Gründe Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. 1. Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten dem Kläger aus §§ 7 , 18 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf vollen Schadensersatz haften. Denn der Beklagte zu 1) hat gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen; gegenüber der durch diesen Verkehrsverstoß erhöhten Betriebsgefahr tritt die auf Klägerseite allein zu berücksichtigende Betriebsgefahr zurück.
- a)Bei der nach § 17 Abs. 2, Abs. 3 StVG vorzunehmenden Abwägung ist zu Lasten der Beklagten auch ein Verkehrsverstoß zu berücksichtigen. Der Beklagte zu 1) hat seine Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 StVO verletzt, beim Abbiegen entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren zu lassen. Im Verhältnis zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der in eine bevorrechtigte Straße nach links einbiegen will, und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer gilt § 9 StVO auch dann, wenn die Fahrbahnen der nicht bevorrechtigten Straße durch Verkehrsinseln getrennt sind. Es handelt sich um Begegnungsverkehr. Wer aus einer untergeordneten Straße kommend in einer Kreuzung nach links in eine Vorfahrtsstraße einbiegen will, ist daher gegenüber den auf der bisher benutzten Straße Entgegenkommenden wartepflichtig (BGH NJW 1960, 816 ; Burmann, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 9, Rn. 27). Etwas anderes gilt, wenn sich der Einbiegende – z. B. durch Passieren eines Fahrbahnteilers, der breiter ist als sein Fahrzeug lang – bereits vollständig in den Verkehr auf der bevorrechtigten Straße eingeordnet hat und damit aus der Sicht des Entgegenkommenden als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße erscheint; ab diesem Zeitpunkt gilt für den Einbiegenden das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße (BGH NJW 1960, 816 ; NJW 1961, 1075 ; Burmann, aaO, § 9, Rn. 27). Vollständig eingeordnet hat sich der Einbiegende, wenn er in der neuen Richtung auf der rechten Fahrbahnseite mit einer dem Verkehr auf dieser Straße entsprechenden Geschwindigkeit fährt (Heß, aaO, § 8, Rn. 7 a, 44; ähnlich OLG Köln NZV 1989, 437 ). Im vorliegenden Fall war das Fahrzeug des Beklagten zu 1) noch nicht Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten R Straße. Der Sachverständige S hat ausgeführt, dass die Kreuzung zwischen S Straße und B Straße leicht verschoben ist, die gegenüberliegenden Straßenteile jedoch insgesamt in etwa in einer Flucht liegen. Die Lichtbilder in den Akten der Polizeiinspektion Mainburg BY 2111-001430-08/9, die von den Parteien vorgelegten Lichtbilder und die von den Beklagten vorgelegte Skizze zeigen ebenfalls, dass die Einmündungen der S Straße und der B Straße in die R Straße einander fast gegenüberliegen und die Fahrbahnen nur durch schmale Verkehrsinseln getrennt sind. Dem entspricht es, dass der Sachverständige S festgestellt hat, dass sich das Fahrzeug des Beklagten zu 1) zum Kollisionszeitpunkt mit knapp weniger als der Hälfte seiner Fahrzeugbreite auf der Richtungsfahrbahn Richtung L und etwa im letzten Drittel seines Linksabbiegebogens befand. Der Beklagte zu 1) hatte sich damit noch nicht vollständig auf der Fahrbahn der R Straße eingeordnet; aus der Sicht der Zeugin M erschien er nicht als Teil des Verkehrs auf der R Straße. Es kann dahinstehen, ob der von der Berufung herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 5.3.1963 (VRS 25, 468) zu folgen ist, wonach der Linksabbieger auch dann als Bestandteil des Verkehrs auf der bevorrechtigten Straße anzusehen sein kann, wenn er seine Bogenfahrt zum Linksabbiegen noch nicht vollendet hat, sondern sich noch in Schrägstellung befindet. Denn das Bayerische Oberste Landesgericht stellt entscheidend darauf ab, ob der Linksabbieger die Kreuzung seiner bisherigen Fahrbahn mit der bevorrechtigten Straße verlassen hat; in dem entschiedenen Fall war diese Voraussetzung erfüllt, weil sich der Linksabbieger bereits vollständig im Bereich einer 8 m breiten Verkehrsinsel in der Mitte der nicht bevorrechtigten Straße befand. Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, weil in der Mitte der Fahrbahnen von S Straße und B Straße lediglich schmale Verkehrsinseln vorhanden sind. Ebenfalls nicht vergleichbar sind die Fälle, in denen sich das Verhältnis zwischen dem Einbiegenden und einem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer, der – aus seiner Sicht – nach rechts ebenfalls in die Vorfahrtsstraße einbiegt, nach den Vorfahrtsregeln richtet. Denn es handelt sich dabei um Situationen, in denen der Entgegenkommenden eine besondere, von der geradeaus führenden Fahrbahn durch eine Verkehrsinsel getrennte Rechtsabbiegerspur benutzt hatte, die ihn nicht im Kreuzungsbereich, sondern erst danach an die bevorrechtigte Straße heranführte (BayObLGSt 72, 287; 78, 69; OLG Düsseldorf VersR 1976, 1180 ). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben.
