 6Ist die Klage vor dem Amtsgericht erhoben und übersteigt der Streitwert der Widerklage dessen Zuständigkeit, so ermöglicht § 506 ZPO – in Durchbrechung des Grundsatzes der perpetuatio fori – auf entsprechenden Antrag die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht. Auch dies kann jedoch dann nicht gelten, wenn das Amtsgericht für die Klage sachlich ausschließlich zuständig ist. Die Erhebung der Widerklage kann nicht dazu dienen, eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts auszuhebeln. In diesem Fall ist und bleibt das Amtsgericht für die Klage ausschließlich zuständig; eine Verweisung des gesamten Rechtsstreits nach § 506 ZPO ist nicht möglich. Ebenso wenig wird aber dadurch, dass die Verweisung des gesamten Rechtsstreits an das Landgericht ausgeschlossen ist, allein schon deshalb nunmehr das Amtsgericht auch für die Widerklage zuständig. Die hinter § 33 ZPO stehenden Erwägungen der Prozessökonomie finden insoweit ihre Grenze an der gesetzlich geregelten Zuständigkeitsordnung. Daher bleibt nur, falls nicht das Amtsgericht durch rügelose Einlassung (§ 39 ZPO) oder Parteivereinbarung (§ 38 ZPO) auch für die Widerklage zuständig wird, deren Abweisung oder auf Antrag Abtrennung und Verweisung nach § 281 ZPO an das sachlich zuständige Landgericht. 2. Ein Verweisungsantrag nach § 281 ZPO nur für die Widerklage ist bisher nicht gestellt. Der Antrag des Widerklägers, den gesamten Rechtsstreit zu verweisen (§ 506 ZPO), kann nicht ohne weiteres in einen Antrag auf Abtrennung und Verweisung nur der Widerklage umgedeutet werden. Dem Widerkläger, dessen Antrag auf Verweisung des gesamten Rechtsstreits nicht stattgegeben werden kann, ist Gelegenheit zu neuer Erklärung zu geben: Möchte er die Widerklage in jedem Fall vor dem Landgericht verhandelt haben, so mag er Antrag auf Abtrennung und Verweisung der Widerklage stellen. Strebt er in erster Linie eine gemeinsame Verhandlung mit der Klage an, auch wenn diese vor dem Amtsgericht stattfindet, so steht es ihm frei, zunächst abzuwarten, ob sich die Widerbeklagten auf die Widerklage nach gerichtlicher Belehrung gemäß § 504 ZPO rügelos einlassen. Nach alldem waren die Akten dem Amtsgericht ohne abschließende Zuständigkeitsbestimmung zur weiteren Sachbehandlung zurückzugeben. Permalink: http://openjur.de/u/468946.html Kommentare

(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.