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VG Ansbach, Urteil vom 9. Oktober 2008 - Az. AN 14 K 07.03509

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten Kostenerstattung für die im Jahr …, geborene …, gewährte Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in Höhe von 6.602,04 EUR einschließlich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. … wurde am… als … nichtehelich in … geboren. Die Eltern lebten zu diesem Zeitpunkt beide in … Der Kindsvater verzog laut Auskunft der Stadt … vom
  3. Mai 2005 am
  4. August 1997 nach … wohnte bei ihrer Mutter, der zu diesem Zeitpunkt das alleinige Personensorgerecht zustand. Mit Beschluss vom
  5. Oktober 1997 ordnete das Amtsgericht … - Vormundschaftsgericht - das Ruhen der elterlichen Sorge an, sowie Vormundschaft des Stadtjugendamtes … Der Kindsvater habe am … 1997 das Kind bei der Tante der Kindsmutter, Frau …, in … abgegeben. Zwischen den Kindeseltern sei vereinbart worden, dass der Kindsvater das Kind 14 Tage betreue. Die Kindsmutter habe sich nach drei Wochen noch immer nicht bei ihm gemeldet gehabt, so dass er es der Tante der Kindsmutter übergeben habe. Mit Bescheid vom
  6. Oktober 1997 gewährte die Klägerin für das Kind … Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege, bezeichnet als Notpflege, seit dem
  7. Oktober 1997 und vorläufig bis zur gerichtlichen Anhörung am
  8. Dezember
  9. Zu diesem Termin war die Kindsmutter einem Schreiben der Klägerin vom
  10. Januar 1998 zufolge nicht erschienen, so dass festgelegt wurde, das Kind in der Pflegefamilie zu belassen. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom
  11. November 1997 zunächst bei der Stadt … Kostenerstattung, da die Kindsmutter zurzeit bei ihrer Freundin, Frau …, in … wohne. Nach Weiterleitung des Kostenerstattungsbegehrens an den Beklagten erhielt dieser laut einem Aktenvermerk vom
  12. Oktober 1997 auf Nachfrage bei der Stadt … die Auskunft, dass die Kindsmutter bereits seit Anfang Oktober 1997 in … abgemeldet sei. Ca. eine Woche später sei sie persönlich im Jugendamt erschienen und habe berichtet, dass sie gerne nach Hause nach … möchte, wofür sie jedoch Fahrgeld benötige und ihre Gegenstände aus der ehemaligen Wohnung mit nach Hause nehmen müsse. Sie sei in Begleitung von Frau … gewesen, die ergänzt habe, dass sich die Kindsmutter bei ihr aufhalte (…). Ihre Gegenstände aus der Wohnung stünden derzeit in der Garage von Frau … Der Sachbearbeiter des Sozialamtes habe mitgeteilt, dass die Kindsmutter Umzugskosten in erheblichem Umfange ausbezahlt erhalten habe. Dennoch sei ihm bekannt geworden, dass sich Frau … auch am
  13. Oktober 1997 noch in … aufgehalten habe und inzwischen wieder mit Erstwohnsitz in der …, …, gemeldet sei. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
  14. Januar 1998 mit, dass mehrmals versucht worden sei, die Kindsmutter unter der von der Klägerin angegebenen Anschrift zu erreichen. Die Post sei jeweils mit dem Vermerk „unbekannt verzogen“ zurückgekommen. Einwohnermelderechtlich sei sie jedoch noch unter der angegebenen Adresse gemeldet. Die Stadt … teilte unter dem
  15. Januar 1998 mit, dass die Kindsmutter nicht vorgeladen werden könne, da sie zwar noch gemeldet sei, aber selbst Frau … nicht wisse, wo sie wohne. Mit Schreiben vom
  16. Januar 1998 teilte der Beklagte im Rahmen eines Amtshilfeersuchens der Klägerin mit, dass die Kindsmutter ständig ihren Aufenthalt und ihren Wohnsitz wechsle. Derzeit halte sie sich vermutlich in … auf. Bisher vereinbarte Gesprächstermine habe sie unentschuldigt nicht wahrgenommen. Der Beklagte bat mit Schreiben vom
