Tenor I. Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Beklagte ist am ... April 1964 in ... geboren. Sie erwarb 1984 in ... die allgemeine Hochschulreife mit einem Durchschnitt von 1,8 und studierte anschließend acht Semester Jura an der Universität …. Das Jurastudium hat sie - aus persönlichen Gründen - nicht abgeschlossen. Ihr Studium der Verwaltungswissenschaften beendete sie am
- November 1991 mit dem akademischen Grad einer Diplom-Verwaltungswirtin (Platz-Ziffer 49 von 557). Die berufliche Laufbahn der Beklagten verlief wie folgt: … November 1991 Ernennung zur Verwaltungsinspektorin z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Stadt W.… März 1994Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit… Mai 1995Beförderung zur Verwaltungsoberinspektorin… April 1999Beförderung zur Verwaltungsamtfrau.Ihre Leistungen wurden mit „übertrifft erheblich die Anforderungen“ beurteilt. … Mai 2002Versetzung zur Gemeinde T. auf eigenen Antrag… August 2002Übertragung der Leitung des Bauamts… September 2002Entzug der Leitung des Bauamts… September 2002 Beginn der (bis heute andauernden) Erkrankung der Beklagten.Die damals (September 2002) zur Dienstunfähigkeit der Beklagten führenden orthopädischen Beschwerden sollten nach Ansicht ihres Privatarztes durch eine entsprechende stationäre Behandlung gebessert werden (Angaben der Beklagten bei der Amtsärztin). Diese Einschätzung wurde von der Amtsärztin Dr. K., die die Beklagte am
- Januar 2003 untersucht hatte, in ihrem Gutachten vom ... Februar 2003 (wiederholt am ...6.2003) geteilt. Die Beklagte wurde aufgefordert, den Antritt der erforderlichen Behandlung bis ... August 2003 mitzuteilen. Die Beklagte hat die empfohlene stationäre Behandlung jedoch nicht durchgeführt. Ihre Weigerung begründet sie durchgehend damit, dass die Kosten der geplanten Maßnahme von Beihilfe und Krankenversicherung nicht vollständig übernommen würden. Da sie die Behandlung auf Wunsch der Gemeinde T. absolvieren solle, müsse diese die Beklagte vollständig von der Kostentragung freistellen. Die Vorschusszahlung an die S.-Klinik bzw. die Erklärungen der Gemeinde T. vom
- März 2004,
- September 2004 und
- Oktober 2004 stellten eine vollständige Kostenfreistellung nicht sicher. Zuletzt forderte die Beklagte einen Kostenvorschuss von 4.000,-- €. Es sei ihr aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse (nicht erstattete Umzugskosten, Gehaltskürzungen usw.) nicht möglich, den stationären Aufenthalt zu bezahlen. Bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand hat die Beklagte sich der amtsärztlich für erforderlich gehaltenen Behandlung nicht unterzogen. Mit Schreiben vom
- Februar 2005 und
- April 2005 forderte die Gemeinde T. die Beklagte auf, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Im Hinblick auf die jahrelange Erkrankung müsse geprüft werden, ob eine Versetzung in den Ruhestand in Betracht komme. Nachdem die Beklagte gegen die Schreiben vom
- Februar 2005 und
- April 2005 Widerspruch eingelegt hatte, ordnete die Gemeinde T. mit Bescheid vom ... August 2005 den Sofortvollzug der beiden Aufforderungen an. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... Juni 2005 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage nahm die Beklagte mit Telefax vom ... Juni 2006 zurück (Az.: VG München M 5 K 05.2615). Unter dem Aktenzeichen 5 S 05.3135 beantragte die Beklagte am ... August 2005, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen. Dies lehnte das VG München mit Beschluss vom
