Tenor I. Die Beklagte wird auf die Klage des Klägers zu 2. hin verpflichtet, das Zusatzschild "ausgenommen Busse bis 14 m Länge zum Be- und Entladen zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr" zu entfernen. Die zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. je ein Viertel. Die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten mittels Verkehrszeichens. 1. Im Ortsteil ... der Beklagten liegen rund 50 Anwesen, von denen etwa zwei Drittel als Hotel, Pension oder durch Vermietung von Appartements genutzt werden. Im Ortsteil finden sich auch mehrere Cafés sowie eine Arzt- und eine Zahnarztpraxis. Einzelhandelsgeschäfte und sonstige Gewerbebetriebe sind nicht vorhanden. Die einzige Zufahrt zum Ortsteil ... ist die Straße "…". Diese führt von einem Parkplatz am Rande des Hauptortes der Beklagten zunächst in einer engen Schlucht durch einen Felsenrücken. Vom Beginn des Ortsteils an verläuft die Straße, nunmehr mit dem Namen "…", in einer "S-Kurve". Sie ist hier gepflastert und hat zum Ortsteil hin ein stärkeres Gefälle. Am Ende der "S-Kurve" liegt östlich der Straße das ... Hotel. Südlich dieses Hotels wurde vor Kurzem ein Buswendeplatz angelegt. Die Klägerin zu 1. bewohnt an der Westseite der Straße ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen. Im hinteren, von der Straße abgewandten Teil des Grundstücks befindet sich ein Gästehaus mit fünf Ferienwohnungen. Der Kläger zu 2. bewohnt sein, ebenfalls westlich der Straße gelegenes, Anwesen selbst und vermietet dort drei Ferienwohnungen und ein Gästezimmer. Sein Anwesen liegt gegenüber dem Eingangsbereich des ... Hotels. Das Anwesen der Klägerin zu 3., ebenfalls westlich der Straße, verfügt über deren Wohnung sowie fünf Ferienwohnungen. Die Klägerin zu 4. betreibt nördlich des ... Hotels, von diesem durch die ...-Straße getrennt, an der Ecke ...-Straße ein Hotel-Restaurant. In den Gebäuden des ... Hotels befand sich ein großes Kurheim, das geschlossen wurde. Nach längerem Leerstand eröffnete dort das Hotel, das neben klassischen Kurgästen auch Kurzzeitgäste beherbergt. Die "…" war seit 1964 mittels Verkehrszeichens (Zeichen 262) für Fahrzeuge über 7,5 t Gewicht gesperrt. Falls Reisegruppen mit Bussen zu den Hotels in ... anreisten, wurden im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen erteilt. 2. Der Betreiber des ... Hotels begehrt, dass Reisegruppen jederzeit und unbegrenzt mit ihrem Bus bis vor sein Hotel gefahren werden können. Im Jahr 2005 wurde probeweise die Zufahrt mit Bussen nach ... zugelassen. Auf Grund von Beschwerden von Anwohnern und Gewerbetreibenden wurde die Probephase zum 31. Dezember 2005 beendet. Am 31. Januar 2006 beschloss der Stadtrat der Beklagten, die Verkehrsbeschränkung zunächst beizubehalten. Sie sollte aufgehoben werden, wenn verschiedene Bedingungen, darunter die Anlage eines Buswendeplatzes und die Einhaltung der geltenden Immissionsschutzbestimmungen, erfüllt würden. Der Betreiber des Hotels legte eine schalltechnische Untersuchung vom 28. Februar 2006 vor. Weiter wurde südlich des Hotels ein Wendeplatz für Busse angelegt. Auf Grund verkehrsrechtlicher Anordnung vom 24. Mai 2006 wurde das Zeichen 262 mit der Aufschrift "7,5 t" mit dem Zusatzschild "Busse bis 14 m Länge frei" versehen. 3. Die Kläger ließen gegen das Verkehrszeichen Widerspruch einlegen, den das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2006 zurückwies. 4. Mit Urteil vom 26. Juni 2007 hob das Verwaltungsgericht die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 24. Mai 2006 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 5. Dezember 2006 auf und verpflichtete die Beklagte, das Zusatzschild "Busse bis 14 m Länge zum Be- und Entladen frei" zu entfernen. Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Die Straßenverkehrsbehörden könnten die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs verbieten oder beschränken. Das gleiche Recht hätten sie zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen und zur Vermeidung von Belästigungen in Kurorten, Erholungsorten und Wohnungsgebieten. Den Straßenverkehrsbehörden sei dabei ein, gerichtlich nur begrenzt überprüfbares, Ermessen eingeräumt. Dabei komme es maßgeblich auf die Erwägungen an, die den Stadtrat der Beklagten zu seiner Entscheidung veranlassten. Diese Entscheidung gründete auf der Vorgabe, dass bei der Zulassung von Bussen die geltenden Immissionsschutzbestimmungen eingehalten werden könnten. Dies sei aber, jedenfalls für die Nachtzeiten, nicht der Fall, weshalb die Anbringung des Zusatzschildes vom Stadtratsbeschluss nicht gedeckt gewesen sei. 5. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Mit Beschluss vom 16. April 2008 (11 ZB 07.2108) lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag ab. Es sei davon auszugehen, dass das Zusatzschild mittlerweile durch ein anderes ersetzt wurde, das die Zufahrt von Bussen nur in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr zulasse. Damit fehle es für den Antrag auf Zulassung der Berufung nunmehr am Rechtsschutzbedürfnis. 6. Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Beklagte zu verpflichten, das Zusatzschild "ausgenommen Busse bis 14 m Länge zum Be- und Entladen zwischen 7.00 Uhr und 22.00 Uhr" zu entfernen und die zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten aufzuheben. Der Stadtrat der Beklagten habe in seiner Sitzung vom 25. September 2007 in Kenntnis des Urteils vom 26. Juni 2007 mit Mehrheit beschlossen, anstelle des bisherigen Zusatzschildes das klagegegenständliche Zusatzschild anzubringen. Auch dieses sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Bei dem Ortsteil ... handle es sich um einen Kurort, so dass die hierfür geltenden immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen seien. Dem Stadtrat hätten drei ergänzende Gutachten vorgelegen, bei denen es sich um offensichtliche Parteigutachten handle. Es werde insbesondere die Aussage der Gutachten bestritten, dass im fraglichen Bereich von ... eine "nicht unerhebliche Vorbelastung" gegeben sei. Auch habe der Stadtrat bei seiner Entscheidung die Einstufung des Gebiets offen gelassen, obwohl diese Grundlage für die Anwendung der jeweiligen Immissionsschutzbestimmungen sei. 7. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Stadtrat der Beklagten sei bei seiner Entscheidung von zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen und habe sich im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens gehalten. Die Beklagte habe eine umfassende Ermittlung der Verkehrs- und Lärmbelastungen veranlasst. Bei ... handle es sich um kein Kurgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung. Der Stadtrat der Beklagten habe weiter eingehende Erwägungen angestellt und dabei alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt. 8. Die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die Gerichtsakten des Verfahrens Au 3 K 07.124 und die in letzterem Verfahren vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Gründe Die zulässige Klage ist in Bezug auf den Kläger zu 2. begründet, hinsichtlich der drei anderen Kläger aber unbegründet. Das Zusatzschild, welches die Zufahrt von Bussen nach ... in der Zeit von 7.00 Uhr bis 22.00 Uhr erlaubt, ist dem Kläger zu 2. gegenüber rechtswidrig und verletzt (nur) ihn im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in seinen Rechten. Die Beklagte ist unter Aufhebung ihrer verkehrsrechtlichen Anordnung zu verpflichten, das Zusatzschild zu entfernen. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig.
- a)Gegenstand der Klage ist nur das die Busse betreffende Zusatzschild. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind auch Zusatzschilder, hier das Zusatzzeichen 1024-14 mit zeitlicher Beschränkung, Verkehrszeichen. Gegen ein Verkehrszeichen ist die Anfechtungsklage statthaft, da die darin getroffene Regelung als Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung nach Art. 35 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) anzusehen ist (vgl. BVerwG vom 11.12.1996 - BVerwGE 102, 316 ).
