G bildeten alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdrevier gehörten, grundsätzlich ein gemeinschaftliches Jagdrevier. Der Gesetzgeber habe sich im BJagdG für das sogenannte Reviersystem entschieden, wobei die Ausübung des Jagdrechts in gemeinschaftlichen Jagdrevieren der Jagdgenossenschaft zustehe (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die aus den Eigentümern der betreffenden Grundstücke gebildet werde (§ 9 BJagdG). Die Grundentscheidung des BJagdG für eine Pflichtmitgliedschaft der Grundstückseigentümer in einer Jagdgenossenschaft verhindere, dass – wie von der Klägerin gewünscht – einzelne Grundstücke aus dem Jagdrevier herausgenommen würden. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen rechtfertigten keine analoge Anwendung, weil die insoweit einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften verfassungskonform seien. Eine Grundrechtsverletzung der Klägerin scheide aus. Soweit sich die Klägerin auf Entscheidungen des EGMR berufe, ließen sich auch daraus keine Gründe herleiten, die zu einer anderen verfassungsrechtlichen Bewertung Anlass geben würden. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und ihre Zusatzprotokolle stünden innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes. Sie seien daher kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Die Gewährleistungen der EMRK beeinflussten aber die Auslegung der Grundrechte. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des EGMR dienten daher als Auslegungshilfen für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten. Das Bundesverfassungsgericht habe sich bereits eingehend mit der Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen jagdrechtlichen Vorschriften auseinandergesetzt und sei unter Würdigung der Rechtsprechung des EGMR zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vorschriften verfassungskonform seien. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf befristete Anordnung des Ruhens der Jagd auf dem Grundstück die Klägerin sei abzulehnen. Ein ausdrückliches „Anordnen“ des Ruhens der Jagd durch die Jagdbehörde sehe das geltende Jagdrecht nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 6 BayJG seien nicht erfüllt. Bei dem Grundstück die Klägerin handele es sich nicht um eine Fläche, auf der die Jagd kraft Gesetzes ruhen würde. Da das Grundstück an drei Seiten offen zugänglich sei, könne es auch nicht für befriedet erklärt werden. Für eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd
JG fehle es bereits an dem dafür erforderlichen Antrag der zuständigen Jagdgenossenschaft. Der Bescheid wurde dem Klägerbevollmächtigten am
GG schütze die Klägerin davor, eine aus ethischen Gründen abgelehnte Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft hinnehmen zu müssen. In den beiden Entscheidungen des EGMR, auf die sich die Klägerin berufe, habe der Gerichtshof eine Verletzung des Art. 11 EMRK angenommen. Dass die Jagdgenossenschaft eine öffentlich-rechtliche Körperschaft sei, stehe der Anwendung des Art. 9 GG sowie des Art. 11 EMRK nicht entgegen, da diese Rechte ansonsten durch Auswahl einer bestimmten Rechtsform umgangen werden könnten. Die Zwangsmitgliedschaft verstoße zudem gegen Art. 4 GG und das daraus folgende Diskriminierungsverbot, da die Klägerin entgegen ihren ethischen Überzeugungen gezwungen werde, auf ihrem Grundstück die Jagd und somit entgegen ihrer religiösen und ethischen Überzeugung das Töten von Tieren zu dulden. Aus Art. 20 a GG sei zu folgern, dass der Staat nicht nur die natürlichen Lebensgrundlagen, sondern auch „die Tiere“ schützen müsse. Letztlich liege auch eine Verletzung des Art. 3 GG vor, da es keine ausreichende Rechtfertigung dafür gebe, dass durch das BJagdG nur kleine Grundstücke zusammengelegt würden, nicht jedoch auch größere. Auf die weitere Klagebegründung wird Bezug genommen. Im weiteren Verlaufe des Verfahrens ließ die Klägerin hilfsweise beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Würzburg vom 6. November 2007 zu verpflichten, das der Klägerin gehörende Flurstück 937 der Gemarkung G. zu einem jagdrechtlich befriedeten Bezirk gemäß Art. 6 Abs. 2 BayJG zu erklären und dort eine beschränkte Ausübung der Jagd
JG nicht zu gestatten. Auf die dem Hilfsantrag beigegebene Begründung, die u.a. die Nichtigkeit des Art. 6 Abs. 2 BayJG thematisiert, wird Bezug genommen. Das Landratsamt Würzburg als Vertreter des Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, weder der Haupt- noch der Hilfsantrag der Klägerin stimmten mit den Anträgen überein, die beim Landratsamt Würzburg als der unteren Jagdbehörde gestellt und die von der Behörde mit Bescheid vom 6. November 2007 abgelehnt worden seien. Es stelle sich daher die Frage, ob die derzeit gestellten Klageanträge zulässig seien.