- Oktober 2005 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde blieb in der Sache erfolglos (VGH München Az.: 3 CS 05.2955 , Beschluss vom 9.2.2006). Zwar müsse der Sofortvollzug aus formellen Gründen und zur Klarstellung aufgehoben werden, gleichwohl sei die Beklagte verpflichtet, der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, da die Voraussetzungen des Art. 56 BayBG gegeben seien. Nach Durchführung der (wegen der Einwände der Beklagten) erforderlichen Ermittlungen wurde diese mit Schreiben vom ... März 2007 in den Ruhestand versetzt und diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet. Mithin befindet sich die Beklagte seit Ende des Monats März 2007 im Ruhestand. Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten hatte mit Schreiben vom ... März 2007 das Einverständnis mit der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit erklärt, ihr Ehemann hat dagegen jedoch am ... April Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist. Die Beklagte erhält Ruhestandsbezüge in Höhe von 1.470,45 €. Dem stehen nach ihren Angaben Ausgaben in gleicher Höhe gegenüber. Der Gemeinderat der Gemeinde T. leitete mit Beschluss vom
- Januar 2007 das Disziplinarverfahren ein und bestätigte diesen Beschluss am
- Juni
- Der Beklagten wird vorgeworfen
- die im Gutachten vom ... Februar 2003 befürwortete stationäre Behandlung nicht angetreten zu haben,
- den Weisungen vom ... Februar 2005 und ... April 2005, sich wegen der beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht nachgekommen zu sein. Gemäß Art. 18 Abs. 5 BayDG i.V.m. § 4 Abs. 3 DV Komm. BayDG wurde das Verfahren auf die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - übertragen. Der Bevollmächtigte der Beklagten verzichtete auf eine persönliche Anhörung. Er äußerte sich schriftlich am
- November 2007 und legte am
- November 2007 einen Ordner mit Unterlagen (I bis IV) vor. Im Rahmen des Schlussgehörs wurde eine Stellungnahme vom
- April 2008 und die Unterlagen A bis I (2 Ordner) vorgelegt. Die Disziplinarklage vom
- Juni 2008 ist am
- Juni 2008 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - eingegangen. Der Beklagten werden die unter
- und
- benannten Vorfälle als Dienstvergehen zur Last gelegt. Die Disziplinarbehörde bewertet das - im tatsächlichen unbestrittene - Verhalten der Beklagten in Punkt 1 als Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht. Ein Beamter sei - als Äquivalent zur lebenslangen Alimentation - verpflichtet, dem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Er müsse alles ihm Zumutbare tun, um diese zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Dazu gehöre es auch, eine stationäre Behandlung durchzuführen, wenn der Amtsarzt diese - wie hier - für notwendig zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit erachte. Die der Beklagten empfohlene Maßnahme sei dieser auch zumutbar gewesen. Auf eine vorherige Zusicherung der Gemeinde T., dass alle Kosten übernommen würden, die von Beihilfe/Krankenversicherung nicht gedeckt seien, habe diese keinen Anspruch. Das Nichtvorhandensein der geforderten Zusicherung bzw. die Nichtzahlung des Zuschusses entbinde sie nicht von der Pflicht, Maßnahmen zur Gesunderhaltung zu ergreifen. Die von der Beklagten konsultierte Privatärztin Frau Dr. T., die in ihrem Attest vom ... August2005den Heilungserfolg ohne Kostenübernahme für gefährdet angesehen habe, könne weder die beamtenrechtlichen Pflichten der Beklagten noch die (haushaltsrechtlichen) Möglichkeiten der Dienstherrin zur Übernahme von Kosten beurteilen. In der Nichtbefolgung der Weisungen vom
- Februar und
