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OLG München, Urteil vom 7. August 2008 - Az. 19 U 5775/07

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I, 22. Zivilkammer, vom 02.11.2007 aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerinnen verlangen als Miterben des während des Berufungsverfahrens verstorbenen Herrn F. K. (im folgenden als "Kläger" bezeichnet) von der beklagten Bank Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ausreichung eines Darlehens über 170.000.– DM an Herrn K. zur Finanzierung von Unternehmungen des – den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zufolge ebenfalls bereits verstorbenen – Herrn W. im Jahr 1995. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Zur Begründung hat das Landgericht i.W. ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über eine rückzahlungsgefährdete Kreditverwendung schulde. Der beweispflichtige Kläger habe nachgewiesen, dass er von der Beklagten keine Aufklärung dahingehend erhalten habe, dass mit dem von ihm aufgenommen Darlehen ein notleidender Bankkredit bei einer Drittbank abgelöst werden sollte. Der Zeuge B. habe nicht bekunden können, auf die Interessenkollision und seinen Wissensvorsprung hingewiesen zu haben. Auf das angefochtene Urteil wird ergänzend Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist, dass der Kläger im Vorprozess 32 O 22137/04, dessen Akten vom Senat zu Informationszwecken erneut beigezogen wurden, zunächst auch die hiesige Beklagte auf Schadensersatz wegen Nichtaufklärung über die finanziellen Verhältnisse des Herrn W. in Anspruch genommen hatte (BA Bl. 3), er die Klage im Vorprozess jedoch insoweit zurückgenommen hat (BA Bl. 13). Die Beklagte beruft sich weiterhin auf Verjährung. Was der Kläger im Jahr 2004 während des Vorprozesses gewusst habe, habe er auch schon 1995 gewusst. Ein Wissensvorsprung sei in der Beweisaufnahme jedenfalls nicht nachgewiesen worden, die Aussage des Zeugen B. sei falsch gewürdigt worden; dieser habe sogar bestätigt, dass über Zwangsmaßnahmen gesprochen worden sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerinnen halten das Urteil des Landgerichts für zutreffend. Aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme folge, dass für die Beklagte ersichtlich sein musste, dass sie Kenntnis über für den Vertragsschluss wesentliche Gesichtspunkte gehabt habe, über die der Kläger nicht verfügte. Die Aussage des Zeugen B. sei nicht geeignet, das Gegenteil zu belegen. Dessen Erinnerung sei hinsichtlich der Kenntnis des verstorbenen Klägers von den Zwangsmaßnahmen aufgrund des langen Zeitlaufs sehr vage geblieben. Verjährung sei nicht eingetreten, weil dem Kläger die maßgeblichen Umstände erst kurz vor dem Vorprozess im Jahr 2004 bekannt geworden seien. Der Kläger habe auch bereits deutlich vor 2000 Rückforderungsansprüche gegen Herrn W. erhoben, die wegen dessen schlechter wirtschaftlicher Situation jedoch zum Scheitern verurteilt gewesen seien. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass gegen das Beweisergebnis des Landgerichts Bedenken bestehen könnten (Bl. 141 d.A.) und dass bisher nicht ersichtlich sei, woraus der Beklagten die behauptete Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers erkennbar gewesen sein soll (Bl. 148 d.A.). Zu letztgenanntem Punkt haben die Klägerinnen Schriftsatzfrist erhalten. Der vom Senat vorsorglich zum Termin geladene Zeuge B. hat sich wegen einer schweren Erkrankung von unabsehbarer Dauer entschuldigt (Bl. 145 d.A.). Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen. Der Senat hat ohne eigene Beweisaufnahme entschieden. I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. In der für ein Berufungsurteil gesetzlich gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorgeschriebenen Kürze wird hierzu unter Bezugnahme auf das angefochtene Urteil folgendes ausgeführt: 1. Zwar kann sich die Beklagte nicht auf anderweitige Rechtskraft, Verwirkung oder Verjährung berufen. Ihre Auffassung, was der Kläger im Jahr 2004 während des Vorprozesses gewusst habe, müsse er auch schon 1995 gewusst haben, trifft offensichtlich nicht zu. Gegen eine entsprechende Kenntnis jedenfalls im Jahr 1999 spricht schon, dass der Kläger dann wohl kaum das Versäumnisurteil in der Darlehensrückzahlungsklage – mit dem über etwaige Gegenansprüche nicht entschieden wurde, vgl. § 322 II ZPO – hätte rechtskräftig werden lassen. Damit ist weiterhin offen, wann der Kläger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können i.S.v. § 199 BGB n.F.. Bei dieser Sachlage kommt auch Verwirkung nicht in Betracht. 