G bildeten die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten, eine Jagdgenossenschaft. Weil das Grundstück der Klägerin zum Gemeinschaftsjagdrevier G. gehöre, sei diese kraft Gesetzes Mitglied der Jagdgenossenschaft. Eine Rechtsgrundlage für die „Befreiung“ eines Grundstückseigentümers von der Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sei weder im BJagdG noch im BayJG enthalten, eine solche könne deshalb von der unteren Jagdbehörde nicht vorgenommen werden.
G gehörten allerdings Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden dürfe, der Jagdgenossenschaft nicht an. In Anbetracht dessen werde mit dem vorliegenden Klagebegehren wohl das Ziel verfolgt, zu erreichen, dass auf dem Grundstück der Klägerin „die Jagd nicht ausgeübt werden darf“. Die deshalb im Verwaltungsverfahren gestellten Anträge auf „Abtrennung und Jagdfrei-Stellung“ des Grundstücks, bzw. auf „Anordnen des Ruhens der Jagd“ seien mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt worden. Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides lasse sich auch nicht mit Argumenten aus dem Urteil des EGMR vom 10. Juli 2007 in Zweifel ziehen. Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, aus der sich ergebe, dass die gesetzlichen Regelungen über die Bildung von gemeinschaftlichen Jagdrevieren, von Jagdgenossenschaften und über die Übertragung des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaften verfassungskonform und verhältnismäßig seien, werde verwiesen. Auch der im Klageverfahren gestellte Hilfsantrag sei unbegründet. Das klägerische Grundstück liege nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und sei nicht gegen das Ein- und Auswechseln von Wild und gegen den unbefugten Zutritt von Personen dauernd abgeschlossen, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 BayJG nicht erfüllt seien. Eine Befriedet-Erklärung
JG komme somit nicht in Betracht.
G bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. In den gemeinschaftlichen Jagdbezirken steht die Ausübung des Jagdrechts der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG), die aus den Eigentümern der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, gebildet wird (§ 9 BJagdG).
diesen Vorgaben gehört das Grundstück Fl.Nr. 937 der Klägerin zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk G., die Klägerin selbst gehört der Jagdgenossenschaft G. an. Die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft (einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayJG) bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundflächen (§ 9 Abs. 3 BJagdG). Das BJagdG unterscheidet zwischen dem Jagdrecht, das mit dem Eigentum am Grund und Boden untrennbar verbunden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 BJagdG) und dem Jagdausübungsrecht, das der Jagdgenossenschaft oder dem Inhaber eines Eigenjagdbezirks zusteht (§ 3 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 BJagdG). Die Jagdgenossenschaft nutzt die ihr
G zur Ausübung zustehende Jagd in der Regel durch Verpachtung.
Übergang des Jagdausübungsrechts auf die Jagdgenossenschaft eine Rechtsposition, die den Namen „Eigentum“ noch verdient (BVerfG, a.a.O., m.w.N.; BVerwG, U.v. 14.04.2005 Nr. 3 C 31/04 , NVwZ 06,92 m.w.N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das System der gemeinschaftlichen Jagdausübung in seinen Grundzügen schon seit Mitte des
ts im Scheinwerferlicht sog. „Polizeijagden“ mit nicht dafür ausgebildeten Polizeibeamten durchgeführt, worauf das Bundesverbraucherministerium in einem Internet-Beitrag „Jagd in Deutschland – Beitrag für eine
haltige ländliche Entwicklung“ hinweise.