- b)Der Kläger braucht sich dagegen nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Der sichtbare Bevorrechtigte darf darauf vertrauen, dass der Linksabbieger – auch wenn er den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt hat – sein Vorrecht auf ungehinderte Vorbeifahrt beachten werde, solange sich ihm kein erkennbarer Anlass zu gegenteiliger Befürchtung bietet (Burmann, aaO, § 9, Rn. 31). Der Sachverständige S hat ausgeführt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision etwa 4 Meter in die Kreuzung eingefahren war. Als die Zeugin M anfuhr, habe sich der Klein-Lkw großteils noch auf der Richtungsfahrbahn Richtung R und mit der Front im Bereich zwischen den beiden Linksabbiegerspuren der R Straße befunden. Die Zeugin M habe erst weniger als eine Sekunde vor der Kollision erkennen können, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ihre Vorfahrt nicht beachten würde, so dass ihr keine gefahrabwendende Reaktion mehr möglich gewesen sei.
- c)Bei der Abwägung tritt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenüber der durch den Verstoß des Beklagten zu 1) erhöhten Betriebsgefahr des Beklagten Fahrzeugs zurück, weil den Beklagten zu 1) in erster Linie die Verantwortung traf, sein Linksabbiegemanöver ohne Gefährdung oder Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer durchzuführen (König, in: Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 9 StVO, Rn. 55). Das Abbiegen nach links ist ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang, der häufig zu schweren Unfällen führt; ein Fahrzeug, das nach links abbiegt, hat deshalb eine höhere Betriebsgefahr als ein Fahrzeug, das lediglich unter normalen Umständen geradeaus fährt (BGH NZV 2005, 249 ). 2. Bei den Schadenspositionen ist lediglich die Dauer des Zeitraums streitig, für den der Kläger Nutzungsausfall erhält. Der Kläger hat nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er die Reparatur erst nach Vorliegen des Schadensgutachtens am 10.3. in Auftrag gab. Er war nicht verpflichtet, aufgrund vorläufiger mündlicher Angaben des Schadensgutachters den Reparaturauftrag zu erteilen, sondern durfte das Gutachten abwarten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249, Rn. 33). Der Kläger war auch nicht verpflichtet, nach der Besichtigung seines Pkw durch den Schadensgutachter am 4.3. durch eine Notreparatur die Fahrbereitschaft seines Fahrzeugs bis zur Reparatur vorläufig wiederherzustellen. Für eine Notreparatur wäre es nach den Feststellungen des Sachverständigen S notwendig gewesen, den linken Scheinwerfer und den linken Blinker so anzubringen, dass sie der StVZO entsprachen; dazu hätte aber die im Bereich der Beleuchtungseinrichtungen unfallbedingt erheblich verformte Karosserie teilweise instand gesetzt werden müssen, so dass die Notreparatur mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen wäre. Der Zeitraum, für den die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Nutzungsausfall dadurch entfallen wäre, hätte nur wenige Tage (maximal sechs Tage vom 4. bis 10.3.) betragen. Dem Kläger war aber nicht zuzumuten, eine Notreparatur vorzunehmen auf die Gefahr hin, dass ihm von der Beklagten zu 2) vorgeworfen würde, es wäre billiger gewesen, auf die Notreparatur zu verzichten und statt dessen Nutzungsausfall zu fordern. Der Senat regt daher an, zur Vermeidung weiterer Kosten die Berufung zurückzunehmen. Der Beklagtenseite wird Gelegenheit gegeben, zum Hinweis des Senats innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Permalink: https://openjur.de/u/472582.html ( https://oj.is/472582 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.