Tatbestand I. Streitig ist die Tarifierung des Multimediaplayers. Die Klägerin beantragte am
- September 2006 bei der Oberfinanzdirektion (OFD) - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über einen MP3 Player in gemeinsamer Umschließung mit einem Stereokopfhörer, einem USB-Kabel, einem Ladegerät, einem Audio-Kabel, einem Trageband, einer Bedienungsanleitung und einer CD mit der zum Betrieb des Gerätes erforderlichen Software und begehrte die Einreihung in die bis zum
- Dezember 2005 gültige Tarifposition 8520 9090 900 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit der Beschreibung "andere Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung". Bei der streitigen Ware, die die Klägerin aus C einführt, handelt es sich um einen MP3-Player (Abmessungen 68 x 37 x 13 mm) mit einer Signalelektronik für die Video- und Audioverarbeitung und einem eingebauten Lithium-Polymer Akku. Sie verfügt über einen sogenannten Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 1 GB, eine USB 2.0 FullSpeed-Schnittstelle, eine Eingangsklinkenbuchse 2,5 mm, eine Ausgangsklinkenbuchse 3,5 mm Stereo und ein Farbdisplay mit einer Größe von 13 x 20 mm (Bildschirmdiagonale 2,3 cm). Das Gerät ist in der Lage, Tondateien in den gängigen Formaten MP3, WMV und WMA zu speichern und wiederzugeben. Daneben ist eine Tonaufzeichnung möglich (Diktiergerät-Funktion). Außerdem kann das Gerät unbewegte Bilder im Dateiformat JPG speichern und anzeigen sowie bewegte Bilder im Dateiformat MTV speichern und wiedergeben, weshalb andere Formate (z. B. AVI, WMV, ASF) vor der Speicherung und Wiedergabe in das Dateiformat MTV konvertiert werden müssen. Bei der Wiedergabe von Videodateien im MTV-Format beträgt die Bildwiedergaberate (sogenannte Frame Rate) 15 Bilder pro Sekunde bei einer Bildauflösung von 96 x 64 Pixel. Im Übrigen beträgt die Auflösung des Displays 128 x 96 Pixel. Eine unmittelbare Aufnahme von Bildern oder Videos ist nicht möglich. Weiterhin ist das streitige Gerät in der Lage, Textdateien, die in einem anderen als einem Video-, Bild- oder Ton-Format vorliegen, zu speichern und wiederzugeben. Mit der vZTA vom
- Januar 2007 reihte die OFD, deren Zuständigkeit in Zolltarifangelegenheiten zum
- Januar 2008 vorübergehend auf die Bundesfinanzdirektion (BFD) übergegangen ist, das streitige Gerät als "Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, kein Magnetbandgerät, kein Wiedergabegerät für Videobänder (Multifunktionsgerät mit kennzeichnender Haupttätigkeit Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, in Warenzusammenstellung mit nicht Charakter bestimmendem Zubehör)" in die Unterposition 8521 9000 90 der KN ein. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (vgl. Einspruchsentscheidung vom
- März 2007) erhob die Klägerin Klage, mit der sie im Wesentlichen vorbringt, dass bei mehreren für die Eintarifierung einer Ware in Betracht kommenden Tarifpositionen der Hauptverwendungszweck der Ware maßgeblich sei, so wie er sich aus ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften ergebe. Bei der streitigen Ware handele es sich schon aufgrund der geringen Größe des Displays und der geringen Auflösung bei der Darstellung von Bildsequenzen und der damit verbundenen äußerst eingeschränkten Qualität der Bewegtbildwiedergabe nicht um ein Videogerät. Die Bildwiedergabefrequenz betrage lediglich 15 Bilder pro Sekunde, wobei das menschliche Auge aufeinander folgende Einzelbilder erst ab 16 Bildern pro Sekunde als einen Bewegungsablauf erkenne. Daher könne die streitige Ware objektiv keinesfalls als Videogerät angesehen werden. Ein Videogerät müsse aber zur Aufnahme und/oder Wiedergabe audiovisueller Aufzeichnungen bestimmt sein. Gegen eine Einreihung als Videogerät spreche auch, dass die für die Speicherung von Videodateien gängigen Dateiformate in das Sonderformat MTV umgewandelt werden müssten. Der Verweis der BFD auf eine Einzelentscheidung der Weltzollorganisation, nach der ein DVD-Player mit MP3-Dekoder der Position 8521 zugewiesen wurde, sei nicht stichhaltig, da die streitige Ware ein bloßes Speichermedium und nicht mit einem DVD-Player vergleichbar sei. Die Aufnahme und Wiedergabe von Audiodateien stelle den Hauptverwendungszweck dar. Schließlich habe das Display der streitigen Ware nicht die Funktion der Anzeige bewegter Bilder und damit nicht die Funktion eines Bildschirms. Die Klägerin beantragt, die vZTA vom