alledem zwinge der Umstand, dass sich andere Länder mit möglicherweise weniger effizienten Regelungen zur Gewährleistung einer gemeinwohlverträglichen Jagd und Hege begnügten, den deutschen Gesetzgeber von Verfassungswegen nicht, es ihnen gleichzutun und die in einer langen Rechtstradition wurzelnden eigenen Vorstellungen aufzugeben (OVG Koblenz, a.a.O.). Die erkennende Kammer hat in ihren Urteilen vom
G nicht abdingbaren Teilhaberecht am Pachterlös einen angemessenen Ausgleich für die Beschränkung des Eigentums vor. Das Vorbringen der Klägerin, für sie seien diese Ansprüche wertlos, da sie mit ihrem Mitwirkungsrecht in der Jagdgenossenschaft nicht die Jagdausübung auf ihrem Grundstück verhindern könne und sie aus ethischen Gründen aus dem Jagdrecht keinen Gewinn ziehen wolle, geht fehl. Ob die Rechte der Klägerin ein angemessener Ausgleich für die Beschränkungen ihres Eigentums sind, bedarf grundsätzlich einer objektiven Sicht. Die Jagdgenossenschaft ist gemäß § 8 Abs. 5 BJagdG Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet, zu denen auch Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz gehören. Das Mitwirkungsrecht in einer solchen Vereinigung ist auch für denjenigen, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, objektiv von Wert (BVerfG, a.a.O.). bb) Die Klägerin ist nicht in ihrer durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Gewissensfreiheit verletzt. Dieses Grundrecht vermag daher schon deshalb nicht zur Verstärkung des Eigentumsschutzes zu führen (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.). Schon die Schutzbereichsbeeinträchtigung ist hier zweifelhaft, jedenfalls nicht schwerwiegend. Die Klägerin wird nicht gezwungen, selbst an der Jagd teilzunehmen. Sie wird auch nicht gezwungen, durch eigene Entscheidungen die Jagd auf ihrem Boden frei zu geben und dadurch in einen Gewissenskonflikt getrieben. Diese Entscheidung hat vielmehr der Gesetzgeber getroffen, der, wie ausgeführt, ohne Verletzung des Eigentumsgrundrechts das Jagdrecht vom Eigentum getrennt und auf die Jagdgenossenschaft übertragen hat. Auch wenn man daraus nicht schließt, dass ihre Gewissensfreiheit überhaupt nicht berührt ist, wenn sie verhindern will, dass auf ihrem Grund und Boden gejagt wird, steht ihre Gewissensentscheidung jedenfalls von vorneherein in Beziehung zu den Rechten anderer (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, a.a.O.). Aus der Gewissensfreiheit kann niemand das Recht herleiten, die Rechtsordnung nur
seinen Gewissensvorstellungen zu gestalten, und verlangen, dass seine Überzeugung zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht wird. Wenn die Rechtsordnung die Nutzung von Sachen auf unterschiedliche Berechtigte verteilt, hat dabei das Gewissen des Eigentümers nicht notwendig einen höheren Rang als die Grundrechtsausübung anderer Berechtigter (BVerfG, a.a.O.). Der Gewissensfreiheit der Klägerin stehen mithin kollidierende Verfassungsgüter aus Art. 14 GG und Art. 20a GG gegenüber. Es handelt sich dabei um die gleichen, auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen rückführbaren Ziele des Jagdrechts, die auch die jagdrechtliche Inhalts- und Schrankenbestimmung des Grundeigentums rechtfertigen. Müsste das Grundstück der Klägerin wegen ihrer Gewissensentscheidung für den Tierschutz aus der Jagdgenossenschaft ausscheiden, wäre die vom Gesetzgeber legitimer Weise beabsichtigte, im Hinblick auf die Jagd übergreifende Ordnung der Eigentumsrechte in Frage gestellt. Ein Ausscheiden der Grundstücke der Klägerin und weiterer Eigentümer, die die Jagd ebenfalls ablehnen, aus der Jagdgenossenschaft käme einer partiellen Einführung des Parzellenjagdrechts gleich und würde faktisch zu einem Nebeneinander von Jagdgenossenschaften und Parzellenjagdrecht führen. Die vom Gesetzgeber bezweckte Eigentums- und Hegeordnung wäre damit nicht nur teilweise, sondern insgesamt in Gefahr (BVerfG, a.a.O.). Die Entlassung von Grundstücken aus der Jagdgenossenschaft würde nicht nur die vom Bundesjagdgesetz bezweckte, im Hinblick auf Art. 14 und 20a GG verfassungsgemäße Eigentumsordnung aufheben. Die von der Klägerin unter Berufung auf den Tierschutz beanspruchte Befugnis, anderen die Ausübung der Jagd auf ihrem Grundstück zu untersagen, würde sich darüber hinaus nicht in der Weigerung erschöpfen, ein staatliches Gebot oder Verbot zu beachten, sondern Auswirkungen auf die Ausübung von Rechten durch Dritte haben, die diesen
