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OLG München, Urteil vom 5. Juni 2008 - Az. 19 U 1933/08

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 27. Zivilkammer, vom 11.01.2008 wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse u.a. auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung in H. im Jahr 1992 in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zur Verjährungsproblematik ist zu ergänzen, dass sich die Rechtsanwälte der Klägerin in einem 10-seitigen Anspruchsschreiben vom 11.11.2003 an die Beklagte gewandt haben (Anlage A 10). Die Klageschrift vom 20.12.2006 ist am 28.12.2006 bei Gericht eingegangen. Sie wurde der Beklagten am 13.03.2007 zugestellt, nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss, der am 08.01.2007 bei ihr angefordert und am 12.02.2007 moniert wurde (Bl. 96 d.A.), am 26.02.2007 eingezahlt hatte (Zahlungsanzeige vom 02.03.2007 im Kostenheft). Das Landgericht hat die Klage im Hauptantrag und im Hilfsantrag Ziff. 6

  1. a)mit der Begründung abgewiesen, der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche zu. Sie könne keine Ansprüche aufgrund unterlassener oder unrichtiger Aufklärung über die Risiken des Mietpools herleiten, weil aus der Verpflichtung zum Beitritt zu einem Mietpool ohne Hinzutreten spezifischer Gefahren des konkreten Mietpools keine besondere Hinweis- und Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bestehe. Soweit die Klägerin Ansprüche darauf stütze, dass die Beklagte sie über eine behauptete Unrichtigkeit der Angaben über die Höhe der Mieteinkünfte aufklären habe müssen, seien die Ansprüche verjährt; eine etwaige Diskrepanz zwischen den in Aussicht gestellten und den tatsächlich erzielten Mieteinkünften sei der Klägerin am 01.01.2002 bekannt gewesen. Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte die Klägerin nicht über etwaige Nachteile und Risiken der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vorausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparverträgen aufgeklärt habe. Schließlich ergebe sich ein Anspruch auch nicht aus einer unterbliebenen Aufklärung über angeblich „versteckte Innenprovisionen“. Selbst ein diesbezüglich unterstellter Wissensvorsprung der Beklagten führe nicht zu deren Haftung, weil es beim kreditfinanzierten Kauf zu den eigenen Aufgaben des Käufers gehöre, die Angemessenheit des Kaufpreises zu prüfen. Anderes gelte nur, wenn eine solche Innenprovisionen zu einer Verschiebung der Relation von Verkehrswert und Kaufpreis in den Bereich der Sittenwidrigkeit führe und sich der Wissensvorsprung der Bank gerade auf diese Relation beziehe; dies könne dem Klagevortrag jedoch nicht entnommen werden. Der Hilfsantrag zu Ziff. 6
  2. b)sei schon deshalb nicht begründet, weil hier § 3 Abs. 2 Ziff. 2 VerbrKrG eingreife. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Berufungsbegründung - „soweit das Urteil im folgenden angegriffen werde“ - zunächst pauschal auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nebst dortigen Beweisantritten. Nachfolgend führt sie aus, dass keine Verjährung eingetreten sei. Sie habe von möglichen Ansprüchen gegen die Beklagte erst nach dem 01.01.2002 Kenntnis erlangt, was aber sowieso zunächst von der Beklagten darzulegen gewesen wäre. Deren Verwicklung sei erst durch die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und der BaFin im Jahr 2004 bekannt geworden. Im übrigen habe bis zum 16.05.2006 eine „anspruchsfeindliche Rechtsprechung“ vorgelegen. Bezüglich der arglistigen Täuschung über die versprochenen Mieten dürfe auf den Vortrag erster Instanz verwiesen werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Beklagte wie folgt zu verurteilen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Zinsen des Vorausdarlehens in Höhe von 90.684,77 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit dem 02.01.2004 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass aus dem Darlehensvertrag vom 13.03.1992, Konto-Nr. ...52/001 keine Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungsansprüche der Beklagten gegenüber der Klägerin bestehen, jeweils Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 1088/100.000 an dem Grundstück in H., verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im Obergeschoss links 3 mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 44, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Hannover ... an die Beklagte sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Übereignungsanspruchs seit dem 02.01.2004 in Verzug befindet. 4. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, das Bausparguthaben des Klägers nebst Zinsen aus dem Bausparvertrag Nr. ...52/001 abzurechnen und den sich aus der Abrechnung ergebenden Betrag an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, das Bausparguthaben des Klägers aus dem zugeteilten Bauspardarlehen Nr. ...52/002 sowie darauf entrichtete Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von insgesamt 16.034,11 € an den Kläger zu zahlen. 5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den gesamten Schaden und alle Kosten zu ersetzen hat, die durch die Abwicklung des Darlehensvertrages und Übereignung der unter Ziffer 3 bezeichneten Eigentumswohnung entstehen. 6. Hilfsweise gegenüber den Anträgen zu Ziffern 1, 2, 3 und 5