- April 2005 liege ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht. Die Weisungen seien rechtmäßig gewesen. Die Beklagte sei seit dem ... September 2002 privatärztlich krankgeschrieben. Die Amtsärztin habe weitergehende Maßnahmen für erforderlich gehalten, die jedoch nicht durchgeführt worden seien. Damit seien Zweifel an der Dienstfähigkeit gegeben (wie der VGH im Beschluss vom 9.2.2006 eingehend aufgeführt habe) und die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung sei berechtigt. Dies sei in Art. 56 BayBG so vorgeschrieben. Diesen Weisungen sei die Beklagte entgegen ihrer beamtenrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen und zwar auch dann nicht, als der BayVGH am
- Februar 2006 festgestellt habe, dass diese Weisungen "offenkundig" rechtmäßig ergangen seien. Die Beklagte habe mit ihrem Verhalten ihre Kernpflichten - und dies über einen langen Zeitraum und ohne jede Einsicht - verletzt. Es sei daher angemessen und verhältnismäßig, der Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Wäre sie nämlich noch im aktiven Dienst, so müsste sie aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf die Disziplinarklageschrift und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen und die Beklagte vom Vorliegen eines Disziplinarvorwurfs freizusprechen. Er ist der Auffassung, Dienstpflichtverletzungen lägen nicht vor. Die Beklagte habe zu Recht die Durchführung der Reha-Maßnahme verweigert, da die Kostenfrage nicht geklärt gewesen sei. Ihr Facharzt habe im Attest vom ... August 2005 den Erfolg der Maßnahme davon abhängig gemacht. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, die von der Gemeinde T. im Rahmen des Verfahrens zur Pensionierung geforderten amtsärztlichen Untersuchungen zu verweigern. Ihr seien disziplinarrechtliche Vorwürfe gemacht worden. Dies stelle eine Verletzung ihres Menschen- und ihres Persönlichkeitsrechts dar. Es sei eben nicht um die "Zweifel an der Dienstfähigkeit" gegangen. Die unberechtigten Vorwürfe hätten die Beklagte in tiefe Gewissenskonflikte gestürzt, sodass sie nicht in der Lage gewesen sei, den "Befehlen/Anordnungen" nachzukommen. Da die Gemeinde T. die Weisungen vom ... Februar und ... April 2005 letztlich als Verwaltungsakte bewertet habe, sei die Beklagte - gestützt auf den Rat ihres Fachanwaltes - berechtigt gewesen, die amtsärztliche Untersuchung bis zur gerichtlichen Überprüfung zu verweigern. Wegen des Vortrags im Einzelnen wird auf die Klageerwiderung, den Vortrag im Ermittlungsverfahren (Schriftsätze vom 2.11.2007 und 25.4.2008) und auf die von der Beklagten vorgelegten umfangreichen Unterlagen Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung hat am
- September 2008 stattgefunden. Hinsichtlich des Verlaufs wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen und im Übrigen auf die Gerichtsakten in diesen Verfahren und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. Neben der Gerichtsakte waren folgende Unterlagen Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Urteilsfindung: - Personalakte/Anlagenband I-IV - Ergänzungsband Disziplinar-/Ruhestandsverfahren - 1 Leitzordner A-E - 1 Leitzordner F-I - 1 Leitzordner I-IV - Anlagenordner I und II (RA ...) Folgende Akten wurden mit Beschluss vom
- September 2008 beigezogen: - M 13 DA 03.2629 Mißbilligung / Antrag nach Art. 32 BayDO - M 5 E 02.5935 Entbindung von Dienstaufgaben - M 5 K 03.2619 Umsetzung - M 5 K 05.491 Umsetzung - M 5 K 03.4876 Umsetzung - M 5 E 03.2484 Zahlung von Dienstbezügen - M 5 E 03.3704 Zahlung von Dienstbezügen - M 5 K 04.2952 Zahlung von Umzugskosten - M 5 K 05.2313 Heilkosten-Zuschuß - M 5 K 05.2615 Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung - M 5 S 05.3135 Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung Gründe Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Wäre sie noch im aktiven Dienst (bzw. ist ihr Rechtsmittel gegen den Bescheid vom ...3.2007 erfolgreich), so müsste (muss) sie aus dem Dienst entfernt werden (Art. 11, 13 und 14 Abs. 2 BayDG). Streitgegenstand der Disziplinarklage ist