dem Bundesjagdgesetz zustehen. Demgegenüber wiegt die Beeinträchtigung der Klägerin dadurch, dass sie die Ausübung der Jagd auf ihrem Grundstück hinnehmen muss, geringer, auch wenn sie sie subjektiv nicht unerheblich belasten mag. Die Klägerin wird nicht gezwungen, die Jagd auszuüben, sich an ihrer Ausübung aktiv zu beteiligen oder diese tätig zu unterstützen (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, U.v. 14.04.2005 Nr. 3 C 31/04 , NVwZ 06,92 ). Art. 4 GG gibt keinen Anspruch darauf, in den Rechtskreis anderer gebietend oder verbietend hineinzuregieren (BVerwG, a.a.O.). cc) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Art. 9 GG berufen. Der Schutzbereich der durch Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinigungsfreiheit ist schon nicht berührt.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts garantiert die Vereinigungsfreiheit nur das Recht, privatrechtliche Vereinigungen zu gründen, ihnen beizutreten oder fernzubleiben ( BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <239>; 38, 281 <297 f.>).Eine Anwendung des Grundrechts auf öffentlich-rechtliche Zwangszusammenschlüsse scheidet aus. Dies folgt nicht zuletzt aus der Entstehungsgeschichte des Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG,
dem VwZVG vollstreckt werden. Die Jagdgenossenschaften sind in den staatlichen Bereich eingegliedert. Soweit die Klägerin vortragen lässt, auch privatrechtliche Vereine gäben sich Satzungen, wird der öffentlichrechtliche Satzungsbegriff (Satzung ist Gesetz im materiellen Sinne) verkannt. dd) Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Jagdgenossenschaft verletzt auch nicht ihre allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG . Prüfungsmaßstab für den Schutz gegen die Inanspruchnahme als Mitglied einer Zwangskorporation ist
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Art. 2 Abs. 1 GG. Zwangsverbände sind danach nur zulässig, wenn sie öffentlichen Aufgaben dienen und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig ist. Voraussetzung für die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Verbands mit Zwangsmitgliedschaft ist, dass der Verband legitime öffentliche Aufgaben erfüllt. Damit sind Aufgaben gemeint, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden können noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählen, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss ( BVerfGE 10, 89 <102>; 15, 235 <239 ff.>; 38, 281 <297 ff.>). Es besteht, wie zum Eigentumsrecht und zur Gewissensfreiheit ausgeführt, das Bedürfnis für eine allgemeine, die Grundstücksgrenzen überschreitende Regelung des Jagdrechts, welche verschiedenen Gemeinwohlbelangen gerecht werden muss und
vertretbarer Einschätzung des Gesetzgebers in privater Verantwortung nicht gleichwertig ersetzt werden könnte. Hieraus folgt auch die Zulässigkeit der kraft Gesetzes angeordneten Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft (BVerfG, B.v. 13.12.2006, a.a.O. ). ee) Die obligatorische Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG . Für die von der Klägerseite beanstandete unterschiedliche Behandlung von kleinen Grundstücken und solchen mit einer Fläche von über 75 ha liegt ein sachlicher Grund vor. Im Unterschied zu den Eigentümern kleinerer Grundstücke ist bei den Eigentümern größerer Grundstücke davon auszugehen, dass diese auch ohne Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft in der Lage sind, eine an den Vorgaben des BJagdG orientierte (gemeinwohlorientierte) Jagdausübung zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil die Stellung als Eigenjagdbezirk nicht von der Pflicht zur Hege
G entbindet (BVerwG, a.a.O.). ff) Gegen die Bewertungen des BVerfG und des BVerwG kann sich die Klägerin auch nicht durchgreifend auf die von ihr herangezogenen Urteile des EGMR berufen. Für das zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidungen des BVerfG und des BVerwG (jeweils a.a.O.) bereits ergangene Urteil des EGMR vom
dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfG, BVerfGE 111, 307 ; 74, 358 , 370; 83, 119 , 128; Beschluss der
luxemburgischem Recht als unverhältnismäßigen Eingriff in die Menschenrechte auf Eigentum (Art. 1 EMRK) und auf Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK). Die Unverhältnismäßigkeit ergibt sich
Meinung des EGMR aus der fehlenden tatsächlichen Möglichkeit des Grundstückseigentümers, eine Nichtausübung der Jagd auf seinem Grundstück zu erreichen, aus der Ungeeignetheit der Kompensation der Ausgleichszahlung (Pachterlös) bei einer ethisch motivierten Ablehnung der Jagd und aus dem Fehlen des