- Januar 2007 und die Einspruchsentscheidung vom
- März 2007 aufzuheben und die BFD zu verpflichten, der Klägerin eine vZTA zu erteilen, in der die streitige Ware in die Unterposition 8519 8195 der KN eingereiht wird. Die BFD beantragt, die Klage abzuweisen. Die wesentlichen Funktionen des streitigen Geräts, nämlich die Videoaufzeichnung und -wiedergabe im MTV-Format, die Bildaufzeichnung und -wiedergabe im JPG-Format und die Tonaufzeichnung und -wiedergabe im MP3- und WMA-Format, seien vom Wortlaut der Position 8521 erfasst. Daher bestehe keine Konkurrenz zum Wortlaut der Position 8519 (die Nachfolgeposition der von der Klägerin begehrten Position 8520) weil dort nur "reine" Tonaufnahme und -wiedergabegeräte erfasst würden. Dass das streitige Gerät zusätzlich in der Lage sei, Textdateien zu speichern und wiederzugeben, sei berücksichtigt worden. Weder im Wortlaut der Position 8521 noch in den dazugehörenden Erläuterungen werde ein bestimmtes Videoformat, eine Mindestbildwiederholrate oder eine Mindestgröße eines enthaltenen Bildschirms festgelegt. Außerdem gebe es keine fundierte wissenschaftliche Abhandlung darüber, ab welcher Bildwiederholrate eine Bewegtbildaufnahme vorliegt. Vielmehr existierten unterschiedliche Videoformate mit verschiedenen Bildwiederholraten. Das Gerät könne ganz normale Videosequenzen mit Ton wiedergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die BFD-Akte, die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung hingewiesen. Gründe II. Die Klage ist nicht begründet.
- Die BFD hat den MP3 Player zu Recht in die Unterposition 8521 9000 90 der KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom
- Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl EG Nr. L 301/1 vom
- Oktober 2006) eingereiht ("Videogerät zur Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, kein Magnetbandgerät, kein Wiedergabegerät für Videobänder (Multifunktionsgerät mit kennzeichnender Haupttätigkeit Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe, in Warenzusammenstellung mit nicht charakterbestimmendem Zubehör))". Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (EuGH-Urteil vom
- Juli 2006 Rs. C-514/04 , Slg. 2006 I-6721 ; BFH-Urteil vom
- November 2003 VII R 58/02 , BFH/NV 2004, 454 ; Urteil vom
- Juli 2003 VII R 40/01 , BFH/NV 2004, 835 ; vgl. auch Allgemeine Vorschriften (AV) 1 und 6 für die Auslegung der KN). Darüber hinaus sind die Erläuterungen (Erl.) zum Harmonisierten System (HS) und zur KN ein maßgebendes, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (ständige Rechtsprechung des EuGH und des BFH; EuGH-Urteil vom
- Juli 2006, Rs. C-514/04 , a.a.O.; BFH-Urteil vom
- November 2003 VII R 58/02 , BFH/NV 2004, 454 ). Erst dann, wenn nach dem Wortlaut zwei oder mehr Positionen für die zolltarifliche Einreihung in Betracht kommen, ist gem. AV 3 Buchst. a die Position mit der genaueren Warenbezeichnung vorrangig. 17Der Wortlaut der Position 8521 KN umfasst "Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner". Weiterhin wird noch zwischen Magnetbandgeräten (Unterposition 8521 10) und anderen Videogeräten (Unterposition 8521 90) unterschieden. Für eine Einreihung in die Position 8521 KN ist demnach maßgeblich, dass das Gerät grundsätzlich die Fähigkeit hat, Bilder und Töne aufzuzeichnen oder wiederzugeben, wobei dieses Kriterium auch dann erfüllt ist, wenn die Bilder und Töne in Form von digitalen Codes aufgezeichnet werden (vgl. Erl. 03.1 zu Position 8521 KN). Dem Wortlaut der Position 8521 KN ist nicht zu entnehmen, dass hier nur Geräte eingereiht werden dürfen, die ausschließlich der Bild- und Tonwiedergabe dienen. Genau so wenig ist es zwingend erforderlich, dass das Gerät über einen Videotuner verfügt ("auch"). Ferner enthält weder der Wortlaut der Position noch der Unterposition Vorgaben hinsichtlich der Qualität der Bild- und Tonwiedergabe. Das streitige Gerät fällt gem. AV 1 und 6 unter die Unterposition 8521 9000 KN, da es über einen Flash-Speicher mit einer Speicherkapazität von 1 GB verfügt, auf dem es neben Tondateien sowohl unbewegte als auch bewegte Bilder in Datenform speichern kann. Aufgrund der Ausstattung mit einer Signalelektronik für die Video- und Audioverarbeitung ist das Gerät auch in der Lage, diese über den Kopfhöreranschluss und das integrierte Farbdisplay wiederzugeben (vgl. auch Urteil des FG München vom
