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VG München, Urteil vom 27.11.2008 - M 22 K 07.5936

Obsah (4)§ 113§ 9Art. 4Art. 37

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die

dem gestellten Klageantrag die „Bescheide“ des Beklagten vom ... November 2007 und vom ... November

  1. Das bedeutet, dass die am
  2. November 2007 im gleichen Schriftstück wie der Bescheid vom ... November 2007, jedoch der Gesetzeslage entsprechend nicht in Bescheidsform ergangene Fälligstellung des Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,-- € nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Das Gericht hatte im Schreiben vom
  3. Oktober 2008 ausdrücklich den Regelungsgehalt sowohl des Bescheids vom
  4. November 2007, als auch den des Bescheids vom
  5. November 2007 (Androhung eines weiteren Zwangsgeldes) beschrieben, darüber hinaus ist dem Bevollmächtigten der Klägerin auch aus anderen vor dem Verwaltungsgericht München geführten Verfahren bekannt, dass nach bayerischen Verwaltungsvollstreckungsrecht zwar die Androhung eines Zwangsgeldes durch Verwaltungsakt erfolgt, nicht jedoch die Fälligstellung, gegen die im Wege einer einfachen Feststellungsklage vorgegangen werden könnte. Im Übrigen wird von der Klägerseite die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen zur Weiterführung des Wettbetriebs über die vom Beklagten festgesetzten Einstellungsfristen hinaus auch gar nicht in Frage gestellt.
  6. Die Klage bleibt im Hauptantrag ohne Erfolg. 3.
  7. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Beklagten vom ... November 2007 und vom ... November 2007 ist als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zulässig. Die Bescheide haben sich erledigt: Die im Bescheid vom ... November 2007 verfügte Untersagung der Sportwettvermittlung und -veranstaltung hat sich durch die endgültige Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Klägerin in Deutschland erledigt, mit Erledigung der Grundverfügung erledigen sich auch die zu ihrer Durchsetzung ergangenen Vollstreckungsmaßnahmen als akzessorische Nebenentscheidungen (BVerwG vom 15.11.1990 BayVBl 1991, 313 ). Dies betrifft auch die erneute Androhung eines Zwangsgeldes im Bescheid vom ... November 2007; für die Feststellung der Erledigung der Vollstreckungsmaßnahme zur Durchsetzung einer erledigten Grundverfügung ist ein rechtserheblicher Unterschied zwischen einer mit der Grundverfügung verbundenen und einer isoliert ergangenen Zwangsmittelandrohung nicht erkennbar. Das Gericht prüft bei einer nach Klageerhebung eingetretenen Hauptsacheerledigung auf Antrag trotzdem die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts und stellt - wenn es den Verwaltungsakt als rechtswidrig beurteilt -

§ 113Abs. 1 Satz 4 Vw

GO durch Urteil fest, dass der Verwaltungsakt, ggf. bezogen auf einen bestimmten Zeitraum, rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Zwar ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung, nämlich der Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Klägerin in Deutschland, nicht exakt feststellbar. Nach dem Geschehensablauf (am