- b)Die Kläger sind nicht darauf verwiesen, im Wege der Verpflichtungsklage die Beklagte zu verpflichten, eine weitergehende verkehrsbeschränkende Maßnahme zu treffen, als mit dem Zeichen 262 nebst Zusatzschild geschehen. Denn die Beklagte hat nicht erstmals im Jahr 2007 eine verkehrsbeschränkende Maßnahme getroffen. Die generelle Beschränkung auf Fahrzeuge bis zu 7,5 t Gesamtgewicht erfolgte bereits im Jahr 1964 und sollte nicht in Frage gestellt werden. Gegenstand der Entscheidung des Stadtrates im Jahr 2007 war ausschließlich die Frage, ob und in welchem zeitlichen Rahmen die Zufahrt nach ... künftig für Busse möglich sein sollte, und ob dies den Anliegern zuzumuten sei. Das Zusatzschild stellt somit eine rechtlich eigenständige Ausnahmeregelung vom generellen Verkehrsverbot für den Schwerverkehr dar. Die Wirkung auf die Anlieger der Straße ist dieselbe, wie wenn die Beklagte eine Vielzahl von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO für eine unbestimmte Zahl von Bussen erteilt hätte. Gegen entsprechende Ausnahmegenehmigungen wäre auf jeden Fall die Anfechtungsklage von Straßenanliegern gegeben (vgl. BVerwG vom 22.12.1993 - NJW 1994, 2037 ). 2. Bei der Frage der Begründetheit ist zwischen den vier Klägern zu differenzieren. Da Verkehrszeichen Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung sind, stellen sie eine Bündelung von Verwaltungsakten dar und sind daher rechtlich teilbar (vgl. BayVGH vom 11.3.2008 - 11 C 07.3223 ; VGH BW vom 4.5.2006 - 1 S 2525/05 ). Im vorliegenden Fall hat das Zusatzschild auf die klägerischen Anwesen je nach deren Lage unterschiedliche Auswirkungen hinsichtlich der Zunahme des Verkehrslärms. Dies hat wiederum zur Folge, dass sich die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. auf keine Rechtsverletzung durch das Zusatzschild berufen können, während dies beim Kläger zu 2. der Fall ist. Faktisch kommt indes ein Anspruch des Klägers zu 2. auf Entfernung des Zusatzschildes auch den anderen Klägern zugute. 3. Die Klägerinnen zu 1., 3. und 4. haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Entfernung des Zusatzschildes. Von diesem geht keine für sie rechtlich relevante Erhöhung des Verkehrslärms aus.
- a)Für den Schutz von Anliegern vor Verkehrslärm ist maßgeblich die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV). Diese Verordnung ist allerdings nicht unmittelbar einschlägig, da sie nach ihrem § 1 Abs. 1 nur für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen gilt. Die in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV aufgeführten Beurteilungspegel können aber zur Bestimmung des Verkehrslärms herangezogen werden, der nach allgemeiner Anschauung das zumutbare Maß überschreitet und von den Anliegern einer Straße grundsätzlich nicht mehr hingenommen werden muss (vgl. BVerwG vom 11.3.2008 - NJW 2008, 2867 ; BayVGH vom 7.12.2006 - BayVBl. 2007, 241 ).
- b)Bei der Prüfung, ob sich das Zusatzschild in relevanter Weise auf die Lärmsituation bei den Anwesen der Kläger auswirkt, ist auch die Vorbelastung durch den bereits bisher stattfindenden Fahrzeugverkehr zu berücksichtigen. Denn der durch die zugelassenen Busse verursachte Verkehrslärm kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur in seinen Auswirkungen auf die Gesamtsituation.
- c)Die von der Beklagten eingeholte schalltechnische Untersuchung des Büros ... vom 7. September 2007 konnte von der Beklagten zur Entscheidungsfindung herangezogen werden. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Es geht zunächst von einer Auswertung von Verkehrszählungen aus, welche die Beklagte im August und September 2007 veranlasste. Danach finden in der Straße "…" am Tag durchschnittlich 1400 Kraftfahrzeugbewegungen in 24 Stunden statt. Dies erscheint ohne Weiteres realistisch, da die Straße "…" die einzige Zufahrt zum Ortsteil darstellt. In diesem befinden sich rund 50 Anwesen, darunter auch mehrere Hotels und gastronomische Betriebe. Das Gutachten ... differenziert weiter zwischen dem Beurteilungspegel für ein allgemeines Wohngebiet und einem Kurgebiet und legt entsprechend § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV Grenzwerte tagsüber von 59 dB(A) beim allgemeinen Wohngebiet und 57 dB(A) beim Kurgebiet zugrunde. Das Gutachten gelangt beim Anwesen der Klägerin zu 4. (IO 1) zu einer Lärmbelastung tagsüber von 60 dB(A) und keiner Steigerung des Verkehrslärms durch die Zulassung des Busverkehrs. Beim Anwesen der Klägerin zu 1. (IO 2) steigt die Lärmbelastung um 1 dB(A) von 64 dB(A) auf 65 dB(A), während die Steigerung beim Anwesen der Klägerin zu 3. (IO 3) ebenfalls 1 dB(A) ausmacht, und zwar von 62 dB(A) auf 63 dB(A). Die Lärmwerte liegen sowohl bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes als auch bei Annahme eines Kurgebietes teilweise deutlich über den Grenzwerten. Auf Grund der Auswirkungen des Busverkehrs mit maximal 1 dB(A) sind diese jedoch nicht wesentlich im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16 BImSchV, da dort eine Steigerung von mindestens 3 dB(A) vorausgesetzt wird.
