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VG München, Beschluss vom 6. November 2008 - Az. M 8 S 08.4752

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller beantragte zusammen mit Frau T. am 13. Oktober 2005 unter Plan-Nr. ... die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem aus dem Rubrum ersichtlichen Grundstück, für das zum Antragszeitpunkt lediglich durch einen älteren einfachen Bebauungsplan im Abstand von 15 m parallel zur Straßenbegrenzungslinie eine Baugrenze festgesetzt war. In den zugehörigen Eingabeplänen war zunächst der Abbruch eines bestehenden Nebengebäudes im nordwestlichen Grundstücksbereich und die Neuerrichtung einer 7,91 m breiten Doppelgarage an derselben Stelle vorgesehen. Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller und Frau T. unter dem 16. Februar 2006 mitgeteilt hatte, dass das Bauvorhaben wegen verschiedener planungsrechtlicher Bedenken, aber auch wegen der verkehrsfernen Situierung der Garage, die mit der Gefährdung einer Baum- und Strauchgruppe verbunden wäre, nicht genehmigungsfähig sei, strich der Planfertiger mit Handeintragungen vom 24. März 2006 unter Festhalten am Abbruch des Bestandsgebäudes den Garagenneubau aus den Eingabeplänen. Nachdem der Antragsteller und Frau T. am 25. April 2006 unter der Plan-Nr. ... Tekturpläne eingereicht hatten, welche zum einen die Belassung des bestehenden Nebengebäudes, zum andern die Anordnung zweier offener Stellplätze im südwestlichen (straßennahen) Grundstücksbereich vorsahen, und der Planfertiger diese Pläne (einschließlich des Freiflächengestaltungsplans und Baumbestandsplans) mit Handeintragungen vom 23. Juni 2006 dahin geändert hatte, dass das bestehende Nebengebäude im nordwestlichen Grundstücksbereich nunmehr doch abgebrochen und an dieser Stelle eine Rasenfläche angelegt werden sollte, erteilte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom ... Oktober 2006 die beantragte Baugenehmigung nach Maßgabe der Tekturpläne vom 25. April 2006 und der Handeintragungen vom 23. Juni 2006. Dabei wurde Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Überschreitung der Baugrenze durch die beiden offenen Pkw-Abstellplätze und drei Müllboxen im vorderen Grundstücksbereich erteilt. Am 21. März 2007 zeigten der Antragsteller und Frau T. den Baubeginn zum 26. März 2007, am 25. Oktober 2007 die Rohbaufertigstellung zum 5. September 2007 und am 21. April 2008 die beabsichtigte Nutzungsaufnahme zum 2./3. Mai 2008 an. Am 20. August 2008 stellte der Außendienst der Antragsgegnerin anlässlich einer Baukontrolle fest, dass abweichend von den genehmigten Bauvorlagen mit der Ausführung der ursprünglich geplanten Doppelgarage begonnen worden war, indem deren Fundamente sowie eine Bodenplatte betoniert worden waren, und verfügte mündlich die Einstellung der Bauarbeiten. Mit getrennten, dem Antragsteller sowie Frau T. am 27. August 2008 zugestellten Bescheiden vom ... August 2008 bestätigte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Baueinstellung und drohte beiden für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsgelder in Höhe von jeweils 5.000,00 € an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnete Garage sei gemäß § 13 des (am 31. Mai 2006 als Satzung beschlossenen) Bebauungsplans Nr. ... an dieser Stelle nicht zulässig. Nach dieser Vorschrift dürften Stellplätze nur ausnahmsweise verkehrsfern situiert werden, wenn eine straßennahe Situierung aufgrund schützenswerten Baumbestands nicht möglich sei. Eine derartige Ausnahmesituation sei nicht erkennbar, insbesondere weil im genehmigten Freiflächengestaltungsplan und im genehmigten Erdgeschossgrundriss zwei Stellplätze im vorderen Grundstücksbereich dargestellt seien. Zudem sei in diesen Plänen das bestehende Nebengebäude als abzubrechen dargestellt; hierdurch sei im Übrigen ein etwaiger Bestandsschutz entfallen. Die Baueinstellungsverfügung entspreche pflichtgemäßem Ermessensgebrauch, da nur auf diese Weise ordnungsgemäße Zustände hergestellt werden könnten. Das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Bebauungsplans sei höher zu bewerten als die Nachteile, die sich für die Bauherren aus der Baueinstellung ergäben. Die Errichtung einer Garage sei auch nicht völlig ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 10 des Bebauungsplans Nr. ... seien Garagen bis zu 50 m2Fläche zulässig. Deshalb könne, da der Garagenbau als nicht abtrennbarer Bestandteil des genehmigungsbedürftigen Gesamtvorhabens zu behandeln sei, auf einen zu stellenden Tekturbauantrag hin an der Stelle der beiden genehmigten offenen Stellplätze eine Garage bis zu der genannten Größe errichtet werden. Es liege auch im besonderen öffentlichen Interesse, eine geordnete Bebauung dadurch sicherzustellen, dass mit sofortiger Wirkung gegen die widerrechtliche Baumaßnahme eingeschritten werde. Am Montag, den 29. September 2008 erhob der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten bei dem Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, die Baueinstellungsverfügung vom ... August 2008 aufzuheben. Hierüber hat die Kammer noch nicht entschieden (Az. M 8 K 08.4754 ). Gleichzeitig beantragte der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen. Zur Begründung der Klage und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Vorhaben sei mit seiner Grundfläche von 42,8 m2nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1