  1. November 2007 wurde das Sportwettbüro noch betrieben) kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die endgültige Aufgabe der Geschäftstätigkeit in Deutschland erst nach Klageerhebung erfolgte; dies wird schließlich auch bestätigt durch die hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide beschränkt auf den Zeitraum bis
  2. Dezember 2007, die nur Sinn machen kann, wenn der für den Hauptantrag maßgebliche Beurteilungszeitpunkt, nämlich der Zeitpunkt des Eintritts der Hauptsacheerledigung, nach dem
  3. Dezember 2007 liegt. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide hat die Klägerin im vorliegenden Fall allein im Hinblick auf die vom Beklagten angekündigte Fortsetzung der Vollstreckung durch die Beitreibung des bereits fällig gestellten, im streitgegenständlichen Bescheid vom ... November 2007 angedrohten weiteren Zwangsgeldes und die Ablehnung, das bereits gezahlte, mit Schreiben vom ... November 2007 fällig gestellte und im Bescheid vom
  4. November 2007 angedrohte Zwangsgeld an die Klägerin zurückzuzahlen. Denn für die Frage, ob der Beklagte das bereits beigetriebene Zwangsgeld behalten darf und die Beitreibung des weiteren fällig gestellten Zwangsgeldes - sofern Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG nicht entgegensteht - fortsetzen darf, ist u.a. die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung entscheidungserheblich. Es wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar, die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erledigten Grundverfügung zu verweigern (vgl. BayVGH vom 18.10.1993 BayVBl 1994, 310 ). Dasselbe gilt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen; auch insoweit könnten - auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Grundverfügung - Rechte der Klägerin, beispielsweise durch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, verletzt worden sein. 3.
  5. Die zulässige Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom ... November 2007 und vom ... November 2007 ist jedoch unbegründet. 3.2.
  6. Die Untersagung der Sportwettannahme, -vermittlung und -veranstaltung (Ziffer 1 des Bescheids vom
  7. November 2007) war sowohl im Zeitpunkt ihres Ergehens, als auch im Zeitpunkt des Eintritts der Hauptsacheerledigung rechtmäßig. Bis zum
  8. Dezember 2007 konnte in Bayern die unerlaubte Sportwettvermittlung und -veranstaltung auf der Rechtsgrundlage des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG i.V.m. § 284 StGB untersagt werden. Dass jedenfalls ab dem
  9. März 2006 das Vermitteln von Sportwetten an einen Veranstalter, dem zwar von einem anderen EU-Mitgliedstaat, jedoch nicht von einer bayerischen Behörde eine Erlaubnis erteilt worden war, auf der Grundlage der genannten Vorschriften ordnungsrechtlich unterbunden werden konnte, wurde in einer Vielzahl von Entscheidungen des erkennenden Gerichts und des BayVGH entschieden, auf die an dieser Stelle verwiesen wird (zuletzt z.B. BayVGH vom 13.12.2007 Az. 24 CS 07.3070); auch das BVerfG ging bereits am
  10. März 2006 aufgrund entsprechender öffentlicher Verlautbarungen der zuständigen Stellen des Freistaats Bayern davon aus, dass schon während der - bis zum
  11. Dezember 2007 befristeten - Übergangszeit bis zur geforderten gesetzlichen Neuregelung eine konsequente Ausrichtung der vom Freistaat Bayern veranstalteten Sportwetten am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Begrenzung der Wettsucht stattfinden werde; es hat daher dem Begehren des dortigen Beschwerdeführers, jedenfalls einstweilen Sportwetten veranstalten und vermitteln zu dürfen, nicht entsprochen, da dies als verboten angesehen werden konnte (BVerfG vom 31.3.2006 Az. 1 BvR 1840/05 ). Die streitgegenständliche Verfügung erweist sich auch dann als rechtmäßig, wenn für diese Beurteilung auf den Zeitpunkt ihrer Erledigung abgestellt wird. Da es sich bei der streitgegenständlichen Verfügung der Einstellung der untersagten Tätigkeit und des Verbots ihrer Fortsetzung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, ist für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen; spätestmöglicher maßgeblicher Zeitpunkt ist jedoch derjenige der Erledigung (vgl. Hk-VerwR/VwGO, Kröninger/Wahrendorf, Rn 99 zu § 113). Die Erledigung ist nach dem oben Ausgeführten nicht vor dem
  12. Januar 2008 eingetreten, somit nach In-Krafttreten der Rechtsvorschriften des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV, bekannt gemacht am 5.12.2007, GVBl 2007, 906) und des hierzu ergangenen Ausführungsgesetzes (AGGlüStV vom 20.12.2007, GVBl 2007, 922) am
  13. Januar
  14. Die streitgegenständliche Verfügung hat im Zeitpunkt der Erledigung des Rechtsstreits ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV gefunden.

§ 9Abs. 1 Satz 1 Glü

StV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen, sie kann insbesondere (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV) die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen.

