Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatz in Form von restlichen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall. Am 26.03.2008 kam es zu einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt wurde. Die Beklagte haftet unstreitig zu 100 %. Der Kläger mietete im Zeitraum vom 26.03.2008 bis 23.04.2008, mithin für 28 Tage, einen Mietwagen der Gruppe 3 bei der Firma ... in ... an. Dem Kläger wurden dafür von der Autovermietung ... mit Rechnungsdatum vom 23.04.2008 3.836,56 EUR in Rechnung gestellt. Enthalten in diesem Betrag sind Zustellkosten und Abholkosten von jeweils 27,00 EUR netto, die Kosten für die Haftungsreduzierung in Höhe von 609,00 EUR netto und die Kosten für Winterreifen in Höhe von 348,00 EUR netto. Der Kläger, der über eine Kreditkarte verfügt, hatte sich vor Anmietung des Fahrzeugs bei anderen Mietwagenunternehmen nicht nach günstigeren Tarifen erkundigt. Die Beklagte hat an den Kläger vorgerichtlich bereits einen Betrag von 1.859,25 EUR auf die Mietwagenkosten bezahlt. Der Kläger behauptet, dass er auf die Anmietung eines Ersatz-PKWs angewiesen gewesen sei. Er habe sich vor Anmietung mit der Versicherungsvertreterin der ... in Verbindung gesetzt. Dort habe er die Auskunft erhalten, dass ihm ein Mietfahrzeug zustehe. Der Beklagte meint, dass die Kosten für den Mietwagen angemessen und erforderlich seien. Den Einsatz der Kreditkarte zur Erlangung eines günstigeren Preises, könne ihm nicht zugemutet werden. Die Aufwendungen für den Mietwagen würden sich zudem im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit halten. Gedanken über die Angemessenheit habe er sich nicht machen müssen. Er habe nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif angemietet habe, der gegenüber einem Normaltarif teuerer ist. Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.967,31 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 10.05.2008 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, dass die Mietwagenkosten nicht erforderlich seien. Der Kläger hätte bei den Firmen ... oder ... im streitgegenständlichen Zeitraum einen Mietwagen für unter 865,00 EUR anmieten können. Durch Vorlage der Kreditkarte oder Bezahlung einer Kaution hätte er günstigere Tarife bekommen. Ein Aufschlag für unfallbedingte Mehrleistungen sei ebenfalls nicht gerechtfertigt, da keine Sonderleistungen vorlägen. Die Beklagte trägt weiter vor, dass der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen habe, da er sich nicht nach günstigeren Tarifen erkundigt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Tarife weit über den üblichen Normaltarifen der Region läge. Dies ergäbe sich insbesondere aus der Studie des Fraunhofer Instituts. Bei der Erhebung des Fraunhofer Instituts handele es sich um eine objektive Erhebung unter realen Bedingungen. Danach ergäbe sich für das Postleitzahlengebiet 95 für eine 28-tägige Anmietung in der Gruppe 3 ein Betrag von 936,00 EUR brutto. Darin enthalten sei bereits eine Vollkaskoversicherung. Die Beklagte meint weiter, dass Zustell- und Abholkosten nicht erstattungsfähig seien, ebenso wie Winterreifen, da der Autovermieter verpflichtet sei, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, was im Winterhalbjahr auch montierte Winterreifen erfordere. Extrakosten könnten insoweit nicht geltend gemacht werden. Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf sämtliche wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Das Amtsgericht Kronach ist örtlich gemäß §§ 20 StVG, 32 ZPO und sachlich gemäß §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. II. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung der restlichen Mietwagenkosten in Höhe von 1.967,31 EUR aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG i.V.m. § 249 BGB besteht nicht. Der Anspruch des Klägers ist durch die vorgerichtliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 1.859,25 EUR bereits vollständig erloschen.
- a)Mietwagenkosten sind nach § 249 Abs. 2 BGB grundsätzlich als erforderlicher Herstellungsaufwand anzusehen und somit vollumfänglich als Schadensersatz zu ersetzen. Zur Herstellung erforderlich sind alle Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Grundsätzlich muss der Geschädigte daher im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht den preiswertesten und den wirtschaftlichsten Weg des Schadensausgleichs verfolgen.
