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FG München, Beschluss vom 24. Juni 2008 - Az. 1 V 2003/08

Tatbestand I. Streitig ist in der Hauptsache, ob das Finanzamt Folgerungen aus einer tatsächlichen Verständigung zutreffend gezogen hat. Der Antragsteller wird vom Antragsgegner - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1998 bis 1999 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Nach einer Außenprüfung waren verschiedene Besteuerungsgrundlagen streitig, über die sich die Beteiligten im Wege einer tatsächlichen Verständigung einigten (Bl. 56 f. der Rb-Akte V). In der Folge dieser Verständigung nahm der Antragsteller Klagen, die über die Streitjahre anhängig waren, mit Erklärungen vom

  1. Juni 2006 (Einstellungsbeschlüsse des Finanzgerichts –FG- München vom
  2. Juni 2006) und vom
  3. September 2006 (Einstellungsbeschluss des Finanzgerichts –FG- München vom
  4. September 2006) zurück. Mittlerweile bestreitet der Kläger die Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung bzw. begehrt eine von dieser Verständigung abweichende Besteuerung mit Klage unter dem Aktenzeichen 1 K 2598/07 . Entsprechend hat er Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der ESt-Bescheide für die Streitjahre 1998 bis 1999 sowie die Bescheide über steuerliche Nebenleistungen hinsichtlich dieser Bescheide in voller Höhe auszusetzen. Der Antragsgegner hat noch keinen Antrag gestellt. Gründe I. Der Antrag ist nicht begründet. Bei summarischer Prüfung anhand der präsenten Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, dagegen sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Der AdV-Antrag ist bereits dann begründet, wenn ein nicht nur geringer Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gegen den Verwaltungsakt eingelegte Rechtsbehelf Erfolg haben wird (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom
  5. Juni 1994 IX R 141/89 , BStBl II 1994, 756 ; BFH-Beschlüsse vom
  6. Januar 1998 IX B 25/97 , BFH/NV 1998, 994 ; vom
  7. August 1998 II B 25/98 , BStBl II 1998, 674 ; und vom
  8. Juli 1999 VI B 116/99 , BStBl II 1999, 684 ). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall bei summarischer Beurteilung nicht erfüllt. Die angefochtenen ESt-Bescheide für 1998 bis 1999 sind nach Aktenlage jedenfalls insoweit bestandskräftig, wie sie der Antragsteller angreift, nachdem die entsprechenden Klagen mit Erklärungen vom
  9. Juni 2006 und vom
  10. September 2006 zurückgenommen wurden. Zwar hat der Antragsteller gegen die Änderungsbescheide vom
  11. Dezember 2006 rechtzeitig Einspruch eingelegt. Da die Änderungen jedoch nur aufgrund von ergangenen Grundlagenbescheiden erfolgten, sind sie auch nur insoweit noch anfechtbar (§ 42 FGO). Die Einwendungen des Antragstellers richten sich jedoch auf die unanfechtbaren Teile der Bescheide. Hinsichtlich des in der Hauptsache erhobenen Verpflichtungsantrags auf Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide ist ein Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung nicht statthaft (BFH-Beschluss vom
  12. August 1994 IV S 8/94 , BFH/NV 1995, 40 ). 13Eine Umdeutung in einen Antrag auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung scheidet schon deswegen aus, weil Passivlegitimierter eines solchen Anspruchs nicht das Festsetzungsfinanzamt, sondern vielmehr das Vollstreckungsfinanzamt – in diesem Falle das Zentralfinanzamt München – wäre (vgl. BFH-Beschluss vom
  13. November 1991 VII B 128/91 , BFH/NV 1992, 478 ). 14Soweit der Kläger die Aussetzung der Vollziehung von Bescheiden über steuerliche Nebenleistungen begehrt, gilt bei summarischer Beurteilung folgendes: Eines Aussetzung von Säumniszuschlägen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil diese kraft Gesetzes entstehen (§ 240 der Abgabenordnung) und mangels eines anfechtbaren Verwaltungsakts ein Antrag auf AdV insoweit nicht statthaft ist (BFH-Urteil vom
  14. März 1993 VII R 37/92 , BFH/NV 1994, 4 ). Soweit die Aussetzung von Zinsen zur ESt begehrt wird, bestehen nach summarischer Beurteilung des Falls keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Zinsfestsetzungen. Im Übrigen sind sie bei summarischer Beurteilung bestandskräftig. Insbesondere hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, dass die tatsächliche Verständigung den Verzicht auf Zinsen zur ESt umfasst hätte. Aussetzungsgründe hinsichtlich der Verspätungszuschläge sind ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass das FA sich nicht an die insoweit getroffenen Regeln im Zusammenhang mit der tatsächlichen Verständigung gehalten hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 FGO. Permalink: http://openjur.de/u/469076.html Kommentare

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