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FG München, Urteil vom 27.11.2008 - 14 K 3842/07

Tatbestand I. Bei der Klägerin zu 1) (nachfolgend: Klägerin) handelt es sich um eine mit Vertrag vom 4. November 2002 gegründete GmbH, Geschäftsführer ist der Kläger zu 2) (nachfolgend: Kläger). Unter

§ 355Abs.

1 Satz 1 Abgabenordnung 1977 (AO) ist der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen. Eine Steueranmeldung steht

§ 168Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist

§ 355Abs.

1 Satz 2 AO innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung beim FA einzulegen. Die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2005 ging am 31. Oktober 2006 beim FA ein.

§ 168Satz 1 AO i.

V. m. § 355 Abs. 1 Satz 2 AO lief die Rechtsbehelfsfrist bereits mit Ablauf des

  1. November 2006 ab. Die Umsatzsteuervoranmeldungen I – II /2006 gingen am
  2. Oktober 2006 beim FA ein.

§ 168Satz 1 AO i.

V. m. § 355 Abs. 1 Satz 2 AO lief die Rechtsbehelfsfrist mit Ablauf des

  1. November 2006 ab, weil der
  2. November 2006 ein Sonntag war (§ 108 Abs. 1 und Abs. 3 AO i. V. m. § 188 Abs. 2 und § 193 BGB). Die Umsatzsteuervoranmeldung IV/2006 ging am
  3. Juli 2007 beim FA ein.

§ 168Satz 1 AO i.

V. m. § 355 Abs. 1 Satz 2 AO lief die Rechtsbehelfsfrist mit Ablauf des

  1. August 2007 ab. Die Klägerin hat den Einspruch erst am
  2. August 2007 und damit nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eingelegt. Auch hat das Finanzamt zutreffend festgestellt, dass eine Wiedereinsetzung wegen Versäumnis der Frist nach § 110 Abs. 3 AO nicht in Betracht kommt, da keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen wurden. Insbesondere stellt die behauptete Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide keinen Wiedereinsetzungsgrund dar.
  3. Soweit die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit aller gegen sie gerichteten Umsatzsteuerbescheide sowie des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begehrt, ist die Klage wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Bereits mit Schriftsatz vom
  4. August 2007 erhob die Klägerin Klage mit dem Antrag, die Nichtigkeit der Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2005 und 2006 sowie von Vollstreckungsmaßnahmen festzustellen. Mit der Klageschrift vom
  5. November 2007 verfolgt die Klägerin dasselbe Ziel. 30Die Rechtshängigkeit der Streitsache 14 K 3117/07 löst eine Sperrwirkung aus. Eine Klage mit demselben Streitgegenstand gegen das gleiche Finanzamt ist bei jedem anderen Gericht und bei demselben Gericht unzulässig (§§ 70 , 155 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes -GVG-). Dem Interesse der Kläger an effektiven Rechtsschutz wird durch eine Entscheidung im diesem Verfahren entsprochen. Eine Verbindung beider Verfahren kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs – BFH - vom
  6. Mai 2006 IV B 151/05 , BFH/NV 2006, 2086 ). Zum Einen sind die Parteien nicht identisch, da im Rechtstreit yyy noch die Firma G als Klägerin zu 2) beteiligt ist. Darüber hinaus wurde für diesen Rechtstreit ein Prozessbevollmächtigter benannt, nicht jedoch im hier zu entscheidenden Verfahren. II. Kläger Die Klage des Klägers ist unzulässig, weil die hierfür erforderlichen allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Er hat nicht schlüssig dargelegt, dass ihn die Steuerbescheide und Vollstreckungsmaßnahmen, die gegenüber der Klägerin ergangen sind, in seiner Rechtsstellung gefährden und er daher eigene Rechte verfolgt (§ 40 Abs. 2 FGO). Die erforderliche Klagebefugnis ist somit nicht gegeben. III. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung. Permalink: https://openjur.de/u/472664.html ( https://oj.is/472664 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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