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VG Ansbach, Urteil vom 11.11.2008 - AN 1 K 08.00772

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand I. Der am … geborene Kläger steht als Oberstudiendirektor im Dienste des Beklagten. Seit
  3. August 2003 ist er als Schulleiter der Staatlichen Berufsoberschule … tätig. In seinem, der Dienstunfallanzeige vom
  4. Januar 2008 beigefügten Schreiben vom
  5. Januar 2008 führt der Kläger u.a. aus, dass das Dienstzimmer des Schulleiters der in einem angemieteten Gebäude in …, … Straße …, untergebrachten Staatlichen Berufsoberschule … von Anfang an mit Gerüchen behaftet gewesen sei. Die Stadt … habe sich damals entschlossen, den im Dienstzimmer verlegten Teppichboden zu erneuern. Gelegentlich dieser Maßnahme sei dann auch die Wand zwischen Direktorat und Sekretariat zur Verbesserung der Schalldämpfung verdoppelt worden. Ungeachtet der beschriebenen Sanierungsmaßnahmen habe die hohe Geruchsbelastung jedoch weiter bestanden. Da die Bauverantwortlichen der Stadt … befürchteten, der verwendete Teppichkleber könnte mit dem möglicherweise nicht ausreichend abgetrockneten Estrichuntergrund eine Verbindung eingegangen sein, wurde der Teppich nach dadurch veranlassten Raumluftmessungen des Amts für Stadtentwässerung und Umweltanalytik vom
  6. Dezember 2005 bereits im Januar 2006 wieder entfernt. Eine Verbesserung der Geruchssituation sei dadurch nicht eingetreten. Er habe begonnen, sich damit abzufinden und mit häufigem Lüften zur Besserung beizutragen. In der heißeren Jahreszeit habe er nicht selten zu Hause gearbeitet, da im Schulgebäude ein Ausweichen nicht möglich gewesen sei. Nach den nunmehr seit Ende Oktober 2007 bis einschließlich Januar 2008 durchgeführten Messungen des Amts für Stadtentwässerung und Umweltanalytik stehe fest, dass sein Dienstzimmer erheblich mit Schadstoffen belastet sei. Im Einzelnen hätten die Messungen folgende Ergebnisse (Angabe der Konzentration jeweils in µg/m³) erbracht: Sulfat18 - 23Chlorid49Salzsäure50Salpetersäure22Schwefelsäure 18 - 23Essigsäure24 - 35Bei entsprechender Erwärmung des Raumes durch die durch eine Fensterfläche von 27 m² begünstigte starke Sonneneinstrahlung steige die Konzentration der Schadstoffe an. Insoweit werde auf das Gutachten des Amts für Stadtentwässerung und Umweltanalytik vom
  7. Januar 2008 Bezug genommen. Da er als Schulleiter diesen Schadstoffen in der Luft seines Dienstzimmers in der Zeit vom September 2005 bis einschließlich Januar 2008 ausgesetzt gewesen sei, zeige er diesen, sich auf seine Gesundheit in erheblicher Weise auswirkenden Sachverhalt an und beantrage die Anerkennung als Dienstunfall. Im Einzelnen habe er folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten: ständigen Reizhusten, Kopfschmerzen, tränende Augen, Atemnot bei einfachem Begehen des Dienstzimmers, beispielsweise vom Schreibtisch zum Besprechungstisch, totale Abgespanntheit nach der Arbeit, die weit über eine normale Ermüdung nach einem Arbeitstag hinaus gegangen sei, deutliche Verschlechterung seiner Lungenfunktion, massive, bis heute andauernde Reizung der Bronchien. Zum Nachweis dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen verwies der Kläger auf ärztliche Atteste des Herrn Dr. …, Internist, vom
  8. Dezember 2007, und des Herrn …, Internist und Lungenfacharzt, vom
  9. Januar 2008, sowie auf die Feststellungen der Frau Dr. …, der für Umweltmedizin zuständigen Ärztin des Gesundheitsamtes der Stadt … (nicht in der Akte enthalten). Zusammenfassend stellte der Kläger fest, dass er gezwungen gewesen sei, zweieinhalb Jahre lang in einer völlig vergifteten Raumluft im Direktorat der Staatlichen Berufsoberschule … zu arbeiten. Nur seiner Eigeninitiative sei es zu verdanken, dass der Umweltskandal überhaupt aufgeklärt worden sei. Soweit aktuell feststellbar, seien kurzfristige Schäden seiner Gesundheit entstanden, über die langfristige Auswirkung der Giftstoffexposition könne derzeit keine Aussage getroffen werden. Er zeige den Vorfall hiermit an und beantrage - insbesondere im Hinblick auf mögliche spätere Folgen - die Anerkennung als Dienstunfall. Außerdem bitte er, die Frage nach Schadensersatz und Schmerzensgeld prüfen zu lassen. Der Ministerialbeauftragte für die Berufsoberschulen und Fachoberschulen in … leitete den Antrag des Klägers an das Bayerische Kultusministerium weiter, das den Antrag seinerseits dem Landesamt für Finanzen Dienststelle … - Bezügestelle Dienstunfall - unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 27.2.2002, AN 12 K 00.01278 ) vorlegte, in der die Erkrankung eines Fachlehrers in Folge der Schadstoffbelastung der Räumlichkeiten, in denen er regelmäßig unterrichtet habe, als Dienstunfall anerkannt worden sei. Mit Bescheid vom