2. Das Landgericht hat aber zu Unrecht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (vgl. etwa BGHZ 168, 1 , 19 f. Tz. 41; WM 2007, 114 , Tz. 15; BKR 2007, 152 , 154 f. Tz. 28; WM 2008, 118 Tz. 30; zum Ganzen Nobbe , die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu fehlgeschlagenen Immobilienfinanzierungen, Sonderbeilage zu WM Nr. 1/07 S. 29 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung behauptet, dafür auch die Beweislast. Die mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft ( BGHZ 126, 217 , 225; BGH WM 1982, 13 , 16, WM 1987, 590 , 591, WM 1999, 645 , 646). Gemessen an diesen Grundsätzen, die das Landgericht nur unvollständig berücksichtigt hat, kommt eine Haftung der Beklagten hier aus mehreren Gründen nicht in Betracht:

  1. a)Nach Auffassung des Senats bestand schon kein ungefragt aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der Beklagten; jedenfalls wäre ein solcher Wissensvorsprung für die Beklagte aber nicht erkennbar gewesen und auch von den Klägerinnen nicht nachgewiesen worden:
  2. aa)Wie oben bereits ausgeführt, darf eine Bank regelmäßig davon ausgehen, dass ihre Kunden entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen zur Beurteilung des zu finanzierenden Geschäfts verfügen, oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Ein etwaiger Wissensvorsprung muss sich deshalb auf spezielle Risiken des zu finanzierenden Vorhabens beziehen, die auch Fachleuten nicht ohne weiteres erkennbar wären (vgl. BGH NJW 1988, 1583 ). Eine Aufklärung über allgemein bekannte oder ohne weiteres erkennbare Risiken wird somit von der Bank schon objektiv nicht geschuldet. Hier ergab sich auch für den Kläger ohne weiteres erkennbar bereits daraus, dass Herr W. den Kredit nur für 4 Tage benötigte und die Beklagte augenscheinlich selbst zu dieser kurzfristigen Kreditierung nicht bereit war, dass Herr W. offensichtlich einen äußerst dringenden, anders nicht zu befriedigenden Kreditbedarf hatte, ihm m.a.W. "das Wasser bis zum Hals stand". Warum die Beklagte bei dieser Sachlage den Kläger ungefragt darauf hinweisen müssen sollte, warum der Kreditbedarf des Herrn W. konkret so dringend war – nämlich zur Abwendung von Zwangsmaßnahmen der V.bank (im Folgenden als BV bezeichnet) – kann der Senat nicht erkennen. Der Senat kann sich auch nicht recht vorstellen, wie die von den Klägerinnen erwartete "genaue Erforschung des Kenntnisstandes des Klägers" (Bl. 160/161 d.A.) in der Praxis von statten gehen sollte. Eine Art "Colloquium" über den konkreten Kenntnisstand des Klägers betreffend das finanzierte Geschäft wäre wohl allen Beteiligten unzumutbar gewesen.
  3. bb)Die Klägerinnen konnten daneben auch in dem nur insoweit nachgelassenen Schriftsatz vom 25.07.2008 nicht zur Überzeugung des Senats darlegen, woraus sich seinerzeit die Erkennbarkeit eines etwaigen Wissensvorsprungs für die Beklagte ergeben haben soll. Die Beklagte konnte nach Auffassung des Senats davon ausgehen, dass der Kläger von Herrn W. als seinem Geschäftspartner über alle maßgeblichen Umstände der Kreditaufnahme aufgeklärt worden war – sei es ungefragt oder auf Nachfrage. Damit, dass Herr W. den Kläger – zumindest nach dessen eigener Darstellung – über das zu finanzierende Geschäft arglistig getäuscht hatte, musste die Beklagte ohne entsprechende, für sie erkennbare konkrete Hinweise, nicht rechnen (vgl. z. B. BGH NJW-RR 2005, 834 ). Derartige Hinweise haben die Klägerinnen weiterhin nicht dargelegt. Was Herr W. anderen Beteiligten einschließlich des Klägers erzählt haben soll, ist dafür ohne Belang. Die Umstände der Darlehensvergabe waren dem Kläger selbst bekannt und ließen im übrigen für die Beklagte keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass der Kläger über die Risiken im Unklaren gewesen sein könnte. Wie oben bereits angesprochen, ergab sich vielmehr bereits aus diesen Umständen für jeden erkennbar, dass Herrn W. "das Wasser bis zum Hals stehen musste". Deshalb bestand auch kein Anlass für einen Wiedereintritt in die mündlichen Verhandlung gem. § 156 ZPO, soweit die Klägerinnen in dem nur zur Frage der Erkennbarkeit des Wissensvorsprungs hinsichtlich des konkreten Verwendungszwecks des Darlehens nachgelassenen Schriftsatz vom 25.07.2008 nunmehr der Beklagten angeblich bekannte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen W. Ende 1993/Anfang 1994 behaupten (Bl. 159 d.A.). Auch daraus würde sich nicht für die Beklagte erkennbar ergeben, dass der Kläger im Februar 1995 – also mehr als ein Jahr später – von Herrn W. über den konkreten Verwendungszweck des Darlehens getäuscht worden wäre.
