Tenor I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
- Juni 2008 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben dem Beteiligten zu 1 die diesem im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Der Beteiligte zu 1 und seine am 7.10.1990 verstorbene Schwester R. (im Folgenden: die Übergeber) waren als Miteigentümer je zu 1/2 eines Grundstücks eingetragen. Sie schlossen am 30.12.1975 mit der Beteiligten zu 2 und Herrn E. (im Folgenden: die Erwerber) einen Überlassungsvertrag hinsichtlich einer Teilfläche dieses Grundstücks, für das nach Messungsanerkennung ein neues Flurstück gebildet wurde. Der Überlassungsvertrag enthält folgende Bestimmung: Der Erwerber verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand nicht ohne schriftliche Zustimmung der Übergeber zu veräußern oder zu belasten. … Der Vertragsgegenstand ist an die Übergeber auf deren Verlangen zu übertragen, wenn der Erwerber der vorstehenden Verpflichtung zuwiderhandelt. Zur Sicherung dieses Anspruchs wurde eine Vormerkung bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Auf eine von den Übergebern im Jahre 1989 erhobene Klage verurteilte das Landgericht mit Endurteil vom 21.2.1990 die inzwischen eingetragenen Erwerber, das Grundstück an die Übergeber als Miteigentümer je zur Hälfte aufzulassen und die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch zu bewilligen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Erwerber hatte keinen Erfolg. Sie legten daraufhin Revision ein. Nach dem Tod von Frau R. wurde das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ausgesetzt. Am 7.2.1992 beschloss der Bundesgerichtshof, dass das Verfahren im Verhältnis des dortigen Klägers zu 1 (des Beteiligten zu 1) zu den Beklagten aufgenommen sei. Mit Beschluss vom 27.5.1992 lehnte der Bundesgerichtshof die Annahme der Revision ab, soweit das angegriffene Urteil im Verhältnis zu diesem ergangen war, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg habe. Hinsichtlich der verstorbenen Klägerin zu 2 ist das Revisionsverfahren bis heute nicht mit einer Sachentscheidung abgeschlossen. Die Klägerin zu 2 wurde zunächst von ihrem Ehemann allein beerbt, dieser von der Beteiligten zu
- Mit notariellem Vertrag vom 25.6.1990 hatte die Klägerin zu 2 ihren „(künftigen) Miteigentumshälfteanteil“ an den Beteiligten zu 1 übertragen, ebenso „vorsorglich … ihren - bedingten - Übertragungsanspruch, für welchen die … Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist“. Der Beteiligte zu 1 nahm die Abtretung an. Sie wurde am 18.7.1990 bei der Vormerkung im Grundbuch vermerkt. Am 10.9.1992 erklärte der Beteiligte zu 1 unter Vorlage einer mit Rechtskraftvermerk versehenen Urteilsausfertigung die Rückauflassung in der Weise, dass ihm nunmehr ein Miteigentumsanteil zu 1/2 und den Erwerbern Miteigentumsanteile zu je 1/4 zustünden. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 25.5.
- Am 28.8.2007 schließlich erklärte der Beteiligte zu 1 die Auflassung des (verbliebenen) 1/4-Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 und des 1/4-Miteigentumsanteils der aus den Beteiligten zu 2 und 3 bestehenden Erbengemeinschaft nach dem ebenfalls zwischenzeitlich verstorbenen Herrn E. an sich. Das Grundbuchamt hat den vom beurkundenden Notar gestellten Eintragungsantrag des Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 8.4.2008 zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht am 23.6.2008 den Zurückweisungsbeschluss aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer des Grundstücks einzutragen.Gegen diesen Beschluss richtet sich die zu Protokoll eingelegte weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Ziel, den Beschluss des Grundbuchamts wiederherzustellen. II. Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft und zulässig. Sie ist insbesondere durch Erklärung zur Niederschrift formgerecht eingelegt. Ihr steht auch § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht entgegen; denn auf die landgerichtliche Entscheidung hat eine Eintragung im Grundbuch noch nicht stattgefunden (vgl. BayObLG NJW 1983, 1567 ). Sie ist jedoch unbegründet.