weises einer Gefahr für das Gemeinwohl bei Herausnahme einzelner Flächen von Jagdgegnern aus dem genossenschaftlichen Jagdbezirk. Das luxemburgische Jagdrecht, über dessen jagdgenossenschaftsrechtliche Vorgaben der EGMR zu befinden hatte, ist mit dem deutschen Jagdrecht nur beschränkt vergleichbar. Dies folgt schon aus dem örtlichen Geltungsbereich. Luxemburg ist ein Kleinstaat mit einer Grundfläche von 2586 qkm, die nicht einmal einem Hundertstel der bundesrepublikanischen Fläche (357114 qkm) entspricht. Im Gegensatz zum luxemburgischen Jagdrecht betont das BJagdG die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege (§ 1 Abs. 1 Satz 2). Diese hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, vermieden werden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BJagdG). Die Pflicht zur Hege, die einen Kernbereich des deutschen Jagdrechts darstellt und insbesondere Natur-, Arten und Tierschutz sowie Eigentumsschutz Dritter garantiert, ist dem luxemburgischen Jagdrecht nicht geläufig. Das luxemburgische Jagdrecht sieht in weit größerem (relativem) Umfang nicht von Jagdbezirken erfasste Flächen vor. So fallen
dem vom EGMR zu beurteilenden luxemburgischen Recht die Güter der Krone mit mindestens 250 ha Fläche aus der Jagdbezirksregelung, in Deutschland werden nur befriedete Bezirke ausgenommen, im übrigen kann unter ganz engen Voraussetzungen das Ruhen der Jagd zugelassen werden. Das Recht zur Jagdausübung ist in Deutschland gleichzeitig eine Pflicht. Es ist grundsätzlich unzulässig, dass der Grundeigentümer die Nichtausübung der Jagd verlangt (vgl. Kaestl/Krinner, Bayer. Jagdrecht, 2. Aufl., Erl. 5. zu § 1 BJagd/Art. 1 BayJG sowie Erl. 6. zu § 10 BJagdG/Art. 12 BayJG; VG Würzburg, a.a.O.). Eine Zustimmung zum Ruhen der Jagd kommt
ganz herrschender Meinung nur unter ganz besonderen Umständen in Betracht, etwa bei völliger Vernichtung eines Wildbestandes durch eine Flutkatastrophe oder ähnliches (vgl. Nick/Frank, Das Jagdrecht in Bayern <BayJG>, Anm. 4 zu § 10 BJagdG und Anm. 1 a.E. zu Art. 6 BayJG; Lorz, Bundesjagdgesetz, Anm. 4 zu § 10; Lorz/Metzger in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, RdNr. 4 zu § 10 BJagdG; VG Würzburg, a.a.O.). Das Jagdrecht geht ersichtlich von dem Grundsatz aus, dass sämtliche Grundflächen eines Jagdbezirks der Bejagung zugänglich sind (mit Ausnahme der befriedeten Bezirke).
G besteht ein öffentliches Interesse an der Jagdausübung, die der Erhaltung einer gesunden Umwelt dient (Nick/Frank, a.a.O., Anm. 1 a.E. zu Art. 6 BayJG). § 21 BJagdG ist als gesetzgeberische Grundentscheidung zur Notwendigkeit der Regulierung der Wildbestände durch Abschuss zu verstehen (VG Würzburg, a.a.O.). Das bundesdeutsche Jagdrecht steht unter der Prämisse „Wald vor Wild“. Ein solcher Grundsatz ist dem luxemburgischen Recht nicht zu entnehmen. Die deutschen Waldgesetze gehen aber vom besonderen öffentlichen Interesse an der Erhaltung gesunder Wälder wegen deren überragender Bedeutung für den Naturhaushalt, das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur und die Erholung der Bevölkerung aus (§ 1 Nr.1 BundeswaldG). Ein gesunder Wald setzt aber die konsequente Eindämmung überquellender Wildpopulationen voraus.
der gesetzgeberischen Grundentscheidung hat diese durch die Jagd zu erfolgen. Bei der deutschen Jagdgenossenschaft handelt es sich nicht um eine Vereinigung i.S. des Art. 11 EMRK. Der EGMR hat nicht entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer örtlichen Vereinigung generell an Art. 11 EMRK zu messen wäre. Vielmehr soll es darauf ankommen, ob der fragliche Zusammenschluss in die Strukturen des Staats eingebettet ist (EGMR, Entsch. v. 10.07.2007, Nr. 73). Dies aber ist bei den streitgegenständlichen Jagdgenossenschaften der Fall. Wie bereits dargelegt, ist die Jagdgenossenschaft mit der öffentlichrechtlichen Satzungsbefugnis ausgestattet (Art. 11 Abs. 2 BayJG). Sie ist in die Staatsaufsicht integriert, die Staatsaufsicht steht zu ihr in einem dem Verhältnis der Gemeinde zur Kommunalaufsicht vergleichbaren Aufsichtssystem ( Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayJG). Schließlich ist die Jagdgenossenschaft zur Verfolgung der Ziele des BJagdG berufen und verpflichtet. Zu ihren Aufgaben gehört damit die Förderung gemeinwohlorientierter Ziele wie Naturschutz, Landschaftspflege und Tierschutz. Dass sich deutsche und luxemburgische