Art. 4Abs. 1 Satz 1 AGGlü

StV sind für die Ausübung der Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV auch die Gemeinden als Sicherheitsbehörden zuständig. Die von der Klägerin seinerzeit ausgeübte und mit der streitgegenständlichen Verfügung unterbundene Tätigkeit der Sportwettveranstaltung und -vermittlung ist vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV erfasst, da es sich dabei um die Vermittlung und Ermöglichung unerlaubter Glücksspiele im Sinne von § 4 Abs. 1 GlüStV handelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV dürfen öffentliche Glücksspiele - wozu Sportwetten nach gefestigter Rechtsprechung zählen - nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden; nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV ist das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis („unerlaubtes Glücksspiel“) verboten. Unstreitig hatte die Klägerin auch im Zeitpunkt der Erledigung keine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten an den in Gibraltar ansässigen und dort konzessionierten Veranstalter. Dem in § 4 Abs. 1 GlüStV und Art. 2 AGGlüStV vorgesehenen Erlaubnisverfahren unterfallen auch die Vermittler, die an einen nichtstaatlichen, nur im EU-Ausland konzessionierten Veranstalter Sportwetten vermitteln wollen. Dem GlüStV ist nicht zu entnehmen, dass der Erlaubnisvorbehalt des § 4 Abs. 1 GlüStV sich nur auf die Vermittler beziehen sollte, die Sportwetten an einen in Bayern zugelassenen, somit - nach der gegenwärtigen Gesetzeslage - staatlichen oder staatlich beherrschten Veranstalter vermitteln wollen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gesetzessystematik: Der Erlaubnisvorbehalt für das VeranstaltenundVermitteln von Glücksspielen ist im Ersten Abschnitt des GlüStV „Allgemeine Vorschriften“ in Abs. 1 des § 4 GlüStV „Allgemeine Bestimmungen“ verankert, das Staatsmonopol hingegen im Zweiten Abschnitt des GlüStV „Aufgaben des Staates“ in § 10 GlüStV „Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots“ (§ 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV). Das sowohl für die Veranstaltungs-, als auch für die Vermittlungstätigkeit vorgesehene Erlaubnisverfahren ist im Einzelnen in Art. 2 AGGlüStV geregelt. Danach ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV (u.a.), dass die Einhaltung der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV sichergestellt ist (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGGlüStV), weitere Voraussetzung ist die Zuverlässigkeit des Vermittlers, der insbesondere die Gewähr dafür bieten muss, dass die Veranstaltung und Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AGGlüStV); bei gewerblichen Spielevermittlern muss außerdem die Einhaltung der Anforderungen des § 19 GlüStV sichergestellt sein (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AGGlüStV). Dass die Veranstaltung dieser Glücksspiele durch die zuständigen Behörden des Freistaats Bayern erlaubt wurde (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), ist also nicht alleinige Voraussetzung für den Erhalt der Vermittlungserlaubnis. Dann kommt es aber auf die Frage, ob das im Sportwettbereich bestehende Staatsmonopol (§ 10 Abs. 5 i.V.m. § 10 Abs. 2 GlüStV) den verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) bzw. in die gemeinschaftsrechtlich garantierte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 , 49 EG) genügt, im vorliegenden Kontext gar nicht mehr an. Wenn nämlich nun - im Gegensatz zu der bis zum