  1. b)BayBO verfahrensfrei. Es stehe nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Insbesondere verstoße es nicht gegen § 13 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... Dessen hier allein in Betracht kommender § 13 Abs. 1 regle lediglich die Situierung von Stellplätzen im Grundstück und sei daher auf Garagen nicht anwendbar. Sowohl in § 13 des Satzungstextes als auch in anderen baurechtlichen Vorschriften des Bundes- (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 12 BauNVO) und Landesrechts (Art. 2 Abs. 8 BayBO) würden, um Garagen und Stellplätze in ihrer Gesamtheit zu erfassen, beide Begriffe stets miteinander genannt, wohingegen der Begriff Stellplätze grundsätzlich nie als Oberbegriff für beides verwendet werde. Sollte der Verfasser des - auch in seinen anderen Teilen sprachlich schwer zu verstehenden - § 13 Abs. 1 des Satzungstextes den Begriff Stellplätze ausnahmsweise als Oberbegriff aufgefasst haben, so habe er sich jedenfalls im Widerspruch zum Gebot der Bestimmtheit und Klarheit von Rechtsnormen ausgedrückt. Im Übrigen gebe es in der näheren Umgebung laut vorgelegter Fotodokumentation zahlreiche Bezugsfälle für im rückwärtigen Grundstücksbereich situierte Garagen. Da das Bauvorhaben nach den Vorschriften des materiellen Baurechts offensichtlich zulässig sei, sei das öffentliche Interesse an der Verhütung weiterer Bauarbeiten gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an der Fortsetzung der Bauarbeiten nachrangig. Die Antragsgegnerin beantragte, die Klage abzuweisen und den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Errichtung der streitgegenständlichen Garage sei mangels Tekturgenehmigung formell illegal. Zwar bestehe für Garagen dieser Größe grundsätzlich Verfahrensfreiheit, jedoch würden auch verfahrensfreie bauliche Anlagen von der Genehmigungspflicht erfasst, wenn sie mit einem genehmigungspflichtigen Vorhaben eine Einheit oder Gesamtanlage bildeten, d.h. nach der Konzeption des Bauherrn und nach ihrer Funktion in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben stünden. Die tatsächliche Bauausführung stelle sich abweichend von den genehmigten Plänen dergestalt dar, dass die auszuführenden zwei Stellplätze nicht und die nicht beantragte Garage auf der auszuführenden Rasenfläche errichtet worden sei. Die Stellplatzfrage könne nicht isoliert von dem Einfamilienhausvorhaben betrachtet werden, so dass für die streitgegenständliche Garage jedenfalls eine Baugenehmigung erforderlich sei. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stehe die Garage im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans. § 13 Abs. 1 der Textfestsetzungen sei erst recht auf den vorliegenden Fall anwendbar, da es keinen Unterschied machen könne, ob es sich um offene Stellplätze oder um Stellplätze in einer Garage handle. Dies ergebe die Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm, wobei diese hinreichend bestimmt sei. Es könne nicht allein an dem Wortlaut gehaftet werden. Grundsätzlich solle es einen Ausnahmefall darstellen, mit dem Pkw in den rückwärtigen Bereich eines Grundstücks zu fahren. Es gehe darum, den rückwärtigen Grundstücksbereich von einer Befahrung freizuhalten. Abschließend wurde zu den von dem Antragsteller genannten Bezugsfällen einzeln Stellung genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog). II. 1. Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. z.B. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 80 Rdnr. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (J. Schmidt in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 80, Rdnr. 72, m.w.N.). Bei der Abwägung ist den in dem jeweiligen Einzelfall konkret inmitten stehenden (BayVGH vom 28.08.1987 - 20 CS 87.02324 - BayVBl 1988, 406 ) gegenläufigen Belangen der Betroffenen um so mehr Gewicht beizumessen, je stärker und irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (vgl. BVerfG vom 18.07.1973 - 1 BvR 23/73 , 1 BvR 155/73 BVerfGE 35, 382 = NJW 1974, 227 = DVBl 1974, 79 = NJW 1974, 1043 ; BayVGH vom 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 - BauR 1991, 182 = BayVBl 1991, 275 = NVwZ 1991, 1002 ). Die nach den obigen Ausführungen zu treffende Ermessensentscheidung fällt im vorliegenden Fall zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil der erhobenen Klage keine Erfolgsaussichten zukommen. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erlassenen Baueinstellungsverfügung vom ... August 2008 keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist deshalb gegenüber dem von der Antragsgegnerin geltend gemachten öffentlichen Interesse an der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordneten sofortigen Vollziehung der angefochtenen Maßnahme nachrangig. Dasselbe gilt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der kraft Gesetzes (Art. 21a VwZVG) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung. 1.1 Die Baueinstellungsverfügung findet in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
  2. a)BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588) eine ausreichende Rechtsgrundlage. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird, die Einstellung der Arbeiten zur Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen anordnen. Diesen Tatbestand hat der Antragsteller erfüllt. Bei der Baukontrolle vom 20. August 2008 wurde festgestellt, dass abgesehen von einigen anderen Planabweichungen, die hier nicht verfahrensgegenständlich sind, an der Stelle, wo nach dem Inhalt der auf der Eingabeplanung vom 25. April 2006 nach Maßgabe der Handeintragungen des Planfertigers vom 23. Juni 2006 beruhenden Baugenehmigung vom ... Oktober 2006 eine Rasenfläche angelegt werden sollte, eine Bodenplatte für eine Doppelgarage betoniert war. Dies war nicht genehmigt und ist eine eindeutige Planabweichung. 1.2 Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Garage mit einer Grundfläche von 42,8 m2sei nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1
  3. b)BayBO verfahrensfrei, so dass er mit der o.g. Baumaßnahme nicht von den genehmigten Bauvorlagen eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens abgewichen sein könne. Diese Vorschrift, welche die Errichtung von Garagen mit einer Fläche bis zu 50 m2von der Baugenehmigungspflicht ausnimmt, sofern sie nicht im Außenbereich liegen, gilt nur für Vorhaben, die selbständig als Einzelvorhaben ausgeführt werden. Sinn und Zweck der Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit ist es, die Bauaufsichtsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten; dieses Ziel kommt nur zum Tragen bei Anlagen, die als Einzelvorhaben ausgeführt werden und als Bestandteil eines Gesamtvorhabens nicht ohnehin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen (Lechner in Simon/Busse, BayBO, zu Art. 63, Rdnr. 7; st. Rspr., z.B. BayVGH vom 18.05.2001 - 2 B 00.1347 - juris). Als isolierte Anlagen genehmigungsfreie Vorhaben werden von der Genehmigungspflicht erfasst, wenn sie nach der Konzeption des Bauherrn und nach ihrer Funktion in einem engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben stehen (OVG Berlin vom 23.08.1988 - 2 S 7.88 - OVGE BE 18, 119 = BRS 48 Nr. 125). Im vorliegenden Fall war die Doppelgarage im hinteren Grundstücksbereich Bestandteil der ursprünglichen Pläne vom 13. Oktober 2005 (Plan-Nr. ...). Sie gehörte damit zur Konzeption des Antragstellers und stand auch nach ihrer Funktion in einem engen baulichen Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben. Das ergibt sich hier umso mehr daraus, dass das Hauptgebäude ein Einfamilienhaus von derart gehobenem Standard ist, dass das Fehlen jeglicher Garage in einem auffälligen und offensichtlichen Widerspruch zu diesem Standard stehen würde. Da sie aufgrund der Mitteilung der Antragsgegnerin vom 16. Februar 2006, dass sie an der gewünschten Stelle nicht genehmigungsfähig sei, mit den Tekturplänen vom 25. April 2006 (Plan-Nr. ...) aus der Planung herausgenommen, ihre Errichtung aber wenige Monate nach der zum 2./3. Mai 2008 angezeigten Nutzungsaufnahme des Hauptgebäudes doch in Angriff genommen wurde, steht die Bauausführung in einem so engen baulichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben, dass die Garage dessen Genehmigungsbedürftigkeit zwangsläufig teilt. 