Jagdgenossenschaft in diesem Punkte ganz wesentlich unterscheiden, zeigt auch ein Blick auf die Argumentation der Regierung von Luxemburg als Beklagtenvertreterin (vgl. EGMR, Entsch. v. 10.07.2007, Nr. 64), die vorgetragen hatte, die luxemburgischen Genossenschaften seien mit einer (lediglich Individualinteressen verfolgenden) Miteigentümergemeinschaft einer Wohnanlage vergleichbar. Bereits aus diesen (zum Teil fundamentalen) sachlichen Unterschieden der Jagdrechtsgesetzgebung in Luxemburg und Deutschland folgt, dass eine Übertragung der im Urteil des EGMR getroffenen Aussagen auf das deutsche Reviersystem nicht angeht. Der EGMR hat zudem die Sozialpflichtigkeit des Eigentums außer Acht gelassen (Art. 14 Abs. 2 GG: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen). Der EGMR hat zu Unrecht die soziale Funktion des Eigentums untergewichtet. Diese Betrachtungsweise auf einen Flächenstaat wie Deutschland übertragen, würde bedeuten, dass das Interesse der Allgemeinheit an der dauerhaften Erhaltung eines gesunden und artenreichen Wildbestandes und die Hege vom Aussterben bedrohter Wildarten zurückstehen müssten hinter rein ichbezogenen Befindlichkeiten Einzelner. Zurücktreten müssten aber auch die grundrechtlich geschützten Interessen der das betroffene Grundstück umliegenden Grundeigentümer, die vor Wildschäden und Wildseuchen verschont bleiben wollen. Der EGMR lässt zudem völlig außer Acht, dass die Entscheidungen in der Jagdgenossenschaft der demokratischen Willensbildung entsprechen. Die Annahme des EGMR, die Herausnahme Einzelner aus der Jagdgenossenschaft und die Herausnahme einzelner Grundstücke aus Jagdbezirken bringe das ökologische Gleichgewicht nicht in Gefahr, trifft für die bundesdeutschen Verhältnisse nicht zu. Der EGMR unterschätzt den Einfluss und die materielle Leistungsfähigkeit der gut organisierten Jagdgegner, die bereits über erhebliches Grundeigentum verfügen, wie verschiedene Gerichtsverfahren vor dem nur für den Regierungsbezirk Unterfranken zuständigen Verwaltungsgericht Würzburg gezeigt haben (VG Würzburg, a.a.O.). Jagdgegner verfügen hier über ganze Eigenjagdreviere. „Friedensreiche“ und andere jagdfreie Zonen würden in kurzer Zeit den Waldschutz ebenso wie den Schutz dritter Grundstückseigentümer zerstören. In Luxemburg mag dies derzeit vielleicht noch anders sein. Der EGMR erkennt offenbar nicht die Gefahr, die von einer auf reine Individualinteressen ausgerichteten Jagdgegnerschaft ausgeht. Würde jeder Grundstückseigentümer über die Zugehörigkeit zur Jagdgenossenschaft frei entscheiden können und würde sein Grundstück, wenn er dies wünscht, jagdfrei gestellt, würden die Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik, soweit sie auf funktionierende Waldökosysteme angewiesen ist, massiv beeinträchtigt. An all dem ändert auch die Unterstellung des Jagdrechts unter die konkurrierende Gesetzgebung nichts (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG). Zum einen ist vom derzeitigen Rechtszustand auszugehen, der seit der Föderalismusreform unverändert geblieben ist. Zum anderen verliert der Bund, der das BJagdG erlassen hat, durch die in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG geregelte Abweichungskompetenz der Länder nicht die grundsätzliche Vollkompetenz über den Regelungsgegenstand des Jagdwesens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG). Es besteht eine doppelte Vollkompetenz, bei der die jeweils letzte Regelung Anwendungsvorrang genießt (vgl. Pieroth in Jarass/Pieroth, GG, RdNrn. 29 und 32 zu Art. 72 m.w.N.). Abgesehen davon würde auch eine Abweichung durch Ländergesetzgebung die sog. abweichungsfesten Kernbereiche unberührt lassen müssen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs 16/813, S. 26 ), so dass sich eine abweichende Ländergesetzgebung nicht auf jagdrechtliche Kernbereiche wie etwa die Regelungen zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken und zur gemeinschaftlichen Jagdausübung, zu grundstücksübergreifenden Jagausübungsbefugnissen oder zur Pflicht zur Hege auswirken könnte. Ob darüber hinaus das Abweichungsrecht lediglich punktuelle Modifikationen der bundesgesetzlichen Vorgabe, aber keine völlige Konterkarierung des vom Bund skizzierten normativen Grundkonzepts zulässt, wie teilweise vertreten wird (vgl. Haug, Die Abweichungsgesetzgebung – ein Kuckucksei der Föderalismusreform?, DÖV 2008, 851, Nr. I a.E. mit Fußnote 8), kann vorliegend dahinstehen. Letztlich nimmt der EGMR zum