Tenor I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom
- Februar 2008 dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro verurteilt und ihm für die Dauer von drei Monaten verboten wird, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen; in übrigen, nämlich hinsichtlich des Tatvorwurfs der Beleidigung, wird der Angeklagte freigesprochen. II. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird als unbegründet verworfen. III. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; im übrigen trägt der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen selbst. Gründe I. Das Amtsgericht hat den Angeklagten nach vorangegangenem Strafbefehlsverfahren wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 55 Tagessätzen zu jeweils 25 Euro, gebildet aus Einzelgeldstrafen von 50 und 10 Tagessätzen, verurteilt. Daneben hat es dem Angeklagten verboten, für die Dauer von 3 Monaten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht als unbegründet verworfen. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. II. Die statthafte (§ 333 StPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 341 Abs. 1, §§ 344 , 345 StPO) Revision erweist sich auf die Sachrüge in dem aus dem Beschlusstenor (Ziffer I.) ersichtlichen Umfang als begründet (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zum Teilfreispruch des Angeklagten wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung (§ 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils – von dem durch den Teilfreispruch bedingten Wegfall der Einzelstrafe von 10 Tagessätzen für die Beleidigung und des damit gegenstandslos gewordenen Gesamtstrafenausspruchs abgesehen - keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat nimmt in diesem Umfang zur näheren Begründung auf die insoweit zutreffende Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht Bezug. Der Schuldspruch wegen Beleidigung kann aufgrund der seitens des Landgerichts der Verurteilung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen allerdings keinen Bestand haben:
- Danach äußerte der Angeklagte in einem Telefonat mit dem die Ermittlungen gegen ihn wegen des Tatvorwurfs der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung führenden Polizeibeamten und zugleich Tatzeugen für die Straßenverkehrsgefährdung anlässlich seiner fernmündlichen Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung dem Beamten gegenüber wörtlich: „ Sie sind mir ein komischer Vogel “. Unmittelbar zuvor hatte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen im Rahmen desselben Telefonats Zweifel daran angemeldet, dass der Beamte aufgrund des nur kurzen Begegnungsvorgangs der Fahrzeuge des Angeklagten und des Zeugen tatsächlich dazu in der Lage gewesen sei, das Kennzeichen des Angeklagten – wenn auch nur teilweise – abzulesen. Hierauf hatte der Beamte dem Angeklagten u.a. mehrfach seine Beobachtungen erläutert, was den Angeklagten zunächst zu der Äußerung veranlasste, der Beamte und Zeuge verfolge ihn nur wegen seiner „schwarzen Haare“, womit der Angeklagte offensichtlich auf seine (türkische) Herkunft anspielte. Nach einem erneuten Hinweis des Zeugen auf die aus seiner Sicht bestehende Beweislage und darauf, den Angeklagten keinesfalls wegen dessen Haarfarbe angehalten zu haben, fiel seitens des Angeklagte in Richtung auf seinen Gesprächspartner die inkriminierte Äußerung: „ Sie sind mir ein komischer Vogel “. Strafantrag wegen Beleidigung wurde jeweils form- und fristgerecht seitens des Zeugen und seines Dienstvorgesetzten gestellt. Das Landgericht wertet die Äußerung des Angeklagten in diesem Zusammenhang als Ausdruck gewollter Missachtung, die geeignet sei, den Zeugen in seiner Person sowie in seiner Tätigkeit als ermittelnder Polizeibeamter herabzuwürdigen, wobei die Grenze zur Schmähkritik überschritten werde, weshalb die Äußerung auch nicht mehr durch § 193 StGB als Ausprägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gedeckt sei. Es handele ich nicht mehr um eine bloße unsachliche Kritik; vielmehr werde der Zeuge als Person in seinem Tun lächerlich gemacht, wenn er einem „ komischen Vogel “ gleichgestellt werde.