1.3 Im Übrigen wurde auch vom Freiflächengestaltungsplan abgewichen. Die Freiflächengestaltung war nicht fertiggestellt, indem etwa, wie die bei der Behördenakte befindlichen Fotos vom 20. August 2008 deutlich zeigen, die Baustellenzufahrt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze nicht beseitigt und der dort vorgesehene Rasen nicht angepflanzt war. Die Freiflächengestaltung ist ein unselbständiger Teil eines einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens. Der Zusammenhang mit der Ausführung des Gesamtvorhabens bleibt bestehen, bis das Gesamtvorhaben im Sinne des Art. 78 Abs. 3 Satz 4 BayBO abschließend fertiggestellt ist. Erst mit dem Abschluss des Gesamtbauvorhabens, also einschließlich der Freiflächengestaltungsplanung, wird die Möglichkeit eröffnet, die bestehende bauliche Anlage genehmigungsfrei baulich zu verändern. Bis zu diesem Zeitpunkt bedarf es einer Änderungsgenehmigung, sofern von der Baugenehmigung und der damit verbundenen Freiflächengestaltungsplanung bzw. im Widerspruch zu dieser abgewichen werden soll (Lechner, a.a.O., Rdnr. 10; BayVGH vom 18.05.2001, a.a.O. ). 1.4 Die Baueinstellungsverfügung ist auch hinsichtlich der nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Prüfung unterliegenden Ermessensausübung nicht zu beanstanden. Voraussetzung, aber auch ausreichend für eine Baueinstellung ist grundsätzlich allein die formelle Illegalität der Bauarbeiten. Eine Baueinstellungsverfügung beinhaltet somit noch keine Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit der vorgenommenen Arbeiten, sondern soll nur sicherstellen, dass die Prüfung und Entscheidung aufgrund ordnungsgemäßer Bauvorlagen (Tekturen) in dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt und bis dahin keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden (st. Rspr., vgl. etwa BayVGH vom 14.11.2001 - 20 ZB 01.2648 - juris, m.w.N.). Der Inhalt einer Baueinstellung erschöpft sich somit in der behördlichen Anordnung, die begonnenen Bauarbeiten nicht fortzusetzen; für das weitere behördliche Vorgehen bedeutet dies, entweder mit einer (Tektur-)Genehmi-gung oder mit einer Beseitigungsanordnung den baurechtlichen Vorschriften Genüge zu tun. Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhaben materiell baurechtswidrig ist. Für die Ordnungsmäßigkeit der Ermessensausübung ist es daher nicht erforderlich, dass die materielle Baurechtswidrigkeit festgestellt wird. Daraus folgt, dass die umfangreichen Ausführungen der Beteiligten hierzu ins Leere gehen. Sie könnten hier allenfalls insofern für die gerichtliche Überprüfung des von der Antragsgegnerin ausgeübten Ermessens von Bedeutung sein, als sich die Baueinstellung als unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft darstellen könnte, wenn die Garage offensichtlich den materiell-rechtlichen Anforderungen entspräche und es daher zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes ausreichen würde, dem Antragsteller allein die Stellung eines Tekturantrags aufzugeben. Vorliegend fehlt es jedoch an der erforderlichen Offensichtlichkeit. Zwar hat die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung der Antragsgegnerin, dass mit dem in § 13 Abs. 1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... verwendeten Begriff der Stellplätze auch Garagen erfasst sind und es ist auch nicht Sache des Gerichts, einer sprachlich verunglückten Vorschrift durch Auslegung entgegen ihrem eindeutigen Wortlaut doch noch den ihr möglicherweise zugedachten erweiterten Geltungsbereich zu verschaffen. Allerdings kann auch nicht davon die Rede sein, dass die strittige Rechtsfrage der Auslegung des § 13 Abs. 1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans offensichtlich zugunsten des Antragstellers zu entscheiden sein wird. Zudem weist das Baugrundstück einen gegenüber baulichen Maßnahmen sensiblen Baumbestand auf, so dass auch mit Rücksicht auf naturschutzrechtliche Erfordernisse nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit feststeht, dass der Antragsteller das Vorhaben wie begonnen zu Ende bauen kann. 1.5 Die Rechtsgrundlagen für das im Bescheid vom ... August 2008 angedrohte Zwangsgeld finden sich in Art. 36, 18, 19 Abs. 1 Nr. 2, 29 und 31 VwZVG. Dass für die Baueinstellung keine Frist aufgegeben wurde, begegnet keinen Bedenken, da das grundsätzliche Erfordernis einer Fristsetzung für die Erfüllung der Verpflichtung (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) im Fall einer reinen Unterlassungspflicht nicht erforderlich ist (BayVGH vom 29.03.1993 - 14 CE 93.434 - juris). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgelds hält sich im Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG und ist nicht zu beanstanden. 1.6 Wegen der Rechtmäßigkeit der erhobenen Verwaltungskosten folgt das Gericht unter Absehen von der weiteren Darstellung der Beschlussgründe zur Vermeidung von Wiederholungen der detaillierten Darstellung der Beklagten im angefochtenen Bescheid (§ 117 Abs. 5 VwGO analog). 2. Der Antrag war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/472075.html Kommentare

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