- Das Landgericht hat ausgeführt: Das teilweise rechtskräftige Endurteil vom 21.2.1990 genüge in Verbindung mit der notariellen Urkunde vom 25.6.1990, um die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer durchzusetzen. Habe nämlich ein Auflassungsgläubiger ein Urteil erstritten, welches den Eigentümer verpflichte, ein Grundstück an ihn zu übereignen, erfolge die Auflassung dadurch, dass er bei einem Notar unter Vorlage des Urteils die Annahme der Auflassung erkläre. Wegen § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO müsse das Urteil hierzu grundsätzlich lediglich rechtskräftig sein. Das Endurteil vom 21.2.1990 spreche die Verpflichtung der im Grundbuch eingetragenen Eigentümer bzw. deren Rechtsnachfolger aus, das Grundstück an den Beteiligten zu 1 und die damalige Klägerin zu 2 als Miteigentümer zu je 1/2 aufzulassen. Dieses Urteil habe nicht lediglich zum Inhalt, dass der Kläger die Auflassung eines Hälfteanteils und die Klägerin zu 2 des weiteren Hälfteanteils jeweils an sich verlangen könnten. Vielmehr sei dieses Urteil so zu verstehen, dass jeder der beiden Kläger von den Beklagten die Bewirkung der gesamten Leistung, allerdings an beide Kläger als Leistungsempfänger, fordern könne. Es gelte nichts anderes, als wenn von vornherein nur einer der Anspruchsmitinhaber Klage erhoben hätte. Jeder Kläger sei wegen § 432 Abs. 1 BGB befugt gewesen, die gesamte Leistung an die Gläubiger zu fordern. Es könne nicht angenommen werden, dass jeder der Gläubiger dadurch, dass er zusammen mit dem anderen Gläubiger in einem Verfahren klage, auf dieses weitreichende, aber vom Gesetz bewusst eingeräumte Recht verzichten wolle. Der Rechtsstreit habe aus zwei Prozessverfahren bestanden, in denen jeder Kläger gegen beide Beklagte aufgrund seines Rechts aus § 432 Abs. 1 BGB geklagt habe. Diese beiden Verfahren seien lediglich äußerlich miteinander verbunden gewesen und könnten ein unterschiedliches sachliches oder verfahrensrechtliches Schicksal erleiden. Der Umstand, dass eine unteilbare Leistung vorliege, resultiere aus der vertraglichen Regelung der Rückübertragungspflicht. Die Übergeber hätten sicherstellen wollen, dass das Eigentum zu ihren Lebzeiten nicht weiter übertragen oder belastet werde. Das Interesse der Übergebenden habe nicht nur soweit bestanden, als der frühere eigene Miteigentumsanteil betroffen gewesen sei, sondern im Hinblick auf das Grundstück insgesamt. Jeder der Übergeber habe ein Interesse daran gehabt, dass im Fall des Verstoßes gegen die auferlegten Pflichten die Übertragung insgesamt rückgängig gemacht werde, also das Grundstück an die frühere Bruchteilsgemeinschaft zurückfalle. Dies ergebe sich bereits daraus, dass keiner der beiden Übergeber gewollt haben könne, mit den Erwerbern, die sich pflichtwidrig verhalten hätten, in einer Bruchteilsgemeinschaft zu stehen. Inwieweit die im Jahre 1994 veranlasste Teil-Rückauflassung möglich gewesen sei, begegne daher Zweifeln. Die Frage könne aber dahinstehen, da nach Vollzug der Rückübertragung des anderen Teils das zu erstrebende Ergebnis hergestellt sei. Das Urteil habe zwar nur für den einen Kläger Rechtskraft erlangt. Der einzelne Mitberechtigte an einem in Bruchteilsgemeinschaft gehaltenen Recht sei aber nach § 432 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB befugt, dieses geltend zu machen. Auch wenn