Tenor I. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. II. Der Beklagten trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am ... 1961 geborene Beklagte beendete 1976 seine schulische Ausbildung. Seine Konditorenlehre schloss er 1980 mit der Gesellenprüfung erfolgreich ab. Von 1980 bis 1984 war er Berufssoldat. Zum ... Januar 1985 trat er - zunächst als Arbeiter - in den Dienst der …. Er war an drei verschiedenen Grundschulen als Hausmeister eingesetzt. Zum ... Februar 1989 wurde der Beklagte zum Hauptamtsgehilfen z. A. ernannt und zum ... August 1989 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die Ernennung zum Amtsmeister (A 4) erfolgte zum ... August 1990, die zum Oberamtsmeister (A 5 S) zum ... August 1992 und die zum Oberamtsmeister (A 6 S) zum ... Mai
- Zuletzt (14.5.2003) war der Beklagte mit „Übertrifft deutlich die Anforderungen“ beurteilt. Der Beklagte ist verheiratet und hat zwei Kinder aus erster Ehe (geboren am ...1984 und ...7.1988). Netto verdient er ca. 2.015,-- €. Gegen den Beklagten wurde am ... November 2006 ein Disziplinarverfahren eingeleitet und er wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2006 vorläufig dienstenthoben. 24,51% seiner Bezüge werden seit diesem Zeitpunkt einbehalten. Dem Beklagten wird folgender Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last gelegt:
- Der Beklagte wurde mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2007 wegen zweier sachlich zusammentreffender Fälle des Besitzes kinderpornografischer Schriften sachlich zusammentreffend mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt (AZ: ...). Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „I. Am ...08.2006 wurde in der Werkstatt des Angeklagten eine CD mit drei kinderpornografischen Videos aufgefunden. Diese CD befand sich im Besitz des Angeklagten.
- Davon ist folgendes Video (Blatt 21 des Beweismittelbandes) exemplarisch näher zu beschreiben. Es ist zu sehen, wie ein ca. 9- bis 11-jähriges Mädchen auf einem erwachsenen Mann liegt. Ihr Unterkörper liegt in Kopfrichtung des Mannes. Sie führt an seinem Penis Oralverkehr durch. Sie selbst ist komplett nackt, er trägt noch ein weißes T-Shirt, welches hoch gerutscht ist. Auf Grund dessen wurde mit Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts ... Az: ... vom ...08.2006 am ...08.2006 die Wohnung des Angeklagten sowie das Hausmeisterbüro und die Werkstatt durchsucht. Die Auswertung des PCs ergab, dass sich auf dem PC, Midi Tower Marke „Deluxe“ 22 kinderpornografische Bilddateien im gelöschten Zustand sowie 34 kinderpornografische Bilddateien im temporären Internetbereich befanden. Dieser PC wurde im Hausmeisterbüro sichergestellt, befand sich im Besitz des Angeklagten. Dabei sollen folgende einzelne Bilder exemplarisch beschrieben werden:
- Blatt 81 des Beweismittelbandes zeigt ein ca. 10-jähriges Mädchen, das nackt auf dem Rücken auf einer Couch liegt. Es ist zu sehen, wie ein erwachsener Mann vor ihr steht und mit seinem Penis vaginal in sie eindringt. Das Mädchen verfügt über keinerlei Schambehaarung und keinen Brustansatz, ihre Schamlippen sind noch nicht ausgebildet.
- Auf Blatt 86 des Beweismittelbandes ist der Unterkörper eines 6- bis 8-jährigen Mädchens zu sehen, es verfügt über keinerlei Schambehaarung, die Schamlippen sind nicht ausgebildet. Ein erwachsener Mann hat seinen Penis in die Scheide eingeführt.
- Auf Blatt 87 des Beweismittelbandes ist ein Kind zu sehen, zwischen 5 und 8 Jahren alt. Das Kind kniet auf dem Bett, der Oberkörper ist nicht zu sehen. Ein erwachsener Mann führt Analverkehr an dem Kind durch.