- d)Die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht in Gestalt einer schalltechnischen Untersuchung bedurfte es nicht. Ein unbedingter Beweisantrag, über den förmlich durch Beschluss zu entscheiden gewesen wäre, wurde von den Klägern nicht gestellt. Der Beweisantrag wurde von den Klägern nur hilfsweise für den Fall gestellt, dass das Gericht nicht vom Vorliegen eines Kurgebietes ausgeht. Da dies jedoch der Fall ist, hat sich der Beweisantrag erledigt. Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens drängte sich auch nicht auf. Die schalltechnische Untersuchung des Büros ... ist - wie bereits ausgeführt - in sich schlüssig und nachvollziehbar. Auch die vorgelegten Aufzeichnungen der Ehefrau des Klägers zu 2. über die Zahl der Busbewegungen vermögen die grundsätzliche Annahme der schalltechnischen Untersuchung, die von acht derartigen Bewegungen tagsüber ausgeht, nicht in Frage zu stellen. Denn diese Aufzeichnungen weisen auch Tage auf, an denen die Zahl von acht Busbewegungen unterschritten wird. Zudem erfolgen sie nur im August, also einem Hauptreisemonat, so dass kurzfristige saisonale Schwankungen nicht auszuschließen sind. Die Zahl der Busbewegungen ist ohnehin begrenzt durch die Kapazität des ... Hotels, das über 141 Zimmer und Suiten verfügt (vgl. www.….de). Soweit die Kläger generell die Objektivität des Gutachtens in Zweifel ziehen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die schalltechnische Untersuchung unternimmt erkennbar nicht den Versuch, die Lärmwerte "schönzurechnen". Vielmehr ist der Klage des Klägers zu 2. auf der Grundlage dieser Untersuchung stattzugeben. Auch der Erfolg der Klage im Verfahren Au 3 K 07.124 beruhte auf einer Untersuchung des Ingenieurbüros …. 4. Die Klage des Klägers zu 2. ist begründet, weil die von der Haltestelle vor dem Hoteleingang ausgehende Lärmbelästigung den Grenzwert deutlich überschreitet und zudem der Mindestabstand für Busparkplätze nicht eingehalten ist.
- a)Maßgeblich für die Beurteilung der zulässigen Lärmwerte durch die Haltestelle für Busse ist die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm). Nach Nr. 6.1 d TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert in allgemeinen Wohngebieten tagsüber 55 dB(A). In Kurgebieten liegt er tagsüber bei 45 dB(A).
- b)… ist als Kurgebiet anzusehen. Dies folgt zunächst daraus, dass der Flächennutzungsplan der Beklagten eine entsprechende Festsetzung enthält. Auch die Bezeichnung des Ortsteils mit "Bad" lässt den Schluss auf ein Kurgebiet zu. Die im Verfahren Au 3 K 07.124 vorgelegten Akten des Landratsamtes enthalten einen Prospekt der Beherbergungsbetriebe, die in ... angesiedelt sind. Darunter befinden sich drei Hotels, die Kuranwendungen anbieten. Hinzu kommen weitere fünf Hotels und 21 Anwesen mit Fremdenzimmern oder Ferienwohnungen. Beim ... Hotel handelt es sich um eine früheres Kurheim. In ... existieren keine Einzelhandelsgeschäfte. Es fehlen aber auch Vergnügungsbetriebe, die der Unterhaltung der Gäste und insbesondere von Kindern und Jugendlichen dienen. Von seinem Charakter her ist ... geprägt von außerordentlicher Ruhe, die vom Fehlen von Durchgangsverkehr, der Abgeschiedenheit vom übrigen Stadtgebiet der Beklagten, dem zurückhaltenden Ausbau der Straßen und dem Fehlen von Lärmquellen herrührt. Die Werbung der Beherbergungsbetriebe, auch des ... Hotels, stellt die ruhige Lage von ... besonders heraus. Von dieser Ruhe ist die Struktur der Beherbergungsbetriebe geprägt. Dies bedingt eine hohe Störanfälligkeit des Gebiets, die deutlich über der eines allgemeinen Wohngebiets liegt. Dem steht die hohe Vorbelastung bei den Anwesen der Klägerinnen zu 1., 3. und 4. nicht entgegen. Denn diese Anwesen liegen an der einzigen Zufahrt nach …. Jedes Fahrzeug, das in den Ortsteil einfährt oder diesen verlässt, passiert die Anwesen der Klägerinnen, die zudem an einer Kreuzung liegen. Von Letzterer aus verteilt sich der Verkehr in den Ortsteil.