vermeintlichen Schutz von ethisch begründeten Individualinteressen die Verletzung von Eigentumsrechten Dritter in Kauf. Durch die zu erwartende Zersplitterung der Jagdbezirke würde es zu Wildschäden, aber auch infolge Überpopulation zu Wildunfällen und damit zu Gefahren für Leib und Leben Dritter kommen. Deren Grundrechte blieben unberücksichtigt. Waldschutz, Natur- und Landschaftsschutz und damit zusammenhängend Klima- und Umweltschutz würden hinter ethisch motivierten Verweigerungshandlungen hintangestellt. Die Vorgehensweise von Jagdgegnern wie die Klägerin ist zudem auch bezüglich des angeblich verfolgten Interesses sehr kurzsichtig und letzten Endes nicht zielführend. So hat das aufgrund der Entscheidung des EGMR vom 10. Juli 2007 inzwischen neu gefasste luxemburgische Jagdgesetz bekanntlich dazu geführt, dass Grundstückseigentümer, die ihre Flächen aus der Jagdausübung herausgelöst haben, infolge des damit verbundenen Verlustes von Mitwirkungsrechten dulden müssen, dass auf ihren Grundstücken nunmehr „Polizeijagden“ infolge zu starker Konzentration von Wild mit allen damit verbunden Folgeaktionen stattfinden. Der luxemburgische Jagdgegner erringt, so betrachtet, bezüglich seiner ethischen Haltung einen Pyrrhus-Sieg. Dass die Durchführung von Polizei- oder Drückjagden auf Grundstücken von Jagdgegnern deren ethische Position weniger berühren soll als die Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nebst der Duldung der Jagdausübung auf dem Grundstück, leuchtet nicht ein. c) Nichts anderes gilt für die Vereinbarkeit des Art. 6 Abs. 2 BayJG mit dem Grundgesetz. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Art. 6 Abs. 2 BayJG oder andere einschlägige Vorschriften des Bayerischen Jagdrechts gegen die EMRK verstoßen. Die EMRK steht in der bundesdeutschen Normenhierarchie im Range eines Bundesgesetzes (BVerfG, B.v. 14.10.2004 Nr. 2 BvR 1481/04 , NJW 2004, 3407 ). Dabei stellt sich allerdings die Frage, ob Art. 31 GG, der den Vorrang des Bundesrechts gegenüber dem Landesrecht regelt, auf das von die Klägerseite dargestellte Verhältnis zwischen EMRK und BayJG überhaupt Anwendung finden kann. Dies wäre nur der Fall, wenn beide Gesetzgeber denselben Gegenstand, die gleiche Rechtsfrage, geregelt hätten ( BVerfGE 26, 116 ). Im Übrigen widerspricht das Bayerische Jagdrecht nicht der EMRK. Die EMRK, die im Range eines Bundesgesetzes steht, ist ihrerseits verfassungskonform, also am Maßstab des Grundgesetzes auszurichten und auszulegen. Die aus der EMRK resultierenden Rechte werden von den Grundrechten der deutschen Verfassung überlagert. Wie bereits dargestellt, hat sich das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort in Sachen Grundrechtsschutz vorbehalten. Zu den von der Klägerseite problematisierten Menschenrechten der EMRK hat sich aber das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 13. Dezember 2006 (a.a.O.) dezidiert geäußert. Die aus der EMRK resultierenden Rechte können auch gegenüber einer landesrechtlichen Regelung nicht weiter gehen, als die Grundrechte des Grundgesetzes reichen. Das Grundgesetz will Völkerrechtstreue, aber nicht um den Preis der eigenen freiheitlichen Identität. Gegen die im Lichte der bundesdeutschen Verfassung ausgelegte EMRK verstößt das Bayerische Jagdgesetz nicht. Die von der Klägerseite der EMRK beigegebene Auslegung würde zur Verfassungswidrigkeit der EMRK führen. Abgesehen davon wurden die Vorschriften des BayJG in Ausfüllung der Rahmengesetzgebung des Art. 75 Nr. 3 GG a.F. erlassen und unterfallen jetzt der so genannten Abweichungsgesetzgebung des Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG. Art. 6 BayJG ist zum einen Ausfluss des § 6 BJagdG, zum anderen aber die Folgerung aus den jagdrechtlichen Grundprinzipien der §§ 7 , 8 und 9 BJagdG, die ein Parzellenjagdrecht verbieten. §§ 7 bis 9 BJagdG sind mit der EMRK vereinbar, wie bereits ausführlich dargelegt wurde. Die Entscheidungen des EGMR, die die Klägerseite für sich reklamiert, führen – auch das wurde ausführlich dargelegt – zu keinem anderen Ergebnis. Der Umweg der Klägerin, über die landesrechtlichen Regelungen eine Nichtigkeit jagdrechtlicher Vorgaben zu erreichen (im Anschluss an Maierhöfer, „Das Jagdrecht und die Europäische Menschrechtskonvention in der föderalen Normenhierarchie“, NVwZ 2007, 1155), führt nicht zum Erfolg. Erweist sich eine Vorschrift