- Auf Blatt 91 des Beweismittelbandes ist ein ca. 8- bis 10-jähriges Mädchen zu sehen. Sie verfügt über keinen Brustansatz, keinerlei Schambehaarung, ihre Schamlippen sind nicht ausgebildet. Sie liegt nackt auf dem Rücken, während eine Person ihren Finger in die Scheide des Mädchens einführt.
- Auf Blatt 98 des Beweismittelbandes ist ein ca. 4- bis 6-jähriges Mädchen zu sehen, das auf dem Bauch liegt, während ein langhaariger, dunkelhaariger Mann, der über dem Mädchen kniet, Analverkehr an ihm durchführt. Er hält sich dabei am Unterkörper des Mädchens fest. Dasselbe Bild befindet sich auch im temporären Internetbereich erstellt am ...07.
- Auf Blatt 110 des Beweismittelbandes ist ein ca. 1- bis 2-jähriges nacktes Kleinkind zu sehen, welches auf dem Rücken liegt. Es ist zu sehen, wie ein Penis an den Genitalbereich gedrückt ist.
- Auf Blatt 115 des Beweismittelbandes ist ein ca. 7- bis 9-jähriges Mädchen zu sehen, das nackt mit angewinkelten Beinen dasitzt, ihr Gesicht ist nicht zu sehen. Sie verfügt über keinen Brustansatz, keinerlei Schambehaarung, ihre Schamlippen sind nicht ausgebildet. Es wird ein Finger in die Scheide eingeführt.
- Auf Blatt 122 des Beweismittelbandes ist ein 5-jähriges nacktes Mädchen zu sehen. Zwei erwachsene Männer stimulieren ihr erigiertes Glied über ihrem Kopf bzw. neben ihrem Gesicht.
- Auf Blatt 130 des Beweismittelaktes ist ein ca. 7-jähriges Kind zu sehen, das Oralverkehr bei einem erwachsenden Mann durchführt. Das Kind trägt ein weißes T-Shirt, der Mann ist nackt. Die übrigen Bilder zeigen Szenen wie soeben beschrieben. II. Die Auswertung der Medien ergab weiterhin, dass auf dem PC Midi Tower Marke „Deluxe“ die Filesharing Software E-Mule (Version 045b) installiert war, mit welchem Dateien aus dem Internet geladen und anderen Netzwerknutzern der Tauschbörse zur Verfügung gestellt werden. Sämtliche Dateien, die der Angeschuldigte in den temporären E-Mule Ordner eingestellt hat, sind zum Download freigegeben, die Dateinamen sind im gesamten E-Mule Netzwerk sichtbar und suchbar. Der Angeschuldigte hat insgesamt fünf digitale Bilddateien sowie drei digitale Videodateien pornografischem Inhalts in seinen E-Mule Ordner eingestellt und ab dem ...02.2006 waren diese im Internet zur Verbreitung freigegeben. Exemplarisch ist das Bild auf Blatt 141 des Beweismittelbandes zu beschreiben. Es ist zu sehen, wie ein Mädchen Oralverkehr an einer erwachsenen Frau durchführt. Das Mädchen und die Frau tragen beide Faschingshütchen. Auf Blatt 145/146 sind Screenhots eines Videos mit einer Spielfilmdauer von 12 Minuten 02 Sekunden zu sehen. Es ist zu sehen, wie insgesamt 4 Personen in verschiedenen Stellungen Gruppensex ausführen. Eine Szene zeigt, wie ein Junge unter einem Mädchen liegt, sich dabei selbst stimuliert, während eine andere Person über 14 Jahre Analverkehr mit ihr durchführt und sie eine weitere männliche Person oral befriedigt. Die übrigen Bilder zeigen Szenen wie die soeben geschilderten. Der Angeklagte handelte in Kenntnis sämtlicher Umstände. Zu einem nicht genauer bekannten Zeitpunkt im August 2005 bewahrte der Angeklagte in seiner Wohnung, ..., zwei CD-Roms auf, auf denen er kinderpornografische Schriften abgespeichert hatte. Eine Überprüfung der CD-Roms ergab, dass sich darauf 185 kinderpornografische Bild- und sieben kinderpornografische Videodateien befanden. Eines der festgestellten Videos zeigt in mehreren Szenen ein etwa 8 Jahre altes Mädchen, das nackt und mit gespreizten Beinen auf einem Bett liegt, während ein nicht näher sichtbarer Mann mit einem erigierten Penis vaginal und anal in es eindringt und schließlich auf den Bauch des Mädchens ejakuliert (Bl. 31/32 des Beweismittelbandes). Eines der aufgefundenen