- Diese Rechtsansicht, der sich die Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht ohne weitere Begründung in ihrer Antragsschrift zur Revision des Angeklagten angeschlossen hat, hält aus Rechtsgründen der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand: 7a) Mit der Redewendung vom „ seltsamen Vogel “ oder - wie hier – mit der synonym zu verstehenden (neuzeitlichen) Wendung vom „ komischen Vogel “ wird seit jeher nicht mehr und nicht weniger als ein sonderbarer, (ver-)wunderlicher, eigentümlicher, merkwürdiger, befremdlicher oder mitunter auch "kauziger" (vgl. daher die verwandte Redensart: ‚ komischer Kauz ’) Mensch bezeichnet. Ein ehrenrühriger Bedeutungsinhalt ist der umgangssprachlichen Redewendung darüber hinaus nicht beizumessen. Die Annahme einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB scheitert damit schon am äußeren Deliktstatbestand, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Angeklagte die bereits objektiv nicht als ehrverletzend anzusehende, vielmehr von Art. 5 Abs. 1 GG als ohne weiteres statthafte Meinungsäußerung gedeckte Redewendung in Ausübung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gebraucht hat oder nicht. So findet sich die vermutlich schon auf vorchristliche lateinisch-römische Quellen ( Juvenal ) zurückzuführende Redensart („ Rara avis in terris, nigroque simillima cygno “) in ihrer altdeutschen Fassung („ Es ist eyn seltzamer vogel “) bei dem niederdeutschen Humanisten Eberhardus Tappius (eigentl.: Eberhard Tappe) in seinem erstmals 1539 in Straßburg erschienen und seitdem vielfach neu aufgelegten Standardwerk ‚Germanicorum adagiorum cum latinis ac graecis collatorum Centuriae Septem’ , einer 700 Sprichwörter griechischer, lateinischer und deutscher Herkunft umfassenden Kompilation als deutsche Redensart ebenso wieder wie etwa in seinen unterschiedlichen niederländischen Fassungen (u.a. „ Het is een zeldzame vogel: onder duizend niet één “) in dem seit 1858 in Utrecht in drei Teilen von P.J. Harrebomée (1809 – 1880) herausgegebenen ‚ Spreekwoordenboek der Nederlandische taal ’ (vgl. für die jeweiligen Fundstellennachweise: Wander, Karl Friedrich Wilhelm, Deutsches Sprichwörter-Lexikon,
- Band <Sattel bis Wei>, Leipzig 1867, S. 1670, Nr. 599). b) Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unbeschadet der vorstehenden Ausführungen von einer Grenzüberschreitung hin zur Schmähkritik ersichtlich auch dann keine Rede sein könnte, wenn die Äußerung des Angeklagten im Gesamtkontext des Telefonats mit dem Zeugen und Antragsteller am Nachmittag des 30.09.2006 gewichtet wird. Zwar hat das Landgericht seiner Wertung insoweit zutreffend vorangestellt, dass die in Rede stehenden Äußerungen, vom Wortlaut ausgehend, nach ihrem objektiven Sinngehalt (Erklärungsinhalt) unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände auszulegen sind und dass für die Annahme einer Beleidigung weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen maßgeblich ist, sondern wie ein unbefangener verständiger Dritter diese verstehen musste (vgl. z.B. BGHSt 19, 235 /237; BayObLGSt 2004, 46 /48; BayObLG NJW 2005, 1291 und Senatsurteil vom 24.10.2006 – 3 Ss 86/2006; ferner Schönke/Schröder-Lenckner StGB
- Aufl. § 185 Rn. 8 und Fischer StGB
- Aufl. § 185 Rn. 8). Gerade nach diesen Maßstäben erweist sich die Wertung des Landgerichts als "Schmähkritik" jedoch als unzutreffend: Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedermann das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern. Im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen sind Meinungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten folglich sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz, der deshalb unabhängig davon besteht, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Der Schutz bezieht sich jedoch nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Denn der sich Äußernde hat nicht nur das Recht, überhaupt seine Meinung kundzutun. Er darf vielmehr dafür auch diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die größte Verbreitung oder die stärkere Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht. Selbst eine polemische oder verletzende Formulierung entzieht eine Äußerung deshalb nicht dem Schutzbereich der Grundrechtsnorm (st.Rspr. vgl. z.B. BVerfGE 93, 266 /289 f; BVerfG NJW 1995, 3303 und zuletzt BVerfG <