  10. Februar 2008 lehnte das Landesamt für Finanzen die Anerkennung als Dienstunfall ab und wies darauf hin, dass beamtenrechtliche Unfallfürsorgeleistungen nicht gewährt werden könnten. Aus dem geschilderten Sachverhalt sei ein plötzliches, bestimmbares Unfallereignis nicht erkennbar. Ein solches Ereignis müsse in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum - längstens in einer Arbeitsschicht - eintreten. Auch wenn der genaue Zeitpunkt des Unfalls nicht festgestellt werden müsse, müsse doch wahrscheinlich sein, dass der Körperschaden innerhalb eines kurzen Zeitraums eingetreten sein. Gesundheitliche Einwirkungen von längerer Dauer, denen ein Beamter bei Ausübung oder infolge des Dienstes ausgesetzt sei, fielen nicht unter den Begriff eines bestimmbaren Unfallereignisses, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Körperschaden allmählich oder plötzlich bemerkt worden sei. Nur wenn ein für die Körperreaktion ursächliches Ereignis ein Unfallereignis im Sinne des § 31 BeamtVG darstelle, könne der Körperschaden als Dienstunfallfolge anerkannt werden. Im vorliegenden Falle scheide eine Anerkennung als Dienstunfall schon deshalb aus, weil das Tatbestandsmerkmal der „Plötzlichkeit“ nicht gegeben sei. Auch eine Anerkennung als Berufskrankheit gemäß § 31 Abs. 3 BeamtVG komme nicht in Betracht, da der Kläger als Schulleiter im Hinblick auf die von ihm zu erbringende Verwaltungstätigkeit der Gefahr, an den in der Berufskrankheitenverordnung aufgeführten Krankheiten zu erkranken, nicht höher ausgesetzt sei als die Allgemeinheit. Mit Schriftsatz vom
  11. März 2008 zeigten die Bevollmächtigten dem Landesamt für Finanzen ihre Vertretung an; sie bekundeten ihre Absicht, Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid einzulegen, baten jedoch vorab um Mitteilung, ob der Bescheid neben der Ablehnung der Dienstunfallanerkennung auch die Ablehnung der Anerkennung einer Berufskrankheit erfasse. Mit e-mail vom gleichen Tag wies das Landesamt für Finanzen die Klägervertreter darauf hin, dass in dem Bescheid auch die Anerkennung einer Berufskrankheit abgelehnt worden sei. Der Schriftsatz vom
  12. März 2008 werde als Widerspruch aufgefasst. Den Klägervertretern werde Gelegenheit gegeben, diesen Widerspruch bis
  13. April 2008 zu begründen. Mit Schriftsatz vom
  14. März 2008 beklagten sich die Klägervertreter wegen der ihnen nur eingeschränkt gewährten Akteneinsicht, die eine Mitnahme der Akten in die Kanzlei nicht vorsah. Sie beanstandeten darüber hinaus, dass trotz durchgeführter Arbeitsplatzanamnese eine Untersuchung des Befundes nicht erfolgt sei. Obwohl ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer arbeitsmedizinischen Untersuchung hingewiesen worden sei, sei diese unter - sträflicher - Missachtung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht vorgenommen worden. Es werde gebeten, das Widerspruchsverfahren schnellstmöglich abzuschließen, um den Weg zum Verwaltungsgericht zu eröffnen. Mit Widerspruchsbescheid vom
  15. April 2008 , als Einschreibesendung an die Klägervertreter zur Post gegeben am
  16. Mai 2008, wies das Landesamt für Finanzen den Widerspruch des Klägers zurück. Die Anerkennung der geltend gemachten Beschwerden als Dienstunfall scheide sowohl nach § 31 Abs. 1 BeamtVG als auch nach § 31 Abs. 3 BeamtVG aus. Gesundheitsschädigende Dauereinwirkungen, die in einem längeren Entwicklungsprozess die Beschwerden eines Beamten hervorgerufen haben sollen, fielen nach ständiger Rechtsprechung nicht unter den Schutz des § 31 Abs. 1 BeamtVG. Auch könnten sie nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BeamtVG als sog. Berufserkrankung anerkannt werden. Vorliegend sei bereits fraglich, ob der Kläger an einer in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführten Krankheit leide, da eine konkrete Berufskrankheit nicht geltend gemacht worden sei. Eine Anerkennung als Dienstunfall scheitere jedenfalls aber daran, dass der Kläger nicht nach seiner Art der dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei. Wie sich aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 BeamtVG ergebe, habe sich der Gesetzgeber dafür entschieden, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, nicht auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, wie z.B. die Beschaffenheit der Diensträume; insoweit wurde auf gerichtliche Entscheidungen (BayVGH, Urteil vom 17.5.1995, 3 B 94.3181 ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2006, 12 K 4670/03 ) Bezug genommen. Da eine Anerkennung bereits aus rechtlichen Gründen nicht erfolgen könne, seien entgegen der Auffassung der Klägervertreter weitere Ermittlungen im Hinblick auf die konkrete Schadstoffbelastung und die dadurch verursachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht veranlasst gewesen. II. Mit einem am