  17. November 1998 die Polizeiinspektion … um Unterstützung zur Aufenthaltsermittlung der Kindsmutter. Er führte aus, dass die Kindsmutter zusammen mit ihrem neugeborenen Sohn …, geboren … in …, offenbar verschollen sei. Seitens des … sei versucht worden die Kindsmutter in Form von Anschreiben oder angemeldeten bzw. unangemeldeten Hausbesuchen zu erreichen, was jedoch gescheitert sei. Nachdem sie keinerlei Unterlagen (Aufenthaltsbescheinigung, Geburtsurkunde für Kindergeld, Erziehungsgeld, Mutterschaftshilfe - Krankenkasse - Abstammungsurkunde und Geburtsbescheinigung für religiöse Zwecke) abgeholt habe, bleibe fraglich, ob sie den Lebensunterhalt für ihr Kind und sich selbst sicherstellen könne und ob das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Auch ihre Großtante, Frau …, und auch ihre Mutter hätten nichts über den Aufenthalt der Kindsmutter gewusst. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom
  18. Juni 1998 als Vormund beim Beklagten Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege. Die Zuständigkeit des Beklagten sei gemäß § 86 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegeben, da die Mutter des Kindes im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Antrag wurde mit Schreiben vom
  19. Juli 1998 wiederholt. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
  20. Februar 1999 mit, dass eine Entscheidung nicht getroffen werden könne, da Versuche des … und der Verwaltung, mit der Kindsmutter in Verbindung zu treten, bisher fehlgeschlagen seien. Unter der jetzt bekannt gewordenen Anschrift am …, …, habe man die Kindsmutter erneut angeschrieben. Das Schreiben des Beklagten vom
  21. Februar 1999 an die Kindsmutter unter der Anschrift in … kam mit dem postamtlichen Vermerk „unbekannt verzogen“ zurück. Mit Beschluss des Amtsgerichts … - Vormundschaftsgericht - vom
  22. August 2001 wurde der Beschluss vom
  23. Oktober 1997 aufgehoben und der Kindsmutter die elterliche Sorge endgültig entzogen. Gleichzeitig wurde Vormundschaft angeordnet und das Stadtjugendamt … als Vormund bestellt, da die Mutter seit September 1997 ständig ihren Wohnsitz geändert habe und über einen langen Zeitraum hin unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Sie habe sich bisher weder in irgendeiner Form nach ihrem Kind erkundigt oder versucht, Kontakt zu ihrem Kind aufzunehmen, noch habe sie Unterhalt für das Kind geleistet. Mit Schreiben vom
  24. Dezember 2007 forderte die Klägerin den Beklagten auf, die Kosten für das Jahr 2003 in Höhe von 6.602,04 EUR bis zum Ablauf des
  25. Dezember 2007 zu erstatten. Bereits mit Antrag vom
  26. November 1997 habe die Klägerin den Beklagten aufgefordert, für die Vollzeitpflege der …, jetzt …, die Kosten gemäß § 89 ff. SGB VIII zu erstatten. Weder eine Zusage der Zahlung noch eine Erstattung durch den Beklagten gegenüber der Klägerin sei bis heute erfolgt. Sofern die Zahlung nicht erfolge werde Klage erhoben werden. Der Entwurf einer Klageschrift sei beigefügt. Darüber hinaus werde der Beklagte aufgefordert, für die Folgejahre ab 2004 die Kostenerstattungspflicht der Klägerin gegenüber schriftlich anzuerkennen. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom
  27. Dezember 2007 mit, dass dieser davon habe ausgehen müssen, dass sich der Antrag auf Kostenerstattung der Klägerin erledigt habe, nachdem von dieser auf die Mitteilung des Beklagten vom
  28. Februar 1999 hin bis zum Schreiben vom
  29. Dezember 2007, also seit fast neun Jahren, keine Antwort erfolgt sei. Bis heute könne auch nicht beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für die Hilfe im Jahr 2003 noch vorgelegen haben und die Hilfe notwendig und geeignet gewesen sei. Aus den Unterlagen gehe hervor, dass sich … zumindest drei Wochen beim Vater aufgehalten habe. Da sich das Kind „bis auf Weiteres“ und immer nur vorübergehend oder besuchsweise beim Vater aufgehalten habe und die Mutter mit dem Verbleib des Kindes offensichtlich einverstanden gewesen sei, habe … ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater begründet gehabt. Nachdem dieser keine Möglichkeit mehr gesehen habe, das Kind weiter zu betreuen, habe er das Kind zu Frau … gebracht. Da das Ruhen der elterlichen Sorge vor Beginn der Hilfe angeordnet worden sei, richte sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Da … vor Beginn der Hilfe zuletzt beim Vater den gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, sei der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Eine örtliche Zuständigkeit des Beklagten sei daher nicht gegeben. Die Stadt … teilte dem Beklagten im Wege der Amtshilfe mit, dass die Kindsmutter seit