- dass die Beklagte die ihr amtsärztlich (am ...2.2003/…6.2003) aufgegebene stationäre Behandlung zur Behebung der seit ... September 2002 bestehenden (orthopädisch begründeten) Dienstunfähigkeit nicht durchgeführt hat,
- dass die Beklagte weisungswidrig (Weisungen vom ...2.2005/…4.2005) nicht beim Amtsarzt erschienen ist. Diese beiden Vorwürfe sind nicht bestritten und aus den Akten belegt und nachgewiesen. Disziplinarrechtlich sind sie wie folgt zu bewerten: Die Beklagte war zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten Lebenszeitbeamtin. Ihr Dienstherr, die Gemeinde T., schuldet ihr aufgrund dieses Status eine lebenslange Alimentation. Diesem Anspruch stehen allerdings die Pflichten der Beklagten gegenüber. Hierzu gehört wesentlich die Treue- und Gehorsamspflicht (Art. 2, Art. 64 Abs. 1, Satz 2 BayBG). Ein Beamter muss seinem Dienstherrn seine volle Arbeitskraft zur Verfügung stellen, er hat diese zu erhalten und er hat sie im Fall der Dienstunfähigkeit schnellstmöglich wiederherzustellen. Dabei hat er den Vorschlägen seiner Ärzte, besonders aber dem Vorschlag des Amtsarztes zu folgen (BayVGH, Urteil vom 13.12.2006, Az.: 16a D 05.3379 ). Im Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung am ... Januar 2003 litt die Beklagte unter orthopädischen Beschwerden. Nach Meinung der Amtsärztin (und ihrer Privatärzte) würde eine entsprechende stationäre Behandlung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit führen. Diesem Ratschlag vom ... Februar 2003 ist die Beklagte nicht gefolgt. Sie hat damit schuldhaft gegen eine ihr obliegende Kernpflicht verstoßen. Die Beklagte konnte und durfte die Erfüllung ihrer Kernpflichten nicht davon abhängig machen, dass ihr (vorab) eine unbeschränkte Kostenübernahme seitens der Gemeinde T. zugesichert wird. Hier würde die Gemeinde gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen. Dies musste der Beklagten aufgrund ihrer Ausbildung und ihrer Tätigkeit bei der Stadt W. bestens bekannt sein. Zudem weiß jeder Beamte, dass Beihilfe und Krankenversicherung nicht (mehr) eine hundertprozentige Erstattung der vom Privatpatienten vorzuschießenden Krankheitskosten gewährleisten. Wenn die Beklagte eine im Jahr 2003 zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geeignete und empfohlene Behandlung nachhaltig (mindestens bis zur Einleitung des Ruhestandversetzungsverfahrens) verweigert, dann muss sie die disziplinarrechtlichen Folgen tragen. Dies gilt auch für die Weigerung der Beklagten, sich gemäß Art. 56 BayBG amtsärztlich untersuchen zu lassen. Ein Blick ins Gesetz hätte der Beklagten klar machen müssen, dass die Voraussetzungen für eine mögliche Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorlagen. Die Beklagte war seit dem ... September 2002 durchgängig krank. Mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit war - auch nach Einschätzung ihrer Privatärzte - nicht zu rechnen. In Art. 56 BayBG ist auch klar geregelt, dass für eine Prüfung, ob eine Versetzung in den Ruhestand in Betracht kommt, grundsätzlich eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich ist, der sich der Beamte zu unterziehen hat. Die Beklagte ist den beiden Aufforderungen nicht nachgekommen. Sie war vielmehr der Meinung, sie müsse diesen Aufforderungen so lange nicht folgen, bis diese gerichtlich überprüft seien. Diese Ansicht findet im Gesetzeswortlaut und in den Aufforderungen vom ... Februar und ... April 2005, so wie diese formuliert sind, keine Stütze. Ungeachtet dessen ist die Beklagte auch nach den Entscheidungen des VG München vom