nur ein Miteigentümer klage, sei sachlicher Gegenstand des von ihm geführten Rechtsstreits das Recht als solches. Gegenstand der Rechtskraft sei somit der gesamte Anspruch, also der Anspruch auf Rückübertragung des gesamten Grundstücks an beide. Der Umstand, dass das Urteil im Hinblick auf die damalige Klägerin zu 2 nicht rechtskräftig geworden sei, führe lediglich dazu, dass sie (bzw. ihre Rechtsnachfolger) die Rückübertragung nicht verlangen könne. Durch die Abtretung des Anspruchs in der Urkunde vom 25.6.1990 werde der Wille der Vertragsschließenden, dass künftig dem Beteiligten zu 1 das Alleineigentum an dem Grundstück zustehen solle und er auch über den Anspruch, sich diesen zu verschaffen, allein verfügen solle, jedenfalls hinreichend deutlich. Der damals abgetretene Anspruch sei auch kein künftiger gewesen, er sei lediglich noch nicht rechtskräftig festgestellt. Die Rechtskraft des Urteils wirke aufgrund der Abtretung nunmehr auch insofern zugunsten des Beteiligten zu 1, als es sachlich um den zunächst der Mitklägerin zu verschaffenden Teil gehe. Zugunsten des prozessführenden Alleinberechtigten stehe daher fest, dass er die gesamte Leistung an sich verlangen könne. Dem Beteiligten zu 1 könne auch nicht entgegengehalten werden, er sei in Wirklichkeit Alleinberechtigter gewesen, habe aber den Prozess nach außen hin um ein gemeinschaftliches Recht geführt. Die maßgeblichen Umstände seien in grundbuchverfahrensrechtlich zulässiger Weise ausreichend nachgewiesen. Die Urkunde über die Auflassung vom 28.8.2007 sei vorgelegt. Eine Ausfertigung der Urkunde vom 25.6.1990 über die Veräußerung des Hälfteanteils und die entsprechende Abtretung des Übertragungsanspruchs befinde sich bereits in den Grundakten. Diese Urkunde enthalte auch die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung einer Prozessführung; der Genehmigungswille folge zudem aus der Urkunde vom 28.8.2007 und dem Eintragungsantrag. Der Vorlage einer Titel übertragenden Klausel im Hinblick auf die Aktivseite habe es nicht bedurft. Die Rechtskrafterstreckung trete unmittelbar mit dem Vorliegen der Voraussetzungen kraft Gesetzes ein. § 727 ZPO sei auf die Fälle des § 894 ZPO nicht anzuwenden. Eintragungshindernisse seien nicht zu erkennen. Die Einwände der Beteiligten zu 2 und 3 griffen nicht durch: Bezüglich des Anspruchs auf Rückübertragung sei eine Konfusion nicht eingetreten. Durch die zu Lebzeiten der Übergeberin vorgenommene Abtretung sei der Anspruch aus deren Vermögen ausgeschieden. Auf der Aktivseite befinde sich allein der Beteiligte zu 1, der aber nicht auf der Schuldnerseite stehe. Die Möglichkeit, dass der Beteiligte zu 1 das Revisionsverfahren allein aufnehme, stehe der Eintragung aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht entgegen. Dieser Weg sei der weniger kostenintensive und auch einfachere, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis nicht fehle. Der Einwand schließlich, die Entscheidung über den Eintragungsantrag werfe schwierige Rechtsfragen auf, die in einem Erkenntnisverfahren zu klären seien, greife nicht durch. Das Grundbuchverfahren kenne eine derartige Beschränkung nicht. Aus § 29 GBO ergebe sich nur eine Beschränkung der möglichen Erkenntnisquellen, aber kein Verbot, eine Eintragung vorzunehmen, wenn die Prüfung ihrer Zulässigkeit schwierige Rechtsfragen aufwerfe.
- Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 78 Satz 2 GBO, § 546 ZPO). Die Eintragungsvoraussetzungen für die begehrte Eigentumsumschreibung (§§ 19 , 20 GBO) liegen vor und sind dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Das Urteil des Landgerichts ist im Verhältnis zum Beteiligten zu 1 gemäß Vermerk der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29.7.1992 rechtskräftig. Der Beteiligte zu 1 hat mit notariellen Urkunden vom 10.9.1992 und vom 28.8.2007 unter Vorlage des rechtskräftigen Urteils (vgl. BayObLG Rpfleger 1983, 390 ) jeweils seinerseits Auflassung erklärt. Aufgrund der Abtretung vom 25.6.1990 stand der Rückauflassungsanspruch insgesamt bereits damals dem Beteiligten zu 1 zu. Dass dieser darüber zunächst nur hinsichtlich eines Hälfteanteils verfügt hatte, spielt keine Rolle. Die Beteiligten zu 2 und 3 - bzw. deren Rechtsvorgänger - sind durch das Urteil vom 21.2.1990 zur Erklärung der Auflassung und Bewilligung der Eintragung verurteilt. Das hat nach § 894 ZPO zur Folge, dass mit Eintritt der Rechtskraft die Erklärungen als abgegeben gelten. 28a) Das Landgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass es sich bei dem mit der Klage geltend gemachten Rückübertragungsanspruch um eine den Übergebern gemeinschaftlich zustehende unteilbare Forderung im Sinn von § 432 BGB handelt. Zu dieser Frage enthält das Urteil vom 21.2.1990 keine unmittelbaren Ausführungen. Weil es darauf aber bei der Entscheidung darüber ankommt, wem gegenüber die Auflassung als erklärt gilt, hat die Beschwerdekammer diese Auslegung vorgenommen. Die Auslegung richtet sich hierbei nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Demharter § 19 Rn. 28). § 133 BGB gilt entsprechend; es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bestimmtheitsgrundsatz des Grundbuchrechts und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (z. B. BayObLGZ 1984, 122 /123 f.). Der Senat, der als Rechtsbeschwerdegericht das Urteil nach diesen Maßstäben selbst auslegen kann und muss (RGZ 153, 252/254; OLG Köln Rpfleger 1997, 315 ; Demharter § 78 Rn. 16), kommt zum selben Ergebnis wie die Beschwerdekammer, auf deren umfassende Erwägungen zunächst Bezug genommen wird. Es besteht Mitgläubigerschaft gemäß § 432 BGB. Dies ergibt sich aus dem Entstehungsgrund der Forderung und dem Zweck der geschuldeten Leistung (vgl. BGH DNotZ 1985, 551 /552; BGH NJW1983, 2020/2021; BayObLGZ 1992, 131 /136). Die Übergeber sind zwar nicht Eheleute, sondern Geschwister. Andererseits handelt es sich bei dem Übergabevertrag aus dem Jahr 1975 um ein typisches Rechtsgeschäft, das die Weitergabe von Grundbesitz an die nachfolgende Generation, unter Einräumung von Nießbrauch zugunsten der Übergeber als Gesamtberechtigten, zum Inhalt hatte. Es liegt auf der Hand, dass auch das Recht, die Rückübertragung geltend zu machen, ein einheitliches ist, das nicht in Anteile aufgespaltet werden kann. Der Bundesgerichtshof spricht in seinem Beschluss vom 7.2.1992 diese Sichtweise an, ohne sich allerdings eindeutig festlegen zu müssen. Das diese Auslegung ermöglichende Urteil liegt dem Grundbuchamt vor. 29b) Handelt es sich bei dem Recht um eine unteilbare Leistung, so kann unabhängig davon, ob nur einer der Gläubiger klagt oder beide klagen, nur Leistung an alle verlangt werden. Bei Wegfall eines Klägers ändert sich hieran im Regelfall nichts. Der Gläubiger, der gemäß § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB auch allein auf Leistung an alle Gläubiger hätte klagen können, kann aus dem Titel vollstrecken, auch wenn dieser nur im Verhältnis zu ihm rechtkräftig geworden ist, freilich nur mit dem Ziel der Leistung an alle. Die Vollstreckung aus dem Urteil kommt dann auch dem Mitgläubiger zugute (Staudinger/Noack BGB Bearb. 