- Kammer des Ersten Senats>, Beschluss vom 24.05.2006 - 1 BvR 49/00 u.a., jeweils m. weit. Nachw.). Auch das Strafrecht wertet selbst tatbestandliche Ehrverletzungen dann nicht als rechtswidrig, wenn der Beschuldigte seine entsprechenden Meinungsäußerungen „zur Wahrnehmung berechtigter Interessen“ abgibt (§ 193 StGB). Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist andererseits nicht unbegrenzt gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Grundrechtsbeschränkende Vorschriften des einfachen Rechts sind ihrerseits wiederum im Licht des eingeschränkten Grundrechts auszulegen, damit dessen wertsetzende Bedeutung für das einfache Recht auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt. Das führt im Rahmen der auslegungsbedürftigen Tatbestandsmerkmale der einfachrechtlichen Vorschriften, zu denen auch § 185 StGB zu zählen ist, regelmäßig zu einer fallbezogenen Abwägung zwischen der Bedeutung der Meinungsfreiheit und dem Rang des durch die Meinungsäußerung beeinträchtigten Rechtsguts, welches das einfache Recht schützen will ( BVerfGE 85, 1 /16). So muss die Meinungsfreiheit zurücktreten, wenn die Äußerung die Menschenwürde (Art. 1 GG) eines anderen antastet sowie dann, wenn sich eine herabsetzende Äußerung lediglich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt. Der hier zu beurteilenden Äußerung des Angeklagten kann eine derartige Eigenschaft allerdings auch dann nicht zugesprochen werden, wenn man ihr – wie es das Landgericht abweichend von der Rechtsauffassung des Senats annimmt – einen ehrverletzenden Charakter zuerkennt: Denn ein Angriff gegen die Menschenwürde liegt erst dann vor, wenn dieser gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern des anderen, gegen dessen Menschsein als solches gerichtet ist und ihm den Wert abspricht (BGH NStZ 1981, 258 ; BayObLGSt 2002, 24 /30; 2004, 46 /50). Die Verwendung der inkriminierten Redewendung stellt weder für sich genommen noch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung einen Angriff auf die Menschenwürde des Antragstellers dar. Zugleich fehlte es für die Annahme einer Formalbeleidigung daran, dass selbst in der schlichten Bezeichnung als ‚ komischer Vogel ’ weder eine Missachtung zum Ausdruck kommt, die in einem unangemessenen Verhältnis zur Situation steht, in der die mündliche Äußerung gefallen ist, noch fügen die – einer Vernehmungssituation zumindest vergleichbaren - Umstände der vom Angeklagten gewählten Formulierung ein weiteres Unwertelement hinzu. Die Grenze zur reinen Schmähkritik im Sinne einer sich in der persönlichen Herabsetzung ohne jeglichen Tatsachenbezug erschöpfenden Diffamierung des Zeugen und Polizeibeamten ist schon aufgrund der auf der Hand liegenden Anlassbezogenheit der Äußerung des Angeklagten nicht überschritten. Denn eine überzogene Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik gerade in der persönlichen Herabsetzung bestehen ( BVerfGE 82, 272 /283 f.; BayObLGSt 2002, 24 /31; 2004, 46 /50 f.). Dies ist hier nach den Feststellungen des Landgerichts ersichtlich nicht der Fall. III. Der Senat entscheidet durch einstimmigen Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 473 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO. Permalink: https://openjur.de/u/468951.html ( https://oj.is/468951 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 1 Referenzen 2 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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