  4. cc)Außerdem hat das Landgericht bei seiner Bewertung, die Klägerinnen hätten eine entsprechende Pflichtverletzung nachgewiesen, gegen Denkgesetze verstoßen. Das Landgericht geht zwar in seinem Urteil zunächst zutreffend davon aus, dass die Beweislast für die behauptete Pflichtverletzung die Klägerinnen trifft (LGU S. 8 Mitte). Der vom Landgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung in den Vordergrund gestellte Umstand, dass der Zeuge B nicht bekunden habe können, den Kläger auf die Interessenkollision und seinen Wissensvorsprung hingewiesen zu haben (LGU S. 9), trägt aber nicht die positive Feststellung des Landgerichts, dass dadurch auch die Nichtaufklärung des Klägers nachgewiesen sei. dieses Beweisthema ist in der Beweisaufnahme bestenfalls im Sinne eines non liquet ungeklärt geblieben; der positive Vollbeweis für eine Nichtaufklärung wurde danach von den Klägerinnen gerade nicht geführt. Diese vom Landgericht abweichende rechtliche Schlussfolgerung ist dem Senat hier auch ohne erneute Vernehmung des Zeugen B., die der Senat vorsorglich erwogen hatte, aber an dessen schwerer Erkrankung gescheitert ist, möglich. Der Senat hat dadurch nicht etwa der Aussage des Zeugen einen anderen Sinngehalt beilgelegt als das Landgericht, was nur nach erneuter Vernehmung des Zeugen zulässig gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1991, 1183 ). Der Senat geht vielmehr vom selben Beweisergebnis aus wie das Landgericht (= Zeuge B. konnte nach ca. 12 Jahren nicht bekunden , den Kläger auf Interessenkollision und Wissensvorsprung hingewiesen zu haben), hält die Klägerinnen aber bei diesem Beweisergebnis für beweisfällig, weil damit denklogisch noch nicht der den Klägerinnen obliegende Vollbeweis geführt wurde, dass der Zeuge B. den Kläger vor ca. 12 Jahren nicht aufgeklärt hat (ebenso OLG Düsseldorf, MDR 2005, 532 ). Zu einer erneuten Vernehmung des Zeugen B. durch den Senat oder einer Ergänzung der Beweisaufnahme des Landgerichts bestand auch sonst kein Anlass. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung jedoch die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Der protokollierten Aussage des Zeugen B. zufolge "wurde gesagt, dass der Kredit für die Wegfertigung von Verbindlichkeiten bei der BV" bestimmt sei (Bl. 49 d.A.). Auf entsprechende Nachfrage der Klägervertreterin hat der Zeuge ausgeführt, seiner Meinung nach müsse dem Kläger der konkrete Verwendungszweck des Kredits bekannt gewesen sein; er gehe davon aus, dass in diesem Zusammenhang auch über "Zwangsmaßnahmen" gesprochen worden sei (Bl. 51 d.A.). Nichts spricht bei dieser Sachlage dafür, dass eine erneute Vernehmung des Zeugen durch den Senat doch noch den Klägerinnen obliegenden Vollbeweis für eine Nichtaufklärung erbringen könnte. Davon sind die Klägerinnen zumindest in ihrer Berufungserwiderung auch selbst noch ausgegangen, indem sie dort eingeräumt haben, die Aussage des Zeugen sei hinsichtlich der Nichtaufklärung aufgrund des Zeitablaufs "sehr vage" gewesen. Weitere Beweisangebote für die Nichtaufklärung durch die Beklagte haben die Klägerinnen nicht als vom Landgericht übergangen gerügt. Soweit ersichtlich, waren bei den maßgeblichen Gesprächen nur der verstorbene Kläger, der ebenfalls verstorbene Herr W. und der erkrankte Zeuge B. I anwesend. Soweit die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz vom 23.06.2008 noch weitere Zeuginnen erneut angeboten haben (Bl. 142/143 d.A.), betraf dies nicht das hier allein erhebliche Beweisthema "Nichtaufklärung durch die Beklagte". Damit sind die Klägerinnen auch beweisfällig.