  3. a)wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 44.627,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontsatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
  4. b)wird die Beklagte verurteilt, eine Neuberechnung des effektiven Jahreszinses des Darlehensvertrages vom 13.03.1992, Konto-Nr. ...52/001 auf der Grundlage des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen und den sich aus der Neuerrechnung zugunsten der Klägerin ergebenden Betrag an die Klägerin zu zahlen. 7. Hilfsweise das Urteil aufzuheben und an das Erstgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil sich die Berufungsbegründung allenfalls „floskelhaft“ mit dem Ersturteil auseinandersetze. Im übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Dass die Klägerin von dem behaupteten „institutionalisierten Zusammenwirken“ der Beklagten bereits im Jahr 2001 Kenntnis gehabt habe, ergebe sich aus der Klageschrift selbst. Dass sich die Behauptungen der Klägerin zu den angeblich „versprochenen Mieten“ nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezögen, sei bereits in erster Instanz ausgeführt worden. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Die Berufung der Klägerin ist in Bezug auf eine behauptete Pflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Unrichtigkeit der Angaben zur Miethöhe zulässig. 21§ 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO verlangt „die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt“. Es ist deshalb eine auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiell-rechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BGH NJW 2003, 2532 ). Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn es diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen, lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG NZA 2005, 597 [598]). Es ist vielmehr klar anzugeben, gegen welche Ausführungen des Urteils der Angriff sich richtet und wie er begründet wird (BGH NJW-RR 2007, 1363 ). 22Weiter muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird. Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinander setzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft. Auch wenn durch eine beschränkte Anfechtung die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in vollem Umfang gehemmt wird, können die Berufungsangriffe nur im Rahmen der Frist zur Berufungsbegründung bis zum Schluss der Berufungsverhandlung ergänzt werden, soweit nicht darüber hinaus die Präklusionsvorschriften entgegenstehen (BGH NJW-RR 2007, 414 für Rüge eines ärztlichen Behandlungs- neben Aufklärungsfehler). Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hier nur hinsichtlich der behaupteten Pflichtverletzung „Aufklärung über Unrichtigkeit der Angaben zur Miethöhe“. Nur insoweit hat das Landgericht etwaige Ansprüche der Klägerin wegen Verjährung, mit der sich die Berufungsbegründung in der Sache ausschließlich befasst, abgewiesen. Zu den in den Gründen des Ersturteils abgehandelten weiteren behaupteten Pflichtverletzungen aus den Sachverhaltskomplexen „Mietpool“, „Nachteile der Finanzierung durch Vorausdarlehen in Kombination mit Bausparverträgen“ und „versteckte Innenprovisionen“ finden sich dagegen in der Berufungsbegründung keinerlei Ausführungen oder gar konkrete Berufungsrügen. Diese behaupteten Pflichtverletzungen und Sachverhaltskomplexe sind somit schon nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden (vgl. BGH NJW-RR 2007, 414 ). Soweit in dem Schriftsatz vom 19.05.2008 noch - allerdings bereits verspätet gem. §§ 530 , 296 I ZPO - unklar „versteckte Innenprovisionen“ erwähnt wurden, genügt der dortige Vortrag ebenfalls nicht den an eine ordnungsgemäße Berufungsrüge zu richtenden Anforderungen. Denn auch dort fehlt jede konkrete Auseinandersetzung mit den Gründen des Ersturteils. Ohne dass es darauf noch ankäme, hat die Klägerin eine entsprechende Beschränkung ihrer Berufungsangriffe in der Berufungsbegründung sogar selbst angekündigt, indem sie dort (Bl. 284 d.A.) ausgeführt hat, sie beziehe sich -soweit das Urteil im folgenden angegriffen werde- zunächst auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag nebst dortigen Beweisantritten. „Im folgenden“ finden sich in der Berufungsbegründung aber nur Angriffe gegen die Ausführungen des Landgerichts zur Verjährung im Rahmen der angeblichen Unrichtigkeit der Angaben zur Miethöhe. II. Soweit die Berufung der Klägerin danach zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Senat hält die Auffassung des Landgerichts - allerdings nur im Ergebnis - für zutreffend und nimmt auf das - insbesondere im Tatbestand sehr substanzarme - Urteil des Landgerichts Bezug. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich vorgeschriebenen Kürze (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) wird ergänzend folgendes ausgeführt: 1. Zur Verjährungsfrage kann dem Urteil des Landgerichts in der Tat nicht entnommen werden, woraus sich in Bezug auf eine Pflichtverletzung wegen Nichtaufklärung über die Unrichtigkeit der Angaben zur Miethöhe die erforderliche Kenntnis der Klägerin von der hiesigen Beklagten als möglicher Anspruchsgegnerin i.S.v. § 199 I Nr. 2 BGB n.F. ergeben soll und was die hierfür grundsätzlich darlegungs- und ggf. auch beweispflichtige Beklagte hierzu vorgetragen hat.
