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AG Kelheim, Urteil vom 30. Oktober 2008 - Az. 2 C 0577/08, 2 C 577/08

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 19.03.2008 vor dem Anwesen ... ereignete. Am 19.03.2008 fuhr der Kläger mit seinem Motorroller aus der Grundstücksausfahrt des elterlichen Anwesens ... links ... ein. Auf dem ... fuhr die Beklagte zu 1) mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen ..., dessen Halter der Beklagte zu 2) ist. Der PKW ist bei der Beklagten zu 3) pflichtversichert. Die beiden Fahrzeuge kollidierten ... Hierbei streifte der PKW der Beklagten zu 1) den Motorroller des Klägers. Der Motorroller des Klägers wurde dabei beschädigt. Die hierfür notwendige Reparatur hat der Kläger als Eigenreparatur durchgeführt. Der Kläger behauptet, er sei bereits vollständig mit dem Motorroller in den ... eingefahren gewesen und habe sich auf der rechten Fahrbahnseite bereits ein Stück voranbewegt, als ihm die Beklagte zu 1) auf dem ... mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit nach links versetzt entgegenkam. Durch den Unfall habe der Kläger eine Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule sowie eine Prellung des rechten Unterschenkels erlitten. Die Kosten der Ersatzteile hätten sich auf 221,70 Euro belaufen. Für die Eigenreparatur seien Kosten in Höhe von 50,– Euro angemessen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld von 500,– Euro für angemessen. Der Kläger beantragt, die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 796, 70 Euro nebst 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu bezahlen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Die Beklagten behaupten, der Kläger sei aus der Hofeinfahrt auf die vorfahrtsberechtigte Straße unmittelbar vor der Beklagten zu 1) in den ... eingebogen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar war, da der Kläger durch sein Fahrmanöver für die Beklagte zu 1) ein Hindernis gebildet habe, auf welches die Beklagte zu 1) nicht mehr reagieren hätte können. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen ... Das Gericht hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das in der Akte befindliche Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.10.2008 verwiesen. Bezüglich des übrigen Parteivorbringens wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Unfall ist weit überwiegend durch die Vorfahrtspflichtverletzung des Klägers verursacht worden. Demgegenüber tritt die Mithaftung der Beklagtenseite, welche durch eine äußerst geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1) verursacht wurde, vollständig zurück. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gemäß §§ 18 , 17 StVG, 823 BGB, 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 PflVG. Der Kläger haftet für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall mit einer Quote von 100 %.
  4. Der Kläger konnte nachweisen, dass die Beklagte zu 1) gegen die Pflicht des § 3 StVO verstoßen hat. Der Unfallort ist eine verkehrsberuhigte Zone. Demzufolge hätte die Beklagte zu 1) lediglich mit einer Schrittgeschwindigkeit von ca. 7 km/h fahren dürfen, sie fuhr jedoch schneller. Der Sachverständige ... hat schlüssig und überzeugend dargelegt, dass die Beklagte zu 1) am Unfalltag ca. 15 km/h fuhr. Der Sachverständige legt schlüssig dar, dass der Unfall somit für die Beklagte zu 1) zwar nicht örtlich, jedoch zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Die Beklagte zu 1) wäre bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit ca. 0,2 bis 0,4 Sekunden später an der Kollisionsstelle gewesen. Dabei wären die Kontaktzonen nicht erreicht worden und der Roller hätte die Unfallstelle bereits geräumt gehabt.
  5. Den Beklagten ist es gelungen, ein Fehlverhalten des Klägers nachzuweisen. Der Sachverständige legt schlüssig und überzeugend dar, dass der Kläger missachtet hat, aus der Grundstücksausfahrt aufmerksam in den ... einzubiegen. Eine Beobachtung des Verkehrs nach links und rechts durch den Kläger fand nach Ausführungen des Sachverständigen nicht statt. Demzufolge steht für das Gericht fest, dass der Kläger insoweit gegen die Pflicht des § 10 StVO verstoßen hat. Hätte der Kläger den Haselweg beobachtet, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.
  6. Da der Unfall weder für den Kläger noch für die Beklagte zu 1) unvermeidbar war, war der Grad des jeweiligen Verschuldens und die jeweilige Betriebsgefahr gemäß §§ 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 3 StVG gegeneinander abzuwägen. Das Gericht ist hierbei der Auffassung, dass das Verschulden der Beklagten zu 1) soweit zurücktritt, dass eine Alleinhaftung des Klägers anzunehmen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich die Geschwindigkeitsüberschreitung der Beklagten zu 1) in einem marginalen Bereich befindet. Nach Ausführungen des Sachverständigen wäre die Beklagte zu 1) bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit von 0,2 bis 0,4 Sekunden später an der Kollisionsstelle gewesen. Demgegenüber steht die gravierende Pflichtverletzung des Klägers, welcher unachtsam aus einer Grundstücksausfahrt herausfuhr. Bei einer derartigen Konstellation geht das Gericht von einer Alleinhaftung des Klägers aus (vgl. hierzu OLG Köln, Versicherungsrecht 1964, Seite 77; OLG Frankfurt/Main, Versicherungsrecht 1994, Seite 1203 , LG Regensburg, Urteil vom 30.09.2003, 2 S 171/93). Aus diesem Grunde stehen dem Kläger die geltend gemachten Schadenspositionen sowie ein Anspruch auf Schmerzensgeld nicht zu. Aus diesem Grund stehen dem Kläger darüberhinaus der geltend gemachte Zinsanspruch sowie die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nicht zu. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/471886.html Kommentare

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