  30. April 2005 in … gemeldet sei. Mit am
  31. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben erhob die Klägerin Klage und beantragte, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für das Jahr 2003 eine Kostenerstattung für die durch die Klägerin wahrgenommene Vollzeitpflege der minderjährigen …, geb. …, geboren am … in …, in Höhe von 6.602,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kostenerstattungsanspruch ergebe sich aus § 89 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII. Seit dem
  32. September 1997 lebe das Mädchen bei der Tante ihrer Mutter als Pflegeperson im Stadtgebiet der Klägerin. Die dortige Obhut dauere bereits weit über zwei Jahre und sei auch auf die Dauer bzw. für die Zukunft vorgesehen. Die Klägerin sei demnach im Jahr 1999 für das Kind als örtlicher Träger zuständig. Vor dem Wechsel der Zuständigkeit zur Klägerin habe die Zuständigkeit beim Beklagten gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gelegen, wenn die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte besitzen, so dass der gewöhnliche Aufenthalt des personensorgeberechtigten Elternteils maßgeblich werde. Bis Ende August 1997 habe das Mädchen bei der allein sorgeberechtigten Mutter in der Stadt …, im Bereich des Beklagten, gelebt. Die Kindsmutter selbst sei noch am
  33. März 1998 in … mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Von hier aus sei das Kind zum leiblichen Vater gekommen, der das Kind, nachdem sich die Mutter nach drei Wochen nicht wieder gemeldet habe, zu dessen Großtante mütterlicherseits gebracht habe. Während des Ruhens der elterlichen Sorge nach § 1674 BGB stehe dem Elternteil die Personensorge im Sinne des § 86 SGB VIII nicht zu. Der Umzug der Kindsmutter nach … zum
  34. Oktober 2001 mit dem damit verbundenen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts ändere nichts an der Kostentragungspflicht des Beklagten nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Über § 89 a Abs. 3 SGB VIII richte sich die örtliche Zuständigkeit der erstattungspflichtigen Gebietskörperschaft bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des maßgeblichen Elternteils nach den Absätzen 1 bis 5 des § 86 SGB VIII. Mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern oder des maßgebenden Elternteils wechsle gemäß § 89 a Abs. 3 SGB VIII in diesen Fällen dann auch gemäß § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII „fiktiv“ der Träger der Jugendhilfe auf denjenigen, der dann zuständig geworden wäre. Mit dem seit dem
  35. Oktober 1997 bestehenden Ruhen der elterlichen Sorge und des nahtlos folgenden Entzugs stehe die Personensorge für das Kind keinem Elternteil mehr zu, womit gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII der bisherige örtliche Träger zuständig und damit über § 89 a Abs. 3 SGB VIII auch kostenerstattungspflichtig bleibe. Die Höhe der zu erstattenden Zuwendungen ergebe sich aus dem Pflegegeldbescheid der Klägerin vom
  36. September 2002 und der gewährten einmaligen Beihilfen in Höhe von 50,00 EUR für Urlaub in Höhe von 100,00 EUR für den Schuleintritt und in Höhe von 30,00 EUR für das Weihnachtsfest. Die monatliche Zuwendung für Januar bis Dezember 2003 belaufe sich auf 535,17 EUR, so dass sich ein Gesamtbetrag von 6.602,04 EUR errechne. Die Höhe der Zinsen ergebe sich aus den §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf die Mitteilung des Beklagten vom
  37. Februar 1999 hin bis zum Schreiben vom