deutschem Recht als verfassungsgemäß und grundrechtskonform und ergibt sich diese Übereinstimmung mit den Grundrechten des GG aus einer Prüfung der grundgesetzlichen Vorgaben unter Heranziehung der EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, so kommt ein Verstoß gegen Art. 31 GG für eine landesrechtliche Vorgabe nicht in Betracht. Ein Recht der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten, sie von der Pflicht der Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft G. zu befreien, ist
alledem nicht ersichtlich. Die Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft besteht kraft Gesetzes (§ 9 Abs. 1 BJagdG). Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Solche sind auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, wie oben dargelegt. 3. Die Klage erweist sich auch in den Hilfsanträgen als erfolglos, da unbeschadet möglicher auch hier bestehender Zulässigkeitsmängel jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin, ihr Grundstück vom Gemeinschaftsjagdrevier G. abzutrennen und es jagdfrei zu stellen, existiert nicht. Eine Rechtsgrundlage ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen dafür, das Grundstück der Klägerin zum befriedeten Bezirk zu erklären, liegen nicht vor. Das Grundstück der Klägerin erfüllt nicht die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 BayJG. Die Klägerin hat auch ersichtlich keinen Anspruch darauf, dass auf ihrem Grundstück das Ruhen der Jagd angeordnet wird.
JG kann mit Zustimmung der Jagdbehörde der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Antragsbefugt i.S. von Art. 6 Abs. 4 BayJG ist bei Vorliegen eines Gemeinschaftsjagdbezirks nur die Jagdgenossenschaft, nicht aber ein einzelner Jagdgenosse. Abgesehen davon kommt die Zustimmung zum Ruhen der Jagd, wie oben unter Nr. 2d) bereits dargelegt, nur unter ganz engen Voraussetzungen in Betracht. Die für das Eingreifen des Art. 6 Abs. 4 BayJG erforderlichen besonderen Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Weitere Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Solche sind auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderlich, wie oben dargelegt. Die Klage war deshalb insgesamt abzuweisen. Da die von der Klägerin angegriffenen Vorschriften des BJagdG der Verfassung entsprechen, kamen eine Aussetzung des Verfahrens und die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
JG erweisen sich als grundgesetzkonform, eine Unvereinbarkeit der landesgesetzlichen Regelungen mit einem Bundesgesetz liegt nicht vor. Danach kommen auch eine Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht
1 Satz 2 GG nicht in Frage. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Aussetzung des Verfahrens
GO hat beantragen lassen, liegen die Voraussetzungen des § 94 VwGO bereits nicht vor, weil eine Abhängigkeit i.S. einer Vorgreiflichkeit des vom Klägerbevollmächtigten angegebenen Rechtsstreits (gemeint ist wohl ein Individualbeschwerdeverfahren gegen den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 13.12.2006, a.a.O. ) vor dem EGMR zu verneinen ist. Abgesehen davon ist die Vorgreiflichkeit eines zu klärenden Rechtsverhältnisses zwar Voraussetzung für die Ermessensausübung des Gerichts, aber kein Tatbestandsmerkmal, das zwingend zu einer Aussetzung führen muss. Das Gericht kann vielmehr über die Streitsache selbst entscheiden (vgl. hierzu HK-VerwR/VwGO/Porz, RdNr. 7 zu § 94 VwGO). Auch sah der Beklagtenvertreter keinen Anlass zur Aussetzung des Verfahrens. Der Antrag hat die Kammer im Übrigen auch verwundert, weil die Klägerseite unter Hinweis auf die bald einjährige Anhängigkeit beim Verwaltungsgericht sich dagegen gewandt hat, wie von der Kammer vorgeschlagen, eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in den zwei dort anhängigen Berufungsverfahren W 5 K 06.351 und W 5 K 06.353 abzuwarten. Offenbar wollte die Klägerseite eine möglichst schnelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts herbeiführen. Schließlich erscheint der Aussetzungsantrag auch widersprüchlich, weil die Klägerseite angibt, die Frage der Unwirksamkeit der Regelungen des Bayerischen Landesjagdgesetzes wegen Verstoßes gegen die EMRK sei bislang noch nicht Gegenstand von Gerichtsverfahren gewesen. Unter diesem Blickwinkel erscheint eine Aussetzung
GO nicht sinnstiftend. 4. Die Berufung wurde
GO zugelassen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/472104.html ( https://oj.is/472104 ) Volltext Zitate 26 Zitiert 1 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English 0.9.8c
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.