2005 § 432 Rn. 65). Dass dem Beteiligten zu 1 wohl kein selbständiger Anspruch auf Übertragung eines Miteigentumsanteils zustand (vgl. BayObLGZ 1992, 131 /136), spielt im Ergebnis keine Rolle. Denn die zuletzt erklärte Auflassung vom 28.8.2007 vervollständigt die nach § 20 GBO nachzuweisende Einigung. Auch wenn sie ebenfalls nur einen (hälftigen) Miteigentumsanteil betrifft, so ist sie doch durch die aktuell bestehende sachenrechtliche Lage vorgegeben. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beteiligte zu 1 bereits aufgrund des Vertrags vom 25.6.1990 alleiniger Gläubiger des Anspruchs war, tatsächlich also kein Fall des § 432 BGB mehr vorlag. Die prozessuale Lage wurde wegen § 265 Abs. 2 ZPO hiervon nicht berührt. Da ein anderer Prozessausgang hinsichtlich des im Verhältnis zu Theresia R. nicht rechtskräftigen Titels auf den rechtskräftig festgestellten und beide Anteile betreffenden Anspruch des Beteiligten zu 1 keinen Einfluss hat, kommt es auf das Schicksal des Zivilprozesses im Übrigen nicht an. Nur in diesem Zusammenhang würde es eine Rolle spielen, dass die Beteiligte zu 2 Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin zu 2 geworden ist. c) Der materiell-rechtliche Anspruch ist auch nicht durch Konfusion erloschen. Denn die ursprüngliche Miteigentümerin und Übergeberin hat ihren damals bereits entstandenen Anspruch mit notariellem Vertrag vom 25.6.1990 wirksam an den Beteiligten zu 1 abgetreten. Der wirksamen Abtretung steht nicht entgegen, dass über den Anspruch noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Dass der - unbedingte - Rückauflassungsanspruch besteht, und zwar hinsichtlich des gesamten Grundstücks, steht vielmehr zwischen den Beteiligten schon aufgrund der im Verhältnis zum Beteiligten zu 1 eingetretenen Rechtskraft fest. d) Die Rechtsnachfolge auf Seiten des gewinnenden Teils muss nicht durch eine den Titel übertragende Klausel bescheinigt werden. Die Wirkung des § 894 ZPO ist unmittelbar und direkt; sie tritt ohne weiteres mit Rechtskraft zugunsten des Berechtigten ein (Zöller/Stöber ZPO
- Aufl. § 894 Rn. 5 m.w.N.; MüKo/Gruber ZPO
- Aufl. § 894 Rn. 19). e) Der Senat verkennt nicht, dass die beiden Auflassungserklärungen des Beteiligten zu 1, jede für sich betrachtet, nicht zur Eintragung im Grundbuch hätten führen können, weil die Beklagten verurteilt sind, das Grundstück nur insgesamt aufzulassen und die Eintragung zu bewilligen. Es ist jedoch anerkannt, dass § 925 BGB bei der Auflassung nicht die gleichzeitige Anwesenheit von mehreren auf der gleichen Seite Beteiligten verlangt (KG OLGE 9, 342/343; Staudinger/Pfeifer BGB Bearb. 2004 § 925 Rn. 83). Zwar hat der Beteiligte zu 1 als Erwerber zunächst nur hinsichtlich seines Hälfteanteils die Auflassung erklärt. Dies hinderte ihn aus Rechtsgründen jedoch nicht, im Jahr 2007 als Sonderrechtsnachfolger nach seiner Schwester die deren Anteil betreffende Erklärung nachträglich abzugeben. Beide Erklärungen zusammengenommen verwirklichen unter Berücksichtigung der Rechtsnachfolge auf beiden Seiten die ursprünglich angestrebte Rechtsfolge, nämlich den vollständigen Erwerb sämtlicher Miteigentumsanteile.
- Die dem Beteiligten zu 1 infolge des unbegründeten Rechtsmittels entstandenen notwendigen Auslagen im Rechtsbeschwerdeverfahren sind zwingend den Beteiligten zu 2 und 3 aufzuerlegen (§ 13a Abs.1 Satz 2 FGG). Permalink: http://openjur.de/u/471834.html Kommentare
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