  5. a)Insoweit ergibt sich aber jedenfalls aus dem 10-seitigen Anspruchsschreiben der Rechtsanwälte der Klägerin an die Beklagte vom 11.11.2003 (Anlage A 10) die erforderliche Kenntnis der Klägerin. Denn dort wird auf S. 6 unten/7 oben ein „Wissensvorsprung“ der Beklagten hinsichtlich der möglichen Mieterträge konkret behauptet und als nachgewiesen dargestellt. Bei dieser Sachlage wäre der Klägerin - jedenfalls aus ihrer Sicht - eine Klage auch nach dem damaligem Stand der Rspr. ohne weiteres zuzumuten gewesen. Verjährung ist demnach spätestens 3 Jahre später mit Ablauf des Jahres 2006 eingetreten. Die streitgegenständliche Klageschrift vom 20.12.2006 ist zwar am 28.12.2006 bei Gericht eingegangen, wurde der Beklagten jedoch erst am 13.03.2007 zugestellt, weil die Prozessbevollmächtigten der Klägerin den Gerichtskostenvorschuss, der nach Aktenlage am 08.01.2007 angefordert und am 12.02.2007 moniert wurde (Bl. 96 d.A.), erst am 26.02.2007 eingezahlt haben. Zu dem entsprechenden Hinweis des Senats vom 26.05.2008 (Bl. 315 d.A.) hat sich die für eine „demnächstige“ Zustellung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin selbst auf nochmalige Nachfrage im Termin nicht geäußert. Bei dieser Sachlage ist die Zustellung der Klageschrift nicht mehr „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgt (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl. 2007, § 167 Rnr. 11 ff.). Da die Berufungsbegründung bezüglich der Verjährung der Klageansprüche in zeitlicher Hinsicht ebensowenig unterscheidet wie das Landgericht in seinem Urteil, fehlt für das Berufungsverfahren eine Berufungsrüge, dass und warum hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Schäden nicht - wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen - insgesamt Verjährung eingetreten sein soll. Von Amts wegen war dem mangels Anhaltspunkt in dem angefochtenen Urteil gem. § 529 II 2 ZPO nicht nachzugehen.
  6. b)Etwaige Schadensersatzansprüche wegen vor dem Jahr 2000 gezahlter Zinsen wären daneben bereits gem. § 197 BGB a.F. verjährt gewesen. Der Anspruch aus culpa in contrahendo unterlag der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nur dann, wenn nicht eine der Regelungen über eine kürzere Frist eingriff. Die rechtstechnischen Unterschiede der Anspruchsbegründungen ändern dabei nichts an der Anwendbarkeit des § 197 BGB a.F.. Entscheidend ist, dass der Anspruch seiner Art nach auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Insoweit gilt das zum Bereicherungsanspruch Gesagte auch für den Anspruch aus culpa in contrahendo: Wenn die Beklagte sich durch ihr Verhalten bei den Vertragsverhandlungen schadensersatzpflichtig gemacht hat, war sie verpflichtet, den in jeder Ratenzahlung der Klägerin enthaltenen Kostenanteil sofort zurückzuzahlen. Damit war auch dieser Schadensersatzanspruch insoweit seiner Art nach von vornherein auf Zahlungen gerichtet, die typischerweise nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr i.S.v. § 197 BGB a.F. zu erbringen waren (BGH NJW 1986, 2564 [2567 f.]). 2. Außerdem wäre die Berufung insoweit auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
  7. a)Da die Klägerin in der Berufungsbegründung bezüglich der angeblichen arglistigen Täuschung über die versprochenen Mieten pauschal auf ihren Vortrag erster Instanz verweist (Bl. 291 d.A.), fehlt es schon einer ordnungsgemäßen Berufungsrüge (vgl. die mitgeteilten Allgemeinen Verfahrenshinweise des Senats, nach Bl. 279 d.A.). Eine derartige pauschale Verweisung wäre - insbesondere angesichts des Umfangs der Schriftsätze der Klägerin (schon die Klageschrift hat fast 100 Blatt) - selbst nach altem Berufungsrecht nicht zulässig gewesen (vgl. BGHZ 35, 103 [107]).
  8. b)Deshalb sei nur vorsorglich noch kurz darauf hingewiesen, dass bereits in der Klageschrift unter der Überschrift „Täuschung über tatsächliche Mieteinkünfte“ (Bl. 63 ff. d.A.; vgl. Inhaltsverzeichnis Bl. 94 d.A.) eine solche Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt wurde. Dort fehlt die konkrete Angabe der erzielbaren Miete und insbesondere die weit wesentlichere Angabe der tatsächlich erzielten Miete als entscheidende Vergleichsgröße. Außerdem scheinen die dortigen Angaben nur die Beleihungswertermittlung der Beklagten zu betreffen. Daher sei noch auf die st. Rspr. des BGH verwiesen, wonach Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse prüfen und ermitteln. Dementsprechend kann sich grundsätzlich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten Beleihungswertermittlung keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (z.B. BGH NJW 2008, 640 Rnr. 15 m.w.N.). Auch ausreichende Beweisangebote für die angebliche „Täuschung über tatsächliche Mieteinkünfte“ enthält zumindest die Klageschrift nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind. Permalink: http://openjur.de/u/468966.html Kommentare

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