Bilder zeigt ein etwa 7 Jahre altes Mädchen, das nackt zwischen den Beinen eines nicht näher sichtbaren Mannes hockt und dessen Penis in den Mund nimmt (Bl. 36 d. BMB). Ein weiteres Bild zeigt ein etwa 6 Jahre altes Mädchen, das den Penis eines nicht näher sichtbaren Mannes mit beiden Händen festhält und dabei in den Mund nimmt (Bl. 41 d. BMB). Ein letztes Bild zeigt ein etwa 5 Jahre altes, dunkelhäutiges Mädchen und einen nackten, nicht näher sichtbaren Mann sowie mindestens zwei weitere Personen. Der Mann dringt mit seinem erigierten Penis von hinten in das Mädchen ein (Bl. 52 d. BMB). Die anderen Bilder und Videos zeigen Szenen, die den soeben beschriebenen ähneln. Der Angeklagte handelte in Kenntnis aller Umstände“.
- Auf dem PC des Beklagten 500 Posingbilder gefunden. Weitere 670 Posingbilder befanden sich auf einer CD des Beklagten.
- Der Beklagte hat das Passwort seines Dienst-PCs an seine Kinder weitergegeben. In der Zeit vom Januar 2006 bis August 2006 hat er außerdem seinen dienstlichen Internetzugang missbräuchlich privat genutzt.
- Er hat eine Schusswaffe unerlaubt in seinem Besitz gehabt.
- Der Beklagte hat eine Arztrechnung in Höhe von 333,57 € - trotz Erstattung - nicht bezahlt, was zu einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss führte. Die Disziplinarklage ging am ... Juli 2008 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München - Kammer für Disziplinarsachen nach Landesrecht - ein. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Hinsichtlich des unter 1) gemachten Vorwurfs bestehe die Bindungswirkung des Strafurteils. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch letztendlich eingeräumt. Der Besitz und die Verbreitung von kinderpornografischen Schriften stelle ein sehr schweres Dienstvergehen dar. Er habe insoweit die Gesetze nicht beachtet und sich in hohem Maße ansehens- und vertrauensschädigend verhalten. Der Beklagte leiste mit dem Besitz und dem Verbreiten solcher Dateien dem Missbrauch von Kindern Vorschub und könne schon deswegen nicht länger im Beamtenverhältnis - und schon gar nicht als Hausmeister einer Grundschule - verbleiben. Der (noch) nicht strafbare Besitz von 1170 Posingbildern beeinträchtige Achtung und Vertrauen in das Amt und das Ansehen des Beamtentums. Mit dem unter 4) geschilderten Sachverhalt habe der Beklagte gegen die Gesetze verstoßen, auch wenn dies nicht zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt habe. Die Mitbenutzung des dienstlichen Rechners, die der Beklagte seinen Kindern ermöglicht habe, und die eigene private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs stellten erhebliche Weisungsverstöße dar. Die Nichtbezahlung der Arztrechnung schädige das Ansehen der Beamtenschaft. Schon der strafrechtlich festgestellte Sachverhalt lasse eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht zu. Durch die übrigen begangenen Dienstpflichtverletzungen werde diese Prognose nur unterstützt. Die Klageschrift wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit einer Belehrung über seine Rechte am ... Juli 2008 zugestellt. Der Beklagte hat sich durch seinen Bevollmächtigten am ... August 2008 geäußert. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei unverhältnismäßig, denn der Beklagte habe keine pädophilen Neigungen. Er könne auch in anderen Bereichen als in einer Grundschule als Hausmeister eingesetzt werden. Die weiteren ihm gemachten Vorwürfe rechtfertigten in keinem Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte sei nach wie vor bereit, aus dem Beamtenverhältnis auszuscheiden, wenn er als gewerblicher Arbeitnehmer weiterhin bei der Klägerin tätig sein könne. Das Gericht hat am