  1. Dezember 2007 geltenden Rechtslage - ein Zulassungsverfahren für die Sportwettveranstaltung und -vermittlung gesetzlich normiert ist, ist die Untersagung der unerlaubten Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten allein wegen der fehlenden Einholung der gesetzlich vorgesehenen und geregelten Erlaubnis gerechtfertigt. Denn dieses Erlaubnisverfahren ist vor Ausübung der Tätigkeit selbst dann durchzuführen, wenn die Vermittlung an einen privaten Sportwettveranstalter beabsichtigt und nach der Gesetzeslage die Erteilung einer solchen Erlaubnis, wie auch die Erteilung einer Erlaubnis für private Veranstalter, generell ausgeschlossen ist. Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Erlaubnisvoraussetzung mit höherrangigem Verfassungsrecht oder - im Einzelfall vorgehendem - Gemeinschaftsrecht sind zunächst innerhalb dieses gesetzlich vorgesehenen Zulassungsverfahrens vorzubringen (vgl. insoweit auch die - das Gericht bindende - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Beschlüsse vom 27.9.2005 Az. 1 BvR 789/05 WM 2005, 2200 , und Az. 1 BvR 757/05 NVwZ 2006, 326 , sowie OLG Düsseldorf, rechtskräftiges Urteil vom
  2. August 2007, Az. VI- U (Kart) 40/06 ). Die den Ausführungen des Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom
  3. November 2008 zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols zugrunde liegende Rechtsauffassung, eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols im Sportwettbereich führe zur Nichtigkeit des GlüStV insgesamt, jedenfalls des § 9 Abs. 1 GlüStV als im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt heranzuziehende Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung, findet im Gesetz keine Stütze und steht im Widerspruch zu den Vorgaben des BVerfG in den oben angeführten Beschlüssen. Das nun gesetzlich vorgesehene Erlaubnisverfahren dient der konsequenten Verfolgung der in § 1 GlüStV genannten Ziele des GlüStV, indem es auch spezielle Anforderungen an die gewerblichen Vermittler von Sportwetten stellt; die Erfüllung dieser Anforderungen ist gerade dann besonders wichtig, wenn die Vermittlung an Veranstalter erfolgen soll, die ihrerseits nicht dem Kontrollregime des GlüStV unterliegen. Im Übrigen geht von einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols im Sportwettbereich zwischenzeitlich nicht einmal mehr die EU-Kommission aus, die ihre Anfrage vom
  4. Januar 2008 ausdrücklich nicht auf die das Staatsmonopol begründenden Normen des § 10 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 GlüStV bezieht; auch hat das BVerfG in der jüngsten Entscheidung vom
  5. Oktober 2008 (Az. 1 BvR 928/08 ) die Erforderlichkeit der Erlaubnispflicht ausdrücklich mit der Begründung bestätigt, dass ein repressives Vorgehen nicht dieselbe Effizienz haben könne wie eine präventive Zulassungskontrolle; die zuständigen Landesbehörden erhielten nur im Falle eines förmlichen Erlaubnisverfahrens einen genauen Überblick über den Kreis der tätigen Glücksspielveranstalter und -vermittler. Im vorliegenden Fall ist daher die streitgegenständliche, zwischenzeitlich erledigte Untersagungsverfügung, die ihre Rechtsgrundlage im Zeitpunkt des Erledigungs-eintritts in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gefunden hat, bereits deshalb zu Recht ergangen, weil die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zur Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten hatte und ihr die Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisverfahrens im Sinne eines - sowohl verfassungsrechtlich als auch gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen - präventiven Kontrollregimes zuzumuten gewesen wäre. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gesetzlich begründeten Staatsmonopols im Bereich der Sportwettveranstaltung kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht an; die von der Klägerseite in diesem Verfahren vorgebrachten verfassungs- und gemeinschafts-rechtlichen Bedenken insbesondere gegen das fortbestehende Staatsmonopol im Sportwettbereich wären in einem Erlaubnisverfahren vorzubringen gewesen. 3.2.
  6. Auch die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom ... November 2007 ist unbegründet, da die Zwangsgeldandrohung sowohl im Zeitpunkt ihres Ergehens, als auch im Zeitpunkt des Eintritts der Erledigung rechtmäßig war. Die Grundverfügung, zu deren Durchsetzung die Vollstreckungsmaßnahme erlassen wurde, war rechtmäßig. Die gesetzte Frist zur Einstellung der Tätigkeit war angemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (z.B. Urteil vom 24.7.2008 Az. M 22 K 08.1675) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BayVGH (z.B. Beschluss vom 13.2.2008 Az. 10 CS 07.3039 / 10 CS 07.3040 ) für die Einstellung einer - wie hier - sogar nach § 284 StGB strafbaren Tätigkeit keinerlei Auslauffrist, sondern nur eine gewisse „Reaktionszeit“ zugebilligt werden muss, weil mit Strafe bedrohtes Verhalten grundsätzlich auch nicht vorübergehend geduldet werden kann. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes schöpft - trotz der im Sportwettbereich generell zu erwartenden hohen Gewinnmöglichkeiten - den in Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG vorgegebenen Rahmen von fünfzehn bis fünfzigtausend Euro bei Weitem nicht aus. 3.2.
  7. Auch die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der isolierten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... November ist - entsprechend dem oben Ausgeführten - zulässig, aber unbegründet.

Art. 37Abs. 1 Satz 2 Vw

ZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewandt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Nach Aktenlage (Feststellungen der Polizei) war das von der Klägerin betriebene Wettbüro am

  1. November 2007 noch geöffnet, obwohl der Beklagte mit sofort vollziehbarem Bescheid vom ... November 2007 die Annahme, Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten untersagt und die Einstellung des Sportwettbetriebs in der Betriebsstätte ..., ..., mit Ablauf des Tages nach der Zustellung des Bescheids angeordnet hatte.
  2. Die Klage bleibt auch im Hilfsantrag erfolglos. Die Klage ist im Hilfsantrag zwar zulässig, da grundsätzlich auch eine auf einen bestimmten Zeitraum beschränkte Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen, in der Hauptsache erledigten Verwaltungsakts beantragt werden kann. Die Klage ist jedoch unbegründet; hierzu wird verwiesen auf die oben gemachten Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Verfügung im Zeitpunkt ihres Ergehens, die die bis zum
  3. Dezember 2007 geltende Rechtslage bereits darstellen.
  4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.
  5. Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 25.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1, Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: https://openjur.de/u/472450.html ( https://oj.is/472450 ) Verweise Volltext Zitate 10 Zitiert 4 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English

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