- b)Der von der Firma ... dem Kläger in Rechnung gestellte Tarif liegt deutlich über dem Normaltarif, der für Selbstzahler in dieser Region Anwendung findet. Der von der Firma ... abgerechnete Tarif stellt insoweit einen Unfallersatztarif dar, auch wenn er namentlich nicht so bezeichnet ist. 22c) Das Gericht zieht als Schätzgrundlage für den Normaltarif im Rahmen richterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO zur Bestimmung der erforderlichen Mietwagenkosten den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation heran. Das Gericht hält die Studie des Fraunhofer Instituts für eine objektive Beurteilungsgrundlage, da die Erhebung nicht auf Eigenangaben der Mietwagenanbieter beruht, sondern die Daten über das Internet und bei Telefonaten unter realen Bedingungen angefragt wurden. Die befragten Firmen wussten, anders als etwa bei der Erstellung der Schwackeliste, nicht, dass ihre Antworten zur Grundlage einer Marktuntersuchung über die Höhe der Mietwagentarife gemacht wurden. Abgefragt wurden insgesamt ca. 85.000 Einzelpreise, so dass auch eine umfangreiche und aussagekräftige Datenerhebung stattfand. Insoweit stellt die Studie des Fraunhofer Instituts die durchschnittlichen Kosten eines Mietwagens in den verschiedenen Regionen Deutschlands objektiv dar, die Daten wurden aufgrund einer realen Anmietsituation ermittelt (vgl. zum Ganzen auch OLG München, 10. Zivilsenat, Urteil vom 25.07.2008, Aktenzeichen 10 U 2539/08 , Juris-Fundstelle). Nach dem Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt sich für den hier maßgeblichen Postleitzahlenbereich 95 für einen Mietwagen der Gruppe 3 bei einer Anmietdauer von 28 Tagen ein Preis von 936,00 EUR brutto (4 x 7 Tage à 234,00 EUR). Ein Aufschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Sonderleistungen ist nicht angezeigt, da solche weder vorgetragen noch ersichtlich sind.
- d)Die überhöhten Mietwagenkosten der Firma ... sind auch weder betriebswirtschaftlich erforderlich noch fehlt es an der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs. Dass dem Kläger der Normaltarif bzw. ein günstigerer Tarif als bei der Firma Autovermietung ... nicht zugänglich gewesen wäre, ist zum einen nicht vorgetragen, zum anderen verfügte der Kläger unstreitig über eine Kreditkarte. Es ist insoweit gerichtsbekannt, dass durch Einsatz einer Kreditkarte günstigere Tarife erhältlich sind. Es wäre dem Kläger auch zumutbar gewesen, seine Kreditkarte zur Erlangung eines günstigeren Tarifs einzusetzen. Die ihm obliegenden zumutbaren Anstrengungen hat der Kläger nicht unternommen. Insbesondere hat der Kläger auch dadurch gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er sich nicht nach anderen Tarifen erkundigt hat. Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Befragung angegeben, dass er kein weiteres Mietwagenunternehmen kontaktiert habe. Über den Preis habe er sich ebenfalls keine Gedanken gemacht. Es war ihm aber klar, dass der Mietwagen teuer sei. Hätte er den Mietwagen selbst bezahlen müssen, hätte er für einen Tagespreis von ca. 135,00 EUR kein Fahrzeug angemietet.
- e)Als erforderliche Kosten sind daher für 28 Tage Anmietzeit 936,00 EUR brutto gemäß Mietpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts zugrunde zu legen. Die Kosten für eine Haftungsbefreiung mit Selbstbeteiligung sind darin bereits enthalten. Es kann insoweit dahinstehen, ob zusätzlich Kosten für Zustellung und Abholung (64,26 EUR brutto) und für die Winterreifen (414,12 EUR brutto) geltend gemacht werden können, da selbst unter Hinzurechnung dieser Beträge sich lediglich ein erstattungsfähiger Betrag von 1.414,38 EUR brutto ergibt, die Beklagte jedoch bereits 1.859,25 EUR bezahlt hat. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob und ggf. in welcher Höhe ein Abzug für Eigenersparnis vorzunehmen ist. Der Kläger kann keinen weitergehenden Schadensersatz bezüglich der Mietwagenkosten verlangen, da durch die Zahlung der Beklagten sein Anspruch bereits vollumfänglich erloschen ist. 2. Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/471866.html Kommentare
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