- Oktober 2005 und des BayVGH vom
- Februar 2006, in denen sie deutlich über ihre Pflichten belehrt wurde, nicht zum Amtsarzt gegangen. Dies hat dazu geführt, dass die Ruhestandsversetzung um ein weiteres Jahr (mit vollen Dienstbezügen aus A 11) hinausgeschoben wurde. Die Beklagte beruft sich zu ihrer Rechtfertigung auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Juni 2006 (Az.: 2 C 11/05 ) und reklamiert für sich einen Verbotsirrtum. Dieser schließt die Schuld aber nur dann aus, wenn er unvermeidbar ist. Bei der Beurteilung dieser Frage sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Amtsstellung und Ausbildung des betroffenen Beamten zu berücksichtigen. Die 1991 in den öffentlichen Dienst eingetretene Beamtin hatte bereits 1999 ihr jetziges Amt erreicht. Sie ist auch wegen ihrer guten Leistungen nach Abschluss der Probezeit 1994 innerhalb von nur fünf Jahren zweimal befördert worden. Sie hat ihr Abitur mit einem Notendurchschnitt von 1,8 abgelegt, danach acht Semester Jura studiert und ihr anschließendes Fachhochschulstudium (Verwaltungswissenschaften) mit der Platzziffer 49 (von 557 Absolventen) abgeschlossen. Die Beklagte verfügt - wie sie selbst aufgelistet hat - über eine elfjährige, außerordentlich vielfältige Berufserfahrung und sie „übertrifft erheblich die Anforderungen“, wie sich aus ihren Beurteilungen ergibt. Nach Ansicht des Gerichts kann sich die Beklagte bei dieser Sachlage nicht auf einen Verbotsirrtum - schon gar nicht auf einen unvermeidbaren - berufen. Zudem handelt es sich um leicht einsehbare Grundpflichten eines jeden Beamten. Bei ihrer Qualifikation und ihrer Berufserfahrung hätte die Beklagte die rechtlichen Ratschläge ihrer vielen Anwälte kritisch hinterfragen müssen. Das Dienstvergehen der Beklagten wiegt sehr schwer. Die Beklagte hat ihre Kernpflichten verletzt. Sie hat ihre beträchtlichen Kenntnisse und ihre berufliche Erfahrung dazu genutzt, ihre Dienstherrin zu schädigen. Dies läuft dem Beamtenverhältnis, das ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ist, diametral zuwider. Der Beklagten ist zuzugeben, dass sie von ihrem beruflichen Wechsel von W. nach T. enttäuscht war und dass auch die Gemeinde T. vieles nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend gehandhabt hat. Zum Ungehorsam berechtigt ein fehlerhaftes oder als ungerecht empfundenes Verhalten des Dienstherrn den Beamten jedoch nicht. Er hat vielmehr den Weisungen nachzukommen und ist hinsichtlich der Klärung der streitigen Positionen auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen. Diesen hat die Beklagte zwar (auch) vielfach beschritten, gleichzeitig hat sie aber ihre leicht einsehbaren Kernpflichten bewusst und gewollt und über einen langen Zeitraum verletzt. Einem solchen Beamten können der Dienstherr, die Allgemeinheit und die Kollegen kein Vertrauen mehr entgegenbringen. Die Basis für ein Dienst- und Treueverhältnis ist zerstört und das Vertrauen endgültig verloren (Art. 14 Abs. 2 BayDG). In einem solchen Fall ist die in Art. 14 BayDG vorgesehene Entscheidung zwingend und verhältnismäßig. Die Beklagte muss - sollte sie ihren aktiven Beamtenstatus wieder erlangen - aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Bei ihrem derzeitigen Status als Ruhestandsbeamtin ist ihr das Ruhegehalt abzuerkennen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 72 Abs. 1 BayDG i.V.m. § 154 VwGO. Permalink: http://openjur.de/u/470780.html Kommentare
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