- c)Es ist daher gerechtfertigt, auf ... den Immissionsrichtwert für ein Kurgebiet von tagsüber 45 dB(A) anzusetzen. Dieser Wert ist nach dem ...-Gutachten an der Südseite des Anwesens des Klägers zu 2. um 7 dB(A) überschritten. Zudem ist bei Annahme eines Kurgebiets der Mindestabstand von 15 m vom Busparkplatz zum Anwesen des Klägers nicht eingehalten (vgl. S. 11 der schalltechnischen Untersuchung).
- d)Diese Beeinträchtigung des Klägers zu 2. konnte die Beklagte nicht durch Abwägung im Rahmen einer Ermessensentscheidung zurücktreten lassen. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus den im Verordnungstext folgenden Gründen beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Der Straßenverkehrsbehörde ist hier ein Ermessen eingeräumt. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 ( NJW 2007, 3591 - Feinstaub) ist allerdings schon fraglich, ob Grenzwerte, die dem Schutz der Anwohner vor Gesundheitsbeeinträchtigungen dienen, im Wege der Abwägung "überwunden" werden können (vgl. BayVGH vom 23.6.2008 - 11 CE 08.745 ). Aber selbst wenn zu Lasten des Klägers zu 2. eine "Überwindung" der Überschreitung der Lärmgrenzwerte grundsätzlich möglich wäre, sind die von der Beklagten angestellten Erwägungen nicht geeignet, das streitige Zusatzschild zu rechtfertigen. Die von der Beklagten angestellten Überlegungen sind auf Seite 10 des Klageerwiderungsschriftsatzes vom 30. September 2008 zusammengefasst. In den angeführten Gesichtspunkten fehlen völlig die Belange des Klägers zu 2. Diesen kommt aber vorliegend erhebliches Gewicht zu. Denn es geht nicht darum, dass der Kläger zu 2. verkehrsregelnde Maßnahmen zum Schutz vor vorhandener Verkehrsbelastung begehrt. In einer derartigen Situation kann die Straßenverkehrsbehörde möglicherweise solche Maßnahmen auch bei Überschreitung von Lärmgrenzwerten ablehnen, wenn diese lediglich zu einer Verlagerung der Belastung auf andere Straßenanlieger führen würden. Vorliegend geht es vielmehr darum, dass die Beklagte den Verkehr nicht beschränkt, sondern erst zulässt. Bei dieser Situation kommt dem Schutzbedürfnis der nunmehr betroffenen Straßenanlieger erhebliches Gewicht bei. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie (zumindest teilweise) existentiell auf den Fortbestand der bisherigen Situation angewiesen sind. Die Überlegungen des Stadtrates der Beklagten sind aber vorwiegend strukturpolitischer Art. Sie können unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes vorhandener Beherbergungsbetriebe nicht allein ausschlaggebend sein. Die Beeinträchtigung des Klägers zu 2. ist außerordentlich hoch. Er vermietet drei Ferienwohnungen und ein Doppelzimmer. Die Straße zwischen seinem Gebäude und der Front des ... Hotels ist nur schmal. Nach den Darlegungen der schalltechnischen Untersuchung halten die Busse in einem Abstand von 10 m vom Gebäude des Klägers zu 2. Die im Verfahren Au 3 K 07.124 von Klägerseite vorgelegten Lichtbilder (Bl. 115 bis 120 der Gerichtsakte) belegen die Problematik eindringlich. Zu dem von den Bussen verursachten unmittelbaren Lärm kommt noch der Lärm hinzu, den die Passagiere der Busse beim Ein- und Aussteigen verursachen. Es ist deshalb ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Nutzung des Anwesens des Klägers zu 2. als Beherbergungsbetrieb erheblich beeinträchtigt ist.
- e)Die Ermessenserwägungen der Beklagten wären aber auch dann nicht ausreichend, wenn entgegen vorstehender Ausführungen die Störanfälligkeit von ... im Sinne eines allgemeinen Wohngebietes anzusehen wäre. Dann wären zwar aber auch beim Anwesen des Klägers zu 2. die Lärmgrenzwerte eingehalten. Auch unter diesen Umständen wären aber bei der Ermessensentscheidung der Beklagten die Belange des Klägers zu 2. angemessen zu berücksichtigen gewesen. 5. Wegen der Teilbarkeit des Streitgegenstandes folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf§ 167 VwGOi.V.m.§§ 708 Nr. 11,711 der Zivilprozessordnung.BeschlussDer Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/470767.html ( https://oj.is/470767 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.