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VG Bayreuth, Urteil vom 30. Oktober 2008 - Az. B 2 K 08.286

Tenor

  1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes … vom 11.03.2008 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Baugenehmigung vom 04.10.2007 für eine Nutzungsänderung der Gaststätte … in … zur Spielhalle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
  2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte.
  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und die Beigeladene dürfen die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung einer vormaligen Gaststätte auf dem Grundstück Fl.-Nr. … der Gemarkung … zur Spielhalle. Mit Bescheid vom 21.10.2004 erteilte das Landratsamt … dem Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung … die Genehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Gaststätte zur Spielstätte mit sechs Spielgeräten. Mit Bescheid vom 31.01.2006 wurde dem Kläger die gewerberechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle mit sechs Spielgeräten erteilt. Mit Bescheid vom 24.05.2006 wurde die Genehmigung auf eine Nutzfläche von 96,76 m² und den Betrieb von acht Spielgeräten erweitert. Hierfür wurde mit Bescheid vom 24.08.2006 die gewerberechtliche Erlaubnis erteilt. Mit Bauantrag vom 04.10.2007 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung für eine weitere Nutzungsänderung von einer Gaststätte zur Spielhalle mit acht Geldspielgeräten. Die Nutzfläche für die Spielgeräte soll dabei 97,67 m² betragen. Die mit Beschluss des Gerichts vom 08.04.2008 beigeladene Gemeinde verweigerte dem Bauvorhaben ihr Einvernehmen. In der Niederschrift über die
  4. Sitzung des Grundstücks- und Bauausschusses der Beigeladenen am 26.11.2007 ist hierzu zu entnehmen, dass für das Gebäude bereits im Jahr 2006 eine Spielstätte mit acht Geldspielautomaten trotz Ablehnung durch die Beigeladene vom Landratsamt … genehmigt worden sei. Die Beigeladene halte an ihrer ablehnenden Haltung fest und verweigere das gemeindliche Einvernehmen, da bereits acht Spielgeräte genehmigt worden seien und somit die genehmigungsfreie Anzahl an Spielgeräten bereits ausgeschöpft worden sei. Mit Schreiben vom 08.01.2008 hörte das Landratsamt … den Kläger bezüglich einer Ablehnung des Bauantrags an und führte aus, das Baugrundstück liege innerhalb des Bebauungszusammenhangs von … in einem Mischgebiet nach § 6 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Grundsätzlich seien Spielhallen nur in einem Kerngebiet zulässig. Die Rechtsprechung gehe jedoch davon aus, dass eine Spielhalle bis zu einer Nutzfläche von ca. 100 m² noch nicht als kerngebietstypische Vergnügungsstätte angesehen werden könne. Die geplante Spielstätte solle 97,67 m² umfassen, doch sei auf dem Grundstück im westlichen Teil des Erdgeschosses bereits eine Spielhalle genehmigt. Bei zwei Spielhallen, die in einem räumlichen Zusammenhang stünden, stelle sich die Frage, ob die Spielhallen bauplanungsrechtlich als Einheit anzusehen seien. Beide Spielhallen würden vom Kläger betrieben werden und seien deshalb als betriebliche und damit bauplanungsrechtliche Einheit anzusehen. Nachdem die Grenze von etwa 100 m² überschritten werde, sei die Nutzungsänderung für eine zweite Spielhalle nicht zulässig. Die Stadt habe ihr Einvernehmen verweigert und die beantragte Baugenehmigung könne deshalb nicht erteilt werden. Mit Schreiben vom 11.02.2008 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung an und machten geltend, dass die neue Spielhalle genehmigungsfähig sei, weil sie gemeinsam mit der bereits bestehenden keine bauplanungsrechtliche Einheit darstelle. Dagegen spreche die eindeutige räumliche Trennung der beiden Spielotheken mit eigenen, voneinander unabhängigen Eingängen und eigenständiger Organisation. Es sei keine Gesamtflächenberechnung erfolgt, keine einheitliche Baugenehmigung beantragt worden und kein einheitlicher Gebührenbescheid erlassen worden. Außerdem sei jede Spielhalle von der anderen optisch abgesondert und die Betriebsfähigkeit der beiden Spielhallen hänge wechselseitig nicht voneinander ab. Eine Einheit liege nicht bereits deshalb vor, weil sich zwei Spielotheken auf dem gleichen Grundstück oder im gleichen Gebäude befinden würden. Mit Bescheid vom 11.03.2008 lehnte das Landratsamt … den Bauantrag des Klägers ab und verwies zur Begründung auf das nicht erteilte Einvernehmen der Stadt. Dies sei damit begründet worden, dass die in einem Mischgebiet zulässige Fläche bereits durch die vorhandene Spielhalle ausgeschöpft sei. Grundsätzlich seien Spielhallen nur in einem Kerngebiet zulässig und die Rechtsprechung lasse nur Spielhallen bis zu einer Nutzfläche von ca. 100 