  38. Dezember 2007, also seit fast neun Jahren, keine Antwort erfolgt sei, so dass der Beklagte davon ausgehen konnte, dass sich der Antrag auf Kostenerstattung erledigt habe. Zudem habe aus den vorliegenden Unterlagen nicht ermittelt werden können, ob die Familie von Frau …, als Pflegefamilie grundsätzlich geeignet sei. Bis heute liege dem Jugendamt kein Hilfeplan und auch keine Hilfeplanfortschreibung vor. Bevor … vom Vater zu Frau … gebracht worden sei, sei mit der Mutter ein Besuchsaufenthalt beim Vater von zwei Wochen vereinbart worden. Aus der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts … gehe hervor, dass sich … aber zumindest drei Wochen beim Vater aufgehalten habe, also „bis auf weiteres“ und nicht nur vorübergehend oder besuchsweise und die Mutter des Kindes mit dem Verbleib beim Vater offensichtlich einverstanden gewesen war, so dass … ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater begründet hatte. Die örtliche Zuständigkeit richte sich demnach nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Da … vor Beginn der Hilfe zuletzt beim Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte, sei der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der Vater seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten der Klägerin und des Beklagten, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Gründe Mit Einverständnis der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch gemäß § 89 a Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 6 SGB VIII gegenüber dem Beklagten unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu. Gemäß § 89 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Unstreitig ist die Klägerin im September 1999, nachdem die Hilfeempfängerin zwei Jahre lang in der Pflegefamilie gelebt hat und der Verbleib auf Dauer dort zu erwarten gewesen ist, örtlich zuständiger Jugendhilfeträger im Sinn des § 86 Abs. 6 SGB VIII geworden. § 89 a SGB VIII setzt aber für einen Erstattungsanspruch einen „Wechsel der Zuständigkeit“ voraus, demnach einen Wechsel des örtlich zuständigen Trägers infolge der zweijährigen Familienpflege gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII (BVerwG vom 23.10.2002, 5 B 12/02 ). Fraglich könnte hier bereits sein, ob nicht die Klägerin auch schon vor Beginn ihrer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII auf der Grundlage anderer Vorschriften ebenfalls örtlich zuständiger Jugendhilfeträger gewesen ist. Die Klägerin war jedenfalls bis zur Zuständigkeitsbegründung gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet (§ 86 d SGB VIII) als der örtliche Träger, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhielt, da die örtliche Zuständigkeit nicht feststand bzw. der zuständige örtliche Träger nicht tätig wurde. Vor Beginn der Leistung hatte das Kind den tatsächlichen Aufenthalt im Bereich der Klägerin, da der Kindsvater es bereits im September 1997 der im Bereich der Klägerin wohnhaften Großtante der Kindsmutter übergeben hatte. Vorliegend kann dahingestellt bleiben, auf welchen konkreten Zeitpunkt der „Beginn der Hilfeleistung“ zu legen ist, sei es, wie mit Bescheid der Klägerin vom
  39. Oktober 1997 festgesetzt ab dem
  40. Oktober 1997 - wobei hierbei aber zu bedenken bleibt, dass es sich ganz offensichtlich um eine Inobhutnahme gehandelt hat im Sinne des § 42 SGB VIII und damit um eine „andere Aufgabe“ der Jugendhilfe gemäß § 2 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VIII auf Grund der Bezeichnung „Notpflege“ und der bis zur Gerichtsverhandlung am
  41. Dezember 1997 gesetzten Frist - oder ab dem Zeitpunkt der faktischen Anordnung der endgültigen Hilfe zur Erziehung ab Dezember 1997 - wie es sich aus dem Schreiben der Klägerin vom