- Oktober 2008 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Neben der Gerichtsakte waren folgende Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Urteilsfindung: - Ermittlungsakte der ..., - Personalakte des Beklagten, - Strafakten AZ: ... … Gründe Die Klage ist begründet. Sie führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Nach Art. 14 Abs. 2 BayDG sind Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Diese Voraussetzungen sind beim Beklagten erfüllt. Der Beklagte hat durch den Besitz und die Verbreitung kinderpornografischer Dateien gegen die Gesetze verstoßen (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BayBG). Die vom Strafgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind gemäß Art. 25, 55 BayDG für das Gericht bindend. Ein Anlass, sich von diesen tatsächlichen Feststellungen zu lösen, besteht nicht. Der Beklagte hat sich zudem ansehens- und vertrauensschädlich verhalten (Art. 64 Abs. 2 Satz 3 BayBG). Zum Besitz und der Verbreitung kinderpornografischer Schriften, die hier eindeutig den Schwerpunkt des Dienstvergehens bilden, kommt hinzu, dass der Beklagte in erheblichem Umfang sogenannte Posingbilder besessen hat. Für das Gericht ist auch nachgewiesen, dass er weisungswidrig (Art. 64 Abs. 2 Satz 2 BayBG) seinen dienstlichen Internet-Anschluss privat genutzt und durch seine Kinder hat nutzen lassen. Fest steht, dass der Beklagte eine Schusswaffe unerlaubt in seinem Besitz hatte und dass er eine Arztrechnung nicht bezahlt hat. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist das Verhalten des Beklagten einheitlich zu würdigen. Mit Ausnahme des unter 3) genannten Vorwurfs handelt es sich um außerdienstliche Pflichtverletzungen. Die unter 1) und 2) genannten Vorwürfe haben jedoch einen gewissen dienstlichen Bezug, da der Beklagte seinen privaten PC in der Werkstatt des Schulgebäudes aufgestellt und genutzt hat. Ein außerdienstliches Fehlverhalten ist dann ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls im besonderen Maß geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (Art. 84 Abs. 1 BayBG). Dies ist hier gegeben. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 BayDG zu beachten, d.h. es sind die Schwere des Dienstvergehens, die Beeinträchtigung des Vertrauens, das Persönlichkeitsbild und die bisherigen Leistungen des Beamten zu berücksichtigen. Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften sind ein gravierendes Dienstvergehen. Hierzu hat der BayVGH in der Entscheidung vom
- April 2005 - AZ: 16a D 04.2289 - folgendes ausgeführt: „Bereits der Besitz und die Besitzverschaffung kinderpornografischer Darstellungen beweisen nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen erhebliche Persönlichkeitsmängel eines Beamten. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der angesichts der hohen Persönlichkeits- und Sozialschädlichkeit des sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen eingeführten Strafbewehrung (Gesetz vom 23.7.1993 BGBl I 1346) - eine deutliche Anhebung des Strafrahmens erfolgte mit Wirkung vom
- April 2004 (Gesetz vom 27.12.2003 BGBl I 3007) - und den ihr zugrunde liegenden Motiven (Kampf gegen den Realkinderpornomarkt und seine Konsumenten sowie Schutz der Menschenwürde der betroffenen Kinder). Diese Mängel haben eine nachhaltige Ansehensschädigung bis hin zum völligen Ansehensverlust des Beamten zur Folge, weil dieser das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, Zuverlässigkeit und die moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert oder zerstört hat (ständige Rechtsprechung BVerwG v. 6.7.2000 BVerwGE 111, 291 /294 f.; v. 8.11.2001 Buchholz 386.1 § 17 SG Nr. 36; v. 11.2.2003 Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 39; v. 17.2.2004, Dok.Ber. B 2004, 278). Dieser grundsätzlichen, für die disziplinarische Ahndung von durch Soldaten begangene Dienstvergehen entwickelten Einschätzung schließt sich der erkennende Senat an und überträgt sie auf die disziplinarrechtliche Beurteilung entsprechender Dienstvergehen von Beamten (so auch VGH BW v. 3.7.2002, AZ: DL 17 S 24/01 , zitiert nach Juris; Nds OVG v. 8.11.2004 VwVZ 2005 350/351).