- Juli 2007 14 K 3457/06 , bisher n.v.). Bei der Fähigkeit des streitigen Gerätes, auch Textdateien speichern und wiedergeben zu können, handelt es sich um eine untergeordnete Zusatzfunktion, die gem. Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI für die Einreihung nicht maßgebend ist, weil es bei Geräten, die verschiedene Tätigkeiten ausführen können, auf die das Ganze kennzeichnende Haupttätigkeit ankommt. Diese besteht vorliegend in der Bild- und Tonaufzeichnung und -wiedergabe. Das im Verkaufskarton enthaltene Zubehör (Stereokopfhörer, USB-Kabel, Ladegerät, Audio-Kabel, Trageband, Bedienungsanleitung und CD mit der zum Betrieb des Gerätes erforderlichen Software) bildet mit dem streitigen Gerät eine Warenzusammenstellung, die gem. AV 3 Buchst. b wie die streitige Ware einzureihen ist, da diese dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleiht. 21Dass bewegte Bilder nur im Dateiformat MTV gespeichert werden können und daher andere Formate vor einer Speicherung und Wiedergabe in das MTV-Format konvertiert werden müssen, ist für die Einreihung in die Unterposition 8521 9000 KN nicht relevant, da der Wortlaut dieser Unterposition nicht vorgibt, in welcher Form die Bilder gespeichert und wiedergegeben werden müssen. Aus demselben Grund kommt es nicht darauf an, dass die Bildwiedergaberate lediglich bei 15 Bildern pro Sekunde liegt und die Auflösung 96 x 64 Pixel (bzw. bei unbewegten Bildern 128 x 96 Pixel) beträgt. Der Wortlaut der genannten Unterposition setzt nur die grundsätzliche Fähigkeit zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe voraus, ohne auf eine bestimmte Bildwiedergaberate oder Auflösung einzugehen. Da die Qualität der Bildaufzeichnung und -wiedergabe für die Tarifierung nicht ausschlaggebend ist, ist es auch unbeachtlich, ab welcher Bildwiedergaberate das menschliche Auge eine Bilderfolge als bewegte Bilder erkennt bzw. ob es dafür wissenschaftliche Standards gibt. Eine unmittelbare Aufnahmemöglichkeit, über die das streitige Gerät nicht verfügt, ist für eine Einreihung in die Unterposition 8521 9000 KN nicht erforderlich, da es ausreicht, wenn die Bilder und Töne über die USB-Schnittstelle in Form von Dateien gespeichert werden können. Ebenso wenig ist die - im vorliegenden Fall geringe - Größe des Displays oder das Vorhandensein bestimmter Anschlüsse relevant. Eine Einreihung des streitigen Geräts in die Unterposition 8519 8195 der KN - wie von der Klägerin beantragt - ist nicht möglich, da die Einreihung schon nach dem Wortlaut in die Unterposition 8521 9000 KN vorrangig ist und die Fähigkeit zur Datenspeicherung bzw. die Diktiergerätfunktion lediglich von untergeordneter Bedeutung sind (Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI). Auch aus den Erläuterungen zum HS ergibt sich keine Einreihung im Sinne der Klägerin. Zwar werden MP3-Player in den Erl. 01.0 und 15.0 zu Position 8519 KN genannt. Allerdings handelt es sich hierbei um Geräte, die lediglich zur Tonaufzeichnung verwendet werden können und nicht auch über die Fähigkeit verfügen, Videos aufzuzeichnen und wiederzugeben. Schließlich wird ein ähnliches Gerät in der Verordnung (EG) Nr. 1056/2006 der Kommission vom
- Juli 2006 zur Einreihung von bestimmten Waren in die KN (ABl. (EG) Nr. L 192/6 vom
- Juli 2006) unter Anwendung der AV 1 und 6 sowie der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI ebenfalls in die Unterposition 8521 9000 KN eingereiht.
- Die Kostenfolge beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Permalink: http://openjur.de/u/469889.html Kommentare
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