  42. Januar 1998 an den Beklagten entnehmen lässt -, da jedenfalls auch zum frühest denkbaren Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung (16.10.1997) das Kind im Bereich der Klägerin seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Neben der Pflicht zum Tätigwerden obliegt es dem vorläufig leistenden Jugendhilfeträger gemäß § 86 d SGB VIII, die Feststellung des zuständigen örtlichen Trägers weiter voranzutreiben oder den säumigen zuständigen Träger gegebenenfalls unter Einschaltung der Aufsichtsbehörde zum Tätigwerden zu veranlassen (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar,
  43. Aufl., § 86 d RdNr. 6). Die Leistungspflicht dauert so lange an, bis die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit abgeschlossen ist und/oder der nach §§ 86 , 86 a , 86 b SGB VIII zuständige örtliche Träger in diesem Sinne tätig wird, wobei darunter auch eine Ablehnung der Zuständigkeit gesehen werden kann (Wiesner, a.a.O., § 86 d RdNr. 6). Eine solche Entscheidung ist vorliegend bis zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit im Sinne des § 86 Abs. 6 SGB VIII nicht ergangen. Die vorläufige Verpflichtung nach § 86 d SGB VIII wird dann von einer (endgültigen) örtlichen Zuständigkeit nach §§ 86 bis 86 b SGB VIII abgelöst (vgl. Wiesner, a.a.O., § 86 d RdNr. 7). Unabhängig davon war der Beklagte aber auch vor Beginn der örtlichen Zuständigkeit der Klägerin als Ort der Pflegestelle auch nicht der gemäß § 89 a SGB VIII i.V.m. § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII zuständige örtliche Träger. Abzustellen ist dabei auf die Situation zu Beginn der Hilfe, die frühest möglich, wie oben ausgeführt, auf den
  44. Oktober 1997 datiert werden kann. Zu diesem Zeitpunkt stand keinem der Elternteile das Personensorgerecht zu, da es der Kindsvater ohnehin nie innegehabt hatte und hinsichtlich der Kindsmutter durch das Amtsgericht … mit Beschluss vom
  45. Oktober 1997 das Ruhen der elterlichen Sorge angeordnet worden war. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom
  46. September 2004 ( 5 B 65.04 ) an, wonach sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, dass das Ruhen der elterlichen Personensorge einem Nichtzustehen der elterlichen Personensorge im Sinne des - dort maßgeblichen - § 86 Abs. 3 SGB VIII gleich zu erachten ist. Auch im vorliegenden Fall kommt deshalb die Vorschrift des § 86 Abs. 3 SGB VIII zum Tragen, da keinem Elternteil zum maßgeblichen Zeitpunkt die Personensorge zustand und darüber hinaus die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten. Fest steht dabei, dass der Kindsvater zu dieser Zeit in … seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die Kindsmutter im Bereich des Beklagten, wenn auch letztlich nicht aufgeklärt werden konnte, in welcher politischen Gemeinde konkret ihr Lebensmittelpunkt war. Dies ist jedoch unmaßgeblich, da es außer Frage steht, dass sie jedenfalls irgendwo im Bereich des Beklagten ihren Aufenthalt hatte. Daraus ergibt sich, dass gemäß § 86 Abs. 3 i.V.m. § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteils wird, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin war dies aber gerade nicht bei der Kindsmutter im Bereich des Beklagten. Denn zwischen allen Beteiligten ist unstreitig, dass das Kind zwar zunächst bei der Mutter gelebt hat, diese aber zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt das Kind zum Kindsvater brachte und es entgegen der zunächst getroffenen Vereinbarung von dort nicht mehr abholte, weshalb der Kindsvater nach ca. drei Wochen das Kind der Tante der Kindsmutter in … übergab. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII richtet sich gemäß § 37 Satz 1 SGB I nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Bei der Auslegung dieses Begriffes sind Sinn, Zweck und Regelzusammenhang der jeweiligen Norm zu beachten (vgl. BayVGH, Urteil vom 11.12.2003, Az: 12 B 99.2390 unter Hinweis auf BVerwGE 99, 158 = FEVS 46, 133 , BVerwG, FEVS 49, 434 m.w.N.). Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich, es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf Weiteres“ im Sinn eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, FEVS 49, 434 /436; BayVGH, Urteil vom 25.1.2001 = FEVS 52, 373/375). Dabei setzt auch bei minderjährigen Kindern die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I eine tatsächliche Aufenthaltsnahme voraus (BVerwG vom 26.9.2002, 5 C 46/01 , 5 B 37/01 = FEVS 54, 198 bis 206). Diese Voraussetzung kann auch bei Kindern nicht durch den bloßen Willen eines personensorgeberechtigten Elternteils, an diesem Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt für das Kind zu begründen, ersetzt werden (BVerwG vom 26.9.2002, a.a.O. ). Vorliegend kommt hinzu, dass das Kind durch das Verbringen zum Kindsvater nicht nur dort seinen tatsächlichen Aufenthalt genommen hat, sondern auch der zum damaligen Zeitpunkt noch personenberechtigten Mutter der Wille unterstellt werden kann, das Kind solle dort seinen Lebensmittelpunkt begründen. Denn durch das Nichtabholen wird der erkennbare Wille der Kindsmutter deutlich, dass das Kind nunmehr beim Kindsvater seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen sollte. Daraus folgt, dass der für die Anknüpfung zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Elternteil der Kindsvater ist und der Beklagte auch nicht vor Beginn der Zuständigkeit der Klägerin gemäß § 86 Abs. 6 SGB VIII der örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen ist. Selbst wenn man für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an den gewöhnlichen Aufenthalt der Kindsmutter anknüpfen wollte, stünde der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch für den hier streitgegenständlichen Kostenerstattungszeitraum 2003 nicht zu. Denn § 89 a Abs. 3 SGB VIII sieht vor, dass die Kostenerstattungspflicht auf den örtlichen Träger übergeht, der ohne die Anwendung von § 86 Abs. 6 SGB VIII wegen einer Änderung des maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig und mit den Kosten belastet würde, was bedeutet, dass die Kostenerstattungspflicht des bis dahin nach Abs. 1 in Anspruch genommenen Trägers dann endet, wenn sich auch die tatsächlichen Verhältnisse, die eine Zuständigkeit nach Abs. 1 bis 5 begründen, ändern, etwa durch Verlegung des für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalts in den Bereich eines anderen örtlichen Trägers (vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 89 a RdNr. 10). Auch unter diesem Gesichtspunkt käme eine Kostenerstattungspflicht jedenfalls des Beklagten nicht in Betracht. Denn wie sich aus der vom Beklagten vorgelegten Akte entnehmen lässt, ist die Klägerin ca. im Jahr 2001 nach … verzogen und war dort jedenfalls im Jahr 2003 wohnhaft. Die Verweisung der Klägerin auf die Vorschrift des § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII geht fehl, da diese Vorschrift voraussetzt, dass zu Beginn der Leistung ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eltern vorgelegen hat und erst nach Beginn der Leistung unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte begründet wurden (§ 86 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII). Wie oben ausgeführt, war vorliegend die Konstellation aber so, dass schon zu Beginn der Leistung beide Eltern unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte hatten. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten für … im Jahr 2003 gewährte Jugendhilfeleistungen besteht. Deshalb bedurfte es keines Eingehens mehr auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verwirkung eines Erstattungsanspruchs als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und waren auch Ausführungen zur Ausschlussfrist des § 111 SGB X und zur Verjährung gemäß § 113 SGB X nicht mehr angezeigt. Da ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Beklagten nicht besteht, war auch über den darüber hinaus gestellten Zinsanspruch nicht mehr zu entscheiden. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.602,04 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/471313.html Kommentare

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