m² als noch nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätte in Mischgebieten zu. Die Spielhalle mit einer anzurechnenden Fläche von 97,67 m² solle zu einer bereits bestehenden Spielhalle mit einer Fläche von 96,76 m² hinzutreten. Die Spielhallen stünden in einem räumlichen Zusammenhang und seien bauplanungsrechtlich als Einheit anzusehen. Hierfür spreche, dass der Bauantrag vom Betreiber der bereits genehmigten Spielhalle eingereicht worden sei und dass beide Spielhallen über einen gemeinsamen Hauseingang erschlossen würden. Die Stellplätze im Hof stünden für beide Spielhallen zur Verfügung. Aufgrund dieser Konzeption stellten sich die Spielhallen auch für den Benutzer als einheitlicher Komplex dar. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 14.03.2008 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.03.2008, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 27.03.2008 erhoben diese im Namen des Klägers gegen den Bescheid Klage und machten geltend, eine bauplanungsrechtliche Einheit liege nicht vor. Der Kläger sei Pächter des Anwesens und beabsichtige, im Erdgeschoss neben der bereits bestehenden Spielhalle mit acht Geldspielgeräten eine weitere Spielhalle mit Geldspielgeräten einzurichten. Der Kläger sei zwar Bauantragsteller, doch werde möglicherweise ein Dritter diese geplante Spielhalle betreiben. Die Person des Bauantragstellers könne deshalb kein entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer bauplanungsrechtlichen Einheit sein. Das Anwesen liege in einem Mischgebiet und es sei dem Kläger bekannt, dass Spielhallen an sich nur in einem Kerngebiet zulässig seien. Die Rechtsprechung gehe jedoch davon aus, dass eine Spielhalle bis zu einer Nutzfläche von etwa 100 m² noch nicht als kerngebietstypische Vergnügungsstätte angesehen werde. Mit einer Fläche von 97,67 m² sei die geplante Spielothek bauplanungsrechtlich zulässig, da sie auch mit der bereits genehmigten keine Einheit darstelle. Beide Spielotheken seien räumlich getrennt und verfügten über keine Verbindungen. Auch wenn sie über einen Flur erreicht würden, hätten sie jeweils eigene, verschließbare Zugänge. Im Verfahren sei keine Gesamtflächenberechnung erfolgt und es sei keine einheitliche Baugenehmigung beantragt worden. Es gebe unterschiedliche Gebührenbescheide und die Spielhallen seien optisch deutlich abgesondert. Die Betriebsfähigkeit werde wechselseitig nicht beeinflusst. Mit Schriftsatz vom 26.08.2008 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahingehend, dass er beabsichtige, in naher Zukunft den ursprünglichen Haupteingang der ehemaligen Gaststätte wieder zu öffnen und zu nutzen. Dieser sei in den vergangenen Jahren durch eine Holzverkleidung von innen versperrt gewesen. Demgegenüber solle der bisherige Eingang zu der bereits bestehenden Spielhalle nur noch als Notausgang genutzt werden. Dadurch werde erreicht, dass die beiden Spielhallen räumlich vollständig voneinander getrennt seien und auch das äußere Erscheinungsbild ergebe keine Einheitlichkeit des Vorhabens mehr. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landratsamts … vom 11.03.2008 aufzuheben. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt …, die Klage abzuweisen. Das Landratsamt sei durch das verweigerte gemeindliche Einvernehmen gehindert, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen und es sei nicht erkennbar, dass die Stadt ihr Einvernehmen aus anderen als bauplanungsrechtlichen Gründen nicht erteilt habe. Die Spielhallen würden eine Nutzfläche von 194,43 m² beanspruchen, obwohl im Mischgebiet nur eine Fläche von etwa 100 m² zulässig sei. Es handle sich bei den zwei Spielhallen um eine Einheit, denn es werde eine größere Attraktivität auf einen größeren Einzugsbereich ausgeübt. Die beiden Spielhallen würden über einen gemeinsamen Hauseingang erschlossen und die Stellplätze im … stünden für beide Einrichtungen zur Verfügung. Dem Benutzer erscheine der Gesamtkomplex als Einheit, zumal der Bauantrag vom Betreiber der bereits genehmigten Spielhalle eingereicht worden sei. Die gewerberechtliche Beurteilung sei bauplanungsrechtlich unerheblich. Aus Sicht des Landratsamts lägen keine Gründe vor, das fehlende gemeindliche einvernehmen zu ersetzen. Für die mit Beschluss vom 08.04.2008 beigeladene Stadt … verwiesen deren Prozessbevollmächtigte auf ein Überschreiten der Zulässigkeitsgrenze für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten von ca. 100 m². Das die Spielhallen aufnehmende Gebäude trete nach außen hin einheitlich in Erscheinung und verfüge nur über einen Zugang. Die außen vorhandenen Stellplätze stünden für alle Nutzer zur Verfügung. Die innere Aufteilung hänge eher von zufälligen Faktoren