“ Diese Rechtsprechung hat der BayVGH beibehalten (vgl. Urteile v. 12.7.2006 AZ: 16a D 05.981; v. 1.6.2005 AZ: 16a D 04.3502 ; v. 11.7.2007 AZ: 16a D 06.83; Beschluss vom 15.7.2008 AZ: 16a Da 08.736). Auch andere Obergerichte haben sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (Nds OVG v. 21.2.05 1 NDH M 10/04; Urteil v. 18.11.2004 NVwZ 05, 350 ; OVG Sachsen-Anhalt Urteil v. 8.5.2000 3 M 26/00; OVG Saarlouis Beschluss v. 6.9.2007, NVwZ 08, 107 ; VGH BW Urteil v. 14.2.2008 AZ: DL 16 S 29/06 ); ebenso das VG Berlin (vgl. Urteil v. 2.3.2006 AZ: 80 A 29.04 ). Auch das VG München bewertet in ständiger Rechtsprechung den Besitz von Kinderpornografie als außerordentlich schwerwiegendes Dienstvergehen (vgl. beispielsweise Urteile v. 9.3.2005 AZ: 13 D 04.6201; v. 8.1.2007 AZ: 19 D 06.3930). Erschwerend kommt hier noch hinzu, dass der Beklagte die kinderpornografischen Dateien nicht nur besessen, sondern auch verbreitet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte auf seinem PC bzw. auf den Speichermedien weit über 1000 Posingbilder gespeichert. Er leistet mit Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Dateien dem Missbrauch von Kindern Vorschub. Wenn es keine Konsumenten wie den Beklagten und die von ihm mit „Material“ versorgten Dritten gäbe, würden solche Dateien nicht produziert. Das Gericht muss zudem feststellen, dass im Verlauf der letzten Jahre die missbrauchten Kinder immer jünger und die Missbrauchshandlungen immer brutaler werden (vgl. Schilderung der Bilddateien im Strafurteil). Für einen Schulhausmeister, der seit über 20 Jahren in Grundschulen eingesetzt ist, sind dies Persönlichkeitsmängel, die die Vertrauensbasis des Dienstherrn und der Allgemeinheit zunichte machen. Gerade dass der Beklagte während seines Berufslebens stets Grundschulkinder vor Augen hatte, macht das Dienstvergehen besonders gravierend. Eltern müssen ihre Kinder aufgrund der in Deutschland bestehenden Schulpflicht in die Schule schicken. Sie haben Anspruch darauf, dass dort in allen Bereichen nur sittlich integere Personen beschäftigt werden. Allein der Besitz und das Verbreiten der kinderpornografischen Dateien rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts hier die Höchstmaßnahme. Dem gegenüber wiegen die übrigen dem Beklagten vorgeworfenen Pflichtverletzungen zwar weniger schwer, sie zeigen jedoch, dass der Beklagten dem Vertrauen, dass sein Amt und sein Status erfordern, nicht gerecht wird. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Der Beamte steht - im Gegensatz zum Arbeitnehmer - in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Er hat demzufolge gesteigerte Pflichten, die ihm mit einer lebenslangen Alimentation vergolten werden. Setzt er sich schuldhaft und gravierend über diese Pflichten hinweg, ist es nicht unverhältnismäßig, wenn das Beamtenverhältnis vom Dienstherrn im Einzelfall einseitig gelöst wird (BVerwG Beschluss v. 17.5.2006 AZ: 2 B 15/06 zitiert nach Juris; BVerfG Beschluss v. 18.1.2008 ZBR
- S. 316). Gemäß Art. 11 Abs. 3 BayDG steht dem Beamten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50% der Dienstbezüge für die Dauer von sechs Monaten zu. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Permalink: http://openjur.de/u/471381.html Kommentare
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