  5. b)Auch ein "schwerwiegender Interessenkonflikt" der Beklagten war hier nicht gegeben: Ein solcher Interessenkonflikt der Beklagten ergab sich nicht schon daraus, dass diese zugleich auch Kreditgeberin des Herrn W. war. Ein schwerwiegender Interessenkonflikt kann vielmehr nur dann vorliegen, wenn zu dieser "Doppelfinanzierung" besondere Umstände hinzutreten. Solche zeigen die Klägerinnen nicht auf. Dass die Beklagte das Risiko eines "notleidend" gewordenen Kreditengagements bei Herrn W. auf den Kläger abgewälzt hätte, erscheint bereits mit Blick darauf, dass der Kredit zur Ablösung von Verbindlichkeiten bei der BV und nicht bei der Beklagten diente, eher fernliegend. Dies hätte aber jedenfalls vorausgesetzt, dass es in der näheren Folgezeit zu Zahlungsausfällen des Herrn W. gekommen wäre; ansonsten kann nämlich von einem "notleidend" gewordenen Kreditengagement keine Rede sein (vgl. BGH NJW 2004, 1376

(1379)). Derartiges haben die Klägerinnen ebenso wenig schlüssig dargelegt wie einen Sachverhalt, der den von ihnen zitierten Entscheidungen BGH NJW-RR 1990, 876 und 1992, 373 auch nur annähernd entsprechen würde. Der Zeuge B. konnte von Zahlungsausfällen des Herrn W. gegenüber der Beklagten erst für 1998/99 berichten (Bl. 51 d.A.), also ca. 3 Jahre später, der Kläger selbst hat nur unsubstantiiert behauptet, erst "deutlich vor 2000" Rückforderungsansprüche gegen Herrn W. erhoben zu haben.
  1. Bei dieser Sachlage sei nur kurz noch darauf hingewiesen, dass auch die Auffassung des Landgerichts, die Höhe des Anspruchs des Klägers ergebe sich aus dessen nicht realisierbarem Darlehensrückzahlungsanspruch gegen W. (LGU S. 11), so nicht zutreffend wäre. Der Kläger konnte allenfalls verlangen so gestellt zu werden, wie er bei – unterstellt – pflichtgemäßer Aufklärung durch die Beklagte gestanden hätte. Selbst wenn ihm dabei eine Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zukäme, würde sich diese allenfalls darauf erstrecken, dass er dann von der Darlehensaufnahme bei der Beklagten und der Darlehensgewährung an Wiesner Abstand genommen hätte, nicht aber darauf, dass W. das Darlehen auch mit Zinsen zurückgezahlt hätte. Ob dem Kläger trotz der von dem Zeugen B. ebenfalls bekundeten "erheblichen Gewinnmöglichkeiten" bei der Zwischenfinanzierung (Bl. 51 d.A.) eine solche Vermutung zustatten käme (vgl. BGH NJW 2004, 296 ), kann angesichts der sonstigen Erfolglosigkeit der Klage dahinstehen.
  2. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Beklagte ggf. ein Verschulden träfe. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Bank eine Nebenpflicht, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden weder durch Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie wahr sind, noch durch Werturteile oder Meinungsäußerungen zu gefährden (vgl. Verfahren Kirch ./. Deutsche Bank und Breuer, NJW 2006, 830 ). Bei dieser Sachlage erscheint es mindestens zweifelhaft, ob nicht die der Beklagten gegenüber Herrn W. als ihrem Kunden obliegenden Verschwiegenheitspflichten und die daraus ggf. resultierende Pflichtenkollision nicht zumindest der Annahme einer schuldhaften Aufklärungspflichtverletzung entgegengestanden hätte. Soweit das Landgericht dies mit Hinweis auf BGH vom 08.06.1978, Gz. III ZR 136/78 ( NJW 1978, 2145
(2148)) verneint hat, fehlt es hier bereits an einem "Vertragswerk, das zwischen den Parteien von vornherein als wirtschaftliches Dreiecksverhältnis geplant war". II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die wesentlichen Rechtsfragen bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden sind. Permalink: http://openjur.de/u/470496.html Kommentare
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