ab und könne nicht als gesichert angesehen werden. Es liege ein einheitliches Vorhaben vor, das sich als bauplanungsrechtlich unzulässig erweise, zumal der Kläger Betreiber beider Spielhallen sein solle. Das Gericht hat die örtlichen Verhältnisse am 28.10.2008 in Augenschein genommen. Zu den Feststellungen innerhalb und außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück Flur-Nr. … der Gemarkung … wird auf die Niederschrift und die von der Beigeladenen erstellte Dokumentation Bezug genommen. Zum Ende des Augenscheinstermins haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit den Niederschriften über den Augenschein am 28.10.2008 und die mündliche Verhandlung am 30.10.2008 sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (§ 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Gründe Die zulässige Klage, über die mit Zustimmung der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden werden kann, hat in der Sache Erfolg. Die beantragte Nutzungsänderung bezieht sich auf ein isoliert zu betrachtendes Vorhaben und die geplante Spielhalle ist deshalb als eine nichtkerngebietstypische Vergnügungsstätte im vorhandenen Mischgebiet bauplanungsrechtlich zulässig

(1). Nachdem eine gebundene Entscheidung wie eine Baugenehmigung jedoch nach Art. 36 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – mit Nebenbestimmungen versehen werden darf, die die gesetzlichen Voraussetzungen der Erteilung sicherstellen, ist dem Beklagten Gelegenheit zu geben, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Beigeladenen durch geeignete Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass sich die beiden Spielhallen auf dem Grundstück nicht zu einer bauplanungsrechtlich relevanten Einheit entwickeln und dadurch eine bauplanungsrechtlich unzulässige kerngebietstypische Spielhalle entsteht. Um den individuellen Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen des Beklagten bei der Genese eines Auflagenprogramms ausreichend Raum einzuräumen, beschränkt sich das Gericht deshalb auf ein Bescheidungsurteil im Sinn von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO
(2). 1) Der gerichtliche Augenschein hat bestätigt, dass es sich beim Standort der geplanten Spielhalle und seine Umgebung um ein Mischgebiet nach § 6 der Baunutzungsverordnung – BauNVO – handelt, in dem Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung gleichermaßen vorhanden sind. Dies ist zwischen den beteiligten auch nicht streitig. Die örtliche Situation ist überwiegend dadurch geprägt, dass sich in der vorhandenen mehrgeschossigen Bebauung entlang der Schulstraße und dem Leingraben im Erdgeschoss gewerbliche Nutzungen unterschiedlicher Art finden und dass in den darüberliegenden Geschossen Wohnnutzung vorhanden ist. Eine überwiegende Prägung des Gebietsteils durch gewerbliche Nutzungen kann nicht festgestellt werden, denn die flächenmäßige Ausdehnung der angrenzenden Gärtnerei mit innerörtlichen Kulturflächen ist der spezifischen Gewerbeart geschuldet und führt für sich zu keiner städtebaulichen Dominanz von Gewerbe, zumal auf den Grundstücken sowohl in westlicher Richtung als auch jenseits der Bundestrasse B 470 reine Wohnnutzungen vorzufinden sind. In der überwiegenden Zahl der umliegenden Gebäude haben Wohnen und Gewerbe zumindest gleiches städtebauliches Gewicht. Nach § 6 Abs. 3 BauNVO können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO auch in den Teilen eines Mischgebietes zugelassen werden, die nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließt, handelt es sich bei einer Spielhalle um eine Vergnügungsstätte und bei einer Größe von 97,67 qm handelt es sich (noch) nicht um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte (BVerwG, Urteil vom 20.08.1992 – 4 C 57/89 ). Hierbei ist Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung das Vorhaben im Sinn von § 29 Satz 1 BauGB, wie es der Bauherr durch seinen Antrag festgelegt hat, soweit er sich dabei innerhalb derjenigen Grenzen hält, die einer Zusammenfassung oder Trennung objektiv gesetzt sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seinen Bauantrag auf eine Spielhalle mit einer Fläche von 97,67 qm gerichtet. Im Rahmen des Augenscheins konnte durch das Gericht festgestellt werden, dass mit Ausnahme einer gemeinsamen Gebäudeeingangstür die beiden Spielhallenkomplexe baulich vollständig voneinander getrennt sind. Sie sind im Gebäude über eine eigenständige Eingangstür zugänglich und verfügen über eigene Sanitäreinrichtungen. Der Kläger hat im Rahmen des Verfahrens außerdem erklärt, dass er für die bereits existierende Spielhalle die Schaffung eines eigenständigen Zugangs plant. Das Gericht konnte sich beim Augenschein insoweit davon