  17. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz haben die Klägervertreter hiergegen Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts für Finanzen vom
  18. Februar 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  19. April 2008 aufzuheben. In Ergänzung dieses Antrags beantragten die Klägervertreter mit Schriftsatz vom
  20. September 2008, den Beklagten zu verurteilen, die Krankheit des Klägers als Berufskrankheit nach den Nummern BK 1309 (Erkrankung durch Salpetersäure), BK 1202 (Erkrankung durch Schwefelwasserstoff), BK 4301 (durch allergiesierende Stoffe verursachte Atemwegserkrankung) und BK 4302 (durch chemisch irritativ und toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankung) anzuerkennen. Zur Begründung verwiesen die Klägervertreter auf das in der vorgelegten Behördenakte enthaltene Gutachten der Stadtentwässerung und Umweltanalytik … vom
  21. Januar 2008 (Bl. 16 ff. der Behördenakte) zur Raumluftqualität des Schulleiterbüros. Danach würden zwar die flüchtigen organischen Verbindungen nicht den zulässigen Grenzbereich überschreiten, indes sei eine Konzentration an organischen Säuren in der Raumluft nachgewiesen worden, die für einen Innenraum untypisch sei. Das Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die Nutzung des Raums aus medizinischen Gründen nicht mehr zumutbar sei. Eine Begutachtung hinsichtlich der Wirkung der namentlich genannten Säuren in der Raumluft auf den menschlichen Organismus sei nicht erfolgt; ebenso wenig sei eine soziale oder medizinische Anamnese des Klägers durchgeführt worden. Wegen der diesbezüglichen Gesundheitsstörungen des Klägers werde auf den in Ablichtung beigefügten Bescheid des Versorgungsamts … vom
  22. September 2008 verwiesen. Danach leide der Kläger unter einer bronchialen Hyperreagibilität, die für sich gesehen einen Grad der Behinderung von 10 rechtfertige. Dieses Beschwerdebild spiegele typischerweise die beantragten BK-Ziffern wider. Bei den festgestellten Säuren handele es sich um typischerweise in Bauwerken auftretende Säuren. Der Kläger sei daher typischerweise in einer Art den BK-Ziffern ausgesetzt, als dass es seines Berufes immanent sei. Die rechtlichen Einwendungen der Beklagten seien daher obsolet. Die Beklagte möge sich vor Augen halten, wann überhaupt noch BK-Ziffern anerkannt würden. Der Beklagte verwies auf die bisherigen Ausführungen in den streitgegenständlichen Bescheiden, denen der Kläger weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht wesentlich Neues entgegengesetzt habe. Die einzelnen Voraussetzungen der geltend gemachten BK-Ziffern seien im Übrigen nicht substantiiert dargelegt worden und würden bestritten. In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Das Gericht wies den Kläger darauf hin, dass der von ihm eingeschlagene Weg, wegen der durch die Beschaffenheit seines Dienstzimmers verursachten schädlichen Dauereinwirkungen die Anerkennung als Dienstunfall bzw. als Berufskrankheit zu betreiben, nicht zutreffend sei, dass insoweit aber Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Betracht kämen. Der Klägervertreter hielt entgegen, dass - wollte man der Rechtsmeinung der Kammer folgen - 70 % der anzuerkennenden Berufskrankheiten nicht anerkannt würden. Er verwies auf den schriftsätzlich gestellten Klageantrag vom
  23. Mai 2008 in der Fassung des Schriftsatzes vom
  24. September
  25. Die Beklagtenvertreterin beantragte, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze und der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle … - vom
  26. Februar 2008 und der Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom
  27. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die von ihm geltend gemachte Erkrankung einer bronchialen Hyperreagilibität, die er auf die Beschaffenheit seines Dienstzimmers zurückführt, als Dienstunfall anerkannt wird. Ein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 BeamtVG liegt nicht vor. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Der Körperschaden, auf den sich der Kläger beruft, beruht jedenfalls nicht auf einem plötzlichen Ereignis, vielmehr (allenfalls) darauf, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum den in seinem Dienstzimmer festgestellten Schadstoffbelastungen ausgesetzt war. § 31 Abs. 1 BeamtVG scheidet jedoch bei der Herleitung des Schadens aus schädlichen Dauereinwirkungen aus (vgl. BayVGH, Urteil vom 17.5.1995, 3 B 94.3181 , ZBR 1996, 343 f., unter Hinweis auf Fürst, GKÖD, Teil 4, RdNr. 14 zu O 31; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz, § 31 BeamtVG, RdNr. 7; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31, RdNr. 3; Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, § 31 BeamtVG. RdNr. 20; OVG Koblenz, Urteil vom 16.2.1996, 2 A 11573/95 , NVwZ-RR 1997, 45 ; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2006, 12 K 4670/03 ; VG Göttingen, Urteil vom 22.8.2006, 3 A 38/05 ; VG Lüneburg, Urteil vom 26.5.2004, 1 A 187/01 ; VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2003, 17 K 5318/02 ). Zu Recht hat das Landesamt für Finanzen auch einen Dienstunfall im Sinne von § 31 Abs. 3 BeamtVG verneint. Die Anerkennung einer Erkrankung im Sinne der Anlage 1 der Berufskrankheiten-verordnung (BKVO) vom
  28. Juni 1968 (BGBl III 8231-21) als Dienstunfall setzt nach § 31 Abs. 3 BeamtVG voraus, dass der Beamte „nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung“ der Gefahr einer solchen Krankheit besonders ausgesetzt (gewesen) ist. „ Es muss sich…“ - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom
  29. September 1993 (3 B 92.1526) unter Hinweis auf Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Stand Juni 1991, Erl 16 zu § 31, zitiert im Urteil vom
  30. Mai 1995 (a.a.O.) - „…um eine Tätigkeit gehandelt haben, die erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung infolge des Dienstes in sich birgt. Dabei kommt es nicht auf den generellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im Besonderen nach den zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere Gefährdung mit sich gebracht hat. Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein, z.B. bei einem Arzt, der in einem Krankenhaus Kranke mit ansteckenden Krankheiten betreut (vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG - BeamtVGVwV - vom 3.11.1980, GMBl S. 724)…“. Der (Bundes-) Gesetzgeber hat sich in § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG dafür entschieden, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, nicht aber auf die sonstigen dienstlichen Bedingungen, zu denen auch die Beschaffenheit der Diensträume zählt. Das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der „Art der dienstlichen Verrichtung“ kann daher nicht aufgehoben und etwa durch das Tatbestandsmerkmal „dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen“, ersetzt werden (so ausdrücklich auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28.11.2006, a.a.O. ). Soweit der Klägervertreter meint, die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung sei im Hinblick auf die auch insoweit anzuwendende Berufskrankheitenverordnung zu eng, wird die Normierung des § 31 Abs. 3 BeamtVG verkannt. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass der beamtenrechtliche Dienstunfallbegriff enger als der sozialversicherungsrechtliche Arbeitsunfallbegriff gefasst ist und dass es - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegt hat - keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums gibt, den Beamten dienstunfallrechtlich in jeder Beziehung den Arbeitnehmern gleichzustellen (vgl. hierzu im Einzelnen BayVGH, Urteil vom 17.5.1995, a.a.O. , unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 12.7.1972, VI C 10.70 , BVerwGE 40, 220 ff. = DVBl 1972, 852 ff.). Dass zwischen einem die Gewährung der Dienstunfallfürsorgeleistungen begründenden Dienstunfall und einer möglicherweise zu Schadensersatzleistungen wegen verschuldeter Fürsorgepflichtverletzung führenden Erkrankung auf Grund des Zustands der Diensträume zu unterscheiden ist, zeigt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  31. Oktober 1966 ( VI C 39.64 , BVerwGE 25, 138 ff. = ZBR 1967, 151 , zitiert bei VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2003, a.a.O. ). Nach alledem war die Klage mit der Kostenentscheidung aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gründe, die Berufung zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/472061.html ( https://oj.is/472061 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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