überzeugen, dass es hierfür lediglich der Inbetriebnahme einer bereits vorhandenen Zugangsmöglichkeit bedarf. Allein die Belegenheit zweier Spielhallen in einem Gebäude reicht nach der genannten Rechtsprechung jedoch nicht aus, um von einer betrieblichen Einheit ausgehen zu können und anderweitige Anhaltspunkte für die Schaffung einer betrieblichen Einheit sind für das Gericht nicht erkennbar. Die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche gewerberechtliche Zulassung wurde bislang weder beantragt noch erteilt, so dass, entsprechend den Ausführungen des Klägers, der tatsächliche Betreiber der Spielhalle noch nicht feststeht. Der Umstand, dass der Kläger Pächter des Anwesens und Betreiber der bereits bestehenden Spielhalle ist, rechtfertigt nicht den Schluss, dass er künftig auch die zweite Spielhalle betreiben wird. Derzeit ungeklärt sind nach den unwiderlegbaren Ausführungen des Klägers auch noch sämtliche betriebsorganisatorischen Fragen wie der Personaleinsatz, das Firmieren im Rechtsverkehr und die Konzeption etwaiger Werbung. Aus bauplanungsrechtlicher Sicht ist deshalb von einer nichtkerngebietstypischen Vergnügungsstätte auszugehen, die in dem nicht überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teil des Gebietes ausnahmsweise zuzulassen ist. Ausgangspunkt für diese Überlegung sind die örtlichen Gegebenheiten, die aus Sicht des Gerichts dadurch geprägt sind, dass sich die schutzwürdigen Wohnnutzungen in deutlichem Abstand zu den Spielhallen befinden. In westlicher Richtung schirmen sowohl die vorhandenen Garagen als auch die benachbarte Verkaufsstätte einer Gärtnerei auf dem Grundstück Flur-Nr. … die anschließende Wohnbebauung von Geräuschen ab. In östlicher Richtung schließen sich erdgeschossig gewerbliche Nutzungen in Form eines Cafes und von Verkaufsräumen an und das Wohngebäude auf Flur-Nr. … wird ebenso wie das Gebäude auf Flur-Nr. … durch das Gebäude der … selbst abgeschirmt. Die Wohngebäude jenseits der Bundesstraße B 470 liegen in einer Entfernung von ca. 25 m zur Grundstückszufahrt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich auf dem Grundstück bereits eine genehmigte Gaststätte 94,68 qm Gastraumfläche und 73 Sitzplätzen befindet. Es ist deshalb vor Ort bereits ein Störpotential vorhanden, das sich durch die Nutzungsänderung nicht wesentlich verändern wird und es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass von der genehmigten Spielhalle oder der genehmigten Gaststätte und dem diesen Einrichtungen zurechenbaren Zu- und Abfahrtsverkehr unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen für die umliegenden Wohnnutzungen ausgehen. Die Zulassung einer zweiten Spielhalle führt auch nicht dazu, dass die Anzahl der zugelassenen Spielhallen nach § 15 Abs. 1 BauNVO der Eigenart des Baugebietes widersprechen würde. Mit der Umwidmung einer bestehenden Gaststätte in eine nichtkerngebietstypische Spielhalle und der damit verbunden punktuellen Zulassung von zwei Spielhallen auf einem Grundstück erfolgt keine Entwicklung des Gebietes in Richtung eines Vergnügungsviertels. Selbst wenn das gegenüberliegende Cafe und die benachbarte Pizzeria in eine Gesamtbetrachtung einbezogen werden, kann zumindest derzeit nicht von einer (Fehl-) Entwicklung hin zu einem Vergnügungsviertel gesprochen werden. Die anderweitigen gewerblichen Nutzungen haben auch weiterhin ein absolutes Übergewicht. 2) Nach Art. 36 Abs. 1 VwVfG können Baugenehmigungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, welche sicherstellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Dem befürchteten Entstehen einer unzulässigen kerngebietstypischen Spielhalle kann durch Erlass geeigneter Auflagen begegnet werden, doch sind individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür maßgebend, welche Nebenbestimmungen hinzuzufügen sind (BVerw, Beschluss vom 25.11.1997 – 4 B 179/97 ). Das Gericht sieht deshalb anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes aus diesem besonderen Grund davon ab, die Sache selbst spruchreif zu machen, und beschränkt sich auf ein Bescheidungsurteil. 3) Als unterliegende Beteiligte haben der Beklagte und die Beigeladene, die einen Sachantrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, nach §§ 154 Abs. 1, 3, 159 Satz VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO - die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen. 4) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 58.602,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG – i.V.m. Ziffer 9.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, S. 1327 ff). Permalink: http://openjur.de/u/471811.html Kommentare
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